AmtsverkundiguMblatt für die proviiizialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Gietze». Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 78 ‘ 8. Jnui 1981 Jnhaltr-Ucbersicht: Wahlen zum Nutgliederausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt. — Verkehr mit Arzneimitteln. — Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. — Handel mit Lebens- und Futtermitteln. — Staatsmittel für dis Versorgung der Hebammen. — Strahen- jperre. — Verordnung Zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. — Ausführung.des Körperschaftssteuergesetzes' - Fälschung oder unbefugter Vertrieb von Tinkommensteuermarken. — Pilztafeln. — Dienstnachrichten. — Benutzung der Bemeindeviehwage zu Bettenhausen. Bekanntmachung. B e t r.: Wahlen »u'm1 Mitgliederausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte (hier: in der Provinz Oberhessen). Hiermit werden sämtliche Wahlberechtigte aufgefordert, bis Freitag den 24. J u ni 1921 eins chließl i ch ihren Stimmzettel an den Unterzeichneten portofrei einzusenden. Es ist unzulässig, die Stimmzettel Mehrerer Abstiinmendcn in einem Briefumschlag einzusenden. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stinnire. Befinden sich in einem! Umschlag mehrere Stimmzettel eines Wählers, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind, andernfalls sind sie nicht zu zählen. Ungültig sind Stimmzettel, die 1. verspätet ein gesandt werden, > 2. nicht derart unterschrieben sind, daß der AbstimMende zwei- fdlsfrei ermittelt werden kann, 3. von der Vorschlagsliste abweichen, 4. einen Vorbehalt oder Protest enthalten, 5. von mehreren Abstimmenden in einem Briefumschlag gesandt werden. Die gültige Vorschlagsliste A des Gewerkschaftsbundes für hessische Gemeindebeamte (unterschrieben Wilhelm Bechtold) lautet: Vorschlagsliste A. 'Mitglieder: 1. Keßler, Karl, Kreisstraßenwart, Gießen, 2. Bechtold, Wilhelm, Geschäftsleiter, Gießen, 3. Jung, Konrad, Kreisstraßenwart, Alsfeld, 4. Braun, Hans, Geschäftsleiter, Alsfeld, 5. Schmidt, Konrad, Kreisstraßenwart, Lardenbach, 6. Mörler, Johannes, Geschäftsleiter, Bad-Nauheim, 7. Ahlbrand, Johannes, Kreisstraßenwart, Crainfeld. Ersatz-Mitglieder: . 1. Müller, Emil, Kassengehilfe, Gießen, ■ 2. Hahn, Karl II., Kreisstraßenwart, Lehnheim, 3. Schroth, Wilhelm, Kassengehilfe, Büdingen, 4. Müller, Karl, Kreisstraßenwart, Solms-Ilsdorf, 5. Hoffmann, Karl, Kassengehilfe, Friedberg, . 6. Seipp, Wilhelm, Kreisstraßenwart, Leihgestern, 7. Götz, Karl, Kreisstraßenwart, Rixfeld. Tie gültige Vorschlagsliste B des Gewerkschaftsbundes für hessische Genremdebeamte lautet: - Vorschlagsliste B. 1. Krvner, Johann, Stadtassistent, Vilbel, 2. Seid, Anton, Kreisstraßenwart, Rockenberg, 3? Schomber, Karl, Bürgermeister, Wieseck, 4. Becker, Augvst, Ge'mcinderechuer, Nieder-Wöllstadt, ' 5. Emrich, Hernrich, Ratsschreiber, Nidda, 6. Weinthäter, Kail II., Kreisstraßenwart, Usenborn, 7. Schäfer, Karl, Bürgermeister, Watzenborn-Steinberg, 8. Wahl, Georg, Bürgermcisterciselretär, Alsfeld, 9. Dahmer, Karl, Maschinenmeister, Vilbel, 10. Fratz, Heinrich III., Polizeidiener, Schottm, 11. Junker, Johannes, Felchchütz, Watzenborn-Steinberg, 12. Schnell, Andreas, Stadtrechner, Lauterbach, 13. Hartmann, Joh. Gg., Nachtwächter, Asfenheim. Johann Emil Ahlbrand, Crainfeld, stand auf beiden Vorschlagslisten, er hat sich rechtzeitig für die Liste A 'entschieden. Ersatz wurde für ihn innerhalb der gesetzten Frist nicht benannt. Daher enthalt die Liste B unter Nr. 1—7 vorgeschlagene Mitglieder, unter Nr. 8—13 vorgeschlagene Ersatzmitglieder. /■ Tie Stimmzettel sind handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. Es 'kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt wer- den. Ms veränderte Vorschlagslisten gelten auch solche, ut denen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen geändert worden ist. Es genügt, daß der Wähler die Bezeichnung der Liste (also A oder B angibt), für die -er sich entscheidet. Gießen, den 25. Mai 1921. Der Wahlleiter: Welcker, Oberregierungsrat. (Landgraf-Philipp-Platz 3.) Verordnung betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Boni 21. April 1921. Auf Grund des § 6, Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (Reichs-Gcsetzbl. S. 871s wird verordnet wie folgt: § 1. Zn den Gegenständen, die nach § 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs Gesctzbl. S. 380)*) und dein zugehörigen Verzeichnis B außerhalb der Apotheken nicht feilgehaltcn oder verkauft werben dürfen, treten hinzu: Stifte, Sonden oder Meißel aus Laminaria, Tnpeloholz oder anderen quellfähigen Stoffen § 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1921 in Kraft. Berlin, den 21. Avril 1921. ! Der Reichspräsident: Ebert. Der Reichsminister des Innern: K o ch. *) Vergl. Amtsblatt der Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege Nr. 315 (A. 160) vom 4. November 1901. Bekanntmachung betreffend die Abänderung der Bekanntmachung vom 28. Septbr. 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betretend (Reg.-Bl. S. 191). Vom 26. April 1921. Tie Bekanntmachung, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend, vorn 28. September 1915 (Reg.- Blatt S. 191) erhält folgenden zweiten und dritter! Absatz: Der Kreisausschuß kann für den Fall, daß dem Antrag auf Untersagung des Handelsbetriebes entsprochen wird, Gebühren und Auslagen von dem Betroffenen erheben, ebenso der Provinzial- ausschuß von dem Beschwerdeführer, ivenn der Beschwerde nicht oder mir teilweise stattgegeben wird. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren int Berwältungsstreitverfähren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit" der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung öer Zeitpunkt Maßgebend ist, ilit dem der Provinzialausschuß ober Kreisausschuß Mit der Angelegenheit besaßt wird, und daß oie Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt werden. Darmstadt, den 26. April 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Bekanntmachung betreffend die Abänderung der Bekanntmachung, die Verordnung des Bundesrats voM 24. Juni 191.6 über den Handel mit Lebensnil d Futtermitteln betreffend vom 5. Juli 1916 (Reg.-Bl. S. 138). Vom 26. April 1921. Der § 1 Absatz 2 der Bekanntmachung vom 5. Juli 1916, die Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel Mit Lebens- und Futtermitteln betreffend (Reg.-Bl. S. 138) erhält folgeitbeu Zusatz: Der Provinzialansschluß erhebt von dein Beschwerdeführer Gebührei, und Ersatz seiner Auslagen. Ans die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 1.15 und 117 des Gesetzes, die Ver- waltungsrechtspflege betreffend,", vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren in« Verwaltungsslreitverfahren betreffend, voni 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe, entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschuß mit ,der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des § 4 auf die Hälfte ermäßigt iverben. Darmstadt, den 26. April 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Betr.: Staatsmittel für die Versorgung der Hebammen. All den Oberbürgermeister zu' Gießen und die Bürgermeistereien der Landgetneinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere früheren Verfügungen, insbesondere auf diejenige vom 29. Juli v. Js., empfehlen wir unter Benutzung des mitgcteilten Musterformulars n m gehend zu berichten, welche Ruhegehalte und Unterstützungen im Rj. 1920 ausbezahlt worden sind. Gießen, den 30. Akai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. 