Amtzverkimdigungsblatt für öie proviiizialdirektion Gberhefseit und für das Kreisanit Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. )lt. 85/______________________ 1, November ■ 1931 Jnhalts-Aebersicht: Landtagswahl. - Die Beschäftigung weiblicher Angestellten in East- und Schankwirtschaften. - Dienstnachrichtcn. - ____________________________________ Wefundell, verloren. Bekanntmachung betreffend die Landtagswahl am 27. November 1921. Die in der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1921 — Nr 236 der Darmstädter Zeitung vom 15. Oktober 1921 — gefetzte Frist zur Einreichung von Wo-hlvorfchlägen für die am Sonntag dem t1; Demker 1921, stattf,ndende Landtagswahl läuft gemäß Ar- tikel 17 Absatz 1 des Landtagswahlgesehes am Sonntag, dem 6. November 1921, abends 7 Llhr, ab. Darmstadt, den 31. Oktober 1921. Der Landeswahlleiter: Frhr. Löw, Legationsrat. Betr.: Die Beschäftigung weiblicher Angestellten in Gast- und Schankwirtschaften. An das Polizeiamt Greben, die Bürgermeistereien der Land- gemciiibcn des Kreises. Indem wir auf nachstehende Berordnung Hinweisen empfehlen wir Ihnen, die Wirte, die weibliche Bedienung zur Zeit in ihren Betrieben halten, zur Anmeldung binnen 2 Wochen anzuhalten. (Ausnahmen siehe § 13 nachstehender Berordnung) Die Bürgermeistereien der Landgemeinden wollen die entstandenen Listen bis zum 20. November 1921 uns vorlegen bzw Fehlanzeige erstatten. Die Listen müssen enthalten: Bor- und Zuname des Wirtes, nähere Bezeichnung der Wirtschaft, Bor- und Zuname der in Frage kommenden weiblichen Bedienung" Angabe des Jahres und Tages ihrer Geburt. Bei Beschäftigung von weiblichen Personen unter 20 Jahren ist besonderes Erlaubnisgesuch beizufügen, Bescheinigung, dast keine Hinderungsgründe aus § 9 und 10 nachstehender Verordnung vorliegen, bzw. Angabe dieser Hinderungsgründe. Gießen, den 1. November 1921. . Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Vorschriften über die Beschäftigung weiblicher Angestellten ist Gast- und Schanlwirtschaften. Boni 23. September 1921. Auf Grund des Aeichsgesetzes über weibliche Angestellte in Gast- und Schankwirtschaften vom 15. Januar 1920 (RGBl. S. 69) werden folgende Vorschriften erlassen: § 1. Als „weibliche Bedienung" im Sinne dieser Verordnung gelten alle weiblichen Personen, die in Gast- und Schankwirtschaften zur Bedienung der Gäste oder zu deren .Unterhaltung durch Musizieren oder dergl. in der Wirtschaft derart tätig sind, dast ein unmittelbarer Verkehr mit den Gästen stattfindet. ' Als Wirt im Sinne dieser Vorschriften gilt auch, wer für den Wirt als Stellvertreter, Geschäftsführer oder Beauftragter die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb- führt. Polizeibehörde im Sinne dieser Vorschriften ist in Gemeinden, für die die Städteordnung gilt, die Ortspolizeibehörde, im übrigen das Kreisamt. § 2. Wer in der von ihm betriebenen Gast- und Schankwirtschaft weibliche Bedienung im Sinne des § 1 verwenden will, hat dies vorher der Ortspolizeibehörde zu melden. > § 3. Die Beschäftigung weiblicher Personen unter zwanzig Jahren ist nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde gestattet. Die Erlaubnis soll in der Regel nur für Personen über 18 Jahren und nur dann erteilt werden, wenn der Betrieb eine Gewähr für sachgemäße Ausbildung und geordnete Beschäftigung bietet. Auf Verlangen der anzust eilenden muh der Vertrag über das Dienstverhältnis schriftlich abgeschlossen werden. Vor Erteilung der Erlaubnis ist das zuständige Jugendamt zu hören. Die Erlaubnis iist zu entziehen, wenn der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter sich grober Pflichtverletzungen in Beziehung auf das Dienstverhältnis schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in sittlicher Beziehung als ungeeignet zur Beschäftigung weiblicher Personen erkennen lassen. § 4. Der Detriebsinhaber hat der Ortspolizeibehörde jeden Ein- oder Austritt weiblicher Personen, die gemäß § 1 beschäftigt werden, binnen 24 Stunden anzuzeigen. Er hat ein fortlaufendes Verzeichnis der bei ihm beschäftigten weiblichen Personen zu führen, in seinem Betriebe aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen -jederzeit vorzulegen. Das Verzeichnis hat Vor- und Zunamen, Jahr und Tag der Geburt und den letzten Aüfenthalts- ■ ort der Beschäftigten sowie ihre vorhergehendeBeschäftigungsstelle endlich den Ein- und Austrittstag im einzelnen Fall zu enthalten. 