AmtzverkimdigllngMatt für die Provinzialdireition Cberhefsen und für da; Kreisamt öicfjen. (Erfdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 33 7. März \jm Ziryaltr-Uebersicht: Aufhebung der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven Uild Wurstwaren - Abliere- Verordnung betreffend Aushebung der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Mei,chromerben und Wurstwaren. Vom 18. Fevruar la21. Aus Grund des § 12 der Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von.Flei,chllvn,ervcn und Wurstwaren vom 31. Januar 1916 (Reichs-Ge,etzol. S. 75) werd verordnet: Artikel I. Tie Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonierven und Wurstwaren vom 31. Januar 191u (Reichs-Gesetzbl. S. 75), in der Fa,,ung des Artikels kl Lee Verordnung über Aushebung kriegsivictjchaslticher Vorschriften auf dem Gebiete der onumichen Fleisawer^orgung vom 19. September lbäd (Reichs-Gesetzbl. S. 16.3; tritt äusser Kraft. Artikel II. Diese Verordnung tritt m.t dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Februar 1921. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschast. __________________Dr. Hermes.___________________ Bekanntmachung. Im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 41 vom .18. Februar d. I. ist ei.w Aussührungsanweifung des Reichsfinanzmimsteriums — Stelle für aus.ändische Wertpapiere — vom la. Feoruar 1921 über die Ablieferung der beschlagnahmten englisch,» und jiame- sischen Wertpapiere erschienen, auf die wir die Interessenten hierdurch aufmerksam machen. Darmstadt, den 28. Februar 1921. Heschches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Bekanntmachung. Zur Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit wird auf Grund der Ziffer VH Abs. 3 der Anordnung über die Regelung ter Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 und der Anordnung vom 17. Dezember 1918 (Ngbl. S. 1334 und 1436; für den Freistaat Hessen nach Anhörung der Gewerbeinspektiouen und Oberen Bergbehörde widerruflich folgende w.itergeheude Ausnahme von den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter genehmigt. 1. Erwachsene, männliche und weibliche Arbeiter (über 16 Jahre), können in Abweichung von der Vorschrift in Ziffer II der Anordnung vom 23. Nov. 1918 (Rgbl. S. 1334) in folgenden Fällen mit Zustimmung der Arbeiterschaft der . in Betracht kommenden Betriebe beschäftigt werden: a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandsetzung, durch die der regelmässige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes unumgänglich bedingt ist, b) bei Arbeiten, von denen die Aufnahme oder Wiederaufnahme des vollen Betriebes abhängig ist, c) bei der Beaufsichtigung der unter a) und b) aufgeführten Arbeiten. 2. Weitergehende Arbeitszeitoerlängerungen sind mir, wie bischer, durch Vermittlung der Gewerbeinspektioiien bzw. Oberen Bergbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 3. Tic verlängerte Arbeitszeit kann die nach Ziffer II der Anordnung vom 23. November 1918 zulässige Arbeitszeit höchstens i m 2 Stunden überschreiten. Tie Beschäftigung von Arbeiterinnen darf jedoch nach § 137 Abs. 2 der Gewerbeordnung die Tauer von 10 Stunden täglich^ an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage von 8 Stunden, nicht überschreiten. 4. Ter Arbeitgeber hat der zuständigen Gewerbeinspektion oder der Oberen Bergbehörde jede länger als 2 Wochen anhaltende oder regelmässig wiederkehrende Uebecarbeit der oben unter 1 a) und 1 b) genannten Art unverzüglich anzuzeigen. Auster- dem hat er ein Verzeichnis aller lleüerarbeiten mit Angaben, der Namen der Arbeiter, der Art der Ueberarbeit und £rr Tauer der Beschäftigung zu führen und der Gewerbeinsprktwn. oder der Oberen Bergbehörde auf Erfordern jederzeit zur Einsichtnahme vovzulegen. 5. Die Gewerbeinspektionen oder die Obere Bergbehörde haben die Ueberwbcit zu untersagen, falls die Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit nicht vorliegen oder Gesundheitsschädigungen der hieran beteiligten Arbeiter zu befürchten >iud. 6. Tie weitergehepden Ausnahmm der Ziffer 6 der Anordnung vom 23. November 1918, betr. vorübergehende Arbeiten, weiche m DiotjuLen unverzüg.iw geaomm-u iveroeu niüiien, werden hierdurch niast berührt. Ich ersuche die Arbeitgeber, ui geeigneter Weise aus die Aus- nahmegeneomiguug hiuzmaesteu. Be,ou>.ers zu veachven ist die in Bljler 2 eiuhallene Auzeigepjlicht ree ViiDtug.ber, oie sia; auch auf ne Aroeiiszeil oee erwaai^uen männliche» Arb i.er erjrreat. Aiie Aus.. ai,m.genehm.gung i» oeu A.emooi.much„ngsnus,a;u,,en vetannt zu geom uuo un einer allen Aroeicaehmer» zugänglichen Sielle des Deiviebls auszuyaugen. Tarmpadt, den 4 beuruar 1921. A-er Siaatstemmistar für oie wirtschaftliche Demobilmachung in ^eiien. I. B.: Dr. .Beruhe! m.