2 Bekanntmachung. Betr.: Wälz arbeiten der Kreisstraßen. Die Kreisstraß-envr ts du r ch sah r t in G rv ßen-Lin deu „Moltkestraße und Alte Heerstraße" lvird wegen Vornahme von Wal-rarbeiten voml 1. J-uni ds. Js. bis ans weiteres für beit Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 31. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I.' V.: Weicker. Bekanntmachung. Die Sperrung der Kieisflraßenortsdurchfahrt „Watzenborn- Steinberg" wird aufgehoben. Gießen, den 30. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. An den Oberbürgermeister zu Gießen und.die Bürger- -meistcreien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis ans unsere Bekanntmachung vom G.‘ Februar 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 21 vom 10. Februar 1920 — bringen wir die nachstehende Bekanntmachung zur allgeuieinen Kenntnis. Gießen, den 30. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Fällen von Fälschungen und unbefugtem Vertrieb von Ein- liommcnsteuermarken uns Anzeige zu machen. .Gießen, den 30. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm er de. B e t r.: Pitz tafeln. An die Schulvorstände des Kreises. Der Verein „Jugeudspende für Kriegerwaiseu E. V.", Essen, welcher seinerzeit den Vertrieb von Pilztafeln übernommen hatte -und gegenwärtig noch über gewisse Bestände dieser Tafeln verfügt, teilt Mit, daß er. denjenigen Schulen, die den Ankauf von 100 der kleinen Tafeln MM Preise von je 30 Pfennig für die Reihe (6 Tafeln) vermitteln, 6 große Tafeln unentgeltlich zn- stellen werde, während beim Verkauf von 200 kleinen Tafeln die 6 großen Tafeln auf 'Pappe, und zwar gleichfalls kostenlos, geliefert werden. Anträge aus Zusendung von Tafeln sind unmittelbar an den vorgenannten Verein >zn richten. . G i c ßcn, den 31. Mai 1921. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hem werde. Dicnstnachrichten des Krcisamtcs. In der Gemeinde Wölfersheim (Kreis Friedberg) isi die Maul- -und Klauenseuche erloschen. Tie Gemeinde fallt somit ins freie Gebiet. Bekanntmachung die Abänderung der hessischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 30. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 56) betr. BoM 26. April 1921. In den Vorschriften zu § 4 der hessischen Ausführungs- bestimmnngen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 30. Januar 19 2 0 (Reg. - BL S. 561 wird folgender zweite Absatz eingefügt: Der Provinzialausschuß kann von deni Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, Gebühren nnd Ersatz der Auslagen verlangen. Ans die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 Und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspflege betrefsend-, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S.i 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Prvviniziälausschuß mit der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des § 4 auf die Hälste ermäßigt werden. - Darmstadt, den 26. April 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Betr.: Die Ausführung des Körperschaftssteuergesetzes/ [ An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach § 9 der Ansführungsbestimmungen zum- Mrperschaftssteuergesetz haben die Gemeindebehörden eine Nachweisung iiber jeden 'Körperschafts-Steuerpflichtigen anzUlegen, der in dem Gc- meiudebezirk den Ort der Leitung hat, Grundvermögen, Gewerbe- oder Handelsanlagen einschließlich der Bergwerke oder eine Betriebsstätte -zur Ausübung von Handel