für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag uub Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 34________________8. März Hhä Juhaltr-üeberstcht. Abgabe von verbilligtem Amis imb Maisfuttermehl im Austausch gegen (Betreibe. — Kinderarbeit in ben gewerblichen Betrieben. — Fuckerverbrauchsregelung. — Abhaltung von Biehmürirten im Kreise Bietzen. — Felbbereinigungen Londorf, Beltershain uub Rabertshausen I. — Drenstnachrrchten. — Lirtssatzung über den Bezug von Wasser aus bem Wasserwerü ber Bemeinbe Bettenhausen Betr.: Abgabe 'von verbilligtem Mais und Maisfuttermehl im Austausch gegen Getreide. An den Oberbürgermeister zu Gießen uub die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem die geietzgebenoen Körperschaften des Reichs der seit langem geplanten und in der Oesfeutlichkeit schon vielfach er- örtcitett Abgabe von verbilligtem Mais an die Landwirte im Austausch gegen Getreide 'zugestimmt und die zur Verbilligung erforderlichen Mittel bewilligt haben, geben mir in folgendem die für die praktische Tnrchführung dieser Maßnahme geltenden Bestimmungen bekannt. Anspruch auf Lieferung von verbilligtem Mais haben, d. h. bezugsberechtigt find: 1.. diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die a) 70 (siebzig) v. H. ihrer Mindest,ablieferungsjchuldigkeit an Brotgetreide und Gerste, b) 50 (fünszig) v. H. ihrer Mindestablieserungsschuldigkeit an Hafer erfüllt haben, für alle diese Hundectsätze übersteigenden Lieferungen. ' 2. Deputatempfänger für alles aus Teputatmengen abgelicserte Getreide. , 2ie Bezugsberechtigten haben Anspruch auf Lieferung von Mais in ber gleichen Mmge, w e sie (Betreibe über die genannten Hundertsütze hinaus bereits geliefert haben und noch liefern, oder soweit es sich nm Teputatempfäuger handelt, wie sie überhaupt Getreide abgeliefert haben und noch liefern. Für die Ablicferutrg von Hafer kann nach Wahl der Bezugsvereiniguug der deutschen Landwirte in Berlin, welche mit der Einfuhr und der Lieferung der nötigen Maismengie betraut ist, statt Lieferung der gleichen Menge Körnermais Lieferung der Issgachen Menge Maissntter- mehl erfolgen. Ter Bezugsberechtigte hat den vom Koiumnnalverbaud ausgestellten Bezugsschein einem Händler oder einer Genossenschaft zu übergeben. Ter Händler oder die Getrosseufchaft haben den Bezugsschein an die „Landwirtschaftliche Zentralgcuossenschaft der laubw. Hess. Konsumvereine in Darmstadt, Landstraße 36," einzusenden, welche als Landesstelle für die Bezugsvereiniguug der deutschen Landwirte die tatsächliche Lieferung des Maises (Mais- futteimchls) veranlaßt. > 'Der Preis beträgt für 100 Kg. netto losen Mais Mb. 120,— (ohne Zack) und für 100 Kg. brutto Maisfuttermehl (einschließlich Sack) Mk. 90,—. Die näheren Lieferungsbedingungen ergeben sich ans der Rückseite der Bezugsscheine (Blatt Nr. 2) und aus Heu Be- sliminuugen der Bezngsvereiuigung, die durch die von ihr bestimmten Stellen bekanntg'cgrben werden. Etwaige Anfragen sind nur an diese Zweigstellen der Bezugsvercinigung (für den hiesigen Bezirk die „Landw. Zentralgrnossenfchaft der landw. Kvmum ■■ vereine in Taimstadt") zu richten. Tie Bezugsvereiniguug selbst in Berlin) muß die Erledigung solcher Anfragen ablehneu. Der Ä n s p r n ch auf Lieferung von Mais t st u u r.f ü r G e t re j dc a b liefern n g en, die b is zum 30. I n n i 1921 einschließlich erfolgt sind, gegeben. Für Getreideablieferungen, die erst nach Ablauf des 30. Ium stattsindcu, dürfen Bezugsscheine von den Kommunalverbünden nicht mehr ausgestellt werden. Der Anspruch auf Lieferung erlischt ferner, tvcntt der Bezugsschein nicht binnen 2 Monaten nach A u s st e l l u n g, s P ä teste n s a b e r bis, zu m 31. August 192 1, der Z e n t r al g en o s sen f cha ft der landw. Konsumvereine in D a r m st a b t v o r g e I c g t worb eit ist. Tie Frist gilt als gewahrt, tveim ausweislich/des Poststempels der .Bezugsschein spätestens am letzten Tage der Gültigkeitsdauer bei der Post aufgeliefert worden ist. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bestimmungen sofort zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und rechnen bestimmt, mit Lieferung von tveiteren Mengen Brotgetreide und Gerste sowie mit einer restlosen Erfüllung der.Haferablieferungspflicht. Gießen, den 4. März 1921. Krcisamt Gießen. Dr. U s i n g e r. Betr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. An die Schulvolsttindc der Landgemeinden des Kreises Gießen........ Tie Verzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind bis )pt testen? 15. April lsd. Js. einzuveichen. Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird ersucht, bei deren Ausstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben find, zu benutzen. Gießen, den 5. März 1921. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde. B e t r.: Znckerverbranch.sregeluug. An die Bürgermeistereien der Landgemeiiiden des Kreises. Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für Hen Monat März zustehende Zucketmenge in Höhe, von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckennarkeu 179, 180 und 181 je 250 Gramm — 750 Gramm bezogen werden. Mit Ablauf des 31. März ds, Js. verlieren obeugenaunlle Marken ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt zumacheu. G i c ß c it, den 4. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg ec t. Belamitmachuug. Betr.: Tie Abhaltung von Vichmürkteu im Kreise Gießen. Am 17. Mürz 1921 sinder in G r ü über g ein Ferkelmarit statt und zwar unter der Bedingung, daß mir Schweine >ausge- trieben werden, die aus dem Kreise (stießen stammen oder (der vorgeschriebeneu Quarantäne unterlegen haben. Ein Ursprungs- zeugnis der betreffenden Bürgeuneisterri oder das Zeugnis eines beamteten Tierarztes über die abgelaufene Quarantäne map beim Auftrieb vorgezcigt werden. Gießen, den 4. März 1921. । Kreisamt Gießen. I. B.: Welcke r. Bekannimachttttg. Betr.: Feldbereinigung Londorf. In der Zeit vom 9. bis einschließlich 22. März 1921 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Londorf zur Einsicht der Beteiligten offen: f 1. D t c Akten ber (ß e m n r ft u n g s g r e n 3 r e g u 11 e r u n g L 0 11 darf — Allerts h a 11 s e n und zwar: 1. 1 Zuteilungskarte, 2. 1 Baud Gütergeschosse, 3. 1 Baud Gütcrgefchosse mit Znteilungsplan, 4. l Band Zutcilungsverzeichnis. II. Tas Ents ch ä b i g 11 u g s v e r z e i ch ni s f st r Z (in itötr s e tz n n g c 11. Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen lnergegeu findet statt: Mittwoch den 2 3. März 1 9 2 1 it a ck) m ittags 2 3 U h r ans dem Rathaus zu Londorf, wozu ich die Beteiligten 'mit dem Aussigen einlad:', daß die Nichtersclnenenen mit Eiuwendiiugen arsaeschlossen sind. Tie Einwendungen sind ickirifttick' und mit Gründen versehen einznreichen. Friedberg, den 3. Mürz .1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnitt s p a h 11, Regiernngsrat. Bekanntmachuirg. B e l r.: Feldbereiuignng in der Gemar'knug B alters h a i n, Kreis Gießen. Nachdem die Feldbereiuignng in der Gemartnug Beltershain endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeiten vom Hess. Landesernähriingsamt, Abteilung für Landwirtschaft, angeordnel worden ist, lade ich hiermit sinnliche beteiligten Grundeigentümer zu der in der Gennistbeit des Artikels H1 des Fcldbereiuignugsgesetzes Montag den 21. Mürz 1921. vormittags 93/j U h r bet (1> a st w irt Heiu ri ck) E rb zu Beltc r s h a i it statt findenden Versammlung ein. Tie Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereiuignngskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen- 2 geholt oder beit Abschätzimgswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesctzes bezeick.lneten Fall durch Bildung und Berkaus von Massegrundstücken, sowie