____________ yctaiuiunatijUHß. B e t r.: Cigenbau-A.b^i.en; h.er: Eiurachung der Nachweisungen. Eigenoau-Arbeiten lind Arbeiten, die Deuten üverkrageu werden, die iich bei der He,s.-Nach Baugewertsberussg.no ,stn(chast nicht angtmeldet haben oder von ihr uia/t als g-iretbsmäuige tinrer- nehmer angeieljeu werden. In diejeu Fällen Haven die Ban Herren (Austraggeber) die linsallv.rjichetuug zu rege.it, d. h. |ie gelten als tinternevmer und Haven, neven Befolgung der Unsall- verhutungsoorschtisten der genannten B.ruisgenol,enlchaft all- mouatt t ch aus vorgeschrievenem Formular (von ver Sektion VI in Giepen zu beziehen) eine vtachweimng über d.e beichäskigten Arve.ter sowie deren Lag.werk und verdienten Lohn b.i der Bürger- meil>erei einzureich.n, die sie an uns weitergeben wird, desgleichen ist. eine Nachweisung einzureichen, w,nn eine Bauarbeit durch eigene Söhne, Verwandte, Knechte usw. ausgesührt wird. Als Bauarbeit wird auch die Ansuhr von Baumaterinl nu,eigenen Bauzwecken angesehen. Ist der ttnternevmer (Bauherr) einer Bau- arbeil im Zweisel darüber, ob er einen Nachweis einzurelcheu jhat, so wird lhm empfohlen; die Einreichungsfri,t nicht unbenützt verstreichen zu lafien, um nicht von den aus der NichtHnreichung leincs vorzulegenden Nachweises sich ergebenden Nachteilen betiosfe» zn werden. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in der Spalte „Bemerkungen" des Formulars die Gründe anzugebeu, aus denen er seine Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises bezweifelt. Unternehmer, die ihren Pflichten zur Einreichung der Nachweise nicht rechtzeitig n ach g ek o m men, lönnen mit einer Ordnungsstrafe b i s z u 3 0 0 M a r f belegt werden, a u ch kann gegen Untentehmer Ordnungsstrafe bis zu 500 Mark verhängt werden, wenn die eingereichten Nachweise unrichtige Angaben enthalten. {§§. 908 und 909 der Reichsversicherungsordnung.) G i e st e n, den 1. März 1921. Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. tz e st. Betr.: Wie oben. --- An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Damit die Baulustigen vor Strafen und Nachteilen bewahrt bleiben, empfehlen ivir Ihnen, sie jeweils entsprechend zu verständigen. Die bei Ihnen eingehenden Nachweise sind uns alsbald vorzulegen. Auf die Bekanntmachung im Kreisblatt Nr. 8 von 1913 wird Bezug genommen. Gießen, den 1. März 1921. Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß, Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Grosten - Buse ck. Da die Schafräude in Gvosten-Buseck erloschen ist, werden die ungeordneten Sperrmaßregeln aufgehoben. Gießen, den 1. März 1921. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._______________ Dicnstnachrichtcn des zrrcisamtcs. In Ober-Seibertenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erneut ausg brachen. Tie Gemarkung Ober-Seibertenrod wird zi m Sperrgebiet erklärt: das Bsobachtungsgebiet bleibt unverändert. — In Groß-Eichen, Stumpertenrod, Untcr-Seiberten- rod und Breungeshain (Kreis Schotten) ist die Maul- und^llaneu- seuche. erloschen. Tie Gemarkungen Breungeshain, Grost-Eichen, Sti mpertenrod und Unter-Seibertenrod wurden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und >d m Beobachtungsgebiet angegliedert. Auf dem Hof Tiergarten bei Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Tie erforderlichen Sperrmastnahmen sind angeordnet. 2 Bekanntmachung. Betr.: Feldber-einignng in der Gemarkung Beltershain StreiS Gienen. ' Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Beltershain endgültig beschlossen und der Beginn der Felsbereini- gungsarbeiten vom Hess. Londesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zn der. in der Gemäßheit des Artikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes Montag den 21. Märtz 1921 vormittags 9% U h r bei Gastwirt Heinrich Erb Wl Beltershain statt- findenden Versammlung ein. ■ Tie Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten ans- gebracht werden sollen, ob durch Ausschlag aus den Flächcn- gehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezerckneten Fall durch Bildung und Verkauf von Massegrundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme auige- bracht werden sollen: 2. die zur Vollzugskommissivn zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollckächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch sür die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer b-teiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nick! der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, s-o hat: zu 1. Tie Vollzugsknnmission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Beltershain wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihre-- Interessen einen in Beltershain wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsoersahrens an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, den 27. Februar 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Londorf: hier: Massegrundstücke. Tie für Donnerstag den 10. März lfd. Js. angesetzte sVer- fttigening der Massegrundstücke toird auf M i t t tv o ch d e n 1 6. M ä r z und folgende Tage, beginnend je vormittags 8 Uhr, verlegt. Friedberg, den 27. