Amtsoerkun-iglmgsblatt für die proviiizialdirektion Gberheßen und für da; Kreiscmt Lieken. ____gri^Ctn* na6> Sei>arf: TO0nt°9' Di-nstag, Donnerstag und Frcimg. Nur durch die Post zu bezieh-,, gegen Mk. 2.50 vierteljährlich ,Jic-105 27, I»li ------1556 ZnhaltsUebersicht- Freimachung von Arbeitsstellen Sitzung de- Kreistags. - Förderung der-PoMsbibliothelen. - Dienstnachrichten - ____________________________ Festsetzung von Entschädigungen (Schluß). Verordnung liber die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobrlmachung. Boni 25. April 1920. ®ninb des Artikels 3 der Berordunng vom 25. April 1920 (Retchsgesetzbl. S. 707) wird der Wortlaut der Verordnung über ^^A^s^achung von Arbeitsstellen während der Zeit der tont» schriftlichen Demobilmachung nachstehend bekannt gemacht: . J k- Die Demobilmachuugsausschüsse sind befugt,. Arbeitgeber 1111 nahmen dieser Verordnung zur Freimachung von "Arbeitsstellen W^ksalten, Svenn sich diese Maßnahme, zur Bekämpfung einen erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist. § 2. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Tcmobil- machungsausschiifses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden er- streckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar geleitet wirb. 8 3. Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach 8 2 in 5rage kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen. 8 4. Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Aintsblatt bekanntzumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Lmrafttretens enthalten; zwischen dem Tage der Bekanntmachuna uiid dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 8 5. Durch die Anordnung kann den im § 1 genannten Arbeitgebern aufcrlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Ar- beitnehmer zu ^entlassen, welche: . *■ auT Erfverb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind 2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem laud- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Berg- arbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder ö. seit dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind oder . 4. nicht ihren Wohnsitz ani Orte der Arbeitsstätte haben und' El. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer beschäftigt warm oder 5. seit dem 1. August 1914 ihren Beruf gewechselt haben, sofern m oem^Bezrrke des Deniobilmachungsausschiisses ein erheb- ncher B, angel an Arbeitskräften ihres früheren Berufs besteht. Sn tot Fällen des Abs. 1 Nr. 4 darf die Entlassungspflicht nur mit Ermächtigung desjenigen Temobilmachungsorgans (De- wobtlmachungskommissar, Staatskommissar für Demobilmachung, NLichsarbettsMiNister) angeordnet wertor, das sowohl für den Irr lts-wle für den Wohnort zuständig ist. In den Fällen des Abs. 1 Jir. 3 und 4 darf die Entlassungspflicht nicht angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer Schwerbeschädigter ist oder am al. Marz 1919 an seinem derzeitigen Wohnort mit seiner Familie einen gemeinschaftlichen Hansstand geführt hat und noch führt, oder wenn er am 1. August 1914 seinen Wohnsitz als Reichsdeutscher mi Ausland oder in Teilen des Reichsgebietes hatte, die seitdem vom deutschen Reich abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind, .sofern die Rückkehr in diese Reichsteile ilM infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für ihn aus Politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist. 8 6. Die Entlasfungspflicht darf nicht angeordnet werden in bezug auf 1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltsangehörigen, 2. Generalbevollmächtigte und die int Handelsregister oder Ge- nossenschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens, 3. Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- vdcr Nebenbetriebe, 4. Bergarbeiter, 5. Gesinde, 6. Bühnen- und Orchestermitglieder. § 7. Der Demobilmachungsaussch'uß ist befugt, allgemein oder m Emzelfällen Ausnahmen von der durch seine 8lnordnnug be- griindeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind. Er kann Form- und Fristvorschriften über das Verfahren, erlassen. Ein die Bewilligung im Einzelfalle ablehnender Bescheid des Demobiliilachungsausschusses ist dem Arbeitnehmer zuznstelleit. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift des Bescheides mitzuteilen. rc , b^s Abs. 2 kann der Bescheid durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche tat Zustellung int Wege der Beschwerde an den Demobilmachuugs- kommtfiar angefochten werden. Der Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig. 8 8 Soweit der Demobilmachnngsansschuß oder der Demobil- machungskommisiar auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber vkr- Pslichtet/ deuielben zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetz- Uche oder dte vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, min- oestens aber eine zweiwöchige. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen für den sie zulässig ist. o .^'n Wege der Ausnah,nebewilliguiig gemäß § 7 kann der Zeitpunkt der Kündigung htnausgeschoben werden. isolange eine Entscheidiing des Demobilmachuilgskommissars nach § 7 Abs. 3 noch zulässig ist, ruht die Kündigungspflicht. w . 