AmtzverkuMgMgrblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Eietzen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 107 30. Juli i9g(> lV-^xJiM,er°r-Ö"Un9 Schutze der Preßluftarbeiter. - Festsetzung des Wertes der.! Sachbezüge für die Arbeiterversicherung. - Dienstraume des FeldberemigungsKommissars zu Friedberg. - Viehseuchen. - Dienstuachrichten. - Einsendung der Kceisabdeckereiocrzeichnisse. Verordnung \ zum Schutze der Preßluftarbeiter. Vom 28. Juni 1920. . Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Borschristen zum Schutze der Preßlustarbeiter erlassen. Unter „Prcßluftarbeiten" im Sinne der nachstehenden Vor- schriften werden solche Arbeitet: verstanden, bei denen eine oder mehrere Personen in Räumen oder Behältern — z B Senkkasten, Schächten, Tunnels', Taucherglocken — beschäftigt werdm, in welchen ein Luftdruck herrscht, der den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 Kilogramm auf jedes Quadratzentimeter (0,1 kg/qcm) übersteigt. Zu den Preßluftarbeiten im Sinne! d-r nachstehenden Vorschriften gehören nid)t Arbeiten in Taucherglocken, die keine Schleusen besitzen. Unter „Arbeitsräumen" sind die Räume - Senkka'en, Schlichte,. Tunnels, Taucherglocken usw. — verstanden, in denn: Arbeiter unter erhöhtem Luftdruck beschäftigt werden. A. 9tn5eige. »’ § 1. Wer Preßluftarbeiten aussühren will, har rnes vorher dem zuständigen Gewerbeaufsichlsbramten anzuzeigen, sofern nicht die^ Landeszentralbehörde allgemein oder für einzelne Fälle eine andere Stelle dafür bestimmt. In der Anzeige sind die Arbeitsstelle, die ungefähre Zahl der Arbeiter, die voraussichtliche Tauer rer Arbeit, der höchste zur Anwendung gelangende Lustdruck und der Name des,Betriebsleiters anzugeben. Ter Anzeige sind Zeichnungen und „Beschreibungen der Arbeitsräume nebst einer Be- rechnung darüber beizufügen, daß die Wandungen beit Vorschriften des § 3 genügen. Bei jeder wesentlichen Aenderung »er Einrichtungen sowie beim Wechsel der Arbeitsstelle ist eine neue Anzeige zu erstatten. - B. Betriebsleitung. ■ ' § 2. Preßlustarbeiten dürfen nur unter Leitung unu Ans- stchl eines zuverlässigen, der deutschen Sprache mächtigen Be- triebssührers begonnen und weitergeführt werden. Dieser muß dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1) nachweisen, daß er die für seine Stellung erforderlichen Kenntnisse besitzt. 1 Er ist im Sinne des 8 151 Absatz 1 Satz 1 der Geweroeord- nung an erster Stelle dafür verantwortlich, daß. die nachstehm- ven Vorschriften durchgesührt werden. Für den Fall seiner Behinderung ist . ein Vertreter zu bestellen, den der zuständige Aufsichtsbeamte (§ 1) als befähigt und zuverlässig anerkannt hat. C. Be' triebseinrichtungen. § 3. Tie Wandungen der Arbeitsräume müssen ausreichend wasserdicht und so fest sein, daß sie weder durch den äutzereül noch durch den inneren Druck eingedrückt oder verschoben werden können. Tie Arbeitsräume der Senkkasten, Schächte und Taucherglocken müssen s!o hoch sein, daß die darin beschäftigten Arbeiter aufrecht stehen tönnen, solange noch nicht mit dem Aussüllew begonnen ist. t Tie Arbeitsräume müssen rein gehalieck werden. Gegenstände ocer Abfälle, die einen unangenehmen oder lästigen Geruch verbreiten. sind schleunigst herauszuschaffen. 