ferner, vb die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, ober ob bte Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Bollzugswmmission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Ausserdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grunv- Eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenben und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundetgentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalten, so i|t der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insosern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so sinvet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein- gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vvrzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu sassen und zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Beltershain wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Beltershain wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eilte weitere besondere Zuschrift int Laufe des Feldb erei nigu ngsver fahr ens an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, beit 27. Februar 1921. Ter Hessische Felbbereinigungskommissär. SchniktsPahn, Regrerungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Felbbereinigung R abertsHansen I. In bet Zeit vom 3. bis einschließlich 10. März 1921 'liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. das .hauptgeldausgleichungsverzeichnis, . 2. bas Verzeichnis ber Vergütungen für Versetzen von Mauern und Zäunen, 3. bas Verzeichnis ber Steigerer der in bie Wege fallenoen ober durch Verschleifunaen in Wegfall kommenbeu Obstbaume, 4. bas Pachtentschädigungsverzeichnis für die durch Anlage ber neuen Gräben entgangenen Grummeternte für bas Jahr 1920, ö. bas Verzeichnis ber Vergütungen für geästete Obstbäume. .iie Verzeichnisse unter Ordmingsnnmmer 2—5 sind im .Hauptgeldausgleichsverzeichnis zur Verrechnung gekommen. Einwenbungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses während der Ofsenlegnngsfrist bet ber Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 24. Februar 1921. Der Hessische Felbbereinigungskommissär: _____________Dr. Sann, Regierungsrat. Dienstnachrichten des Ztreisamtes. Tas Ministerium beS Innern hat dem Laudespferdezuchtoerciu für Hessen die Erlaubnis erteilt, anläßlich der im Frühjahr und Herbst: ds. Js. stattsinbenden Tarmslädter Pserde- und Fohlenmärkte je eine Verlosung von Pferden, Fohlen, Pferdegeschirren, landwirtschaftlichen Geräten und ähnlichen Gegenständen zn veranstalten, inn die Mittel für Prümiiernngszwecke zn erhalten. 'Rach dem vom Ministerium des Innern genehmigten Verlosungsplan dürfen jeweils 30 000 Lose zu 2,40 Alk. das Stück ausgegeben werden. Tie Auszahlung der Gewinne in bar bleibt Vorbehalten. Ter Vertrieb ber Lose ist in Hessen gestattet. Während ID er Zeit des Vertriebs ber Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb ber Lose nicht gestattet. Ziehungstermin 25. Alai und 12. Oktober 1921. Hein rf ch R ober II. von O u e ck bo tu wurde am 1. März 1921 zum Feldschützen für die Gemeinde Queckborit verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Tie Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus ibent Wasserwerk der Gemeinbe Betten h a u s e n. Aus Beschluß ber Gemeindevertretung der Gemeinbe Betten hausen wird,nach Anhörung, des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: § 121 Absatz 1, 2, 3 der Ortssatzung vom 28. Oktober *\ 911 werden aufgehoben. In ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Tie Gebühren für den Wasserbezug werden durch Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.. Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1921 in Kraft. Bettenhausen, bett 1. März 1921. Hessische Bürgermeisterei. Bettenhausen. R o t h. Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch. und St-indruckerei R. Bange. Gi-tz-u