8 5.^, Die Beschäftigung weiblicher Personen ist nur gegen' festen und angemessenen Darlohn zulässig. Tariflöhne gelten als angemessen. Auf den Lohn dürfen mir die Kosten der Wohnung und Verpflegung nach ortsüblichen Sätzen angerechnet werden, außer den gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen, für Versicherungen^ Steuern usw. dürfen weitere Abzüge, wie für Bruchgeld, Putzgeld, Zeitungen, Aushilfspersonal und dergleichen nicht gemacht werden." Unzulässig ist jede Beteiligung am Gewinn oder Limsatz. Abweichungen von dieser Vorschrift sind nur auf Grund eines Tarifvertrags zulässig. § 6. In Gast- und Schankwirtschaften mit weiblicher Dedie- i nung müssen die Räume, in denen Speise- und Schankwirtschafts- | betrieb stattfindet, übersichtlich und von der Straße unmittelbar oder leicht zugänglich sein. Einrichtungen, durch die Räume oder Plätze versteckt oder irgendwie dem freien Ein- und Ausblick entzogen werden, sind verboten. Wenn die Gast- oder Schankwirtschaft in mehreren Räumen betrieben wird, muß jeder dieser Räume für das Aufsichtspersonal ohne weiteres zugänglich sein. Angrenzende, nicht zur Schankwirtschaft bestimmte Räume, dürfen keine Zugänge bieten. Die Polizeibehörde ist beiugt, Ausnahmen zuzulassen. Sie kann ergänzende Vorschriften erlassen. § Auf das Verhandensein weiblicher Bedienung darf durch öffentliche Ankündigungen oder durch Zeichen an den Wirtshäusern nicht hingewiesen werden. § 8. Der Wirt ist dafür verantwortlich, daß die in seinem Betrieb beschäftigten weiblichen Personen kein anstößiges, auffälliges oder unziemliches Verhalten den Gästen gegenüber an den Tag legen. Der weiblichen Bedienung ist insbesondere verboten: a) anstößige Kleidung zu tragen, b) durch auffälliges oder unziemliches Verweilen an den Fenstern oder Eingangstüren der Gasträume oder des Gasthauses oder in anderer Weise Gäste anzulvcken, c) von den Gästen für sich oder für andere Speisen oder Getränke zu erbitten oder anzunehmen oder die Gäste zum Trinken anzuhalten. Die Polizeibehörde kann Bestimmungen darüber treffen, daß in einem Betrieb nicht mehr weibliche Hilfskräfte eingestellt werden und in der Wirtschaft anwesend sind, als nach Größe und Art des Betriebs für eine einwandfreie Wirtschaftsführung erforderlich sind. 8 9. Dem Wirt kann die Beschäftigung weiblicher Personen im, Sinne des § 1 untersagt wexöen, wenn die Interessen der Gesundheit, der Aufrechterhaltung der guten Sitten, der Ordnung oder des Anstandes gefährdet werden, wenn in den in Frage stehenden Räumen innerhalb der letzten drei Jahre ein übelberüchtigter Schankbetricb stattgcsunden hat. Sie ist zu untersagen: 1. wenn die Person des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters keine hinreichende Gewähr für einen genügenden Schuh der sittlichen und gesundheitlichen Interessen der im Betrieb beschäftigten weiblichen Personen bietet, 2. wenn die Räumlichkeiten der Gast- und Schanlwirtschaften für eine sittlich oder gesundheitlich ungefährdete Beschäftigung und zutreffendenfalls Unterbringung weiblicher Personen nicht geeignet sind, .. 3. wenn Llmstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Beschäftigung weiblicher Personen hauptsächlich erfolgen soll, um Gäste anzulocken und ;u übermäßigem Verbrauch, insbesondere geistiger Getränke, anzureizen. § 10. Einer weiblichen Person, die unter Sittenaussicht steht, oder gegen die Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes die guten Sitten und den Anstand oder die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege erlassenen Vorschriften verletzt, ist die Beschäftigung in einer Gast- oder Schankwirtschaft zu untersagen. § 11. Das Verbot gemäß den §§9 und 10 ist durch schriftliche Verfügung der Polizeibehörde zu erlassen, gegen die Beschwerde im Dienstaussichtsweg stattfindet. § 12. Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung weibliche Personen gemäß § 1 beschäftigt und die Weiterbeschäftigung beabsichtigt, hat die Anmeldungen nach §§2 und 4 binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten Lieser Verordnung vorzunehmen. Die zur Beschäftigung weiblicher Personen unter zwanzig Jahren nach §3 2 erforderliche besondere Erlaubnis ist für die beim Inkrafttreten der Verordnung beschäftigten weiblichen Angestellten ebenfalls binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten nachzusuchen. .. § ,13-. ®ic. Ehefrau und weiblichen Angehörigen des Wirtes olemit ihm in gerader Linie verwandt sind, gelten nicht als weibliche Bedienung im Sinne der §§ 1—5. ) < und Schankwirtschaften, in denen die Bedienung der Gaste ausschließlich durch die in Abs. 1 genannten Personen eslvlgt, findet §6 ferne Anwendung unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörden, Vorschriften im Sinne des « 8 für einzelne Betriebe zu erlassen. - 8 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften oder die auf Grund derselben ergangenen Anordnungen oder Verbote der Polizeibehörden werden nach dem Geseh über weibliche Angestellte u' Gast- und Schankwirtschaften vom 15. Januar 1920 (RGBl 'Mi Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft- 8 131 der Gewerbeordnung findet entsprechende Anwendung s la- Diese Vorschriften treten am 1. November 1921 in Kraft. Darmstadt, den 23. September 1921. Hessisches Ministerium des Innern. Älcich Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Naab. Dicnstnachrichten des Kreisamtes. ^Das Ministerium des Innern hat der Stadtgemeinde Baden- Baden die Erlaubnis erteilt, 6000 Lose der am 10 Januar 1922 Zur Ziehung gelangenden Reihe der Baden-Badener Geldlotterie merhalb des Volksslaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlvsungsplan dürfen 40 000 Lose zu je 3 Mark einschliehlich Reichsstempelabgabe aus- gegeben werden Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsltempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- vuddeutschen eotaatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Hessische Hauptsürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge beabsichtigt, in den Jahren 1922 bis 1924 innerhalb des Volksstaates Hessen eine Lotterie mittelst sogenannter Losbriefe zu Gunsten der von ihr durchzuführenden sozialen Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürfvrge zu veranstalten. Das Ministerium des Innern hat die erbetene Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Lotterie für drei Reihen unter der Bedingung erteilt, daß in jeder der Spielreihen nicht mehr als 150 000 Losbriefe zu 1,25 Mark (ausschliesslich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 000 Oltaif planmässig für die Gewinne,zu verwenden sind. Der .Vertrieb der Losbriefes der 1. Reihe beginnt im Januar k Js derienige der übrigen Reihen weiterlaufend bis Ende März 1924' Ankündigung, Ausgabe der Losbriefe hat während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preusstsch-Süddeutschen Staatslotterie zu unterbleiben. Bekamrtmnchung. . 3" der Zeit vom 15. Oktober bis 1. November 1921 wurden M hresiger Stadt gefunden. 3 Fünfzigmarkscheine, 1 Brosche mit Damenkvps 1 Nickelbrille, 1 Trauring, 1 Kneifer, 1 Haarkamm, eine Briefmappe, 1 Kinderportemonnaie mit Inhalt, 1 Dainen- hanvtasche mit Inhalt, 1 Ährkette und ein Glacehandschuh - verloren: 1 brauner Mantel, 1 silberne Damenubr mit Gold- rand, 1 schwarze Briefmappe mit Inhalt, /d Mark in \ schwarzer Pelzkragen, 1 Vohntüte mit über 200 Mark, 1 geschlungene goldene Brosche und eine braunlederne Brieftasche mit Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be- Neben.ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ähr vormittags und 4-5 Ähr nachmittags bei dec unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Giehen, den 2. November 1921. -. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Druck der Brühl'schen Untversttätr-Bllch- unb SieiabniAertL R. Lauge. Liefen