AlntsverkimdiglmgMatt für die provmziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. Nr. 66 , S. Mai 1921 Inhaltr-Uebersicht: Aenderungen in der Unfallversicherung.s- Warenverkehr zwischen unbesetztem und besetztem Gebiet. — Höchstpreis für Mehl und Brot - Impfungen gegen Schweinerotlauf. Gesetz betreffend Aender,ingen in der Unfallversicherung. Vom 11. April' 1921. 'Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I. Im § 544, Abs. 1, Nr. 2, §§ 896, 923, Ms. 1, Nr. 2, § 1063 der Reichsversichecungäorbuung wird das Wort „fünftausend" durch oas Wort „vierzigtausend" ersetzt. Artikel II. Ter § 548 der Reichsversicherungsiordnung erhall folgenden Wortlaut: Die Satzung kann die Versicherungspflicht «strecken 1. auf Betriebsunternehmer, 2. auf Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebes sind, 3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst vieczig- tausend Mark an Entgelt übersteigt. Artikel III. Ter 8 925 der Reichsverficherungsordnung erhält folgenden Wortlaut: Die Satzung kann die Versicherungspflicht erstrecken auf: 1. Unternehmer, 2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst vierzigtausend Mark au Entgelt übersteigt. Artikel IV. J'm § 550, Ws. 1,2 und § 927, Abs. 1,2 der Reichsversiche- rnngsordnirng wird das Wort „dreitausend" durch das Wort „vierzigtausend" ersetzt. Ar ti kel V. Im 8 563, Abs. 2, 8 732, Abs. 2, §§939, 1017, Abs. 2, §§ 1073 1.079 dec Reichsversicherungsiordnung tvird das Wort „eintausendachthundert" durch das Wort „zehutausendzweihundert" «setzt. Artikel VI. Ter § 1170 der Reichsversiäjerungsordnnilg erhält folgenden Wortlaut: Uebersteigt der Entgelt während der 'Beitragszeit im Jahresbetrage zdhu taufen dz tveihundert Mark, so ' wird Pom Ueberschusse nur ein Drittel angerechnet; übersteigt er vier- 1 zigtausend Mark, so wird der Ueberschuß nur angerechnet, soweit die Satzung die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt 'hat. Artikel VII. Tie Vorschriften des § 936, Abs. 2,3 der Rcichsversich-eruiigs- ordnung treten mit folgendem Wortlaut wieder in Kraft: ' Ten durchschnittlichen Jahresarbeits'verdienst: setzt das Oberversicherungsämt fest, und zwar getrennt für Männer und Frauen, für Versicherte unter sechzehn Jahren, für solche von sechzehn bis einundzwanzig Jahren und für die, welche über, einundzwanzig Jahre alt sind. Tie Versicherten unter sechzehn Jahren (Jugendliche) können, nach § 150, Absatz 2 noch in junge Leute und Kinder geschieden werden. Auch nach Land- und Forstwirtschaft kann getrennt werden. Vor der Festsetzung hört das Oberversicherungsamt die Versiche- rungsä'mter, die Berufsgenossenschaften und anderen präget der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung fernes Bezirkes, den Bezirkswirtschastsrat und die in seinem .Bezirke hauptsächlich vertretenen Verbände, der .landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie die landwirt- scljaftlichen Vertretungskörper. Die, zu hörenden Verbände und Vertretungskörper bezeichnet die oberste Verwaltungsbehörde. Bei der Festsetzung berücksichtigt^das Oberversrche- rungsämt die Sätze für Barlöhne und , Sachbezüge in den für seinen Bezirk zwischen 'landwirtschaftlichen Arbeitgebern oder Vereinigungen solcher und, Vereinigungen „ landwirt- . schaft'licher Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen. Tas Versicherungsamt hört vor Abgabe reines Gutachtens die hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigten Versicherungsvertreter. Es kann Gemeinde- und Krankenkrsjen- vorstände hören. . Artikel VIII. Hinter § 936 der Reichsversichemngsordnung werden folgende Vorschriften eingefügt: _ § 936 a. Die durchschiüttlichen Iahresarbecksverdjensttz werden gleichzeitig im ganzen Reiche, und zwar zunächst jur die Zeit bis 'zum 31. Dezember 1922, dann immer auf vier Jahre festgesetzt. Aenderungen in der Zwischenzeit gelten nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung. Alle Aenderungen treten erst zwei Adonate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8 936 b. Ter Reichsarb eiten rin ister veröffentlicht im „Zer.tralblatt