8 4. Fair jeden Arbeitsraum, in dem die Arbeiter unter erhöhtem Drucke arbeiten, müssen mindestens je eine Betriebsund. eine Hilfslustdruckpumpe mit besonderen, voneinander gänzlich unabhängigen Antriebsverrichtungen vorhanden sein. Sind nur zwei Pumpen vorhanden, so muß jede groß: genug sein, um den erforderlichen Arbeitsdruck zu erzeugen und dauernd zu er« Balten. Sind mehr als zwei Pumpen vorhanden, so müssen zwei drittel der beliebig ausgewähl'en Pumpen nach Größe und Anzahl genügen, um den erforderlichen Arbeitsdruck zu erzeugen und cauernd zu erhalten. Tie Größe der Pumpen ist ferner so zu bemessen, daß. für jede in den Arbeitsräumen tätige Person bei einem Ueberdrucke bis zu 0,5 kg/qcm stündlich mindestens 20 cbm und bei höherem Ueberdrucke stündlich mindestens 30 cbm Frischluft zusa m men preßt und in den Arbeitsraum befördert werden, wie Antriebsvorrichtungen müssen in allen Fällen so ».eingerichtet sein, daß jede unabhängig von der anderen auf die einzelne Pumpe wirken kann. Bei Senkkasten und Schächten, bei denen, der Ueberdruck 1,3 kg/qcm nicht übersteigt, und bei Taucherglocken sann davon abgesehen werden, Hilfsluftdruckpumpen aufzustellen, wenn 1. die Betriebslustdruckpumpen für jede in dem Arbeitsräume tätige Person mindestens. 35 cbm Frischluft stündlich zusammenpressen und in den Arbeitsraum befördern können, unb jr>enn 2. die Schleusen so groß, sind, daß die gesamte Preßluftmannschaft mit einem Male ausgeschleust werden kann. Tie nicht im Betriebe befindlichen Lustdruckpumpen und Au- triebsvorrichtungen müssen stets betriebsbereit gehalten werden, so daß jede von ihnen sofort in Tätigkeit gesetzt werden kann, wenn eine andere versagt. Von solchen Teilen, die erfahrungsgemäß leicht unbrauchbar werden, sind Ersatzstücke bereitzuhalten/ Tie Luftdruckpumpen müssen mit dem Arbeirsraume durch mindestens zwei getrennte Leitungen verbunden und derart an eine Ringleitung geschaltet werden, daß bei einem Bruche der Ringleitung oder einer Hauptdruckleitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen einer Luftdruckpumpe die beschädigten Teile durch entsprechend angeordnete Absperrvorrichtungen aiisgeschaltet wer- den können, ohne daß die ausreichende Lustzusnhr nach den Arbeitsräumen gefährdet wird. Wenn der 'höchste zur Anwendung gelangende Ueberdruck über 0,5 kg/qcm 'hinausgeht, so müssen Truckleitungen, Windkessel, Schachtvohre und Schleusen vor der Inbetriebnahme durch einen Tampjkesselrevisor mit Wasserdruck auf den einundein'halbsachen Betriebsdruck, mindestens aber auf 3 kg/qcm geprüft werden. Diese Vorschrift findet keine Astwendung auf Schleusen, die nicht aus Eisen hergestellt sind. Ter Unternehmer hat dem zuständigen Aufsichtsbeamtewlß 1) nachzuweisen, daß die Prüfung ausgeführt worden ist. § 5. Tie Frischluft muß zu den Druckpumpen durch besondere Leitungen geführt werden, deren Oefsniingen in der freien Lust enden und so liegen, daß nur reine Lust hineingelangen kann. 8um Schmieren der Luftpumpen find möglichst geruchlose Schmiermittel zu benutzen. Tie angesaugte Luft ist durch Filter, die gepreßte Lust, ehe sie zu dem Arbeitsraum und den Schleusen gelangt, durch Oelabscheider zu reinigen. Sie muß nötigenfalls durch OberflächenWhlung abgekühlt werden, so das; sie möglichst nicht unter 10 Grad und nicht über 20 Grad Celsius warm ist, wenn sie in den Arbeitsraum kommt. Tie Luft in dem Arbeits- raume selbst soll möglichst nicht unter 1.0 Grad und nicht über 25 Grad Celsius warm' sein. Im Arbeitsraum ist ein Thermometer anzubringeii. Tie Oelabscheider sind nach Bedarf, mindestens aber jede Woche einmal, gründlich zu reinigen. § 6. In jede Hauptdruckleitung ist. ein Windkessel einza- schaltem Aenderungen des Luftdrucks in den Arbeitsräumen sollen möglichst gleichmäßig erfolgen: plötzliche Schwankungen sind zu vermeiden. Wenn es aus technischen Gründen notwendig ivird, den Truck in einem Arbeitsraum, in dem sich Personen befinden, schnell zu ermäßigen, so darf dies ohne weiteres höchstens bis auf die Hälfte geschehen. Bei einer weiteren Ermäßigung sind die.Schleusungszeiten (8 36 Abs. 2, 