AmtZveMMgllligsblatt für die Provilizlaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 175 6. Dezember VJ21 Jnhalts-Arbersicht: Heimschaffung deutscher Kriegerleichen. — Pflanzung von Obstbäumen. —: Bekämpfung ansteckender Krankheiten. — Krankengeld der Gememdebeamien und -bediensleren. - Brennstoffversorgung. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Herstellung eines Ueoerholungsgleises auf dem Bahnhof Groffen-Linden. — Viehseuchen. — Hauptversammlung des Oberhessischen Obstbauvereins. — __________________________ Gefunden, verloren. Bekanntmachung, betreffend die Hennicyasfung deutscher Kriegerleichen. In Abänderung der Bekannimachung vom 31. Hup 1920 — Darnistädter Zeitung Ar. 128 von 1920 — ist durch den Herrn Reichsminister des Innern mitgeteilt worden, dah gegen die Heimfchaffung deutscher Kriegerleichen aus oem Auslände von deutscher veile keine Bedeuten mehr bestehen. Für die Rücksüh- rung find folgende Bedingungen mastgebend: 1. Die gesamten Kosten fino von den Angehörigen zu tragen. 2. Die Odenlität must einwandfrei feslstehen. Die Genehmigung zur Lieberführung erteilt das mir unterstellte Zentralnachweiseamt, durch dessen Vermittelung die Zustimmung des betreffenden 'Fremdstaates eingeyolt wird. Die Anträge sind daher grundsätzlich an das cZentralnach- weiseamt für Kriegeroerluste und Kriegergräber in Spandau, Schmidt-Knooelsdorsslraste, zu richten. 3. Die Ruhe der übrigen Toten darf durch die Ausgrabung von Leichen nicht gestört werden. 4. Bei der Lieberführung müssen alle von der Gesetzgebung geforderten Vorschriften beachtet werden. Dies bez:ept sich auch auf die Gesetzvorschriften der Länder, aus denen die Leichen ausgeführt und durch die sie befördert werden. 5. Für Fehler bei der Grabangabe haftet das Reich nicht. Wegen derartiger Fehler. können keinerlei Ansprüche an das Reich gestellt werden. Darmstadt, den 23. Aovember 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. _________________2. D.: Or. Wagner.________________ Betr.: Pflanzung von Obstbäumen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein Giesten hat es sich zur Aufgabe gcniacht, den Gemeinden bei der Pflanzung von Obstbäumen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da das Obst immer mehr ein Volksernährungsmittel wird, so ist es Pflicht einer jeden Gemeinde, jedes für die Bepflanzung brauchbare Stück Land mit Obstbäumen zu bepflanzen und damit auch Privaten mit gutem Beispiel voranzugehen. Wir empfehlen deshalb, bis zum 15. Januar 1922 zu berichten, ob in den einzelnen Gemarkungen noch Gemeindeödland und dergleichen, unter Angabe der Gröhe, vorhanden ist, das für eine Bepflanzung in Frage kommen könnte, und ob die Gemeinde gewillt ist, diese Flächen mit Obstbäumen zu bepflanzen. Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein wird dann Fachleute beauftragen, die Brauchbarkeit des Bodens zu prüfen und der Gemeinde Anweisung geben, welche Obstsorten für eine Bepflanzung in Frage kommen. Giehen, den 2. Dezember 1921. ____________Kreisamt Giehen. I. B.: Welcker. _________ Polizci-Berordnuug. Betr.: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten; hier: die Aen- derung der Polizeiverordnung vom 22. März 1910. Mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 28. Juli 1921 zu Ar. M. d. 3. 11 5220 wird die Polizei-Verordnung, die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, betreffend, vom 22. März 1910, geändert. Die Polizei-Verordnung lautet nunmehr: § 1. Auster den durch den § 1 und § 5 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 30. Huni 1900, betretend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, begründeten Fällen der Anzeigepflicht für Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Flccksieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische Deulenpest), Pocken (Blattern), Milzbrand, ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an I. Wasserblattern bei Erwachsenen, 2. Ruhr, 3. LInterleibstyphus und typhusähnliche Krankheiten (Paratyphus), 4. Rückfalltyphus (Rückfallfieber), 5. akuter spinaler Kinderlähmung, 6. Scharlach, ' ■ 7. Diphtherie, Krupp, 8. Genickstarre, 9. Rotz, 10. Wochenbettfieber sowie jeder fieberhaften Erkrankung, die mit Geburt (Fehlgeburt) und Wochenbett in Verbindung gebracht werden kann, 11. Körnerkrankheit (Trachom), 12. Trichinenkrankheit, 13. Fleisch-, Wurst- und Fischvergiftung, 14. Tollwut sowie Bihverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 15. Schlafkrankheit (Encephalitis lethargica), ferner jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 16. Außerdem sind anzeigepflichtig Todesfälle an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, ebenso vorgeschrittene Fälle dieser Art, wenn der Kranke seine Wohnung wechselt und seine ■Umgebung hochgradig gefährdet. Wechselt der Kranke mit seiner Wohnung zugleich seinen Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Behörde (§ 2 Absatz III) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. § 2. I. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezvgene Arzt, 2. der Haushaltungsvorstand, 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er» krankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5. der Leichenschauer. II. Die Verpflichtung der unter Ar. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 111. Die Anzeige hat zu erfolgen: a) von dem zugezogenen Arzt an das Kreisgesundheitsamt Giehen; b) von den unter Ar.2 bis 5 genannten Personen an die OrtspolizeibeHörde (in Giesten: PolizeiamtGiehen, in Arnsburg: Polizeikommissär daselbst, in allen übrigen Orten: die Bürgermeistereien). IV. Die Anzeigepflicht der Hebammen bemißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vorschriften. § 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. 