AmtZveMMgllNgMatt für die provinzialüireition Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag/ Dienstag, Donnerstag und Freitag/Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. Nr. 18 7. Februar 1921 Jnhalts-Ucbersicht: Gebühren der Bauschätzer in Brändversicherungsangelegenheiten. - Abänderung des Gesetzes über das Faselwesen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichteu. - Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Bemeindeviehwnge zu Beltershain. — Feldbereinigungen Queckborn, Holzheim, Nieder-Bessingen und Rabertshausen. - Gefunden, verloren. Bekanntmachung betresjeud die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungs- angelcgenheiten. Boni 26. Januar 1921. Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 14. April v. Js. (Regierungsblatt S. 78) veröffentlichten Gebühren genehmigen wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandver- jicheruugsanstalt für Gebäude betreffend, fm Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dast mit Wirkung vom 1. Februar ds. Js. .ab bis auf weiteres den Bezügen der Bauschätzer,eilte .'er- höhte Tagegebühr einschließlich Teuerungszuschlag von 48 Mark bei mindestens siebenstlündiger Arbeit, bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde gelegt' und ihnen Ersatz der Reisekosten mit der Eisenbahn (Bahnfahrt 3. Klasse) zugestanden wird. Darmstadt, den 26. Januar 1921. . ; Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fuld a. Betr.: Gesetz, die Abänderung des Gesetzes über das Faselweicu betreffend, vom 20. August 1920. An den Oberbürgermeister zn Gießen und die Bürger- - meistereicu der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf das in Nummer 1 des Regierungsblattes von 1921 oerösseutlichtc Gesetz vom 20. August v. Js., - betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Faselwesen, und die in der gleichen Nummer des Regierungsblattes veröffentlichte -Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes aufmerksam und empfehlen Ihnen, das Erforderliche zur Ausführung dieses Gesetzes, das am 1. April 1921 in Kraft tritt, in die Wege jzu leiten. Zu Ihrer Orientierung bemerken wir das Nachstehende: An den grundlegenden Bestimmungen des alten Gesetzes ist eine Aenderung nicht vorgeuommeu worden, da sich diese durchgehends bewährt haben. Dagegen wurden seine Vorschriften,' einem Anträge der ■ Landwirtschastskammer entsprechend, -auch auf die Haltung von Schafböcken ausgedehnt nud den Laudwirt- sckaftskammcrausschlijseu, die die eigentlichen zuchtleitenden Organe in den Provinzen sind, eine weitgehendere Mitwirkung, als bisher den tandwirtfchastlichen Organisationen eingeräumt war, bei Durchführung der gesetzlichen Massnahmen zugestauden, sowie ein engeres Zusammenarbeiten der Kvciskörkomm isstonen mit den Laudwirt- schastskammerausschüssen in die Wege geleitet. Vfon den Vorschriften in Absatz III und IV des Artikels 18 des Gesetzes können auf Antrag einer Körkommissivu und des betreffenden Landwirtschastskammerausschusses Ausnahmen vom , Landesernährungsamt zugelassen werden. Solche Ausnahmen werden namentlich bet den Körungen von Faseltieren von Kleinvieh, insbesondere von Ziegenböcken, durch die Organe der Landwirt- schastskammerausschüsse gerechtfertigt sein, da diese Körungen meist gelegentlich stattsinden. In solchen Fällen können die Anzeigen vielfach nicht so rechtzeitig erstattet werden, nm die Teilnahme eines Mitglieds der Kveiskörkommission bei der Körung zu ermöglichen, dagegen würden durch dre Erstattung dieser Anzeigen nickt unerhebliche Kosten entstehen. Etwaige Anträge auf Ge- stattuug solcher Ausnahmen sind zunächst uns mit eingehende