3) einzuhalten. Ter zuständige Aufsichtsbeamte (§ 1) kann das Herausdrücken von Schlamm und Erde mittels Luftdrucks (Svphomeren) gestatten. Labet darf der Truck bis höchstens auf die Hälfte sinken. § 7. Jede Truckluftleitung ist mit einem Druckmesser, einer Absperrvorrichtung und einem Sicherheitsventile zu versehen, das imstande sein muß, mindestens die halbe Menge der Luft, die von den Pumpen gefördert 'wird, abzublasen. Zwischen Pumpe und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung angebracht werden. Tie zu den Arbeitsräumen führenden Luftleitungen müssen an ihrem Ende int Arbeitsraum ein Rückschlagventil haben. 8 8. Von jedem Arbeitsräume muß eine zuverlässige Fern- sprechvorrichtung nach der Schleuse und nach dem Maschinen- raume führen. Ter zuständige Aufsichtsbeamte (g 1) kann an Stelle der Fernsprechvorrichtung eine andere zuverlässige Signal- Vorrichtung zulassen, sofern die Belegschaft nicht mehr als zehn Arbeiter in jeder Schicht beträgt. § 9. In jedem Arbeitsraum ist an einer gut sichtbaren Stelle ein zuverlässiger Druckmesser anzubringen und dauernd betriebsfähig zu erhalten. Weitere Druckmesser sind außen so anzubringen, daß die Personen, welche die Schleusen und die Luftpumpen' be- anf'icht'gen, jederzeit den Truck, der im Arbeitsräume herrscht, erkennen können. Jeder dieser Druckmesser ist durch eine besondere selbständige Leitung mit dem Arbeitsräume zu verbinden. 8 10. Für die Beförderung der Personen und Materialien müssen, wenn der Ueberdruck 1.3 kg/qcm übersteigt, g-trennke, Schleusen mit besonderen Steigschächten Vorhand m sein An stelle von 'zwei getrennten Schächten kann mit Zustimmung des zuständigen Aufsichtsbeamten (§ Ist ein Steigschacht mit zwei getrennten Abteilungen benutzt werden, sofern dadurch der Per- -l s-onerwerkehr nicht erschwert oder verhindert wird. Weitere Aus- nllt)men f'jTin der zuständige Aussichitsdenmte (§ zutassen wuin btc «rbeitsmume so klein oder so gestaltet sind, daß Mei Steig" ichachre Er ein Steigschacht mit getrennten Abteilungen oder zivei schleusen nicht angebracht werden können, oder wenn die ‘ besonderen Verhiltnisie eine Abweichung von den Vorschriften notwendig machen; jedoch ist unter allen Umständen dafür zu können 626 b‘C ’ rCl5tCr int Notfall schnell ins Freie gelangen 8 H. Schächte, die zum Einsteigen nnd -Anssteigen von Per- svnen dienen, sind so em?,»richten, daß sie ohne Gefahr benäht werden können. Wenn der höchste Ueberdruck mehr als 0 5 kg/qcm betragt, ist einer der zum Personenverkehre dienenden Steigs-chächte nnt einem Notauszug und nut einer Einrichtung zu versehen, die ess gestattet. Verletzte oder Kranke sicher nnd ohne Schaden in die Schleuse zu befördern. 8 12 Jeder Arbeitsranm muß mit mindestens einer besonderen absverrbaren Einrichtung znin Mlassen der Lust versehew werden Beim Arbeiten, in undurchlässigem Boden ist die verbrauchte Lust durch diele Einrichtung abzulasseu nnd gleichzeitig eine genügende Menge frischer Lust zuzuführen. Dasselbe muß geschehen, wenn ine Aussüllung der Arbeitskaitimern begonnen hat ^ie .Akistrittsstelle der verbrauchtenLuft nnd die Eintrittsstelle der frischen Preßluft müssen möglichst weit auseinander liegen. - . § 13. Tie Personenschleusen müssen mindestens 1,85 m hoch nnd für sede gleichzeitig auszuschleusende Person mindestens 0,7c> ebm Lustranin besitzen. Der zuständige Aufsichlsbvamte (§ 1) kann bei Tunnelbauten Ausnahmen von der vorgeschriebenen Höh« der Perfonensch,lensen' zulassen. Bei einem Ueberdrucke von mehr als 1.3 kg,qcm ist die Personenschleuse mit Sitzgelegenheit zu versetzen. Pie Zugangs- nach Verbindungstüren der Personen- und Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck aus ihren Sitz gepreßt werden. - Sind die Schleusenein-, gange nur durch Leitern oder Treppen zu erreichen, so sind vor cen Eingangsöffnungen Bühnen mit Geländern anzubringen. .... § 11- Tie Türen der Materialschleusen müssen sich nach inn-n offnen, so daß sie durch den Luftdruck auf ihren Sitz gepreßt werden: ausgenommen sind die sogenannten Materialhosen bei denen die untere Tür von außen sich anlegen darf unter der Voraussetzung, daß sie nicht plötzlich geöffnet werden kann und ailch wahrend des Oefsiwns gegen dm Luft-' und Materialdruck wieder zurückgeschlossen werden kann. ... ..Bei allen Materialhosen sind die beidm Klappen derart zwang- lausig zu verbinden, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn, die andere geschlossen ist. Es ist auf das strengste verboten, me Material Hosen zu benutzen, wenn in der zwangläufigen Verbindung eine Störung eintritt. 8 15 In die Personen- und Materialschleusen darf beim Ein- und Ausschlensen nur Preßluft aus ,dcn Druckpumpen und Preßluftleitungen, nicht aus den ArbeilskaMmern eingelassen werden. ^>n- feder Schleuse müssen geeignete Ventile oder Hähne zum Ein- und Auslassen der Preßluft, ein Druckmesser, . eine Uhr, und, wenn der höchste Ueberdruck in 'dem Arbeitsrauin über 1'3 kg/qcm hinausgeht, vor der Personenschleuse außerdem eine Vorrichtung zum selbsttätigen Aufzeichnm der Schleusiingszeit-n und des Druckes voßhanden sein und stets gebraucht werden Eine zweite Vorrichtung zum selbsttätigen Aufzeichnm der Schlcusnngs- relten und des Druckes ist bereitzühaltm und sofort in Benutzung zu nehmen, wenn die andere versagt.1 Beide Vorrichtungen müssen vor Beginn der Preßluftarbeiten untersucht werden Und sich als brauchbar erweisen. Tie Aufzeichnungen sind dem Arzte (§ 27) - ans Verlangen vorzulegen. ' § 16 Die Luftleitungen sind so zu legen, daß,fie die Be- "utzuug der Schleusen nicht erschweren. Tie Oeffnungen zum Einlassen der Preßluft sind so anzubringen, daß die in der Schleuse, befindlichen Personm nicht unmittelbar von dem Luftslrahl getroffen werden. ,,, S 17. Tie Schleusen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen, elektrisch;?u beleuchten und nötigenfalls zu kühlen. In jeder Personenfchleuse sind so viel trockene wollene Decken vorrätig zu halten, wie Personen gleichzeitig ausgeschleust werden dürfen aie -schleusen sind mit dem Maschinenhaus oder dem Ban- burean durch Fernsprecher zu, verbinden. Der zuständige Auf- fichtsbeamte (§ 1) kann in geeigneten 'Fällen eine andere zuver- läfsige Signalvorrichtung znlassen. 8 18. Tie. Arbeitsräume, die Steigschächte und die Zugänge zu den Schleusen sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Jeder Aufseher in dem Arbeitsraum und ieder Schleusenwärter muß eine elektrische Taschenlampe oder ein Licht und Streichhölzer bei sich führen. v S 19. Ter, Boden der Personenschleuse ist mit einem beweg- sichen Lattenrost zu bedecken und nach Bedarf zu reinigen Tie Sitze nnb Rücklehnen sind so weit zu verkleiden, daß die sie benutzenden Personen nicht mit den eisernen 'Außenwänden unmittelbar in Berührung kommen. £ 20. Wenn Räume,. die unter Preßluft stehen, hölzerne -wainungen besitzen oder wenn sich! darin brennbare Stoffe be- fineen, so sind in ihnen geeignete.Feuerlöschmittel bereitzuhalten. v. K ranken kämm er. § 21. Wenn der Ueberdruck in den.Arbeitsräumen zeitweilig 2 kg/qcm oder an mehr als 14 Tagen 1,3 kg/qcm erreicht, muß auf der Arbeitsstätte eine Kranken la mm er vorhanden fein, die cs gestattet, erkrankte Arbeiter gleichzeitig mit dem Arzte ober der nach 8 29 'zur erstem Hilfeleistung hei Preßlufterkrankungen bestellten Persönlichkeit unter den höchsten Truck zu bringen, der in den Arbeiisräumen zur Anwendung kommt. Sofern nach den vorstehenden Vorschriften keine besondere Krankenkamnier erforderlich i|i, muß eine geeignete Schleuse zur Behanvlnng der erkrankten, Arbeiter zur Verfügung stehen. Tie Krankenkamnier solh,nögl,ichst in unmittelbarer Berbin-, düng mit dem ärztlichen Untersuchungsraum (Krankenzimmer, 8 26) und dem Arbeiteraufenthaltsraum stehen. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Bekanntmachung. V e t r.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für die Arbeiter-! Versicherung. . Ter zuletzt am 20. September 1918 (Kreisblatt Nr. 113) festgesetzte Wert der Sachbezüge wird nach § 160 R.B.O. und § 2 des Angestellten-Vcrsicherungs-Gesetzes für die Landgemeinden des Kreises festgesetzt, wie folgt: 1 Bolle Tag es Lost für Männer .... 4 Mk. . , . für Frauen .... 3,50 Mk. Jähreslost und Wohnung für Männer 1600 Mk. . für Frauen 1400 Mk. (mit Brand und Licht) Ferner auf das Jahr berechnet: -Wohnung (ein Raum) ....... 150 Mk Brand (eine Person).......100 Mk Beleuchtung (desgleichen)'..... 50 Mk Tiefe Festsetzung tritt am 1. August 1920 in Kraft Ter Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abwerchungen von obiger Festsetzung in besonderen Fallen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 27. Juli 1920. Kreisamt Gießen (Versichernngsamt). I. B,: Tr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Tie Dimsträume des Feldbereinigungskommijfärs zu Ccnedberg. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß meine Tlenstraume in die Burg Nr. 18 (das sogenannte Deutsche Haus) verlegt worden und. Friedberg, den 22. Juli 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. ______________Schnittsvast iT. Negierungsrat. Bekanntmachnttg. .Betr.: Maul- nnd Klauenseuche in Garb echt eich. In Garbenteich ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter der Schafherde amtlich sestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Garbenteich-, und ein Beo bachtun gs g e bi et bestehend aus den Gemeinden Steinbach, Annerod und Hausen Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64 vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29 Mai in Nr.^74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom - 'm1" llk 9Zr- 80' vo>n 25. Juni in Nr. 88 und vom 13. Juli in Nr 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. . Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mtt hohen Strafen geahndet: wenn sie wissentlich begangen sind aus Grund des 8 328 Str.G.B. sogar mit Gefängnisstrafe. Gießen, den 29. Juli 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e n. Dicustnachrichtcn des Krcisamtes. In S ch litz ist die Maul- und Klauenseuche ans- gebvocheu. Tie Gemarkung Schlitz ist zum Sperrbezirk erllärt Tas Beobachtungsgebiet umfaßt folgende Gemeinden: Bcrn«- hausen, Nieder-Stol, Uetzhansen,, Willofs, Hntzdors. Franrombach Sandlots, Lueck, Rimbach, Unter-Schwarz, Lber-WegfuiW Unter-' Wegfurty mit Rechberg, Pfordt, Uellershausen, Hartershausen und 5)cmnien. > T i e R -aude unter dem Pferdebestand des Wilhelm Schlosser in Grüningen ist erloschen. Tie angoorsneten Sperrmaßnahmen werden hierniit anfgehobin. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse Tie Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Straf' ohne ,e en,Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Sotnng ober Austchlachtung bei der Polizeibehörde des Ortes innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu besei- hgem en -rerle eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen. ■’ 0 Gießen, den 26. Juli 1920. ' Polizeiamt Gießen. La u t e schlä g e r. Drusd her "BrühI’idien Uniiwrfitäts-lBacb- »nb Strintr»*eTrf