AmtrveMMguugMatt für die provinzialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag. .Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 56 5*9. April 7 ' 19*0 Inhalts llebersicht: Die Diensträume des Kreisamts am 1. Mai geschlossen. — Ausfall des Schulunterrichts am 1.Mai. — Reichstagswahl 1920. — Tababnachsteuerordnung. - Erhebung der Kurtaxe, zu Bad-Nauheim. — Verjähren in Militürversorgungssachen. — Schließung einer Mühle. Bekanntmachung. Die Diensträume der unterzeichneten Behörde werden am 1. Mai d. 3- für die Bevölkerung geschlossen gehalten. Gießen, den 28. April 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinge r7 - Landesamt für das Bildungswefen. Tas Gesamtministerium hüt den Beamten, die sich an der diesjährigen Maifeier beteiligen, Timsturlaub erteilt. Tazu kommt der Wunsch eines Teiles der Eltern, ihre Kinder an der Feier teilnehmen zu lassen.. Ter Schulbetrieb laßt sich infolgedessen an diesem Tage nicht einheitlich durchführen, und das Äesamtmini- sterium Hal deshalb angeordnet, daß der Schulunterricht am 1. Mai 1920 ausfällt. Darmstadt, den 27. April 1920. gez.: Dr. Strecker. B e t r.: Reichstagswahl 1920. , An den Oberbürgermcister zu Gießen und die Bürgcr- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit der Abhaltung der Reichstagswahl a m 6. Juni 1 9 2 0 ist nunmehr bestimmt za rechnen. Da bis zum Erscheinen des neuen Reichswähtgesetzes und der Reichswahbordnung noch einige Zeit berstreichen wird, machen wir Sie einstweilen auf folgendes aus merksam: I. Wahlkreise. Der Volksstaat Hessen bildet nach Beschluß der Nationalversammlung nur einen Wahlkreis, der die Bezeichnung „Hessen-Darmstadt" und voraussichtlich die Nr. 22 führen wird. II. A f tides WaHlre ch t. Tic Borschriften des neuen Reichswählgesetzes über das aktive Wählrecht lauten wie folgt: § 1 Absatz 1. Reichs.agswahler ist, wer am Wahltag Reichsaugehöriger und zwanzig Jahr alt ist. d § 2. Ausgeschlossen tarn Wahlrecht ist: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschait oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft sieht, 2. wer rechtskräftig durch Richterspruch die bürgerlichen Ehren- rechte verloren Hat. Tie Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, . die wegen Geistes'kranWeit oder Geistesschwäche in einer Heiloder Pf'legeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Unter» iuchnngsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwährung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in SchutzHait befinden. Zu den Soldaten im Sinne des § 2 Absatz 2 gehören die Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere' des Reichsheeres und der Reichsmarine. III. WäHlerli ste n n b W ahl kartei. Für die Einrichtung der Wählerlisten und Wahlkärteien gelten folgende Vorschriften: g i Für jede Reichstagswahl ist von den Gemeinden eine Liste der Reichstagswähler nach Zu- und Vorname, Alter, Berus, Wohnort oder Wohnung in alphabetischer Ordnung unter fortlaufenderl Nummer anfznstellen. Vor dem Eintrag jeder einzelnen Person ist deren Wahlrecht genau zu prüfen. > Es können nach Geschlechtern getrennte Listen angelegt werden. Tie Listen können auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innere Halb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wähler eingetragen werden. , ~ § 2. ?