r B e g r n n d n n g vorzulegen. In Artikel 8 Absatz VI ist der Aufgäbenkreis der Körkom- mission dahin erweitert, daß sie auch alle mit der Haltung lund Pflege der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen zn prüfen und, wenn die. von ihnen Vorgefundenen Miststände nicht alsbald abgestellt werden können, dem Kreisamte Anzeige zu machen haben. Die .zur Beseitigung der Miststände erforderlichen Anordnungen iverden hiernach von uns getroffen. Was die Aenderung der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes aubelangt, so bemerken wir folgendes: 1. Es wird nunmehr ein Mindest al ter "der zu körenden Faseltiere verlangt (§ 6). Die Aufnahme einer solchen Vorschrift war erforderlich, weil seither' vielfach die Tiere zu jung augekört und infolgedessen in den Dienst eingestellt wurden, ein Fehler, der int1 Interesse der Gebrauchsfähigkeit der Tiere selbst in der Nachzucht vermieden werden must. 2. Der Ankauf von Gemeindefaseltieren soll seither vielfach von Mitgliedern des Gemeinderats vorgenommen worden sein, die über keinerlei Sachverständnis verfügten, so dast bei dem Ankäufe nicht die züchterischen Interessen, sondern andere Momente, namentlich der Kaufpreis,, den Ausschlag gegeben hätten. Es war deshalb eine Bestimmung nufzu- nehinen, dast zu dieser Aufgabe nur d e n betreffende» Zweig der Tierzucht p r a k t i s ch a u s ü b e n d e Züchter -gewählt werden sollen (8 7). Auf die Durchführung dieser Bestimmung, sowie darauf, dast be- ■ sondere Deputationen zur Verwaltung und Beaufsichtigung des Faselweseus oder ivenigsteus ständige Kommissionen zum Ankauf der Faseltiere in den einzelnen Gemeinden ge- . bildet werden, wollen Sie besonders bedacht teilt. Des weiteren empfehlen wir Ihnen, entsprechend der Vorschrift von 8 17, darauf hinzuwirken, dast die Gemeindevertreiungeu. in denjenigen Gemeinden, die die Faselhaltuug nicht in eigene Verwaltung übernommen haben, möglichst die freihändige Vergebung der F a s e l t i e r h a l t u u g beschließen, oder, wenn dies nicht zu erreichen ist, wenigstens die Vergebung durch schriftliche S u b in issionen v v r n e h in e n un d de r Ge me i n d e- Vertretung unter den drei W e n i g st b i e t e u d e u die Auswahl Vorbehalten. 3. Die Aeuderungen in den §§ 24—27 sind besonders zu beachten. 4. Für, die Auszüge aus den Sprungregistern ist nnumehr ein vereinfachtes Formular vorgesehen. Sie tonnen auf eine in - Formblatt getrennt nach den einzelneu Tierarten angefertigt werden. Wir finben nichts dabei, zu erinnern, wenn die für das abgelaufene Fahr uns vorzulegenden Auszüge aus den Sprungregislern bereits in dieser vereinfachten Form her gestellt werden. 5. In dem Formular A ist die Berp f l i ch t u n g de Ä Fase l- h alters, die weiblichen Tiere auf ihren Ge? s u u d h e i t s z u st a n d z u u n t e r s u ch e n, n m e v e it - tuell die Faseltiere zu veriveigern, nunmehr besonders ausgesprochen. Auch ist der F a s e l h a l t e r auf seine Anzeige pflicht bei Seuchcnvo rko m - m en noch besonders >h in z uwe ise u. 6. Tie noch vorhandenen Formulare' können nach entsprechender Abänderung aufgebraucht werden. . Von dem Gesetze und der Aussührungsanweisung wird, eine amtliche Handausgabe erscheinen, die für 4 Mk. das .Stück bei der Buchhandlung des Staatsverlags bezogen werden kann. Wir werden für Ihren Dienstgebrauch je ein Exemplar gemeinsam bestellen, falls Sie uns nicht bis zuM 15. ds. Mts. Anzeigen, das; Sie mehr Exemplare b-eiwtigeti, gegebenenfalls wieviel. B e i der g r o st en Wichtigkeit der A n g e l e g e n - heil erwarten w i r, d a st S i e s i ch in. i t den eins ch l ä -- gigen B e st i m in it n g e n genauestens vertraut un a - chen u n d a l l e s zu deren erfolgreichen Durchs ü h - ruug Erforderliche rechtzeitig veranlassen. Giesteu, den 2. Februar 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche. Von Ein- und Ausfuhr von Klaucuvieh zu Zuchtzwecken ist der Ortspolizeibehörde alsbald unter Vorlage des' tierärztlichen Zeugnisses bei Ankunft Mitteilung zu 'machen. Die Gendarmerie des Kreises , wird hiermit angewiesen, bei Zuwiderhandlungen Strafanzeige zst'erhcbeu. Gießen, den 1. Februar 1921. