Amkoerlündigungsblatt für die Provinzialdirektioii Gberhefie» und für dar Kreisamt (Sieben. (Erlernt nach Dedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. 'Jiur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. i 10 28. September 1020 Inhalts Uedersicht: Vie Preise für abgelieferten Raps und Rübsen. - Einkauf von Flachs aller Arten. - Feldbereinigung Rabertshausen. - eienstnachnchten. - Polizei-Verordnung über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner. -- Aufhebung der Straßensperre. Verordnung betreffend die Preise für abgelieferten Raps und Rübsen der Ernte 1920. Boni 1.0. Septeniber 1920. • , Ans Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur sulerung der Volksernührung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz- bkitt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) ivird bestimmt: Art, kel I. Die Preise für die auf Grund der Verordnung über Oel- srüchte und daraus gcwonneucii Erzeugnisse vom 16. August. 1919 < Reicks-Gesetzbl. S. 1439) abgelicserten Oelfrüchte der Ernte 1920, die vom Reichsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und .Fette nicht überschritten werden dürfen, werden festgesetzt bei Raps auf ..... 4500 Mark, bei Rübsen aus ,....■ 4400 Mark. A rtikcl II. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. September 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. H ermes. Beknuutmachttttg. betreffend Einkauf von Flachs aller Arten. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung Dom 13. Sept. 1.920 im Amtsverkündigungsblatt Rr. 133 vvm 16. September 1920 bringen wir hiermit zur Kenntnis, daß außer den bereits bekannt- gegebenen Personen noch. Herr Karl Sei s ar t, G r ü n b er g, zum Aufruf zugelassen ist. , ‘ Gieße n, den 25. September 1920. ' __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.__________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: die Arbeiten des III. Abschnittes. In der Zeit Dorn' 24. September bis einschließlich 7. 'Oktober lfd. Is. liegen auf Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen die Arbeiten des III. Abschnittes zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 6 Hauptkarten, 1 Band Zuteilungsverzeichnis, 1 Band Gütergeschosse I, 1 Band Gütergcfchvsse mit Zuteilungsplan, 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse I, 1 Band Obstbaum'verzeichuis, 1 Bmrd O bstbaumgeschv ssc, 1 Meliorationsplan nebst Protokoll über die bei der Zuteilung abgeänderten Wege, 1 Pachtentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregulierung zugezvgeneu Grundstücke der Gemarkung Langd nebst einer Zuteilungspause, 1 Pachtentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregulierung zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Ulfa nebst 2 Zuteilungspausen. Beschluß der Bollzugskommission vom 10. März 1920 über den Zuschlag zum Geldausgleich der Obstbäume und Ge- ländewerte, Beschluß der Bollzugskoniniissivu vom 27. September: 1920 über Pachtentschädig un g und Entschädigung für Ernteausfall nebst Verzeichnis. • Tag fahrt zur Entgegennahme von Eintvendungen hiergegen findet daselbst Freitag, den 8. Oktober 19 2 0, vormittags von 11—1.2 Uhr, statt, wozu ich die. Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Kinwen- dungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Freitag, den 1. Oktober 1920, und soweit erforderlich', die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am Gemeindehaus in Rabertshausen vormittags 11 Uhr. Friedberg, den 18. September 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Iann, Regieruugsrat. Dienstnachrichtcu desärrcisamtcs. Der am 30. ds. Mts. in Herborn abzuhaltende Rindvieh- und Schweinemarkt wird wegen der im Kreise noch weitverbreitenden Manl- und Klauenseuche hierdurch verboten. Polizci-Berordnung über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen. Nach Anhörung der Stadtvervrdneteu-Versammluug und mit Genehmigung des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirlschastsamls Dom 15. Juli 1920 zu Nr. S. A. u. W. 11808 werden aus Grund der H 37 und 76 der Reichsgewerbevrdnung, sowie des Art. 129 b der Städteordnung zur Regelung des Gewerbebetriebes der Tienst- nläuner für die Stadt Gießen folgende Vorschriften erlassen: - S 1. .. Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten, sowie Unternehmer, welche eine Dieuslmanus- Anstalt betreiben wollen, bedürfen zuni Betriebe ihres Gewerbes, letztere auch zur Einstellung jedes Angestellten der polizeilichen Erlaubnis. . Die Erlaubnis als Tienstniann schließt nicht von selbst diejenige als Unternehmer einer Dienstnianus-Rnstalt in sich, und umgekehrl. 