- In die Listen sind alle Reichstagswähler einzutragen, die in der Gemeinde, wofür die Liste anzulegen ist, sich nicht bloß vorübergehend oder gelegentlich aufhalten.' Personen, deren Wählrecht ruht, sind in die Listen nicht aufzunehmen. Tas Gleiche gilt für Personen, die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind, es sei denn, daß anzunehmen ist, daß der Behinderungsgrund am Wahltag nicht mehr besteht. § 3. Tie Listen können in Heftform nach dem in Kürze nachfolgenden Vordruck (Wählerliste) oder in Kartothekform (Wahlkartei) angelegt werden. Tie Wähl'kartei muß so beschaffen fein, daß. durch eine besondere Vorrichtung jede einzelne Karte jestgehalten wird und nach ihrem --Abschluß die willkürliche Herausnahme^oder Gin» fügung von Karten unmöglich ist. Jede Karte muß Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimmabgabe enthalten. Wählerliste» oder Wahlkarteien sind für jeden Wahlbezirk in äiuei gleichlautenden Stücken aufzustellen. Mit der Aufstellung der Wählerlisten oder der Anlegung von Mähllarteien ist sofort zu beginnen. Tie Arbeiten sind unter allen Umständen so zu beschleunigen, daß die Listen in der Zeit vom 9. bis 16. Mai 1920 aufgelegt werden können. Als Unterlage für die Wählerlisten sind alle irgendwie erreichbaren geeigneten Erkenntnisquellen zu Rate zu ziehen, um eilte ordnungsmäßige und gerechte Durchführung der Wahl sicherzustellen. Tas nunmehr vom Reichsminister des Innern fest- gestellte Formular für die Wählerlisten wird Ihnen alsbald übersendet werden. Das Formular zu den Wählerlisten einschließlich der Einlage- bogen ist bestellt und wird Ihnen nach Eingang alsbald zugehen. Tie Wahlbezirke (früher Stimmbezirke) bleiben dieselben wie diejenigen bei der Wähl zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung vom 19. Januar 1919. Hiernach bilden a) die Gemeinden Heuchelheim, Lich (mit Albacher Hof, Coln- -hausen, Mühlsachsen, Weilbach) und Wieseck je 2 Wahlbezirke mit den Anfangsbuchstaben A bis K und L bis Z. b) Zum Wahlbezirk Bersrod gehört Winnerod, zum Wahlbezirk Eberstadt gehört Arnsburg, zum Wahlbezirk Muschen- beim gehört Hof-Güll, zum Wahlbezirk Odenhausen gehört Appenborn, zum Wahlbezirk Rabertshausen gehört Ringels- hausen, zum Wahlbezirk Rodheini gehört Hof-Graß, zum Wahlbezirk Ruttershausen gehört Kirchberg, zum Wahlbezirk Saasen gehört Bollnbach, Veitsberg und Wirbrrg, zum. Wahlbezirk Staufenberg gehört Friedelhausen. Watzenborn-Steinberg bildet ein Wahlbezirk. c) Tie Einteilung der Stadt Gießen (mit Schiffenberg und Herrn wald) in Wahlbezirke wird noch besonders bekannt- gemacht. Gießen, den 27. April 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung betreffend Tabaknachsteuerordnung. Auf die im Auszug nachstehenden Bestimmungen der von dem Reichsminister der Finanzen auf Grund des § 85 Absatz 4 des Tabaisteuerges-ehes vom 12. September 1919 erlassenen, int Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 441 ff., betanntgegebeuen Tabaknachsteuevordnimg wird hiermit aufmerksam gemacht. Tie zur Abgabe der Borratsanmeldungen festgesetzte Frist (§ 1 Absatz 2 d. O.) haben wir bis zum 25. ds. Bits, erstreckt. Vordrucke zur Anmeldung der vorhandenen Vorräte werden den Anmeldepflichtigen nicht zugestellt. Es können Hierzu die bei der Steuerstelle erhältlichen Bestellzettel verwendet werden. Darmstadt, den 13. April 1920. Landesfinanzamt, Abteilung II. Bornscheuer. lsöhe der Tabaknachsteuer und Anmeldung der Vorräte. § 1. 