AmkverkiindigulMblatt für die provinzialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen. tofätiai nach »«darf: Montag, Dienst«^ Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 189________'______ ' 27. Dezember 1920 Znhaltz-Ueberßcht: Befreiung der Neubauten von Beschlagnahmen. - Mieteinigungsämter. - Hrwerbslosenfürsorge. - Viehseuchen. - Maß- und Bewichtspolizei und Durchführung der Nacheichung in Gießen. — Das öchlachten im Lchlachthof zu Gießen. - Feldbereinigungen öteinheim, Bergheim, Hausen, und Nieder-Bessingen. Betr.: Die Befreiung der Neubauten von Beschlagnahmen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Landes-Arbeils- und Wirtschaftsamtes vom 16. ds. Mts. teilen wir Ihnen zur Kenntnis und eventuellen Bedeutung den Interessenten mit. Gießen, den 23. Dezember 1920. f Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. Heß. Der.preußische Minister für Bolkswohlfahrt hat unterm 2. November 1920 mit Zustimmung des Rcichsarbeitsministerinms für den Umfang des preußischen Staates angeordnet, daß Renbanten, die nach, der Verkündigung dieser Verordnung fertiggestellt sind, den auf Grund der Wohnungsmangelvecordnung vom 23. September 1918 erlassenen Anordnungen nicht unterliegen. Da wir diese Bestimmung zur Förderung der Bautätigkeit, zur Hebung des Baugewerbes und hiermit auch der Arbeitslosigkeit für außerordentlich geeignet hielten, trugen wir uns mit der Absicht, die gleichen Anordnungen für Hessen zu erlassen. Bei einer Versammlung der hessischen Wohnungsämter in Frankfurt a. M. wurde jedoch kürzlich der Wunsch ausgesprochen, von einer derartig allgemeinen Anordnung abzusehen und sie den einzelnen Gemeinden anheimzustellen. Wir empfehlen Ihnen aber, die Gemeinden auf die Zweckmäßigkeit derartiger Bestimmungen hinzuweifen.. ■ Raab. Betr.: Mieteinigungsämter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Beisitzer der Mieteinigungsckmter haben nach rcichs- gefetzlicher Bestimmung ihr Amt ehrenamtlich auszuüben und haben seither eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht bezogen. Es haben nun in einzelnen Orten Hessens geeignete als B.isthcr vorgesehene Personen wegen des mit dieser Tätigkeit verbundenen Zeitaufwandes und Verdienstausfalles die Uebernahme des Amtes abgelehnt und dadurch die Arbeit der Mietcinigungsämter gehindert/ Deshalb hat das Hess. Arbeits- und Wirtschaftsamt genehmigt,' daß in geeigneten Fällen seitens der Gemeinden an die -Beisitzer und Schriftführer Aufwandsentschädigungen als ■ Ersatz für entgangenen Verdienst und Lohnausfall aus dec Ge- meindekafse gewährt werden. An der Bestimmung in § 5 der Bekanntmachung betr. Miet- emignngsämter vom 17. Oktober 1917 (Kreisülatt 9h:. 180) soll damrr nichts geändert werden. Gießen, den 20. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Betr.: Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- arbcitsministers vom 1. ds. Mts. I. C. 8441/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme imb Beachtung mit. Gießen, den 23. Dezember 1920; Kreisamt,Gießen. I. V.: Dr. Heß. Abschrift! Die Reichsverordiiuug über Ertverbslosenfürsorge enthält keine bindenden Vorschriften darüber, ob de'n Mitgliedern der Fürsorge- ausschüsse für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Teilnahme an den Stiftungen, auf Kosten der Fürsorge eine Entschädig ntg zu- gcbilligt iverdcn kann. Es kann daher der örtlichen Regelung Vorbehalten bleiben, ob derartige' Entschädigungen als notwendig anzusehen sind. Unter dieser Voraussetzung wird auch die Einbeziehung der dadurch entstehenden Kosten in die besonderen Verwaltungskosten der Erwerbslosenfürsorge im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung gebilligt werden können. Ich bemerke leooch, daß das Amt eines Mitgliedes des Fürsorgeausschnsses grundsätzlich als Ehrenamt zu betrachten sein wird, dessen Uebernahme zu einer Entschädigung in der Regel jedenfalls nur. insoiveit berechtigt, als tatsächlich Auslvendnngen, insbesondere für Fahrten, gemacht sind, oder Arbeitsverdienst entgangen ist. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche. In der Gemarkung R a b e r t s h a n s e n II ist die Seuche erloschen Tie Gemarkung Rabertshausen II wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. G i e ß e n, den 22. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachnng. Betr.: Pferderäude. Die Räude unter dem Pferdebestand des L. Süßmuth zu Watzenborn-Steinberg ist erloschen. Tie Sperrmaßnah men sind aufgehoben. Greßen, den 18. Dezember 1920. Kreisamt Gießen.. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Tie Blaß- und Geivichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1921. Tie in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (b. s. Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transvortaüle Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kg.) soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach dem unterstehenden Verteilungsplan durchgeführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er in nicht offenen Verkaufsstellen stattsindet, sowie diejenigen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Er- init.lung des Arbeitslohnes dienen. Tie Besitzer haben die Meß- geräte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, den: Eichamt Gießen vorzulegen. Tie- Nacheichung macht den Besitzern nuc unerh:btiche Kosten, sofern nicht -Reparaturen nötig sind. Beim Eichamt werden Reparaturen nicht mehr ansgcführt. Es muß den Beteiligten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten anssühren zu - la.sen. Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustand einzu- lieferu. Jeder Einlieferer hat dem Eichamt zur Vermeidung von Verlusten " und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stückverzeichnis mit einzureichen. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Die Rückgabe erfolgt gegen Barzahlung der fülligen Eichgebühr. Um eine gleichmäßige und rasche Abwicklung des Nacheich geschästs zu erzielen, werden für'die Einlieferung folgende-Zeiten festgesetzt: Vom 17. — 2 2. Januar 1921. Bezirk I: Kreuzplatz, Seltersweg, Maigasse, Plockstraße, Teuselslnstgärtchen, Johaunesstraße und Tiezstraße. । Vom 24.- 29. Januar 1921. Bezi r k II: Marktplatz, Mäusburg, Kirchenplatz, Liitden- Platz, Schulstraße, Schloßgasse, Kaplaneigasse, Wagengasse, Wettergasse, Kirchstraße, Burggraben, Aus der Bach, Treihäüsergasse. Vom 1. — 9. Februar 1921. Bezirk III: Marktstraße, Rittergasse, Neustadt, Löbers Hof, Mühlstraße, Kleine Mühlgasse, Kornblnrnengasse, West-Anlage, Nord-Anlage, Oswaldsgarten, Hamm'raße, Lahnstraße, Rodheimer Straße, Krojdvrser Straße, Schützenstrage, Hardt. Vom 10. — 16; Februar 1921. Bezirk IV: Bahnhofstraße, Tiefenweg, Kaplansgasse, Kaiha- rinengasse, Löweitgasse, Wolkengasse, Schanzenstraße, Frankfurter Straße, Alieestraßc, Wilhelinstraße, Liebigstraße, Leihgestenier Weg, Riegelpfad, An bett Bahnhöfen, Ebelstraße, Friedrichstraße, Hofmannstraße, Crednerstraße, Hillebrandstraße, Klinikstraße, Wetz larer Weg, Grabenstraße, Hinter der West-Anlage. Vom 17. — 25. Februar 1921. Bezirk V: Neuen weg,. Neuen-Bäue, Sonnenstraße, Erlen- gafse, Weidengasse, Gartenstraße, Stephanstraße, Hessenstraße, Schisfenberger Weg, Litdwigsplatz, Ludwigstraße, Süd-Anlage, Bis- s nunrfftraße, (ttoetbcftraf;c, Bleichstraße, Bergstraße, Löberstraße sicher ätrane, Kaiser-Allee,, Wolfstraße, Moltkestraße, Eichgärten, Großer Steinweg, Roonstraße, Gutenbergslraße. Vom 1.— 1 0. März 1921. ... Bezirk VI: Walltorstraße, Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Liudengafse, Brandgasfe, Landgraf-Philipp-Platz, Kanzleiberg, Huildsgafe, Zozelsgasse, Asterweg, Schillersiraße, Braugasse,Stein- Ikratze, Weserstraße, Tammstraße, Ederstraße, Schottstraße, Marburgerstraße, Wiesecker Weg, Ost-Anlage und alle anderen noch nicht aufgeführten Straßen. In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Matz- und Gewichtsrevision statt- finiden. Ten Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugeteilten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vormittagen einzuliesern; Nichteinhaltung der Fristen hat verzögerte Abfertigung zur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Besesti- 9ung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag ihrer Be- ntzer an ihrem Aufstellungsort nachgeeicht. .Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen: für 1.—6. Bezirk vom 14.—18. März 1921. Außer den vorgenannten Ggeenständen bedürfen bis längstens 81. Dezember 1921 auch noch folgende der Nacheichung: a) -bie dem saßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 20 und 21 tragen; b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstwein- sässer, die nicht das Jahreszeichen 19, 20 oder 21 tragen: c) alle sestfundamentierten Wagen und alle diejenigen von mehr als 3003 Kg. höchster Tragkraft, die nicht das Jahres- . zeichen 19, 20 oder 21 tragen. • Gießen, den 11. Dezember 1920. Polizeiamt Gießen. Lautej chläger. Bekanntmachung. Be t r.: Lokalreglement vom 28, Mai 1886; hier: 'Das Schlachten im Schlackthos zu Gießen. Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Vorschriften des Lokalreglements vom 28. Mai 1886 erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Die Polizeibeamten sind angewiesen, den Befolg dieser Vorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen auf Grund des § 26 genannten Polizeireglements zur Anzeige zu bringen. > Gießen, den 14. Dezember 1920. Polizeiamt Gießen. Lautes d; läge r. 1. ♦ ■ Das Schlachten des Viehes: 1. Rindvieh jeden Alters, 2. Pferde jeden Alters, .' ' ' 4' Ziegen^ I tn^ Ausnahme der Säuglämmer, 5. Schweine, mit Ausnahme der Span- event. „Milchferkel", das Abhäüten, Brühen und Ausnehmen derselben, sotvie das Reinigen des Fleisches, der Eingeweide und Gedärme darf sowohl von den Gewerbetreibenden, als auch von Privaten ausschließlich nur in den öffentlichen, zu diesem Zwecke den hiesigen Einwohnern von der Stadt zum Gebrauche riach Maßgabe dieses Reglements überwiesenen und von selten der Stadt in baulichem und benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen werden. Die Benutzung alter ande.en bisherigen Schlachtstätten nnd Anlagen zu obrgem Zwecke, sotvie die Errichtung neuer Privatschlächtemken ist verboten. . w II. Es ist gestattet, verunglücktes Vieh, iusofern dasselbe der Gen'.eßbarkeit des Fleisches halber augenblicklich getötet werden muß, sowie Vieh von Privaten, die außerhalb des städti- tchen Bauplans wohnen und welches für den eigenen Bedarf geschlachtet werden soll, endlich in anderen besonderen Fallen mit Genehmigung der O r t spoli z e.ibe h ör de außerhalb des Schlachthauses zu schlachten. . ‘ - Es.finden aber die Bestimmungen bezüglich der Fleischbeschau aus drese Falle Anwendung. .Bekanntmachung. Betr.: ,Feldbereinigung SteinheiM; hier: die Masseg-und- stücke. Die Versteigerung der Massegrundstücke der Geurarkuu^Stein- hemr findet statt: . Montag den 10. Januar 1921 und soweit erforderlich, au den folgenden Tagen. Dru» der Brühl'l,ch bestimme nunmehr als Z-utpunkt der Ausführung lEigen- TOivfU?Cl;’nn!v £cn i' xSammr 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem cka-e an den B'teiligten die neuen Grundstücks soweit nicht besondere. Anordnungen getroffen sind .Überweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen 1. Meliorationen können nuf den neuen Grundstücken auck, fernerhin vorgenonimeu werden. 2. Die beteiligten Gruudei-entüMer müssen sich eine Verände- rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- snbrung von Meliorationsarbeiteu, der Anlage' von Wegen Graben oder aus wnstmen Gründe» innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeit-n nottvendig werden. S) Eau hierdurch bedingter Ab- nnb Zugang von Oielände wird geschrieben nnc(' beni Bonitätswert vergütet bzw. zu Friedberg, den 15. Dezember' 1920. ieT Hessische Feldbeeeiniaunqskummi'skZr. > Dr. I a n n, Regierungsrat. Bckanntmachttlrg. Betr.: FeldbMinigung Hausen: hier: die Arbeiten des 111 Abschnitts. Mit Entschließung vom 2. November 1920 hat oas Hess Landesernahrungsamt, Abteilung für' Landwirtschaft, den Zuwi- !"f'6splau der Gemarkung Hausen ans Grund von Artikel 36 X!7 .i»Fassung der Bekanntmachung voi"^ ruli 1906 für vollziehbar erklärt. bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung lEiaeu- tuinsubergang! den 1. Januar 1921 und üb er weise hiermit init don diesem Taee mt beit Beteiligten die neuen Grundstücke soweit incht besondere Anordnungen getroffen sind Überweisung erfolgt unter folgenden Bedingung»,!' 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken. ’ a ick fernerhin vorgeriommen lverden. 2. Die beteiligten Gruudeiacntünier müssen sich eine Berände- ning der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- fubrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben oder aus. sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser- Arbeiten iiot>vendiq werden Ein hierdurch bedingter Ab- intb Zugang von Gelände wird bei» neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw -,11 Friedberg, den 15. Dezember 1920. Al’r Hessische Feldbereinignngskommissär. Tr. I a n n, Regiernngsrat. Bekanntmachung. WStzMzx-»."—wr: * ,, Entschließung vom 7. Oktober 1920 hat das Hess Landesernahrungsamt, Abteilung für Laudivirtschaft, den Zu!- vom Artikel ^nmrkung N i e d er -Be s si u g e n auf Grund oon Artikel 36 des Feldberermgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom <. Juli 1906 für vollziehbar erklärt Ich beilunnie nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung lEiaen tuiusubergang! den 1. ^anuar 1921 und überweise hiermit init ^'a'v ben Beteiligten die neuen Grundstücks, soweit incht besondere Anordnungen getroffen sind Die Ueberweisiing erfolgt unter solgeiideu Bedingungen: 1. Meliorationen können mif ,ben nennt Grundstücken auch fernerhin vorgeuommen werden. 2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Berände- rimg der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- suhruiig von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit „der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ei» hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätsivert vergütet bzw zu geschrieben. 8 8 Friedberg, den 15. Dezember 1920. Der Hessische Feldbercinigungskvmmissär: Dr. Jan n, Regiernngsrat.