8 2. Die Erlaubnis wird nur solchen Personen im Alter von mindestens 21 Jahren erteilt, die uichescholten, zuverlässig und tauglich sind. lieber das jeweils bestehende Bedürfnis hinaus wird die Erlaubnis nicht erteilt. -X 8 3- . lieber Dien st manu hat eine Sicherheit im Betrage von 50 Mark bei dem! Pvlizeiamt zu hinterlegen. Die gleiche Sicherheit haben, sie Unternehmer von Tieustinanus- Anstalten für jeden ihrer Angestellten zu leisten. Die Hinterlegung der Sicherheit geschieht durch Einzahlung bei der Gewerbebank Gießen. ~ 8 4. 4/1^ Sicherheit hastet Tür Geldstrafen wegen Uebertretungen dieser Vorschrift und für zivilrechtliche Ansprüche der Auftraggeber, welche aus dem Dienstverträge hervorgehen oder bei Gelegenheit Ser Dienstleistung (insbesondere durch unerlaubte Handlungen des Dienstmanns) entstanden sind. Die'von den Unternehmern von Ti-enstmanns-Anstnltcn hinterlegte Sicherheit hastet in gleicher Weise für Sie Verpflichtungen ihrer Angestellten. Mindert sich hiernach die Sicherheit, so ist. sie binnen einer Woche zu ergänzen. Die Zurückgabe der Sicherheit erfolgt, wenn der Ticnstniaun das Gewerbe aufgegeben hat und binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erstattung der betreffenden Anzeige Ansprüche aus die Sicher heil bei dem Polizeiamt nicht angemeldet , worden sind. , . . .8 5. Bei Erteilung der Erlaubnis erhält jeder Dicnstmanu einen auf seinen Namen lauienseu Dienstschein, welcher mit einer Nunnncr versehen ist, sowie einen Abdruck dieser Polizei-Verordnung nebst Gebührenordnung gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Pf. Die Dienstmänner müssen stets, svbalü sie an öffentlichen Orten ihre Dienste anbieteu, eine rote Mütze, tragen, an deren Vorderseite ein Metallstreifen mitwder Aufschrift „Dienstmann" und darüber die Dienstnummer sichtbar befestigt ist. Anderen Personen iit das Tragen der 'vorgenannten, von dem Polizeiamt erteilten Abzeichen untersagt. Dienstinänner-Anstalten kann von dem Polizeiamt die Erlaubnis zur Tragung besonderer Abzeichen und Dienstkleidung erteilt werden. ~ § 6- lieber Dienstmann muß seinen Tienstscheiu und einen Abdruck dieser Polizciverordnung nebst Gebührenordnung bei sich führen und den Auftraggebern sowie den Polizeibeamten auf Verlangen vorzeigen. \ . if 7. . Die Dienstmänner müssen bei Ausübung ihres Gewerbes in anständiger, reinlicher Kleidung erscheinen, stets nüchtern sein und sich gegen das Publikum ruhig und höflich betragen. Sie haben sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten, insbesondere das unaufgeforderte Anbieten ihrer Dienste zu unterlassen. B • § 8. Bezüglich ihrer Standorte auf öffentlichen Plätzen und Straßen i haben die Tienstmänner den polizeilichen Weisungen Folge zu leisten und sich so aufzustellen, daß sie den Straßenverkehr' nicht stören. Karren und Gerätschaften dürfen nur auf den von dem Polizei- anit bestimmten Plätzen aufgestellt werden. _ r .. , §9- Ten Tienstmannern ist der Aufenthalt und da« Anbieten ihrer Treuste auf den Bahnsteigen und in den Wartesälen wie überhaupt in dein Empsangsgcbüude des Bahnhofs untersagt. Ausgenommen find Fälle, in denen die Tienstmänner nachweislich von Reisenden ausdrücklich mit der Besorgung von Reisegepäck beauftragt sind. _ § 10. Tie Tienstmänner dürfen, sofern sie nicht bereits anderweit bestellt sind, die Annahme von Aufträgen nicht verweigern, ebenso- wenig letztere eigenmächtig aiidercn übertragen. Die Aufträge sind pünktlich und in möglichst kurzer Zeit auszuführen, llnbcstell- bare Gegenstände haben sie alsbald dem Auftraggeber lviedcr zuzustellen oder, ivenn dieser nicht zu ermitteln ist, dein Pvlizeiamt gegen Bescheinigung abzuliesern. n § U. Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt aus Grund der bestehenden Gebührenordnung. . Tür Tienstleistuugen, welche nicht in der Gebührenvrdnuirg anfgesührt sind, bleibt den Beteiligten überlassen, sich, über den Preis zu einigen. Tie Tienstmänner sind verpflichtet, von Annahme des Auftrags den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, daß die verlangte Tienstleistung in der Gebührenordnung nicht vorgesehen sei und die Vergütung hierfür der freien Vereinbarung unterliege. Jede Mehrforderung, sowie das Verlangen von Trinkgeldern ist bei Strafe verboten und kann zur Entziehung der. Erlaubnis führen. ; § 12. Wahnn ngsVeränderungen der Tienstmänner und Unternehmer von Tienstmanns-Anstalten sind dem Pvlizeiamt binnen drei Tagen mitzuteilm. , ’ 8 13. Wer das Gewerbe als Tienstmann ausgeben will, hat hiervon dem Polizeiamt alsbald Anzeige zu machen und den ihm erteilten Dienstschein zurückzugeben. Tas gleiche gilt von Unternehmern bzw. den Angestellten von Tienstmanns-Anstalten. 