für das Deutsche Reich" vor Beginn jedes Jahrvierts eine Liste aller für dieses geltenden Festsetzungen, sowie mindestens alljährlich eine Liste der inzwischen vor- geuvm'menen Aenderungen. Artikel IX. Der § 1006 der Reichsversicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut: „Tic Satzung kann einen einheitlichen Mindestbeitrag von ^höchstens zwanzig Mark jährlich bestimmen." Artikel X. Im § 1059 der Reichsversicherungsvrdnung fallen feie Worte: „und bei dem Betriebe regelmäßig keine oder höchstens zwei Vecsichernngspflichtige gegen Entgelt beschästigen" weg. Artikel XI. An die Stelle der §§ 1067 bis 1071 der Reichsverficherungs- ocdnung treten folgende Vorschriften: § 1067. Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, mit Ausnahme dec in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt das Zwölfsache des baren Entgelts (Heuer), der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder Anwecbciu- ans Grund des für die Beteiligten Maßgebenden Tarifvertrages ober, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des für die Mehrheit der Berufsgruppe maßgebenden Tarifvertrages für den Monat zu gewähren ist; dazu werden zwei Fünftel des Zwölffachen der für Vollmatrosen festgesetzten Mvnatsheuer als Geldwert der auf Seefahrzeugen.gewährten Beköstigung gerechnet. § 1068. Für die Klassen der Schisfsbejatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebencinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes eingerechnet. Soweit dieser durchschnittliche Geldwert nicht in entern zur Zeil des Unfalls geltenden Tarifverträge (§ 1087) festgesetzt ist, setzt ihn dec Vorstand der See-Berufsgenossenschaft mit Genehmigung des .Reichsversicherungsamts jeweils für ein Jahr fest. Vor der Festsetzung sind die Vereinigungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören. § 1069. Bei Personen der Schifssbesatzung, für die eine Heuer in einem Tarifverträge (§ 1067) nicht festgesetzt ist, werden drei Viertel der für Vollmatrosen, festgesetzten Heiter gerechnet. § 1070. Ein Tarifvertrag, dessen Geltungsdauer beendet ist, bleibt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes uach den Vorschriften dec §§ 1067 bis 1069 so lange maßgebend, bis ein neuer Tarifvertrag Gültigkeit erlangt hat, oder bis der Reichsarbeitsminister anbertoeite Vorschriften für die Berechnung des Jahvesarbeitsverdienstes gibt. Artikel 'XII. Tie Verordnung über die Gewährung, von Zulagen zu Renken ans der Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 878) wird folgendermaßen geändert: I. Im § 1, Satz 1, 2 tritt' an die Stelle des Wortes „Februar" das Wort „Januar". II. Im § 2, Zeile 9 und 16 tritt an die Stelle der Worte „31. Januar 1920" das Wort „1919". III. Im § 4 treten an die Stelle der Worte „31. Januar 1920" die Worte „31. Dezember 1919". IV. Im § 7 fällt die Anführung des § 1542 der Reichsversicherungsordnung weg. Artikel XIII. Für das Jahr 1921 gilt die Verordnung über die Gewährung voir Zulagen zu Renten aus dec Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 878) mit der Maßgabe, daß die gemäß 88 1. bis 6 der Verordnung zu gewährenden Zulagen verdoppelt werden. Artikel XIV. Im § 577, Absatz 1, Schlußsatz und § 1084, Schlußsatz der Reichsversicherungsvrdnung wird das Wort „zweitausendfünslmn- dert" durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt. Artikel XV. Tie Bekanntmachung über die Unfallversicherung dec Be- triebsbeanrten vom 15. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1056) tritt mit dein 31. Dezember 1921. außer Kraft. ■ Artikel XVI. Die Vorschriften der Artikel I, II, III, V, VI, X treten mit Wirkung vom 1. Januar 1.920 mit der Blaß gäbe in Kraft, das; bei der Feststellung des anvechnnngsfähigen und des nach dem Gesetze versicherten Jahresarbeitsverdienstes ,füT die Rentenberech- . nnng auch die während des Jähres 1919 bezogenen Entgelte nach den Tteiten Vorschriften der Artikel ' I, V, VI berücksichtigt werden. 