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen I. In der Zeit vom 3. bis einschließlich 10. März 1921 'liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen zur Einsicht der Beteiligten ossen: . 1. das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis, 2. das Verzeichnis der Vergütungen für Versetzen von Mauern und Zäunen, 3. das Verzeichnis der Steigerer der in die W:ge fallenoeu oder durch Verschleifunaen in Wegfall kommenden Obstbäumc, 4. das Pachtentschädigungsverzeichnis für die durch Anlage der neuen Gräben entgangenen Grummeternte für das Jahr 1920, 5. das Verzeichnis der Vergütungen für geästete Obstbäumc. Die Verzeichnisse unter -Ordnungsnummer 2—5 sind im Hauptgeldausgleichsverzeichnis zur Verrechnung gekommen. Einwendungen hiergegen sind bei Meionug des Ausschlusses während der Osfenlegungssrist brr der Hess. Bürgerin.isterü Ra bertshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzurciclM. Friedberg, den 24. Februar 1921. Der Heschche Felobereinigungshommissär: L*r, Jan n, Regrernngsral. ______' Bckauutmachuug. Betr.: Feldbereinignng Mainzlar; hier: Auflösung der Voll zugskommisstoü. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach -Beendigung, sämtlicher Feldbereinigungsarbeiten durch Entschließ tilg des Hej,lachen Landesernährungsamt-s, Abteilung sür Lanowirt- chaft, zu Ar. L. E. A. L. 12 <6a/2J vom 1'4. Februar 1921 die den Missson sür die obige Feldbereinigung aufgelöst wor- Friedberg, den 28. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. I a n n, Iiegierungsrat.____________ Bekanntmachung. Bet^r.: Feldbereinigung Hansen; hier: bc>t Geldausgteich. v'n der Zeit vom 9. bis einschließlich 16. März 1921 Liegt das Geldausgleichungsverzeichn.s oer Fetdbe.emigung Hansen werktags auf dem KmisJmnwr der Hes>. Bücgermeigerei Hausen zur Einsicht der Beteiligten vsjeil. Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen sindct am Donnerstag den 17. März ly'z 1 vormittags von 10 bis 11 tlhr ans dem Rathaus zu Hausen statt wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die nicht Erscheinenden nut Einwendungen ausgeschlvsM sind. . Tic Einwendungen sind fchristlich uno mit -Gründen versehen elnzurerchen. F r i e d b^e r g, ben 1. März 1921. Der Heick^che Felopereungungslvmmissär: — __________Dr. Koch, Regiern ngsas s es so r. Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur ösfenk- lrchen Kenntnis. ' ■ Gießen, den 2..März 1921. Potlzeiamt Gießen. L a u t e s ch l ü g e r. Polizeiverorduttug betreffend dc-n Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen. Aus Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Fevruar 1910 über beji Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Arti.el 129 b II. 1 der Stadteorduung m Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1011 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung des Mi.nueriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Nr. VN. d. I. 9328 für die Stadt Gießen 'folgendes verordnet' § 1. , Tie Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. , § 2. Ter Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in ' wen innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen. § 3. , Zuwiderhandlungen gegen via Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden auf-Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mari oder mit Haft bestraft. § 4. Diese Polizeivervrdnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft Gießen, den 20. Mai 1919. ___________________Hessisches Polizeiamt Gießen.__________ Bckcnttltmachttttg. In der Zeit vcm 16.-28. Febr. 1921 wurden in hiesiger Stadt gesunden: 1 gehäkeltes Deckchen, 1 silberne Uhr mit Kette 2 einzelne Handschuhe,-! Dainrninütze, 1. gelber Kinderhand' schuh, 1 Speuglerzange, ,1 Strumpf mit 1 Kringel Garn 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Schleife mit Stuterei, eine Kindernmtze, 1 Damenhandtasche von Samt mit Inhalt, 1 Gellmäppchen mit Inhalt, 1 Kindertaschentnch, 1 gehäkelte Dammhandtasche mit Inhalt und 1 Heine Brille mit Fuveral; verloren: 1 schwarze Aktentasche mit Inhalt, 1 si.berner Weinzipfel, 1 schwarze Handtasche mit Inhalt, 1 Geldmappe mit Answeispapieren und 1500 Mk. Inhalt, 1 schwarze Briefmappe mit 80 Wit., 1 Wachstuchtasche mit 35 Mk., 1 silberne A mbanduhr mit goldenein Armband und 1 schwarze Brieftasche mit 14 Mk. Inhalt. Die Empsangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen' Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Ziinmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 3. März- 1921. Polizeiamt Gießen. L a n t e s chl ä g er. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.