AmtrverkülldigungMatt für die provinziaidireition Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montaq, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Polt au beziehen gegen Md. 2.50 vierteljLhrl. Postzeitungsliite Nr. Nr. 86 29. Januar 1920 Jnhalts-Uebersicht: VeKannimachung über Kleis aus (Betreibe. — Verkehr mit dem besetzten Gebiet. — Posipabetverbehr mit dem Saar* gebiet. — Herabsetzung der Verbraucherration für Kartoffeln. — Ausmahlen des Getreides der Selbstversorger. — Vesteliung von Nährmitteln. — Iuckerverbrauchsregelung. — Zulassung zum Schlagen der Oelsrüchte für Selbstversorger. — Feldbereinigung Röthges. Bekanntmachung über Kleie attS Getreide. Vom 22. Januar 1920. Auf Grund der §§ 1 Absatz 1 Satz 3 und 11 der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2109 ff.) wird das Nachstehende bestimmt: § 1. Die Abgabe und Verteilung der Kleie ans Getreide wird insofern abweichend von den Vorschriften der Verordnung des Reichswirtschaflsniiniflers vom 19. Dezember 1919 geregelt, als die Bestimmungen in § 4 unserer Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1919 zur Reichsgetreidoo rduung für die Ernte 1919 weiterhin in Geltung bleiben. Danach find die Kommunalverbände auch ferner verpflichtet, die beim Ausmal-len ihres Getreides anfallend« Kleie zerückzuverlangen und der Landesfuttermittelstelle zur Verfügung zu stellen. § 2. Tie Laudesfuttermittelstelle hat den Kommunalverbänden für die nach § 1 zur Verfügung gestellte Kleie 29 Mk. je 100 Kilo- grainm brutto für netto ohne Sack zu vergüten. § 3. Tie Höchstpreise für Kleie dürfen bei Lieferungen der Laudesfuttermittelstelle folgende Preise bei 100 Kilogramm brutto für netto ohne Sack nicht übersteigen: 1. Bei Lieferung an die örtlichen Verteilungsstellen: a) für Lieferungen, die nicht über Lager gehen, frei Empfangs oder Verteilungsstation 30 Mk., b) für Lieferungen ab Lager der Geschäftsstelle 32,50 Mk. 2. Bei Lieferung unmittelbar an die Verbraucher: a) f ür Lieferungen, die nicht über Lager gehen, frei Empfangsoder Aerteilungsstation 30,75 Mk., b) f ür Lieferungen ab Lager der Geschäftsstelle 33,25 Mk. Erfolgen die Lieferungen im Falle vom 1 a und 2a in Ladungen unter 10 Tonnen (10 000 Kilogramm), so erhöht sich der Abgabepreis um die Steigerung des Frachtsatzes. S 4. Tie örtlichen Verteilungsstellen können bei der Abgabe der Kleie an die Verbraucher zu den unter § 3 Ziffer la und b ausgeführteu Preisen noch 75 Pf. und außerdem ihre Auslagen für Fracht und Fährlohn zuschlagen. § 5. Tie Vorschriften in den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Preise und Zuschläge, die die neben der Landes- futtcrnnttelstelle mit der Verteilung der Kleie betrauten Stellen erheben dürfen. • . § 6. Tie Landesfuttermittelstelle wird ermächtigt, fernerhin etwa notwendige Aenderniigen des. Kleiepreises festzusetzen. 8 7. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Darm st a d t, den 22. Januar 1920. Hessisches Landes-Ernährungsamt. N e 'n m a n n. Staatsministerium. T arm stad t, den 20. Januar 1920. Zu Nr. St. M. 1211. Betr.: Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Infolge der mit der Ratifikation des Friedensv ertrage? in Kraft getretenen neuen Verkehrsbestimmungen im besetzten Gebiet genügt 'künftig zur Einreise in dasselbe für Reisende, die im unbesetzten Gebiet ihren Wohnsitz -haben, der Besitz eines von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten deutschen Reisepasses mit Lichtbild. Ein besonderes französisches Visum ist nicht mehr erforderlich. Für Reisen in das Saargebiet gelten diese B e st i m m u n g e n nicht. In solchen Fällen sind die deutschen Reisepässe mit 2 Lichtbildern und einem besonderen Antrag wie bisher an das Hessische Verkehrskommissariat in Darmstadt zu richten, welches die französische Einreisegenehmigung er- Für Personen, welche im besetzten Gebiet ihren Wohnsitz haben, genügt zur Reise nach dem unbesetzten Gebiet der Besitz der daselbst bereits ausgestellten roten Identitätskarte. Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes, soweit noch erforderlich, in der üblichen Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Ulri ch. Betr.: Wie oben. An das Polizeiamt Gießen, die Biirgermtisteicicn der Laud- lscmeinden des Kreises und das Polizeikomiiiissariat Arnsburg. Obige Bekanntmachung ist ortsüblich zu peröffentlichen. Wiederholt weisen wir darauf hin, daß zur Ausstellung von Jteite» Pässen 'für die Bewohner der Stadt Gießen das Polizeiamt Gießen, dagegen für dir Landgemeinden des Kreises wir zuständig sind. Diejenigen Bewohner der Landgemeinden, die einen Reisepaß.' beanspruchen, haben unter Vorlage eines Paßberichtes, der von der zuständigen Bürgermeisterei erteilt sein muß, und eines un» aufgezogenen.Brustbildes,'Viiilformat, aus neuester Zeit in unserem Tienstgebäude, Zimmer 9, nur in der Zeit von 8—12 Ilhr vormittags vorzusprechen. Lichtbilder, die den obigen Anforderungen nicht entsprechen, werden von uns zurückgeiviesen. Gießen, den 24. Januar 1920. _______________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Bet r.: Postpaketverkehr mit dem Saargebiet. Nachdem mit Inkrafttreten des Friedensvertrags von Versailles die Zollgrenze zwischen dem Saargebiet und dem übrigen Deutschland eingerichtet worden ist, müssen Pakete nach dem Saargebiet, die vorläufig nur bis 5 Kg. zulässig sind, von