'Tie. Vorstände der Bernfsgenossenschaften sind befugt, bei der Umlegung der Aufwendungen des Jahres 1920 die bisherigen 1 Vorschriften anzuwenden. Sind Versicherungsleistungeu für Unfälle, die sich nach dein 31. Tezdmber 1919 ereignet haben oder noch ereignen werden, nach den bisherigen Vorschriften rechtskräftig gewährt oder deshalb rechtskräftig abgelehnt,-weil ein Unternehmer oder du Be- * triebsbeamter nicht nach dein Gesetz oder der Satzung versichert war, so hat der Versicherungstrüger die Feststellung nochmals zu prüfen. Führt die Prüfung 'zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. Artikel XVII. Die Vorschriften des Artikels XII treten mit Wirkung vom 8. Mai 1920 in Kraft. Sind an Verletzte für Unfälle, die sich im Januar 1920 ereignet haben, bereits Zulagen aus Grund der bisherigen Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu1 Renten aus der Unfallversicherung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 878) gezahlt worden, so werden sie auf die .nach den neuen Vorschriften zu gewährenden Renlenbeiräge angerechnet. Soweit nach den bisherigen Vorschriften höhere Leistungen gewährt wurden, sind sie weiter zir gewähren. ' Artikel XVIII. Der § 1 der Verordnung des Bundesrats von: 30. September 1918 über Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. S. 1222) in der Fassung der Verordnung über Festsetzung des Jahresarbeits- Verdienstes in der. landwirtschaftlichen Unfallversicherung vom 6. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1369) erhält folgenden vierten Absatz: „Bei Unfällen, die sich nach den; 31. Dezember 1919, aber vor dem Inkrafttreten einer erstmaligen, auf Grund des § 936, Abs. 2, 3 nnd des § 936 a der Reichsversicherungsord- mrng erfolgten Festsetzung des durchschnittlichen Jahres-, arbeitsverdienstes ereignet haben oder noch ereignen werden, ist die Rente nach einem Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, der um fünfhundert vom Hundert höher ist, als dec zuletzt vor dem 1. August 1914 festgesetzte. Ist seitdem ein Jahresarbeitsverdienst festgesetzt worden, der den durch Satz 1 vorgeschriebenen übersteigt, so bleibt der höhere Fah- resarbeitsverdienst für die Rentenberechnung maßgebend." ) Sind Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich nach dem 31. Dezember 1919 ereignet haben oder noch ereignen iverden, nach 'den bisherigen Vorschriften rechtskräftig festgestellt, so hat der Versicherungstrüger die Jchntenberechnung nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes erneut zu prüfen. Führt die Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von dem Berechtigten beantragt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. - - ' Artikel XIX. Das Gesetz tritt, unbeschadet der Vorschriften in den Artikeln XVI bis XVIII, mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats abweichende Vorschriften erlassen. Artikel XX. Das Reichsversicherungsamt bestimmt das Nähere' über die Durchführung dieses Gesetzes und über das Verfahren. Berlin, den 11. April 1921. Der Reichspräsident: Ebert. __________Der Reicktsarbeitsministcr: Dr. Brau n s.___________ Bekanntmachung über den Warenverkehr zwischen, unbesetztem und besetztem Gebiete. Vom 15. April 1921. Auf Grund der Verordnung, betreffend Regelung des Warenverkehrs zwischen unbesetztem und besetztem Gebiete, vom 26. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 440) wird folgendes bestimmt: Artikel 1. , ' Die in einer vom Reichskommissar für Aus» und Einfuhrbewilligung im Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Betannt- . machung als zulanfsgenehmignngspflichtig ^bezeichneten Waren bedürfen der Zulaufsgenehmigung, wenn sie aus dem besetzten westlichen Reichsgebiete nach dem unbesetzten Reichsgebiet verbracht werden. Artikel 2. ' Die in einer vom Reichskonlmissar für Aus- und Emfuhr- i bewilligung im Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Bekanntmachung als ablaufsgenehmigungspflichtig bezeichneten Waren bedürfen der Ablaufsgenehmigung, wenn sie aus dem unbesetzten Reichsgebiete nach dem besetzten westlichen Reichsgebiete verbracht werden,: Artikel 3. Als besetztes Gebiet im Sinne dieser Bekanntmachung gilt das Gebiet, für das eine besondere Zollordnuug