1. Tie am 1. April 1920 im Besitz oder Gewahrsam von Tabakverarbeitern, Groß- und Kleinhändlern befindlichen tabäksteuerpslichtigen Erzeugnisse (Zigarren, Zigaretten, feinge- schnittener Rauchtabak, Pfeifentabak, einschließlich Kentucky--und Birginia-Pres-tabak sowie Ungarblätter (ungarischen Landtabak, Kautabak, Schnupftabak einschließlich Karotten und Zigaretten- Hüllcn), die sich, außerhalb der Räume des Herstellerbetriebs, des Tabaksteuerlagers oder der Zollniederlage befinden, unterliegen der Tabakuachstener nach den Sätzen der Tabaksteuer im § 5 des Gesetzes unter Anrechnung der Beträge an Abgaben, die für die Erzeugnisse und die hierfür verwendeten Stosse nach den bisher geltenden Vorschriften nachweislich entrichtet worden sind.und nach dem Tabäksteuergesetz vom 12. September 1919 nicht oder nicht in gleicher Höhe zu entrichten sind (§ 5). ■■ , 2. Tie im Absatz 1 genannten Vorräte sind bis zum 8. April 1920, Waren der gleichen Art, die sich am Tage der Anmeldung unterwegs befinden, alsbald nach ihrem Eingänge der Hebstelle des Bezirks nach Art und Menge (Zigarren, Zigaretten, Kautabak und Zigarettenhüllen nach Stückzahl, im übrigen nach dem Reingewicht in Kilogramm), Anzahl der etwaigen Packungen und ■mit Ausnahme von Zigaretten hüllen nach dem Kleinverkaufs-- preise, zu dein die Waren vom 1. April 1920, ab im Kleinhandel abgegeben werden sollen (Zigarren, Zigaretten und, Kautabak für je 1000 Stück, im übrigen sür je 1 Kilogramm), schriftlich zwecks Entrichtung der Talalnachsteuer anznmeloeu. Tie Hebestelle kann die Frist zur Anmeldung auf Antrag verlängern. Für Zigaretten, seingeschnittcuen Rauchtabak und Zigaretteühüllen ist außer- dem anzugeben, ob nitb von welcher Steuerklasse Zigaretten steuer-, zeichen an dc:r Packungen angebracht sind. Tie Anmeldung zu der Bestellzettel nach. Muster 1 im § 21 der Tabaksteuerausfüh- rungsbeftimmungen verwendet werden können, ist iir zweifacher Aus fert i g ung ei n zur eichen. 3. Tie erfolgte Nachversteuerung wird durch Anbringung von Tabaksteuerzeichen an den Packungen 'kenntlich gemacht; bei nicht verpackungsMigen Erzeugnissen erfolgt die Verwendung der Steuerzeichen zu der dem Anmelder über die Anmeldung erteilten Bescheinigung. 1. Tie Anmeldepflicht erstreckt sich ans alle Waren der int Machl genannten Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus Tabak allein, aus Tabak unter Mikverwendung' von Dabakersabstoffen (Tabakmischware) oder ans Tabakersatzstoffen allein (tabal'ähnliche Waren) 'hergestellt sind. Bei Tabakmischwaren und tabaNhulichen Maren ist die Art und Menge der verwendeten Ersatzstoffe nach Mastgabe der Bekanntmachung, betreffend die Lästere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und iabakähnlichen Waren, vom l8. Jul^l9l8, Reichs-Gesetzblatt S. 747, anzugeben. 5. Staatliche oder gemeindliche Betriebe sowie Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten, die die im Absatz 1 genannten Erzeugnisse gegen Entgelt abgeben, gelten, auch wenn die Abgabe lediglich an Angestellte oder Mitglieder erfolgt, als Kleinhändler. Befreiungen. 8 2. ]. Von der Pflicht zur Anmeldung und zur Entrichtung der Tabaknachsteuer 'sind Smtbler befreit, wenn ihr Vorrat in jeder Verkaufsstätte an Zigarren 100 Stück, Zigaretten 100 Stück, Kautabak 50 Stück, Zigaretten hüllen 100 Stück, im übri gen ein Kilogramm nicht übersteigt und die Erzeugnisse sich nicht mehr in.ungeöffneten Packungen befinden. 2. Anmeldepflichtig, jedoch nachsteuerfrei sind Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Für die vernichteten Vorräte werden auf Antrag die Abgaben nach Mastgabe des '8 5 vergütet. Anrechnung der bisherigen Abgaben. 8 5. 