je einer Zollinhaltserklärung in deutscher und in französischer Sprache, einem Anmeldeschein für die Statistik des Warenverkehrs, einer Ausfuhr-: erklärung und, wenn zollfreie Einfuhr der Pakete in das Saargebiet beansprucht wird, auch von einem Ursprungszeugnis begleitet sein. Zur Paketkarte ist der Auslandsvordruck zu verwenden. Päckchen dürfen nach dem Saargebiet nicht mehr abgesandt werden. ' Gießen, den 26. Januar 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________ Bckanutmachuug betreffend Herabsetzung der Verbraucherration für Kartoffeln. Vom 22. Januar 1920. Jan Einvernehmen mit der Reichskartofselstetle tvird hiermit die den Verbrauchern zustehende Ration an Kartoffeln von 7 Pfund pro Kopf und Woche auf 5 Pfund herabgesetzt. Dar m st a d t, den 22. Januar 1920. Hessisches Landesernährungsamt. Neu m a n n. Dem Oberbü r g e r m eister zu Gie ß e n und de n Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 26. Januar 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert.__________ Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der Reichsgetreidoordnnng; hier: das Ans- mahlen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1919. ** In Abänderung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1919 (Amtsverküudigungsblatt Nr. 108 vom 21. Oktober 1919) wird auf Anordnung der ReichAgetreidestelle bestimmt: Tie Ausmahlung von Frachten der Selbstversorger hat vom heutigen Tage ab bis auf weiteres bei Roggen und Weizen zu 90 vom Hundert zu erfolgen. Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat der Müller an den Selbstversorger außer der sich ergebenden Kleie-'Mmigstens abzuliefern: für 24 kg Roggen oder Weizen 21,6 kg Mehl, für 48 kg Roggen oder Weizen 43,2 kg Mehl, für 72 kg Roggen ober Weizen 64,8 kg Mehl, für 96 kg Roggen ober Weizen 86,4 kg Mehl, für 120 kg Roggen ober Weizen 108,0 kg Mehl usw. für je 12 kg Roggen oder Weizen 10,8 kg Mehl mehr. Gerste i'st bis auf weiteres wenigstens zu 85 Proz. auszumahlen. Gießen, den 26. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich Zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger und Müller sind besonders auf ihren Inhalt in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Auf die Durchführung der Vorschriften der Bekanntmachung ist strengstens zu achten. Zuwiderhandlungen sind anzuzeigen. Gießen, den 26. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Bekanntmachung. Betr.: Verbranchsregelnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäss § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Krcisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgegeben werden: 1. für brotgetreideverforgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karte): auf die Marken 60 u. 61 der Nährmittelöarte B Nährmittel; 2. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte): aus die Marken 70 u. 71 der Nährmittelkarte C Nährmittel. Wer die aus ilm entfallende Ware zu beziehen wünscht (Art' und Menge wird noch bckanntgegeben), bat unter Vorlegung seiner - Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 3. Februar 1920 eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrennt und aus der gleichziffrigen Quittungs- und Bezugsmarke eie Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihin zustehende Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bcstellbogen aufzukleben und spätestens am 10. Februar l. Js. der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, einzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleiuhandelsgbschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. _ Bei Einsendung der Bestcllmarken an die Großhandelsver- einigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises ivird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 24. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sieg er t. Bekanntmachung. B c t r.: Zuclervcrbrauchsregelmrg. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf «Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Januar zuflehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarken 132, 133 und 134 je 250 Gramm = 750 Gramm, für den Monat Januar bezogen iverdeu. Mit Ablauf des 15.' Februar 1920 verlieren die Marken 132, 133 und 134 ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sic, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 24. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V,: Dr. Siegert. Bekanntmachung. B et r.: Zulassung des Qelmuliers Friß Lützen berg in G r o ß e n - B u s e ck. Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß der, Oelmüller F r i tz Lütz en berg in Großen-Buseck zum Schlagen der Oel- früchte für Selbstversorger durch Entscheidung des LaiidcScrnäh- rungsamdes in Darmstadt vom 17. Januar 1920 zugclafsen worden ist. Gießen, den 23. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. Bekanntmachung. Betr.: Fcldbcreinigung R ö t h g e s. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 18. Februar 1920 liegt auf der Hessischen Bürgerrneisterei Röthges der Ausschlag über die vorzeitige Tilgung von Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten assen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Röthges während der Offcnlcgungszeit schristlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 20. Januar 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Stsindruckerei. R. Lange, Gießen.