AmtrverlimdigungMatt für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Ureisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 43 30. Marz 1920 Znhaltr-Ucbcrsicht: Polizeiverorbnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. — Erhöhung der Preise für Limonaden und Lelterswasser. - Höchstpreise für Brot und Mehl. Polizei-Verordnung über die Herstellung kohtensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. Aus Grund des Artikel 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Ä'reiie und Provinzen, des § 367 Ztster 5 des Reichsstrasgesetzbuchs und des § 120 e der Gewerbeordnung wird nach Anhör der Berufsgerwssenschaft für chemische Jnüultrie unter Zustiminung des Krelsauchchtpses und mit Genehmigung Hess. Miniiteriums des Innern vom 14. Jult 1914 zu Nr. M. d. I. 11420 für den Kreis GießM verordnet, was solgt: । 1 § 1. Tie nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Getränte — mit Ausnahme von Schaunkwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz von Kohlensäure gewerbsmäßig her- geperlt toerben, sowie aus den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen Getränken. 8 2. Zur Herstellung solcher Getränke must destilliertes Wasser oder Wasser aus öffentlichen Waiserleitungen verwendet -werden, das bis zur Verivenüung in sauberen, festperschlo)senen Gesäßen auf- zubewahren ist. TaS Kreisamt kann undestilliertes Walser anderer Herkunft zur Verwendung zulasten, wenn der Unternehmer auf Gruiw einer örtlicheit Befichtigung der Entnähmestelle und einer chemischen und balteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete Sachverständige nachweist, daß, das Wasser einwandfrei ist. Tie Wiederholung, dieses Nachweises kann in bestimmten, von dem Kreisamt sestzusetzeuden Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wmnder Verdacht einer Verunreinigung vorliegt. 8 3. 1 Tie zu verwendende Kohlensäure must frei von gesundheitsschädigenden Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzter Salz, Säuren usw. müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch Vorkommen, die dort vorgeschriebene chemische Reinheit besitzen. Zur Herstellung von GetrÄlken, die als Frucht- oder Brauseliinonaden in den Verkehr gebracht werden, träfen, neben Wasser, Kohlensäure und Rohr- ober Rübenzucker nur natürliche Frucht sä sre oder reine Fruchtsirupe Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäften und Zucker) benutzt werden., Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen • und anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als die genannten Stoffe, so müssen sie als Kunst- erzeugnisie gekennzeichnet werden. Tie als Zusätze zu den Getränken zu vertvendenden Salze, Fruchtsüste und sonstigen Präparate sind jährlich mindestens einmal durch den in § 13 bezeich- ■ neten chemischen Sachverständigen zu untersuchen. Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungsapparaten au^ Kohlensäuren Mineralien und Mineral- sauren bergcfteilt, so ist sie vor ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Tie verwendeten Säuren müssen arsenfrei sein. 8 4. 1 Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Aus- > schank der Getränke, die mit Ivhlensäurchaltigem Wasser in Be- rührung kommen, müssen gegen verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 OReichs-Gesetzbl, S. 273) maßgebend^ 8 5. i Tie Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müsten hell, gut gelüstet und sauber gehalten sowie mit einem wasser- dichten Fußboden versehen sein, der Gefälle nach dem Wasserablauf hat; die Apparate sind so aufzustellen, daß sie von allen Seiten besichtigt werden können. Tie Räume dürfen nicht zu Zwecken benutzt werden, die die Herstellung der Getränke nachteilig beein- flussen können. Tie Flaschen, in denen Kohlensäure Getränke abgegeben werden, müssen vor der Füllung gründlich gereinigt werden. Tie Be- Benutzung von an der Mündung beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 8 6. Alle Apparate zur Herstellung und z'um Ausschank der Getränke müssen genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Tie Festigkeit der Wandungen ist in sinngemäßer Anwendung nach den beim Bau van Dampfkesseln geltenden Grund- sätzen zu beurteilen. Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht im Betrieb erhalten werden. 8 7. Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisen- bahilverkehrsvvrschristen für verflüssigte ober verbichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den darait angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Truckverminderungsventil oder ein Gasbehälter von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit Manometer und Sicherheitsventil zu veriehen. Werden Truckverminderungsventile verwendet, sv muß das Mischgejaß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, mit Manometer und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgesäße an dieselbe Kohlensäureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgesüßen, wenn die freie Turchgangsöfsnung des Sicherheitsventils dem Querschnitt der gemeinsamen Leitung entspricht. Bei Verwendung von Selbstentwicklcrn für Kohlensäure, die unter Truck stehen, muß das Entwicklungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil oersehen sein. Tie Maitometer an den Gasbehältern, Mischgesäßen und Entwicklern müssen einen Kontroll- slanjch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers und eine deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats auf dem Zifferblatte haben. Tie Dichtung der Sicherheitsventile muß unter Ausschluß von Weichgummi bewirkt werben. Ihre Belastung darf höchstens bis zu der Grenze erfolgen, daß sie bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks- des Apparates anfangen abzublasen. An ben_ zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbstentwicklern, die unter Truck stehen, am Entwicklungsgefäß und am Mischgesäße, bet Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgesäß —, ebenso an den Ausschankgefäßen ist eine Inschrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, den Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Raum- gehalt und die Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten; dieser Borschristen bereits ausgestellten Apparaten und Ausschankgefäßen genügt, falls die anderen Angaben nicht ntelyr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und eine Bezeichnungsnummer. Tie Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße fest verbundenen Metallschild ober sonst in deutlicher erhabener ober vertiefter Schrift angebracht sein; an den unter Truck stehenden Wänden der Gefäße darf jedoch vertiefte Schrift künftig nicht angewendet luerben. » Tie Entwicklungs-, Misch- und Ausschankgefäße müssen so beschaffen fein, daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch- nud Ausschankgesäße sind so einzurichten, daß die Entnähme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke möglich ist, um sestzn- stellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Getränke angegriffen werden. 8 8. Beim Füllen und Drahten sind den : Arbeitern zweckentsprechende Schutzbrillen sowie geigjjete Schutzmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, Gummi ober starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe ober Schutzschirme zur Verfügung zu stellen . Tie Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen. 8 9. Gefüllte Kohlensäureflascheu und -zylinder und gefüllte Ausschau kzy linder sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärmequellen sowie gegen Fall und- Stoß sorgfältig zu schützen. 8 10. Tie Apparate zur Herstellung ober zum Ausschank der unter diese Vorschriften fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung auf Widerstaudsfühigt'eit uftb Ge- su ud hei tsnnsch ä blich leit nach der beigefügten Anweisung- durch Sachverständige (§ 13) mit befriedigendem Erfolge stattgefunben hat und eine Bescheinigung darüber der Ortspolizeibehörde borgelegt worden ist. Diese Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die Ausstellung bereits anderwärts betriebener Apparate handelt. Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind- diese innerhalb einer sc stzu setz enden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls I hat eine Nachprüfung stattzufinden. 