8 4. Personen, welche von einer der im § 1, Ziffer 1 bis 9 oder Absatz 2 genannten Krankheiten befallen oder derselben verdächtig sind, müssen von den übrigen Bewohnern des Hauses, soweit erforderlich und angängig, abgesondert und in einem besonderen Zimmer untergebracht werden. , Wenn die Absonderung im eigenen Hause untunlich ist, oder wegen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, wie z. B. in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondere Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann die Polizeiverwaltungsbehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden Lokals anordnen, in der Ausdehnung und Dauer, welche das Kreisgesundheitsamt für erforderlich erachtet. § 5. Die Benutzung von Fahrzeugen, welche dem gewerbsmähigen Fuhrwerksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an einer der in § 1, Ziffer 1 bis 9 oder Absatz 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung gestattet. Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desinfizieren. § 6. Aus Haushaltungen, in welchen jemand an einer der in § 1, Ziffer 1 bis 9 einschließlich aufgeführten Krankheiten leidet öder Sterbefälle infolge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der 2 2. 4. Druck der Brüh Ischen Unwers-tL^-Buch. uni» Strirröruckerci. R. Lange, @ttt-.en Muster der Warnungstafel. Achtung! Ansteckende Krankheit. Zutritt bei Strafe verboten. Kreisamt Gießen. Rechnungsablage. 3. Vereinbarung mit der Landwirtschrftskam- mer über gemeinsame Arbeit und Herausgabe einer gemeinsamen Zeitschrift. Neuwahl des Vorstandes. _5- Anträge und Mitteilungen. Alle Mrlglieder des Oberhessischen Obstbauvereins werden hierzu eingeladen. Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämtlichen Kindern rnsolange unterlagt, als er nicht durch ein ärztliches Zeugnis rm einzelnen Falte ausdrücklich wieder erlaubt worden ist . öffentlicher Lokale und Versammlungsorte durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten Kranken kann auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes polizeilich untersagt werden „ Dm Vorschriften in Absatz 1, 2 gelten auch bei Masern und Keuchhusten. Die Leiche einer Person, welche an einer der in § 1 Ziffer 1 b's 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen. In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jedenfalls aber binnen 18 Stunden nach erfolgtem Lode, dorthin zu verbringen. Wenn die Leiche in einem Leichenhaus aufbewahrt wird, so ■ wnwn geschlossenen Sarge und in. einem besonderen dem Publikum nicht zugänglichen Raum zu geschehen § 8. Auf Antrag des Kreisgrsundheitsamtes kann durch das Kreisamt oder die von ihm hierzu ermächtigte Ortspolizeibehörde im Einzelfalle die Begleitung von Leichen derjenigen, welche an einer der im § 1 Ziffer 1 bis 9 erwähnten Krankheiten verstorben sind, beschränkt oder ganz untersagt werden. Kindern ist die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet. Der Sarg ist gut zu dichten, nach der Einsargung ist er fest zu verschließen und darf nicht mehr geöffnet werden. Leichenausstellungen sind in Fällen dieser Art untersagt. Nicht zum Haushalt Gehörige, insbesondere Kinder, dürfen die Sterbewohnung, solange die Leiche in derselben sich befindet und auch nachher bis nach erfolgter vorschriftsmäßiger Desinfektion der Räume und Gerätschaften, nicht betreten. Ausgenommen sind Personen, welche die Sterbewohnung zur Wahrnehmung amtlicher Pflichten oder solcher Berufspflichten betreten, die auf die Beerdigung Bezug haben. § 9. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und jeder, der einen mit einer ansteckenden Krankheit behafteten Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren. Die Wäsche und Abgänge des Kranken sind alsbald, die Krankenzimmer, sowie die in denselben befindlichen Gegenstände nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren. Verlaßt der Kranke diese Zimmer vor Ablauf der Krankheit, so hat die Desinfektion der von dem Kranken benutzten Räume und Gegenstände vor ihrer Wieoerbenutzung zu erfolgen. Bei den Desinfektionen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten 8 10. Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer int § 1, Ziffer 1 bis 9 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nachstehendem Muster zu versehen sind. _ _ § 11. Das Kreisamt kann anordnen, daß und inwieweit die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung bei gehäuften oder bösartigem Auftreten von a) Masern, b) Keuchhusten Anwendung finden. < § 12. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen andere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Gießen, den 30. November 1921. Hess. Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker. . Bekanntmachung. A«t r.: Die landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Her- ' Peuung eines Aeberholungsgleises auf dem Bahnhof Großen-Linden. Die Arbeiten für die Herstellung eines Aeberholungsgleises auf dem Bahnhof Großen-Linden sind nunmehr fertigaeslellt. Zur landespolizeilichen Abnahme der Arbeiten ist auf Frei- 1 n9, d en 1 6. Dezember 192 1, mittags 1247 Hör Arckrm? des Personenzuges 780 von Gießen, an Ort und 7?> •Vleflbuttft Empsangsgebäude Großen-Linden, Termin fest- gesetzt, in welchem, Einwendungen gegen die planmäßige Aus- bringen sind" 211:0811811 bei Meidung des Ausschlusses vorzu- 7 tv^er- ?!ar" Jj.8?1 .a?L6er Bürgermeisterei Großen-Linden vom *■' brs einschließlich 14. Dezember ds. Hs. zur Einsicht offen. Gießen, den 3. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker Vckanutmachttttg. Betr.: Maul- und Klauenseuche in F r e i e n s e e n t ,r31'= ^8:8"/eeii, Kreis Schotten, ist die 2Ikaul- und Klauenseuche festgestellt worden. Gießen, den 5. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. I. 23.: Welcker. Oderhvssischer Odstbai,verein. Bckantttmachung. 1 1