1. Zur Anrechnung gelangen bei Zigarren, nicht ziga- rcttcnsteuerpflichtigem Rauchtabak, Pfeifentabak einschließlich Kentucky- und Virginia-Presttabak usw., Kautabak und Schnupftabak die Betrage an Wertzollzuschlag und Jnlandsteuer, btf nachweislich für die zu den Erzeugnissen verwendeten Stosse oder für Kentucky- usw. Presttabäk gezahlt worden sind. Außerdem werden an Gewichtzoll für die nachweislich verwendeten aus dem Ausland bezogenen Mengen an Tabakrippen und Tabakstengeln 35 Mark, an Tabäklange 20 Mark und an Karotten 60 Mark für einen Doppelzentner angerech.net. Der nicht zigarcttensteuerpslich- tige Rauchtabak wird dem Pfeifentabak gleichgestellt. - 2. Wird ein glaubhafter Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht, so betragt die Nachsteuer für Zigarren, die nach der pflicht- mäßigen Erflärung des Anmelders aus rein ausländischem Tabak hergestellt sind, 3 v. £>. für Zigarren, für die eine solche Er- Mrung nicht abgegeben tvird, und für Pfeifentabak, Kan- und Schnupftabak 5 v. £>. der vollen Tabaksteuersätze des 8 5 des Gesetzes, sofern der Anmelder die Erklärung abgibt, daß die genannten Erzeugnisse im Inland 'hergestellt sind. Für Kentucky- ufw. Presttabak, für den der im Absatz 1 geforderte Nachweis erbracht ■ wird, sind als diachsteuer ebenfalls . 5 v. ö. der vollen Tabalsteuersähe zu erheben. 3. Sofern sich, unter den angemeldeten Vorräten Waren bc- sinden, von denen der Anmelder weist oder den Umständen nach atme hm en muß, daß sie lediglich aus inländischem Tabak hcr- gestellt sind, hat der Anmelder dies in der Anmeldung anzugeben. Auf wiche Waren sindet die Bestimmung im Absatz 2 keine Anwendung. Kann der Betrag der nachweislich entrichteten Inland- steuer nicht nachgewiesen werden, so ist als Vergütung der Jnlaud- lteuer anzurechnen: a) bei Zigarren 6 Mark für 1000 Stück, b) bei Pfeifentabak 0.75 Mark für ein Kilogramm, c) bei Kautabak 10 Matck für 1000 Stück, j, d) für Schnupftabak' 0,50 Mark für eilt Kilogramm. 4- Bei Zigaretten, zigarcttensteuerpflichtigem, fcingeschuitte- nem Rauchtabak und Zigaretten'lKllen wird der Wert der an den Packungen befindlichen Zigarettenstenerzeichm auf dio Tabäk- nacksieuer, bei angebrochenen. Packungen verhältnismäßig ange- rechnet. Außerdem ist der Betrag der etwa entrichteten Jnsiind- >teuer anzurechnen. ,. 5 Bei tabakahnlichen Waren wird für jedes Kilogramm E-tt) Mark Ersatzstoffabgabe auf die Tabaknachsteuer angerechnet; das glnche gilt für Tabäkmischwaren hinsichtlich der mitverwendeten Tabakersatzstoffe. Nachprüfung der B e st ä n d e. 8 7. Tie Aussichtsoberbeamten haben die ihnen zugestellten Anmeldungen sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Att- melduugspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten haben. Bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung eingetreteue Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen. Verwendung der St'enerzeichen. § 9. 1. Tie Hebestelle verabfolgt dem Anmelder bei der Einzahlung der Tabaknachsteuer unter Berücksichtigung der etwa bereits verabfolgten Steuerzeichen Tabaksteuerzeichen in Höhe der entrichteten Tabaknachsteuer oder, wenn infolge der eingetretenen,- Ermäßigungen eine solche nicht ober nicht im vollen Betrage zu entrichten ist, nach Maßgabe der angemeldeten Vorräte. 2. Ter Anmelder hat die erhaltenen Tabäksteuerzeichen dadurch) zu entwerten, daß er auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens für Zigarren das ihm von der Hebestelle zuzuteilende Entwertungszeichen, im.