gehandhabt wird, sowie darüber hinausgehende Gebiet, welches tatsächlich besetzt ist. Das Gebiet des Brückenkopfes Kehl gilt nicht al? besetztes Gebiet im Sinne dieser Bekanntmachung. Artikel 4. Die Zulaufs- und Ablaiifsgenehniigungen in erben von den . für die Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen im unbesetzten Gebiet zuständigen Stellen oder von dem vom Reichs- kominissar für Aus- und Einfuhrbewilligung beauftragten Stellen erteilt. Sic können an Bedingungen geknüpft werden. Die Vorschriften des 8 5 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungeu zur Verordnung über die Außenhandelskontrolle von; 20. Dezember 1919 vom 8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 500) JOtbert Anwendung. Einfuhrbewilligungen, die eine im unbesetzten Reichsgebiet belogene zuständige Stelle u'ach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, ersetzen die Zulaufsgenehmigung. Ausfuhrbewilligungen, die von einer im unbesetzten Reichsgebiete belegenen zuständigen Stelle erteilt sind, ersetzen die Ablaufsgenehmigung. Artikel 5. Der Verkehr mit Gebietsteilen, bei denen die Voraussetzungen des Artikels 3 fortfallen, unterliegt noch solange beit Vorschriften dieser Bekanntmachung, bis der Reichskommissar für Ans- und Einfuhrbewilligung ein anderes bestimmt. i Artikel 6. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bekanntmachung finden die Vorschriften des § 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) sowie her fiS 7 nnd 8 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2128) und die des § 15 der. Ausführungsbestimmungeu zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S.500) Anwendung. Artikel 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1 Berlin, den 15. April 1921. Der Reichskommisfar für Aus- und Einfuhrbewilligung. _________________ T rc n de l e n bürg.____________________ Bekanntmachung. .Betr.: Den Höchstpreis für Mehl und Brot. Mit Wirkung vom 16. Mai ds. Js. bis aus lveiteres, fetzte der Kommunalverbaud Gießen den Preis für den Doppelzentner Roggen mehl aus Mk. 223,—, für den Doppelzentner Wetz en mehl auf Mk. 240,—, für den Doppelzentner Streckmehl auf Mk. 221,— und für den Doppelzentner Krankenmehl auf Mk. 250,— fest. Es werden daher v o m 1 6. M ai d s. I s. ab für hieß a tt d - gemeinden des Kreises, bis auf weiteres, folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. für Boot bei überwiegender Verwendung von Weizenbrvt- mehl: a) für den 4-Psnnd-Laib .......... 4,55 Mark, b) für den 2-Psund-Laib.........2,28 Mark: 2. für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker ati die Verbrmtcher: a) Roggenmehl . . . 1.20 Mark das Pfund, bj WeizeubrvkMchl......■. . 1 30 Mark das Pfund, e) B vtstreckm'ehl....... . 1 20 Mark das Pfund, (I) Kvankenmehl ......... 1,35 Mark das Pfund. Tos Vcrkanfsgelvicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Gemeinden, die mit den ihnen für die Zeit bis zum '15. Mai ds. Js. überwiesenen Mehltnengeu iticht ganz ausreichen, und daher schon vor dem 16. Vs. Mts. Mehl 85 Prozent tiger Ausmahlung verbacken müssen, können auf ihren Antrag von uns die Genehmigung zur früheren Einführung vorstehender Preis- • / crhohung erhalten. Tie Bekanntmachung vom 13. Dezember 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 184) tritt ab 16. Mai ds. Js. außer Kraft. Znwtderhandlungen werden nach § 80 der Reichsgetreidsordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 bestraft. G i e ß e n, bett 4. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Bekanntmachung. Betr.: Jmpfungeu gegen Schweiuervtlauf. Seit dem 1. Mai 1921 ist der Schtveineootlanf keine cut- fchädigungspflichtige Seuche, mehr. Es sind damit auch die amtlichen Impfungen gegen diese Seuche beseitigt. Vorläufig sind jedoch die angemeldeten Schweine der amtlichen Impfung zu 'unterziehen. Wir empfehlen daher den Besitzern, ihre Schiveine alsbald bei der Bürgermeisterei zur Impfung anzntnelden. Gießen, den 6. Mai 1921. Kreis amt Gießen. I. B.: Welcker. TirHrii her Krüh liehen Universitäts-Buch, unb Stemitruduret. R Lange. Stegen.