AmtZverkölldigllngMatt für die Provinzialdsrektion Gberheßen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 124 3S. August Jiihaltr-Uebcrsicht: Heimführung rumänischer Kriegs- und Jioilgefangener. — Waisenbüchsengelder. — Bclianntmachungeii über Erwerbslosen- surjorge. — Famnienunterstüizung. — Verwendung des Ientrisugenschlamms der Molkereien zur Fischfütterung. — Aushändigung der neuen Nelchsverfassung an die entlassenen Lchüler. — Die französische Fremdenlegion. — Regelung des Deputatwesens. — Viehseuche. Bekanntmachung. Belr.: Heimführung rumänischer Kriegs- und Zivilgefangener. Nach einer Zuschrift der rumänischen Militärmission in Berlin ist in Rumänien eine Amnestie für alle diejenigen rumänischen Staatsangehörigen erlassen iaorben, die bis zum 1. September 19 2 0 nach Rumänien zurückkehren. Der Text des Amnestie-Erlasses kann von den Beteiligten bei den Hess. Kreisämtern eingesehen 'werden. ; Darm sta d t, den 25. August 1920. Hessisches Ministerium des Innern. ____________I. B.: Hölzinge r._________________________ Bekanntmachung. Betr.: Waismbüchsengelder. In bett Gemeinden des Kreises sind in der Zeit vom 1. Februar 1919 bis dahin 1920 die nachverz-eichneien Beträge für die Landes- naisenkasse eingogangen. Aus den Gemeinden Albach 18,41 Mk., Allendorf a. d. Lahn A 54,50 Mk., Allendorf a. d. Lda. 0,85 Mk., Mten-Bnseck 2 Mk., Annerod 9,46 Mk., Bellersheim 5 Mk., Beltershain 12,14 Mk., - Bersrod 7,75 Mk., Bettenhausen 8 Mk., Beuern 19,20 Mk., Burk- hardsfeldm 20,24 Mk., Daubringen 0,27 Mk., Dorf-Güll 5 Mk., Eberstadt mit Arnsburg 13,40 Mk., Ettingshausen 7,65 Mk., Garbenteich 2,50 Mk., Geilshausen 8 Alk., Gießen 468,15 Mk., Göbelnrod 9,82 Mk., Großen-Bnseck 60 Mk., Großen-Lindcn 39,15 Mk., Grünberg 47,76 Mk., Grüningen 13,40 Mk., Harbach 15,91 Mk., Hattenrod 13,75 Mk., Hausen 1,52 Mk., Heuchelheim 33,20 Mk., Hungen 43,04 Mk., Inheiden 26,26 Mk., Kesselbach 3,90 Mk., Klein-Linden 63,56 Mk., Langd 26,92 Mk., Langsdorf 23 Mk., Kauter 2 Mk., Leihgestern 45,45 Mk., Lieh mit Hof Albach, Coln- hausen und Mühlsachsen 41,46 Mk., Lollar 2,40 Mk., Londorf 2 Mk., Lumda 0,85 Mk., Mainzlar 4,60 Mk., Münster 4,40 Mk., Muschenheim mit HosGüll 0,41 Mk., Nieder-Bessingen 7,50 Mk., Nonnenroth 15,60 Mk., Ober-Bessingen 5 Mk., Ober-Hörgern 0,60 Mk., Oppenrod 7,30 Mk., Queckborn 3,70 Mk., Rabertshausen mit Ringelshausen 11,30 Mk., Reinhardshain 12,80 Mk., Reiskirchert 13 Mk., Rodheim mit Hof Graß 5 Mk., Rödgen 18,30 Mark, Rüddingshausen 9 Mk., (Staufenberg mit Fricdelhausen 5,70 Mk., Steinbach 33,95 Akk., Steinheim 19,80 Mk., Trais- Horloff 1,10 Mk., Treis an der Lumda 9,93 Mk., Utphe 3,87 ML, Billingen 1,76 Alk., Watzenborn mit Steinberg 36,20 Mk., Weik- kartshain 7,27 Alk., Weiters'hain 16 Mk., Wieseck 3,50 ML Zusammen 1435,46 Mk. Gießen, den 21. August 1920. , . . . __________ Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. • *______ Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge. All den Oberbürgermeister zu Gießen unii die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Verkrautung der Gräben auf dem Lande behindert 'häufig die Entwässerung der Wiesen und sonstigen Ländereien. Ihre Beseitigung wird, eine beträchtliche Steigerung der Erträge zur Folge haben. Der Herr Reichsarbeitsminister hat deshalb darauf hingewiesen, daß. unter Umständen, wenn die Räumung der Graben- systemc durch die unterhaltspflichtigen Anlieger aus Mangel an örtlichen Arbeitskräften ernstlichen Schwierigkeiten begegnet, eine Heranziehung Erwerbsloser nnd eine Förderung der Arbeiten durch Zuschüsse aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsvrge (§ 15 der Verordnung über Erwerbslvsenfürsorge Reichs-Gesetzbl. Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Januar ds. Js.) in Frage kommen könnte. i Wir machen Sie hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß zweckmäßig sein wird, sich vor Inangriffnahme derartiger Arbeiten mit der zuständigen Kulturinspektion in Verbindung zu setzen. Gießen, den 28. August 1920. ______________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.______________ Betr.: Erwerbslosensürsorge; hier: Herabsetzung des Hnndert- satzes zur Errechnung der Kurzarbeiterunterstübung. Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tas Hessische Landesarbeits- und Wirtschaftsamt hat mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen gemäß § 9, Absatz '2, Satz 3 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge den Hundertsatz zur Er- rechnung der Kurzarbeiterunterstützung für das Land Hessen auf 60 herabgesetzt. 1 Gießen, den 28. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. Bekr.: Erwerbslvsenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Latchgemeinden des Kreises. Nachstehenden Auszug aus einem Schreiben des Herrn Reichs- arbeitsministers vom 7. ds. Mts', I. C. 4463/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 28. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Ta nach Z 9 Absatz 2 Satz 2 der Reichsverordnung über Er- nerbslosenfürsorge die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Errechnung und Auszahlung der Kurzarbeiterunterstützung „kostenlos zu tragen"", ist es meines Erachtens nicht angängig, ihnen die hierbei entstehenden Portvkosten ans Mitteln der Erirerbslosensürsorge zu vergüten. B e t r.: Produktive Erwerbslvsenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tas abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Rcichs- arbeitsministers vom 7. ds. Mts. I. C. 4368/20 2. Ang. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. G i e ß e n, den 28. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß, Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister.der Finanzen ättdere ich die Bestimmungen zur Ausführung des § 15 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge, die ich in meinem Schreiben vom 10. Januar 1920 — I. E. 62/20 — mitgetcilt hatte, in den folgenden Punkten: t 1. in dem Abschnitt II 7 d erhält der zweite Satz die Fassung: „Zuschüsse dürfen das Doppelte der.Ersparnis regelmäßig nicht übersteigen", und es tritt der folgende dritte (Latz hinzu: „In besonderen Ansnähmefällen kann ein Zuschuß bis zum Zweieinhalbfachen der Ersparnis gewährt werden." 2. In dem Abschnitt III 4 wird der folgende zweite Absatz eiu- geschobeit: „Für Zuschüsse, die das Doppelte der Ersparnis übersteigen, ist die Zustimmnng des Reichsministers der Fi- nanzen erforderlich-" Bekanntmachung. Betr.: Etwerbslofenfürforge. Mitglieder irgendwelcher . Vertretungen von Erwerbslosen (Uebekwachimgskommisfwnen und bergt) sind in gleicher Weise allen Vorschriften der Reichsverordnung über Erwerbslosenfür- sorge unterworfen, wie die übrigen Erwerbslosen. Tie Bestimmungen des § 8 a. a. O. sind daher auch gegenüber derartigen Erwerbslosen mit aller Strenge dnrchzuführ'en. G i eßen, den 28. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Betr.: Familiemmterstützung. An die Bürgermeistereien und die Herren Gcmcinderechncr der Landgemeinden des Kreises. Im, Nachgang zu unserer Verfügung vom 15. 7. 20 — Amtsverkündigungsblatt 3h:. 100 — weisen wir Sie darauf hin, daß die Bestimmung über die Gewährung von zwei Halbmoiiatsraten Familienunterstützung bei Entlassung ohne Rente oder von drei Monaten bei Entlassung mit Rente aufrecht erhalten bleibt. Hiernach find, obwohl die Unterstützungen an dich Angehörigen der Lazarettinsassen vorn Lazarett gezahlt werden, die zwei Halbnionatsrateu oder drei Monate Familienunterstützung von der Gemeindekaffe zu gewähren. । Den Familien der ohne Rente entlassenen Mannschaften ist, ohne die Erledigung des Rentenverfahrens abzuwarten, die Unter- fliützung auch für den zweiten und dritten Monat zu zahlen, wenn eine Bescheinigung beigebracht wird, daß ein Rentenansprnch angemeldet und die Gewährung einer Rente vom Entlassungstage bzw. vom 1. des darauf folgenden Monats ab mit Sicherheit anzunehmen ist. . 'Die Interessenten sind zur Beibringung der Bescheinigung auf» Warbern, bannt die Zahlung ber Unterftü^ung in diesen Fällen beenbtgt wird. Gießen, den 28. August 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.