8 14. _ Die Beaufsichtigung der Tienstmänner, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern, sowie die Entscheidung von Beschwerden liegt dem Polizeiamt ob. 1 Jeder Tienstmann iswverpflichtet, der Vorladung des Polizei- amts in Angelegenheiten der in vorstehendem Absatz bezeichnetn Art Folge zu leisten. . 8 15. ' 1 Zuwiderhandlungen gegen die Beitimmungen dieser Verord- >mng werden, soweit nicht andere strasgesetzliche Bestimmungen in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Gebührenüberforderungen werden auf Grund des 8 148 Abs. 1, Ziff. 8 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen. 8 10. Tie Erlaubnis zu in Gewerbebetriebe eines Tienstmanns oder eines Tieustmannsanstalts-Unternchmers kann von deni Polizeiamt zlllückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Tienstmanns oder dos Unternehmers der Mangel derjenign Eigenschaften erhellt, die nach § 2 dieser Verordnung bei Erteilung der Erlaubnis Voraussetzung sind, oder wenn länger als eine Woche nicht Sicherheit in der vorgeschriebenen Höhe (§§ 3, 4) ge- # leistet wird. Auf das hierbei einzühalteude Verfahren findet die Vorschrift des 8 06 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung mit der Maßgabe Amvendung, daß gegen die untersagende Verfügung des. Polizeiamts innerhalb 2 Wochen nach ihrer Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitversahren zulässig ist, in dem der Pro- vinziälausschuß in zweiter Instanz endgültig entscheidet. . 8 17. Tiefe Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- liclmng int Amtsverkündigungsblatt des KreislamtO Gießen in Kraft. Tas Polizei-Reglement der Polizeiverwaltung der Provinzial- haitptstadt Gießen vom G. März 1877, die Regelung des Geiverbes derjenigen Personen, welche aus öffentlichen Strasten oder Pl.cheu ihre Tienste anbieten, insbesondere der Dienst und Lohnmänneb betreffend, ivird hiermit ausgehoben. Gießen, den 24. September 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Gebührenordnung für die Tienstmänner in der Stadt Gießen. Auf Griutd des ■'§ 76 der ReichSgetverbeordunng wird in Uebereinstimmnng mit der Stadtvertvetung der Stadt Gießen unter Aufhebung des Gebührcntarifs für dje Tienstmänner vom 13. Juli 1904 die nachstehende Gebührenordnung festgesetzt: ' § 1. ,Dte a.tenstmänner und die Unternehmer von Tienstmanns- Anstalten haben für ihre Dienstleistungen, soweit iticht gemäß 8 3 eine besondere Vereinbarung stattzufinden hat, folgende Ge- bühreit zu beanspruchen: I. B e st imm t e Gänge: a) in der inneren und äußeren Stadt mit Ans- nahme der unter b bezeichneten Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 10 kg . . 1, Mr. 2. mit Gepäck von 10—20 kg.......1,50 Mt. b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Pvovin- zial-Siechenanstali, Landes-Heil- und Pflege-An - stall, Germania, Schützenhaus, Liebigshöhe, Plji- kofophemvald, Neuer Friedhof, Textors! Hardt und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 10 kg . . 2, Mk. 2. mit Gepäck von 10—20 kg . .....2,50 Mk. Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen. II. Zeitarbeit: a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde.........2, Mk. 2. für jede weitere Stunde........1,50 Mt. b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde . .........3, M k. 2. für jede weitere Stunde.........2,50 Mk. Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet. III. Führung von Geschäftsreifenden: a) mit Muster: 1. für die erste Stunde .........2, Mk. 2. für jede weitere Stunde........1,50 Mk. b) mit Musterkoffern auf Handwagen: 1. für die erste Stunde......... 3, — Mk. 2. für jebe weitere Stunde -.r....... 2,50 Mi. Die angefangene Stunde ivird als boll gerechnet. 8 2. In der Zeit zwischen 10 Uhr abends und im Sommer 6 Uhr, im Winter 7 Uhr morgens kommt der anderthalbfache Betrag der obigen Preissätze in Ansatz. _ . 'S 3. Trennleistungen, welche in vorstehender Gebührenordnung nicht anfgesührt sind, insbesondere alle Dienstleistungen nach außerhalb der Stadt, sowie Transporte von Möbeln, Klavieren, Kassenschränken und dergleichen unterliegen besonderer vorheriger Per einbarung. § 4. . xsebe Gebührenüberforderung, insbesondere das Verlangen von Trinkgeldern, ist den Tienstmannern untersagt und wird ans Grund des 8 148 Absatz 1 Ziffer 8 der Reichsgewerbmrdimng mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mir Hast bis zu 4 Wochen bestraft. .Gieße n, den. 24. September 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachung. Nachdem die Walzarbeiten in- der Frankfurter Straße b-endet sind, ist die Straßensperre wieder aufgehoben. Gießen, den 25. September 1920. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g c r. Druck der Brübl'Ichen Unwersität-.Buch. und Sttinbrudur.'i. R. Gange, Bietzen