und Gewerbe oder Handelsanlagen einschließlich der Bergwerke oder eine Betriebsstätte zur Ausübung von Handel und Geiverbe einschließlich des Bergbaus (§'■ 20 Nr. 3, § 21 des Landessteuergesetzes — RGBl. 1920 S. 402) besitzt. Die vorgeschriebenen Nachweisung«: erstrecken sich nur aus solche Tatsachen, die aus den Akten. -6er Gemeindebehörden entnommen werden können. - Die Nachweisungen finb jeweils bis 1. April jeden Jahres dem für Ihre Gemeinde zuständigen Finanzamt vor- tzulegen, das sie nach Wahrung in seinen Akten zur- jährlichen Ergänzung und Wicdervorlage zum- nächsten Termin wieder au Sie -zurnckgibt. Ist- dieses Fiuauzämt für die Veranlagung nicht zuständig, so gibt es die Nachweisungen an das zuständige Finauz- "fliitt weiter. Die Nachweisungen, die am 1. April 1921 vvrzluleg«: waren, sind erst cinzureichen, wenn Sie int Besitze der Vordrucke der Nachweisungen sind. Aufstellung -mid Einsendung hat sodann Umgehend zu gcschcheN. Die Vordrucke der Nachweisungen werden Ihnen nach Fertig- stellung des Drucks durch die Finanzämter -zugehen. Gießen, den 30. Mai 1921. Kreisanit Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Fälschung oder Unbefugter Vertrieb von EinkoMMenswuer- Marken. . ' An die Ortspolizeibchörden nnd die Gcndarinericstntionen des Kreises. . „ Uni eine rasche und durchgreifende Verfolgung der in letzter Zeit häufiger vovkoMMenden Fälle von Fälschungen oder unbefugtem Vertrieb von EinkoMurensteuermarken -z:: gewährleisten, weisen wir Sie an, von allen ihnen -zur Kenntnis 'kommenden! Druck der Brühl'schen Universttäw-Vuch. N a ch w e i s u n g über den Stand K lanense u -ch e in He s f e n am 15. Mini Kreis Ta mstadt . .. Bcnsh.im . . Ticbu g . . . Erbach . . . Groß-Gerau . Heppenheim ? Ossenbach . . Greß n . . . Alsf.ld . . . Büdi gen . . Fnedberg . . Lauterbach , . Schotten . . Mainz . . . Alzey . . . Bingen . . . Oppenheim . Wo.ms . . . Gemeinden (Gutsbezirke) ins- davon gesamt (Sp. 1) neu Spalte 1 Spalte 2 1 1 1 — 1 — 1 1 4 2 1 — 2 — 1 — 2 — 1 — der Maul- und 1921. Gehöfte ins- davon gesamt (Sp. 3) neu Spalte 3 Spalte 4 1 1 I — 1 1 1 14 6 1 4 4 2 — 2 1 — Bekanntmachung. Betr.: Aeuderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- Meiud-eviehwage der Gemeinde Bettenhause n. Aus Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bettenhausen >vird nach Anhörung des Bürgermeisters dvrtselbst und des Kreisansschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: 1. § 5 der Ortssatzung über die Benutzung der Biebwagc der Gemeinde Bettenhausen vom 18. Dezember 1887 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Artikel 187 der LGO. zu -erlassenden Gebührentarifs festgesetzt. 2. § 6 der erwähnten Satzung wird geändert, !vie folgt: Sogleich nach st-attgefundcner Wiegung sind die verfallenen Wiegegebühren nebst der Gebühr sür die Tätigkeit des Wiegemeisters an diesen auszubezahlen. 3. Vorstehende Abänderungen treten Mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Bettenhausen, den 28. Akai 1921. Bürgermeisterei Bettenhausen. R v t h. Gebührentnrif. Auf Grund des Artikels 187 der LGO. wird mit Zustimmung Hessischen Ministeriums des Innern folgender Gebührentarif er« lassen: 1. für jedes Stück Vieh .bis zum Gewicht von 100 Kilo ........... . . . 1,— Mk., für jede lvcitcren angcfangeuen 100 Kilo mehr . 0,50 Mk., 2. für andere Gegenstände, als Heu, Stroh, Frucht usw.. für 1 Zentner...... 0,20 Mk., für jeden weiteren Zentner Mehr.....0,05 Mk., 3. für die Tätigkeit deS Wiegemeisters für jeden ausgestellten Wiegeschein ........0,50 Mk. Bettenhaus e n, den 28. Mai 1921. Bürgermeisterei Bettenhausen. R o t h. und Strtndruckerel R. Laugt, «Bitten.