8 9- Vor der Kündigung nach 8 8 hat der Arbeitgeber den Arbeiterrat (Angestelltenrat) ober, wo ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat (Betrtebsobmann) zu hören. Au die Stelle dieser Eertretuugcn^ treten in den durch § (>2 des Betriebsräte gesetzes fL>,getegten prallen die dort bezeichneten Vertretungen der Arbeit- nehmer. Wo weder cm Arbeiterrat (Angestellteurat) noch ein Betriebsrat (Betriebsobmann) noch eine der letztgenamiten Ver- tretuugen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter (Angestellten). Ist die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anhörung vor der Kün- digung nicht möglich, so ijt sie unverzüglich nachznholen. 8 10. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündi- gung gemäß 8 8 nicht nach, so ist der Demobilmachungsausschuß berechtigt, an. ferner Stelle die Kündigung für den jeweils -u- l asst gen Termin unter Einhaltung der Frist des 8 8 Abs. 1 Satz 2 auszn sprechen. * 1 * * * s * * 8 0 Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und her Arbeitnehmer zu Horen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, lute wenn sie bon dein Arbeitgeber erklärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung an den Arbeitnehmer ein. ^beitgeber ist eilte Abschrift der Kündigung mitzuteilen. 8 11. Eine nach 8 10 vom Demobilmachuugsausschuß aus-. H «?.E Kündigung kann durch.übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an tot Demobilmachunas- ronimtfiar angefochten werden. Tch Demvbilmachuiigskommissar entscheidet endgültig. Die Beschwerde nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit der De- mobilmachuugskommts'ar bereits nach 8 7 Abs. 3 die Bewilliauna einer Ausnahme abgelehnt hat. ^ewuugnng 8 12. Arbeitnehmer, denen gemäß 8 8 oder § 10 dieser Ber- orbnnng gekündigt ist, können in Ansehung der Räume, welche sie oder ihre Familie au ihrem bisherigen Wohnort gemietet (laben, das Mletverhaltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kundigen.. Tue Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den fte zulässig ist. f AI9. Arbeitnehmer, die An be.it ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgten Entlassung nach ihrem ^/.chatsorte fahren bekommen für ihre Person und gegebeuei'- alls für ihre Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeilichen Abmeldescheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung Die Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reiche den zuständigen Eiseiibahnverwaltungen erstattet. Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann be- s mimen, daß dem Arbeitnehmer int Falle des Abs. 1 von der Ocntanbe seines letzten Wohnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Restekosten, eiuschl, der Kosten der Beförderung des Umzugs- 9U^q'r chis Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu gewähren ist b!- ®n"C"’ «"«»!««• fil'b. fwra beschaftigmig dieser Verordnung zuwiderlaufen würde 8 la. Die Anordnung des Demvbilmachunqsausschusfes kann bestimmen, lmmeweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu entlastenden Arbeitnehmer eine Ersatzperson einzustellen 2 fjat, und inwieweit er sich hierbei der Vermittelung eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises zu bedienen hat. ., Arbeitgeber, die einer nach § 15 erlassenen Anordnung I• ra- r rf BiiiuibfriHinbeln, inSbeiürtberc ohne wichtigen ®riinb öte Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern a?'^n «von dem Demobilmachungsausschusse für jede nicht bcscbte Arbeitsstelle mit einer Butze bis zu dreitausend Mark belegt wer- den. Die Butze wird tote Gemeindeabgaben beige trieben und fließt der Gemeinde der Arbeitsstätte (§ 2) ju. _ Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an. den Demobümachnngskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig. 8 17. Zur Durchführung der Bestimmmigen dieser Verordnung kann der Demobtlmachungsausschuß den in Betracht kom- meiiden Arbeitgebern mrd Arbeitnehmern die erforderlichen Aus- kunfts- und Anmeldepflichten auferlegen. „Wer auf chiese Weise Kenntnis von Geschäfts-, Betriebs- oder persönlichen Verhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung verpllichtet. , Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist be= fugt, die Beteiligten vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu hundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben festsetzen ' Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. § 19. Für Arbeitnehmer, die aus Grund der Anrodnung des Temobilmachungsausschusses zu entlassen sind, gelten die die Entlassung beschränkenden Vorschriften der Verordnung vom 12. Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 218) nur insoweit, als sie zu Gunsten der Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte bestehen. § 20. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung von den Demobilmachungsorganen erlassen-m Anordnungen werden, soweit sie ilicht mit Buße bedroht sind, mit Gejängnisstrase bis zu einem Jähre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer der Vorschrift des § 17 Absatz 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobil- machungsorgans ein. § 21. Für Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltet die Vorschriften der §§ 16 und 20 nicht. Tie übrigen Vorschriften findeii mit der Maßgabe Anwendung, daß die Durchführung der Entlaftungs'Mcht den zuständigen Tienstauffichtsbehörden obliegt; neben ihnen fte’bt auch den Temobilmachungsausschüssen das Recht aus § 17 Absatz 1 zu. § 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, beit 25. April 1920. Ter Reichsarbeitsminister: Schlicke. Bekanntmachung. B e t r.: Tie ordentliche Sitzung des' Kreistags im Jahre 1920. Dienstag, den 3. August 1920, vormittags 10 72 11 'h r, findet im Regierungsgebaude zu Gießen die diesjährige ordentliche Versammlung des Kreistags mit folgender Tagesordnung statt: 1. Rechnung und Veiwaltungsbericht der Kreiskasse für 1918. 2. Vorlage über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Kreises. 3. Voranschlag der Kreis'kasse für 1920. 4. Einführung der Schulzahnpflege iw den Landgemeinden des Kreises. 5. Antrag des Kreis-ausschusses auf Erhöhung der Tagegelder für die Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses. Gießen, den 20. Juli 1920. ________Ter Vorsitzende des .Kreistags. I. V.: Welcher.________ Betr.: Förderung der Volksbibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. Soweit Sie mit Erledigung unserer Verfügung vom 9. Juni 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 82 vom 17. Juni 1920) im Rückstand und, ersuchen wir um Einsendung -der Berichte binnen einer Woche. Gießen, den 21. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerd e. Dienstnachrichten des Krcisamtes. In den Gemeinden Kaichen und Stammheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebvochen. Ort und Gemarkung Kaichen und Stammheim bilden einen Sperrbezirks Tie Gemarkung Bönstadt und Burg-Gräfenrode werden zum Beobach- tungsgebiet erklärt. Tie iibtngen uinliegenden Gemarkungen von Stammheim und Kaichen sind bereits Beobachtungsgebiet. In Heblos ist bei der Gemeindeschrsherde die Maul- und Klauenseuche ausgebvochen. Die Gemarkung Heblos wird daher zum Sperrbezirk erklärt. Tas Ministerium des Innern hat der Stadtgemeinde Badm- Baden die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 15. Oktober ds. Js. zur Ziehung gelangenden Reihe der Baden-Badener Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dein von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 110 000 Lose zu je 1,10 Mark ausgegeben werden. Zum Vertrieb m Heften dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Slnfitn» btgmtg, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Nichtlinie« für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 114 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156 Absatz 2 des Friedensvertvages (Liquidationsrichtlinien). Vom 26. Mai 1920. (Schluß aus Nr. 104 des Amlsverkündigungsblatts.) § 10. Auf die nach! dem §§ 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Reichsmitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen anzurechueu. Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder einbehaltenen Gegenstandes in ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Auszahlung an der Berliner Börse notierten Turchschnfttsumrech-nungskars in die ausländische Währung umzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag abzuziehen. Tie Vorschrift des § 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. , C. Gemeinsame Bestimmungen. § 11. Tie Entschädigung kann in Geld oder börsengängigen Wertpapieren zum Tageskurs oder mit dem Einverständnisse des Entfchädigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen. . , § 12. Tie Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu ver- ztnsen. Ter Zinslauf beginnt: a) in den Fällen des § 1 mit dem Ablauf des Tages der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntniachung des Ent- etgnungsbescheids oder, falls eine Beschlagnahme stattgcsun- den hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme (§§ 2, 5 des Enteignnnqsgesetzes vom 31 August 1919, Reichs-Gesetzblatt S. 1527); b) in den Faltet des § 2, des § 3 Absatz 1, 3 und 4, sowie der §§ 5, 6 mit dem Ablauf des Tages des Einganges der Mitteilung über die Höhe de!s durch die beteiligte alliierte oder assoziierte Regierung ober den Wiedergutmachungs- aus schuß festgestellten Liquidationserlöses oder Wertes bei dem Reichsausgleichsamt ober der sonst zuständigen deutschen Behörde; c) ut den Fällen des § 3 Absatz 2 mit den, Ablauf des Tages i des Eingangs des Antrages ans Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde; d) in den Fällen des § 7 mit dem Ablauf des Tages der Entziehung ber ,53errügititg über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung; 6) in den Fällen des § 8 mit dem Ablauf des 10. Januar 1920. § 13. Tie Bestimmung über- die Tragung der Kosten des Entschä'ngnngsverfährens bleibt den vom Reichsminister für Wie- deraufbau zu erlassenden Verfahrensvorschriften Vorbehalten Berlin, den 26. Mai 1920. Ter Reichsminister für Wiederaufbau. In Vertretung: Müller. Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, (Biefeen.