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. , In R abcrtsha u s e u I ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Rabertshausen I wird aus dem Sperrgebiet auFgeschieden nud dem Beovachlnugsgebiet angegliedert. Tie Gemnrkuugeu Alleu- dorf a. d. Lda. und Kesselbach werden aus dein Beobachtungsgebiet ausgeschiedeu. Gießen, beit 31. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Dienstlrachrichten des Kreisamtes. N a ch w e i s u n g über den Stand der M a u l - und Klauenseuche in Oberhesfen am 29. Januar 1921: Im K reis Gie st e n: Gießen, Ettingshausen, Ludwigshöhe, Stockhausen, Staufenberg. Im Kreis Alsfeld: Kirtorf, Billertshausen, Maulbach, 2 Bleidenrod, Eudorf, Schwabenvod, Gwß-Felda, - Erbenhausen Lehnheun. 1 ' su VÄ*-" o e»: Hos Ronneburg, Langeu-Bergheim, - Bellmuth, Echsell, Büdingen, Oberau, Hamchen, Rodeuback, Unter- Widdersheun,- Erbacher Los, Leidhccken, §of Engelthal Hol üeii- stedt, Ranstadt, Düdelsheim, Lorback), Grnnd-SchwalHeini, Hof Ober-Dauer,cherin, TreMrben, Siidda, Eckertsbvrn, Rommelhausen Diebach a. £>,, Ober-Widdecsheim... ,2m Kreis Fricdberg: Asseiiheim, Niedcr-Wöllstadt, Ock- stadt Ober-Wollstadt, Nieder-Wersel, Wisselsheim, Nicder-Rosbach, Butzbach, Nreder-ü'lorstadt, Schwalheim, Ober-Rosbach Groß-Kar- ben, Steinfurth, Rödgen, Fauerbach, D. b. $>., Pohl-Göns, Münster Kreis Lauterbach: Angersbach, Lauterbach, Queck, Erainfeld, Stockhausen, Zahmeir, Obec-SNvos, Unter-Wegfurth «chleclitenwegen, Hemmen, Haum, Wüuschen-Moos, Reichlos ' Im Kreis Schotten: Nieder-Seemcn, Eichelsdorf, Ruppertsburg, Ulfa, Laubach, Breungeshain, Stumpertenrod, Glashütten, Altenhain, Ejclfenrod, Eichelsachsen, Groß^-Eichen, Wohnfeld, Unterseibertenrod. Das Ministerium des Innern -hat dem Vorstand der Epr-- leptischen-Anstalt in Nieder-Ramstadt (Pfarrer Weimar zu diicder- Ramstadt) die Erlaubnis erteilt, im Jahre 1921 in sämtlichen Kreisen des Landes nach fetveiliger näherer Vereinbarung mit ihnen eine Hauskollekte zum Besten der Anstalt vorzunehmen. Wir'empfehlen Ihnen demgemäß, den Vorschlägen des Anstaltsvorstandes wegen Abhaltung der Kollekte in Ihrem Kreise, soweit Sie es mrit den Interessen der KPeiseingesessenen für vereinbar erachten, zu entsprechen und' di« sich bei Ihnen demnächst meldenden, gehörig legitimierten Einsanimler — falls gegen ihre Persönlichkeit keinerlei Bedenken bestehen der Vereinbarung gemäß zum Einsammeln freiwilliger Gaben zuzulassen, _____________ ' Bekanntmachung B etr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage zu Beltershain. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung det G-enreiude Beltershain wird nach Anhörung des Bürgermeisters daselbst und des Kreisausfchusses des Kreises Gießen mit Genehmigung .Hess. Ministeriums des Innern verordnet wie folgt: I. § 5 der Satzung vom 12. Oktober 1889 wird aufgehoben." An feine Stelle tritt ein nach Artikel 187 der LGO. Anf- znstellender Gebühventarif. 'II. 6 der Satzung wird.geändert >vie folgt: Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die durch den Gc- bührentarif festgesetzten Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichtet,. III. Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in, Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft. Beltershain, den 30. Januar 1921. . Hess. Bürgermeisterei Beltershain. Zimmer. Gebühr entaris. Gemäß Artikel 187 der LGO. wird mit Zustimmung des .Hess. Ministeriums des Innern folgender Tarif festgesetzt: 1. Für jedes Stück Großvieh als Ochsen, Kühe, ' • Rinder nnd dergleichen von einem Stück . . J.,— Mark. 2. Für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen usw., von einem Stück , ... . —,50 Mark. Beltershain, den 30. Januar 1921. , ._______Hess. Bürgermeisterei Beltershain. Zimmer.________ Bekanntmachung. ,B etr.: Feldbereinigung Queckborn; hier das topographische Güterverzeichnis. . In der Zeit vom! 5. bis einschließlich 18. Februar 1921 liegt auf dem Amtszimmer der 'Bürgermeisterei Queckborn das topographische Güterverzeichuis nebst alphabetischem Namensverzeichnis ' .. zur Einsicht der Beteiligten offen. ‘ ■ Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ansschlnsses während der Osfenlcgungsfrist bei der Bürgermeisterei Queckborn schriftlich nnd mit Gründen versehen einzureichen.. Friedberg, den 27. Januar 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. ________________Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung HolzheiM: hier: den Kvstenansschlag. In der Zeit vom 7. bis einschließlich 14. Februar 1921 liegt ans dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Holzheim der vorläufige Ausschlag von Feldbereiuignngskosten nebst dem dazu gehörigen Beschluß der Bollzugskomniission von, 10. November 1920 Ziffer 2 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ansschlnsses während der Offenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen Friedberg, den 28. Januar 1921. Der Hessische Feldbereiuigungskommissär: __________Dr. Jan n, Regicruugsrat. Bekanntmachnng. B e t r.: Feldbereinigung Nieder - B e s s i u g e u. In der,Zeit vom 14. bis eiüschiießlich 20. Februar 1921 itieg! werktags auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Nieder-Nessingen das Verzeichnis der Entschädigungen für Zaunversetzungen zur Emsrcht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses ivährend der Offenlegungsfrist bet -der Bürgermeisterei Nieder- Bessmgen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 27. Januar 1921. Der Hessische FeldbereinigungsSommissär: Tr. I a n n, Regicrungsrat. Bekauutmachuug. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen: hier:"Drainagen. In der Zeit vom 3. bis einschließlich 17.-Februar 192l fliegen auf den, Amtszimmer def Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen hausen verschiedene Drainageprojektc mit Kostenanschlag nnd Erläuterungsbericht sotvie ein Beschluß der Vollzngskommis- sion vom 27. ds. Mts. , zur Einsichtnahme der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während dec Offenlegungsfrist bei her Bürgermeisterei Raberts- hansen schriftlich nnd mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 29. Januar 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Jan n, Regierungsrat. Bekanntmachung. In der Zeit vom 16—31. Jan. 1921 wurden in unserer Stadt gefunden: 1 wollenes Halstuch, 1 unechtes Medaillon mit Bild, 1 Herrenfilzhut, einig« klein« Geldscheine, 1 Kinderwickel schnür, 1 Kinderpelzkragen, 1 gestrickter Handschuh und ein Teil einer Klarinette: verloren: 1 schwarze Lederbriestasche mit 400 Mk., 1 schwarzer Bierzipfcl und 1 schwarzes Portemonnaie mit 220 Mk. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 1. Februar 1921. Polizeiamt Gießen. Lautes ch läge r. Demi! öer Brüh Ischen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Ließen.