______ Betr.: Tie Verwenbung des Zentrifugenschlamnres der Molkereien zur Flschfütterung. An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürger- meistercicn der Landgemeinden des Kreises. Laut Bekanntmachung tont 20. Mai 1919 — Amtsverküudi- 2 gungsblatt Nr. 36 vom 27. Mai 1919 — war im Einverständnis mrt dem Retchsmlmster des Innern, zugelassen worden, das«, der Zentnfugen schlämm -aus Alollereren zur Berfütterung an Fische rn FischKüchtereien verwendet würde, wenn sich die' Fischzüchter verpflichten, den Aentrisug-enschlamm durch mindestens eiustündiges ErMen rm Wasserbade zu desinfizieren. Tiefe Erlaubnis war für die Dauer , von höchstens einem Jphr gegeben und ist jetzt vom Sierchsminister des Innern zurückgezogen worden, so daß die Vorsch-rtft des,§ 25 der Ausführungsvorschriften zum Reichsvie'h- leucheugesetz wieder in vollem Umfang in -Kraft tritt, wonach der Zentrtfugenschl-amm -in Molkereien täglich durchs Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen ist. Die strenge Durchführung dieser Vor- schrist erschemt auch deshalb geboten, weil der Verdacht besteh-t, dag wegen des Mangels an Futtermitteln der Zentrifugenschlamm an Schweine verfüttert wird, wodurch die.Gefahr der Verbreitung der Tuberkulose unter den Schweinen entsteht. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 76 RVG bestraft. Die verantwortlichen Leiter der Molkereien sind entsprechet 'M bedeuten Gießen, beit 27. August 1920. __________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.____________■ Bet r.: Aushändigung der neuen Reichsverfassung an die im verflossenen Schuljahr zur Entlassung gekommenen Schüler. , An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 11. August d. Js. (Ä-M.-MliNr. 115 vom 16 8 20) soweit sie noch nicht geschehen ist, mit Frist von drei Tagen. Gießen, den 25. August 1920. Kreis schulkommission Gießen. I. V : Hemm er de. Betr,: Die französische Fremdenlegion. An die Schulvorstände des Kreises. Es. liegen Nachrichten vor, wonach neuerdings eine sehr rege ’ Werbetätigkeit für die französische Fremdenlegion entfältet wird. Die Beteiligung von Deutschen an solcher Werbetätigkeit unterliegt strafrechtlichem Einschreiten. Die Gefahren aber, denen junge Leute, die solchen Lockungen Gehör schenken, entgegengehen, sind allgemein bekannt. Die Schüler-sind neuerdings in nachdrücklicher Weise darüber zu belehren. Dabei sind sie aber noch besonders darauf hinzuweisen, daß -es vom vaterländischen Standpunkt a'us als Ausdruck einer niedrigen Denkungsart betrachtet werden müßte, wenn nach all dem Vorherg-egaNg-enen Söhne deutscher Eltern sich bereit finden würden, in französischen Militärdienst -einzutreten, und daß zu erwarten stehe, es werde eine solche veriverfliche Gesinnungsl-osig-' leit auch bei den Franzosen entsprechend gewürdigt werden. Bor dem Eintritt in die Fremdenlegion ist hiernach dringend zu warnen. - Gießen, den 25. August 1.920. ______Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hemmer de. Bekanntmachung. ~ Betr.: Ausführung der Reichsgetreidevrdnung; hier: Regelung des Deputat wesens. Aus Grund des § 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Reichsgetreideord-- nung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1027 ff.) dürken Unternehmer laudtoirtschaftlicher Betriebe von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1920 bis 15. August 1921 die durch Tarifverträge festgesetzten Deputat- Wengen an Teputatberechtigte zum eigenen Verbrauch- liefern, auch soweit sie die für die Ernährung der Selbstversorger gemäß, Ziffer 1 ,a. a. O. freigegebenen Mengen übersteigen. Hierzu wird bemerkt: , " 1. Dem Deputatberechtigten steht neben der Deputatmcnge nicht außerdem noch die Selbstversorgermenge zu. Letztere ifh vielmehr stets in der ersteren mit einbegriffen. 2. Tie Deputatmengen bleiben, wie sich aus der Fassung des 8 8 Ziffer 1. dec Reichstz etreidcv rdnung ergibt, in der gleichen Weise wie die Selbstversorgermenge bis zum Verbrauche beschlagnahmt. Dieser kann nur ein Eigenverbrauch zur Ernährung, zur Versütterung und als Saatgut sein. Eine Veräußerung von Teputatgetreide darf wie bei allem anderen Getreide nur an die.Kvnunissionäre M Kiommunalv-er- bandes, oder, soweit es sich um .Gerste oder Hafer handelt, gegen Bezugsscheine^ stattfinden. Selbstverständlich finden auf das Deputatg-etreide die für die Versütterung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere also auch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom, 28. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt 381) Anwendung und ebenso auch die Vorschriften für die Verwendung von Saatgut. . Zur Üeberwachung der Teputatempfänger sind von, d-en Bür- germetstereien ähnlich wie für die Selbstversorger die Selbstoer- sorgerlisteu „Deputantenlisten" anzulegen, in welche sämtliche De- putatempfänger aufzunehmen sind. Tie Listen sind in doppelter Ausfertigung zu führen und stets auf dein Laufenden zu -halten, ^as eilte Exemplar ist für den .Dienstgebrauch- der Bürgermeisterei bestimmt. Tas zweite Exemplar . ist -erstmalig bis längstens o. September ds. Js. und später jeweilig gleichzeitig mit den Selbstversorgerlisten zum 20. jeden Monats -einzureichen. (Fehl- anzetge erforderlich.) Alle Aenderungen (Ab- und Zugänge) sind in die Deputantenliste einzutragen Und sowohl bei der betr. Ordnungsnummer, wie auch ani Schluß der Listen zu vermerken. Die Deputantenlisten sind nach folgendem Muster anzulegen. 1 2 3 4 5 6 S Bame und NameMnd c.öh b . Wohnort Wohnort £_ des Deputat- des Deputat- Deputats « empfängers verpflichteten kg Auf Grund Datum des des Tarifvertrags gu, Ab- (Datu'm) San95 9Qn9S 7 8 9 Personenzahl dem Deputatsnpfänger wurde Erlaubnis zum Ausmahlen erteilt Lchroterlaubnis wurde erteilt für kg Tag der Genehmigung kg Brotgetreide G-rft- kg Hafer am SÜ-r Gerste 10 11 Name des Müllers Bemerkungen i Tte Ausfüllung der Spalten 2—6 hat nach Angaben des Deputat verpflichteten zu -erfolgen. Zu diesem Zwecke haben letztere den Bürgermeistereien ihres Wohnortes bis zuni 5. September 1920 die erforderlichen Angaben zu machen und späterhin alle Veränderungen (Spalte 6) jewells bis zum- 15. des nächstfolgenden Monats den Bürgermeistereien anzuzeigen. Tie Bürgermeistereien haben besonderes Augennierk -darauf zu richten, daß die in der Deputantenliste Eingetragenen nicht auck m, der Selbstversorgerliste geführt werden, da, wie oben ausgeführt, in der Teputatmenge die Selbstversorgermenge einbe- I griffen ist. , i I Auf die Verarbeitung des- Deputatgetreides finden die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 30. Juli 1920, betr Ausführung der Reichsgetreideordnung: hier: das Ausmählen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1920 (Aintsverkün-- dtguugsblatt Nr. 110 und 111 vom 5. und 6. August 1920) ohne weiteres Anwendung. । Demgemäß darf die Verarbeitung von Deputatgetreide nur - aus Grund von Mahl- und Schvotkarten erfolgen Für die De-, Mtatempfänger sind die gleichen Mahl- und Schrotkarten wie für Selbstversorger zu verwenden: nur müssen diese für Deputat - empfauger dadurch kenntlich geniacht werden, daß haudschriftlich das Wort „^eputatmahlkarte" zugefügt wird. Grundsätzlich ist für leben einzelnen Teputatempfänger eine besondere ,Deputatmahl- oder Schrvtkarte -auszustellen. Gießen, den 26. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meisterelen der Landgemeinden des Kreises. empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort zur -öffentlichen Kenntnis zu bringen und besonders die Deputat- verpsltchtelen darauf hinzuweisen, daß die von ihnen zu machenden Angaben wahvheltsgemaß uns unter Eiühaltung der -gegebenen Fristen zu erpolgett haben, da andernfalls gemäß § 80 der Reichsgetreidevrdnung Bestrafung zu erwarten ist. Gießen, den 26. August 1Y20. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. <5regert Bekanntmachung. B-tr.: Maul- und Klauenseuche in 0 n h e i d e n. getl«?l“Worte«.'10'" 1,1 M1 ™a,l‘ ,nil »mllich feft, ■AW °-!,.h-«d---G.. ®“s Beobachtungsgebiet bleibt unverändert. Unsere Bekanntmachung vom 25. August in Nr. 122 des Amts- verkundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung .. ^'?-?^bandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahrwet, wenn sie wissentlich begannen find sogar auf Grund des § 328 des Str.G.B. mit GeTM" Gießen, den 30. August 1920. ' _________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde Druck der Brühl'schen Unwerfitätr-Buch- und Strindruckerei. R. Lauge, Si-ßeu.