27. 9Hai 1920 für die Provinziaidireltion Gberhesfen und für Tas Kreisamt Gießen ----gt^eint »ach ^°rf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich Nr. 70 ---- Fri^t zur Anmeldung von Rechtens-^Berwendun^des^Mehre?lös?/aus^den^äu?n^^N^r^ &Ct ^°stimmungen des Friedensvertrages: Die .....n,“ • iMspcajs; säjs ln >-oerstaüt. — Feldbereimgung Watzenborn-Lteinberg. ' 56,— 130 — 33,60 Mk. 78— Mk. 70,80 Mk. 63— Mk. 19,80 Mk. kurzwolligen Fellen . . Schafe mit Blößen . . . Mk. Mk. Betr.: Reichstagswahl 1920. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .. Im Berlage von Franz Bahlen, Berlin W. 9, Linkste. 16, m das Reichs Wahlgesetz und das Gesetz über die Wahl des Rcichs- präudenteil nebst Reichswahlordnung, erläutert von Tr. Georg Kanenberg, Bayer. Bezirksamtmann, unb Hans Freiherrn von klier, Geh. Obe rregi erungsrat, welche Herren an der Bearbeitung dieser Gesetze im Reichsministerium des Innern unmittel- bar beteiligt waren, erschienen und in jeder Buchhandlung zu erlangen. Uns dieses Werkchen machen wir hiermit ausmertsam Gr eßen, den 25. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. für Kälber für Schafe mit vollwolligen, halblangen und für für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel.... Tie sechs Zehntel des Häutezuschlages betragen hiernach für den Zentner Lebensgewicht: für Rinder, ausgenommen Kälber für Kälber ' ’ für Schafe mit vollwolligen, halblangen und knrzwolligeu Fellen für Schafe mit Blößen .... für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel Berli n, den 11. Mai 1920. ’ Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung Ter Vorsitzende: v. Ost er tag. B e t r.: Reichstagswähl 1920 An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Büraer«- mentereien der Laudgeineinden des Kreises. Auf die nachfolgenden Bestimmungen machen lvir besonders aufmerksam: . T' ^i der Wahl benutzte Stück der Wählerliste darf außer in den gesetzlich zugelasfenen Fällen anderweitig erst dann verwendet werden, wenn die Wahl für gültig erklärt ist, oder Neuwahlen angoordnet und. Tas Hauptstück der Wählerliste dagegen flöht, sobald die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis erfolgt und eine Wiederholungswahl nicht zu erwarben ist der Gemeindebehörde zur beliebigen Verwendung zur Verfügung v,.. 2- -4-te n6»ien zugegangenen Wahlzettcluinschläge sind von den/ Bürgermeistereien bis zur Wahl sorgfältig unter Verschluß zu, nehmen, sie dürfen nicht mit dein Stempel der Bürgermeisterei verfölM werden. Die Wahlzettelumschläge^ die bei der Wahi Überhaupt nicht zur Verwendung gelangt sind, können bei späteren i Wahlen (z. V. der Wahl des Reichspräsidenten) Verwendung finden ~?c «ahl der Wahlumschläge, die bei den Gemeindebehörden in Vertvahr genommen sind, ist getrennt nach solchen, Die bereits verwendet waren und solchen, die noch nicht verwendet waren bis z n m 10. Iunihierher niitzuteilen. 3. Ze ein Abdruck des. Wahlgesetzes, der Reichswahlordnung und der nach § 38 der R.W.O. für den Wahlkreis Hesfen-Trrm- imvt vom- Kreiswahlleiter erlassenen Bekanntmachung — siehe Amtsverkundigungsblatt Nr. 69 vom 29. Mai — ist im Wabl- rauni auszulegen. QV .4- Alle Stimmzettel, die nicht nach § 56 der R.W.O. der Niederschrift beizusügcn find, hat der Wahlvorsteher in Papier einzufchlagm, zu versiegeln und diw Gemeindebehörde zu übergeben, die fie vermährt, bis die Wähl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen knigsordnet sind. . 5 Es wird erivartet, daß die Wahl u rn e dem 8 44 Absatz 2 der R.W.O. genau entspricht. Schließlich weisen wir noch zur Bedeutung der Wahlvorsteher darauf hin, daß m unserem Ausschreiben vom 20. Mai — Anits- verkündigungsblatt Nr. 68 vom 21. Mai — unter Nr. 14 das v'ertletzte Wort nicht „Wahlvorschläge" sondern „Wählumschläge" heißen muß. Gießen, den 25. Mai 1920. _________Kreisamt Gießen. I. B.: W erster. Bekanntmachung. zu der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. No'v 1919 Reichs-Gesetzblatt S. 1903). , . Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Möhrerlvfes ans den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. November 1919 (Reichs-Gesetzbl S. 1903) lverdcn wr die Zeit vom 17. Mai bis 20. Juni 1920 einschließlich'folgende toatje als GeiamtHäutezuschlag für den Zentner L e b e n d g e iv t ch t feftgefetzt: für Rinder, ausgenommen Kälber . . ■ für Kälber ...... ... Z c t r.: Versteigerung von.Heu-und Grummetgras der Ernte 1920 An die Burgennciftereien der Landgemeinden des Kreises .