2 Gebührenordttüttg für die Prüfung von Mineralwafserapparateu. , Für die Prüfung von Mineralwasserapparaten stehen den amtlich ermächtigten 1 Sachverständigen Gebühren nach folgenden Bestimmungen zu: I- Für^ die nach § 10 auszusührendiv Prüfung der Apparate aut Widerstandsfähigkeit, einschliesslich der Druckprobe etwa vorhandener Zwischengefähe, der Prüfung der . Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung der Sicherheits- und Druckvermin- dcrungsventile: : •a) sofern die Prüfung am Wohnsitze des Sachverständigen stattfindet für den ersten Apparat bis eiuschl. 100 1 Inhalt . 20 M. __für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt . . . 30 M. Werden die hiernach auszuführeirden erstmaligen Prüfungen auf Antrag des Herstellers vor der Inbetriebnahme von Apparaten am Heriicilungsort ausgeführt, so fine- die darüber ausgestellten Bescheinigungen anzuerwimen, wenn dieser Ort innerixub des Leutchen Reichs liegt und die Prüfungen von. Sachverständigen ausgeführt sine, die für ihren Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind dre an den Apparaten- anzubringenden Metallschitoer derart mit Zinntvopfen an öen Apparaten zu befestigen, üag die Tropfen halb auf Cem Schilde und halb auf dem Apparat sich befinden. Die Zinntropfen sind abzuslempcln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken. Der für den Ort der Aufstellung zuständigen Polizeibehörde bleibt es Vorbehalten, die Apparate darauf zu lprüfen, ob >ie unverletzt sind. Das Kreisamt behält sich vor, die Prüfungen aus Geslindheits- nnschädlichteit und Betriebssicherheit der Apparate nach seinem Ermessen von Zeit zu Zeit wiederholen zu lassen. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, zbie Prüfungsbescheinigungen auszubewahren und sie den zur Aufsicht zuständigen Beamten und Sachverständigen aus Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen. Vorstehende Bestimmungen finden.keine Anivestdung auf Siphons aus Glas. § 11. , Tie Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Wpa- ratell und jede Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen dem Kreisamt anznzeigen. § 13. Tie Betriebsnnternehmer haben nach Maßgabe der Anlage 1 die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu tresfen und bei den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Tie Kosten der Prü- fmrgen fallen der Gemeinde des Betriebssitzes als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zur Last, doch bleibt es ihr uichenonlmen, sich durch Gebührenerhebung auf Grund des Ariikel 193 der Städteordnung oder des Artikel 186 der Landgemeindeornung von den Betriebsunternehmern nach Maßgabe des . als Anlage 2 beigefügten Gebührentarifs Ersatz zu verschaffen. Findet auf Antrag die Prüsuug vor der Inbetriebnahme der Apparate am Herstellungsort statt (§ 10 Ws. 3 oben), so hat der Hersteller die Vorbereitungen zu bett Prüfungen zu treffen, bei den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten urtb bie Kosten der Prüfungen nach Maßgabe bes Gebührentarifs zu tragen. § 13. Tie auf Grund dieser Polizeiverordnung auszuführetrden Prüfungen auf Widerstaubsfähigkeit erfolgen burch bie Beamten ber Hess. Tampfkesselmspektion, die chemischen (bakteriologischen) Uuter- suchuugen durch das chemische Untcrsuchungsamt der Provinz Ober- Hessen. § 14. In den unter diese Vorschriften fallenden Arrlageit zur Herstellung von kohleiisaureit Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter Stelle aufzuhängen. § 15. Ausnahmen von diesen Vorschriften können von dem Kreisamt zugelassen werden. § 16. Esc Vorschriften treten unter Aufhebung der Polizeiverorb- nung für den Kreis Gießen vom 22. Juli 1885 für Neuanlagens Mort, im übrigen sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens innerhalb sechs Monaten itach der Veröffentlichung anzumelden (§ 11) und zu prüfen. , § 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, sofern nicht andere Strafvorschriften, insbesondere § 147 Absatz 1 9tr. 4 der Gewerbeordnung und die §§ 4—7 des Gesetzes, vetr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Getränken vom 2o. Ium 1887 Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft. Vorstehende Berordnung^ ist ortsüblich bekanntzumachen. Ten rn § 12 der Verordnung erwähnten Gebührentarif bringen wir nachstehend zum Abdruck. Anlage 2. für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort geprüften Apparat desseloeit Besitzers ... 