AmtZverköndiguMdlatt für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt (Stegen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 ,vierteljährlich. Nr« 88 28. Juni , ; 1920 memhaltuna^^qnHh^hnnkr ^r0«tileS' ~ ®af)Ien zum Kreistag. - Außerkurssetzung der Silbermünzen. - Bäckcrinnung. - N Haltung der Spritzenhäuser. - Statistik des Wein- und Obstertrages. - Maul- und Klauenseuche. - Dienstnachrichten. - Bekanntmachung der neuen Fassung der Neichsgetreideordnung. Bekanntmachung. Ter Provinzialausschuß hält während der Zeit Vvm 15. Jul: bis 15. September Ferien. Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen. Auf den Laus der gesetzlichen Fristen sind die F-ericn ohne Einfluß. Gießen, den 25. Juni 1920. Ter Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. _________________________Dr. Usinge r. Bekanntmachung. B e t r.: Wahlen zuin Kreistag. Nachdem die Kreistagsmitglieder Landwirt Wilhelm Fenchel, Oberhörgern, Fabrikant Heinrich Schirmer, Gießen, und Landwirt Friedrich Bommersheim, Langsdorf, ihr Amt als Kreistagsmit- glred niedergelegt haben, treten an deren Stelle die deinselben Wahlvorschlag airgehürigen gemäß. Art. 29h, Art. 29b der Kreis- und.Provinzialordnung nachstbevuseiren, die die nachträgliche Berufung zum Kreistag angenommen haben: Landwirt und Sparkassenrechner Jakob Gerhard^., Steinbach, Amtsgerichtsdirektor Karl Schmalst, Gießen, Landivirt Gilbert Sanies, Bettenhausen. Gießen, den 25. Jnni 1920. Der Kreistagswahlkommissar: Welcker, Ober-Regiernngsrat. B e t r.: Die Außerkurssetzung der S i l b e r m ü n z e n. An die Gkmcjnde-, Mark-, Kirchen- und Stiftungsrechner sowre an die Rechner der isr. Religionsgemeinden des Kreises. -vre nachstehende Verordnung, betreffend Außerkurssetzung der Silbermünzen vom 30. April 1920 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und unter dem Auftrag mit, vom 1. Januar 1921 ab keine Silbermünzen mehr in Zahlung oder zum Umtausche anzunehmen. Wie zur Zeit etwa vorrätigen Reichssilbermünzen sind alsbald dem Münzmetalldepot des Reichs in Berlin C 19 mit dem Ersuchen um Erstattung ihres Nenniverts, und zwar soweit möglich in> Wege der Ueberweisung auf ein Postscheck- oder Bank- usw. Konto, zu übersenden. Die bis Ende des laufenden Jahres noch eingehenden Silbermünzen sind vierteljährlich, zuletzt am 31. De- 3einher 1920, in gleicher Weise an das Münzmetalldepot ab- zulrefern. Gieß e n, den 23. Juni 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. 1 Verordnung betreffend Außerkurssetzung der Silbermünzen. Vom 13. April 1920. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen: § 1. Die r/z-Mark-Stücke, _ 1-Mark-Stücke, 3-Mark-Stücke und 5- Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten 2-Mark-Stücke sind einzuziehen, sie gelten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. §2. _ Bis zum 1. Januar 1921 werden Vs-Mark-Stücke, 1-Mark- Stücke, 3-Mark-Stücke und 5-Mark-Stücke sowie die in Form von Denkmünzen geprägten 2-Mark-Stücke bei den Reichs- und Landcs- kassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichsbankiwteii, Reichskassenscheine und Dar- lehnskassenscheine umgetauscht. § 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und andere als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 8 4. Tie Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 13. April 1920. Ter Reichsminister der Finanzen. ' >, Dr. Wirth. Betr.: Bäckerinnung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie ivollen sämtliche Bäckermeister in Ihren Gemeinden auf t die Freitag, .den 2. I u l i l. Js., n a ch m. 3 U h r, im / Sitzungssaal des Regierungsgebäudes dahier, Landgraf-Philipp- Platz Nr. 3, einberufene Mitgliederversammlung der Bäcker- zwangsinnung besonders aufmerksam machen. Gießen, den 25. Juni 1920. ________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Reinhaltung der Spritzenhäuser. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung tunt 2a. Mai 1920 (AmtsverkündiMiigssblatt Nr. 75 Vvm 4. Juni >1920) pweit- noch nicht geschehen. Gießen, den 18. Juni 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. Betr.: Statistik des Wein- und Obstertrages im Jahre 1920 An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 6. Juni 1907 (Kreis- ■ blatt Nr. ■ 40) empfehlen wir Ihnen, auch in diesen: Jahr zn geeigneter Zeit, anfangs November, Erhebungen über den Wein- und Obstertrag unter Benutzung der Ihnen mit nächster Post • zugehenden Formulare vorzunehmen und uns ein Exemplar des ausgefüllten Formulars bis spätestens 15. November 1920 vorzulegen. Tas zweite Exemplar ist für Ihre -Akten