übrigen seine Firma und deren Sitz oder ein von der Hebestelle genehmigtes Zeichen handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Truck mit licht- und wasserbeständiger Farbe vermerkt und die entwerteten Tabaksteuerzeichen an beit noch vorhandenen Packungen gemäß. 8 23 der Tabaksteuerausfü'hrungsbestimmungen anbringt; hierbei wird von der Forderung, daß das Steuerzeichen alle Oeffmingsstellen der Packungen mit Zigaretten, Pfeifen-- und Schnupftabak bedecken muß, abgesehen, sofern die Packungen sich nicht vorschriftsmäßig verschließen lassen. 3. Tie Steuerzeichen für solche tabäkstenerpflichtigen Erzeugnisse, die feit der Anmeldung au Verbraucher abgegeben worden sind, sind zu entwerten und unverzüglich -an die Hebestelle, von der sie bezogen sind, zurückzugeben. Lagerung- und Behandlung der tabaksteuer- na chp f l i ch ti g e n Waren. § 11. 1. Solange tabaknachsteuerpflichtige Waren noch nicht mit Steuerzeichen versehen sind, sind sie von Waren, an deren Packungen sich Tabaksteuerzeichen befinden, getrennt zu lagern. 2. Vom 15. April 1920 ab dürfen tabaknachstenerpslichtige Erzeugnisse, soweit sie verpackt sind, ohne die vorschriftsmäßig angelegten Steuerzeichen int Handel nicht mehr abgegeben werden; der Einzel- oder lose Verkauf aus Packungen, die noch nicht mit Steuerzeichen versehen sind, ist vom gleichen Tage ab nicht mehr gestattet. Verpackungsfähige Tabakerzeugnisse, die vor dem Jn- krasttreten des Tabaksteuergesetzes unverpackt in dm Verkehr gebracht ivordeu sind, jedoch nach, dem Tabaksteuergesetze verpackt sein müssen, dürfen vom 15. April 1920 nicht mehr unverpackt feilgehalten werden. Vom 1. Mai 1920 ab dürfen Hersteller, Groß- und Kleinhändler Waren der int § 1 genannten Art, die nicht mit Tabaksteuerzeichen versehen sind, nicht mehr int Besitz oder Gewahrsam haben. Die Hebestelle kann die Fristen verlängern. 3. Vorräte an Tabakerzeugnissen, die oder bereit Packungen den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und den AusführnngK- bcstimmtmgen nicht entsprechen, können unbeschadet dieser Beslim- mtmgen ausverläuft werden. B e t r.: Tie Erhebung der Kurtaxe und der .Badegelder zu Bad- N anheim. An den Clierbürgermeifter zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung oom 15. März 1920 in Nr. 44 des Amisverkündigungsblattes bringen wir zur Kenntnis, daß ab 20. April ds. Js. von denjenigen Personen, die die Kurmittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarte ober Kurkarte sind, jedesmal ein Zuschlag von 4 Mi. (statt der bisherigen 2 Mk.) erhoben wird-, was ortsüblich bekaunt- zumacken ist. Gießen, den 24. April 1920. > Kreisanit Vließen. I. B.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Verjähren in Militäpo-erforgungssachen. Eine Reihe von Berufungen 'gegen Militärrentcnbescheide geht bei dem hessischen Militäpbersorgungsgericht offenbar wegen Unkenntnis der genauen Adresse des DUlitärv-ersorg-nngsgerichts verspätet ein. _ Es ward deshalb hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die genaue Adresse vorgenannten, Militärversorgungsgerichts die folgende ist: „Hessisches Militärversorgungsgericht bei dem Oberveriicherungsamt Darmstadt, Neckarstr Gießen, den 24. April 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß. 1". Bekanntmachung. B e tr.: Schließung der Mühle L. Fiedler, Londorf. iie Mühle des L. Fiedler in Londorf ist wegen Unzu- verlassigkeit des Inhabers vom 16. Mai bis 15 August 1920 geschlossen. Gießen, den 26. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S i e g e r t Druck der Brübl'schen Uninerlitat«.Buch- und Steindruck.----, % Lange, (Bteften.