10 M. b) feiern eie Prüiuug außeryaio des Wohnsitzes des Saafverstäudigeit siattsmoet für oen einen Apparat vts cinschl. 100 1 Inhalt „ 30 M. für den erneu Apparat über 1UJ 1 Inhalt ... 40 M. für jebett Weiteren an dem gleichen Tage und Ort gepruiteu Apparat beöfetuen Besitzers ... 10 M. II. Für bie Ueberroaüjung der Reinignirg imb Füllung ber Apparate unb bereit amtliche Verschlietzung sowie für Cie Untersuchung ber Getränke, auf Gesundyettsunschäeltchkett nach Ataß- gave ber Anweisung zu 8 lu für jecen Apparat iMischgefäß ober Ausschankgefäß) am Wohnsitze bes Sachverstänbigen ..... 20 M. außerhalb ces Wohnsitzes be»_ Sachverstänbigen . 30 M. BNt übrigen gelten fotgenbe Bestimmungen: 1. Reisekosten ober andere Vergütungen stehen dem Sach- öer|tänbtgen nicht zu. 2. Mehrere miteinanber verbundene Apparate werden einzeln für sich berechnet. • 3. Für bie begonnene Prüfung eines Apparats auf Wider- stanbsfähigkeit, bie burch Verschulben des Auftraggebers ober seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Enbe geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind bie zutresfenben Sätze unter Rr. 1 zu berechnen. — Kann die Ilebenvachung der Reinigung, und Füllung ber Apparate unb bereit amtliche Verschließung burch Verschulden bes Betriebsunternehmers nicht zu^bem cereiitbarten Zeitpunkt erlebigt werben, so hat ber Sachverstänbige für bie Ausübung bieser Tätigkeit zu anberer Zeit: an seinem Wohnsitz Anspruch auf weitere 10 M., außerhalb besselben auf 20 M. Gießen, den 19. Februar 1920. . Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung ber Preise für Limonaden und Selterswasser. Nachdem bie Preise für Süßstoff, Kohlensäure usw. sowie bie Geschäftsunkosten ber Fabrikanten für die Herstellung von Limonaden unb Selterswasser eine ganz bedeutende Erhöhung erfahren haben, sieht sich die Preisprüfungsstelle Oberhessen veranlaßt, die unter dem 15. Januar ds. Js. int Amtsverlüubiguugs- blatt Nr. 15 vom 27. Januar 1920 veröffentlichten Preise für obige Getränke wie folgt zu erhöhen: für eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim Verkauf an Wirte und Wiedervertäufer . . . . 60 Pf. für eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim Verkauf an Private und über die Straße . . . 75 Pf für eine Flasche Selterswasser ohne Glas beim ' Verkauf an Wirte und Wiederverkäufer .... 50 Pf. für eine Flasche Selterswasser ohne Glas beim Verkauf an Private und über die Straße . . 65 Pf . Obige Preise gelten vom 1. April 1920 ab und sind als amt- Kch'b o^lchtpreise anzusehen und wirb bei Preisüberschreitungen auf Grund ber Bundesratsverordnung vom 8. Akai 1918 (Reichs- Gesetzblatt Sejte 395) wegen Preistreiberei gegen die Schuldigen vorgegangen werden. . . Aenderungen in der Bezeichnung, in der Zusammensetzung wwre des Verkaufspreises dürfen für obige Getränke ohne vorherige Genehmigung nicht vorgenommen werden. Gießen, den 26. März 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekanntmachung. Vetr.: Höchstpreis für Brot unb Mehl. Unter Berücksichtigung ber fortwährend steigenden Unkosten im Backereigewerbe ist eine weitere Erhöhung des seitherigen Vrotpreises notwendig geworden. Der Kreisausschuß hat deshalb in seiner Sitzung am 27. März ds. Js. mit Wirkung vom 1. April 1920 ab für d ie Landgemeinden des Kreises bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt: „ • u 1. Für Brot bei überwiegender Verwendung von Weizenbrotmehl- a) für den 4-Pfund-Laib Mark 2.36 b) für den 2-Pfund-Laid Mark 1.18 Das Verkaussgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. 2. Für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher bleiben die seitherigen Preise: a) Noggenmehl 61 Pfennig das Pfund b) Weizenmehl 64 Pfennig das Pfund c) Gerstenmehl 63 Pfennig das Pfund d) Krankenmehl 80 Pfennig das Pfund in Kraft. Die Bekanntmachnng vom 19. Februar 1920 (Amtsverkündigungs- olatt Nr. 26 vom 23. Februar 1920) tritt am 1. April 1920 außer Kraft Zuwiderhandlungen sind nach § 80 der Reichsgetreideordnuna für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 strafbar. 9 Gießen, den 29. März 1920. Kreisamt Gießen. - Dr. U fing er. Druck der Lrühi'jchen UniversilätL-Buch. und StemOrmkerei. R. Lange, ffiicfcen.