bestimmt. Gießen, den 19. Juni 1920. Kreis amt Gießen. I. V.: v. Gemmingen. Betr.:. Die Maul- und Klauenseuche: hier: Durchführung der angeordneten Maßnahmen und die Beschaffung von Kalk. An die Bürgermeistereien Holzheim, Griiningcn, Ober-Hörgern, Lang-Göns, Eberstadt, Muschenhciin, Arnsburg, Albach, Steinbach, Langsdorf, Birklar, Ober-Bessingen, Nicder-Bessingen, Torf-Güll, Leihgestern, Großcn-Lindcn, Klein-Linden, Watzenborn-Steinberg, Hausen, Garbentcich, Annerod, Lich, Obbornhofen, Bettenhausen, Bellersheim, Inheiden, Utphe und Trais- Horloff sowie das Polizeiamt Gießen. Als Hauptsache, der starken Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche in Hessen muß die Tatsache angesehen werben, daß die ungeordneten Maßnahmen vielfach in durchaus ungenügender Weise durchgeführt werden. Wir weisen Sie deshalb wiederholt an, die Beobachtung aller zur Bekämpfung dieser in „nge!- wöhulich bösartiger Form auftretenden Seuche angcorbneten Maßnahmen auf das strengste zu überwachen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Wegen ^Beschaffung! der zur Bekämpfung der Seuche notwendigen Mengen von Kalk teilt die Landwirtschaftskammer mit daß ihr vom Staatskommissar für» wirtschaftliche Demobilmachung einige Waggons Weißkalk zur Verfügung gestellt worden sind Sollte die Beschaffung von Kalk durch die einzelnen Besitzer auf Schwierigkeiten stoßen, weisen wir die Gemeinden auf den gemeinsamen Bezug durch Vermittlung der Landwirtschaftskainmer hin. Gießen, den 25.Juni 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen. Dienstnachrichten de» Kreisamte». Stand der Maul- und Klauenseuche im Kreise Friedberg- Sperrgebiet: Ort und Gemarkung Münzenberg, Massenheim Heldenbergen, Rendel, Dortelweil. Bcvbachtunqsgcbiet: Stammheim Griedel, Rockenberg, Wölmbach, Niedev-Erlenbach, Nieder-Eschbach' Harheim, Gambach, Trais-Münzenberg, Büdesheim, Klein-Karben' Dortelweil, Kloppenheim, Ober-Erlenbach, Vilbel, Küichen Die Sperrmaßnahmeii sind angeorbnet. * Ter Karl Höfeld von Rodheim ist heute von uns als Erheber der Gemeinden Rodheim, Steinheini, Laiigd und Rabertshausen für Neuaufnahme der Viehbestände verpflichtet worden 2 Bekanntmachung der neuen Fassung der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1920 Vom 21. Mai 1920. Auf Gr,md des Artikels 4 der ReichSgetveideordmmg für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesebbl. =5. 10'21) wird der Wortlaut der Rerchsgetreiceordnuug für die Ernte 1920, wie er sich aus der Verordnung vom 21. Mai 1920 ergibt, nachstehend 'bekanntgemacht. Berlin, den 21. Mai 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landtvirtschast I. V.: Dr. Huber. Rcichsgetreideordttung für die Ernte 1920 III. IV. V. allgemeinen (8832—36) Uebersicht über die Abschnitte I. Beschlagnahme (§§ 1—13) II. Reichsgetreidestelle (§814—20) Bewirtschaftung der Vorräte (§§21—42) 1. Ausgaben der Kommunalverbände itttl (§§21—31) 2. Selbstwirtschastende Kommunalverbände 3. Aufgaben der Gemeinde (§§37—42) Enteignung (§§43—48) Verarbeitung des Getreides und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeugnissen (§§ 49—56) VI. Verbranchsregelung (§§57—70) 1. Allgemeine Vorschriften (§§57—62) 2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger (§§ 63 bis 65) T 3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§66—70) VI/. Ausführungsvorschriften (§§71—74) VIII. Uebergangsvorschristen (§§75—78 a) IX. Schluß- und Strafvorschristen (§§ 79—83) I. Beschlagnahme. § l._ Das im Reiche angebaute Getreide (Brotgetreide, Gerste und Hafer), allein oder mit anderen Bodenerzengnissen gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommnnalverband beschlagnahmt, iu dessen Bezirk es gewachsen ist. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und die aus dem beschlagnahmten Getreide hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Gerben die Spelzspren. mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt §56. Für Grünkern gilt § 10. . § 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Brotgetreide Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in dem s>ck> weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer. § 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunal Verbandes, für den sie bc- schlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den 5 btS 11, 29 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die, im Wege der Zwangsvoll- streckung oder Arrestvollziehung, erfolgen. Für die Entfernung von Vorräten aus dem Bezirk eines Kommunal Verbundes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 23, 55 Abs. 1. Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung ■ des Kommunalverbandes in den Bezirk eines anderen Kominunalverbanbes gebracht,, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in feinem Bezirk hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.. Die Frist beginnt für den Versender mit der Absendung, .für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte. Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen, Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommuna 1 verband aus'zuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit Den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren. § 4. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Getreide oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Getreide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nickst der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge..die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. § 5. Ter Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. , Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt, und aus Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschm foluie bei Gemenge Köruer- und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über die Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Drusclfergebnisses Anordnungen treffen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald fte ausgedroschen sind, dem Komm'uualverbaiid, zu dessen Gunsten sre beschlagnahmt, sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen werden. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit öer Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. . § 0. Nimmt der Unternehintzr eines landwirtschaftlichen Be- trrebes ober der Besitzer von Vorräten eine der von ihm nach s o.. obliegenden Handlungen nickst rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf feine Kosten burclj einen Dritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vomahme auf feinem Grunde und Boden sowie in seinen Wirt- schaftsräiimen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. „2lnf Verlangen der Rcickisgetreidestelle, der Landeszentral- behvrde oder des, Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten der Säumigen verpflichtet. § 7. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenonunen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere ©emeinbe gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen! drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfallt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 26) für die Gemeinde aufgenonimen sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommunalverband gebracht, so ist dre Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten ans der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. §8. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1920 bis zum 15. August 1921: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf an Brotgetreide monatlich zwölf Kilogramm, an Gerste und Hafer monatlich je fünf Kilogramm verbrauchen; 2. die durch die Tarifverträge festgesetzten Deputatmengen an Deputatberechtigte zum eigenen Verbrauche liefern, auch soweit sie die in Nr. 1 genannten Mengen übersteigen; 3. an das int Betriebe gehaltene Vieh die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrates festgesetzten. Mengen Gerste und Hafer verfüttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustand verfüttert werden, soweit der Kommunalverband nicht Ausnahmen gestattet; 4. zur, Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar verwenden: au Winterroggen bis zu 155 Kilogramm, an Sommerroggen bis zu 160 Kilogramm, an Winterweizen bis zu 190 Kilogramm, an Sommerweizen bis zu 185 Kilogramm, an ungegerbtem Spelz bis zu 300 Kilogramm, an Spelzkernen bis zu 210 Kilogramm, an Gerste bis zu 160 Kilogramm, an Hafer bis zu 150 Kilogramm, an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnis des Getreides. , Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtichaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe ober ganze Bezirke bis zii einer von der Reichsgetreidestelle bestimmten Grenze zu erhöhen. Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach § 63, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Ve- triebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Natnralberechtigte, so- weit ste als Lohn, oder Leibgedinge. (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beichastigung Joiute bereit Angehörige, soweit sie mit ihnen im finb 1 ®auSIjaIt Icben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Druck der Brüblichen Univeriitäts-Duch. und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.