«machen Sie auf nachstehend abgedruckte Verordilung des Gesamtniinlfteriuins vom 15. Mai 1920 betreffend Versteigerung ton Heu- und Grummetgras besonders aufmerksam und empfehlen vSWii genaueste Beachtung. 9 G ieße n, den 20. Akai 1920 Kreisamt Gießen. I. B.: v. G e in in i n g e n. Verordnung betreffend die Versteigerung von Heu- und Grummetgras o, , . der Ernte 1920. ?(ur Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird mit Gesetzeskraft verordnet ■ M K« »»b »>-—««« de, En,,- § 1. Personen, die den An- und Verkauf von Heu- oder 118,— Mk. 105,— Mk. 33— Mk. Bekanntmachung. Be tr.: Die Reichstagswahl; hier die Stimmzettel. . Die Wähler werden darauf aufmerksam gemacht, daß die -Stimmzettel von weißem oder, weißlichem Papier sein müssen und »rtt keinem Kennzeichen versehen sein dürfen. Die Berwendimg von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9:12 Zentu- meter groß sein und sind von dein Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzu geben. Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm von Parteien zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zuni Wahl- raum oder davor so anfznlegen, daß sie von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können. Der Stimmzettel darf nach 88 24, 25 des Reichswahlgesetzes nur Namen aus emem_ einzigen Kreiswahltorschlag enthalten. Ein Name genügt. An Stelle der Namen oder neben ihnen dars der Stimmzettel auch die Bezeichnung des Kveiswahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe (§ 38 Reichsivahl- ordnung) enthalten. Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet. Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. . Gießen, den 25. Mai 1920. _____________Kreisami Gießen. I. B.: Welcker. ___ Bekanntmachung betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen an öffentlichen Unterneymnng>n /oder Konzestwnen aus Anlaß Der Durchführung der Bestimmungen des. Artikels 260 des Friedensvertrages vom 27. März 1920 ' «Reichsanz Nr 68) und vom 29. April 1920 (Neichsanz. Nr. 92). 1 . "«t der §§ 1 und 4 des Gesetzes über Enteignungen und Emschadigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Etlchland und den alliierten und assoziierten Mächtnr vom 31.- August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird folgendes bestimmt: ... Z-)Frist z u r Anmeldung von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger sowie von Anwartschaften deutscher Reichsangöhöriger an öffentlichen llnter- nehniungen oder Konzessionen in Rußland, China, Oesterreich Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Verbündeten gehört haben und auf Grund des Frie- densvertrages abgetreten werden müssen ober unter Verwaltung eines Mandatars treten, wird bis zum 31. Mai 1920 verlängert. ^Berlin, den 14. Mai 1920. Ter Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Müller 2 .Grummetgras gewerbsmäßig betreiben, sind zu Versteigerungen nicht zuzulassen. i § 2, Sonstige Bieter dürfen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn lie nicht in der Gemeinde ansässig sind, der die Steigwiesen Aut feigen gehören oder in bereit Gemarkung sie gelegen sind Doch kann der Versteigerer in den Versteigerungsbiedingnnzen dte Beteiligung eines jeben Bieters aus eine bestimmte Anzahl L-tetglose beschränken und bestimmens 'bast den auswärtigen Bittern insgesamt ober den Bietern ans einzelnen fremden Gemeinben im Höchstmaß eine Wiesenfläche zugeschlagen werde, die der im Jahre 1913 von den gesamten auswärtigen Steigerern b'zw den Stcigerertl aus -den einzelnen Gemeinden ersteigerten Fläch)« gleichkommt ' §3. A,er Zuschlag ist nur solchen Steigerern zu erteilen, von denen bekannt r|t oder der Nachweis erbracht wird, baß sie das Heu- bzw. Grummetgras für die eigene.Viehhaltung benötigen Mtl Gefängnis bis zu 6 Atvnaten oder mit Geldstrafe dts zu 1500 Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zulviderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Heus oder Grummets, aus das sich die strafbare Haudlung bezieht, erkannt werden. ; Darmstadt, den 15. Mai 1920. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich. vr. Fulda. v. Brentano. B e t r.: Psingstserien. An die Ärtlsschillkommlssioneii. Wie im Vorjahre dauern die Pfingstferieii an den Volksschulen in Uebereinstimmung mit den Ferien der höheren Schulen, eine Wache, vom 25.—29. Mai einschließlich. Hessisches Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten: B l o ck. Betr.: Tas Aussehen des Unterrichts bei großer Hitze. An dlc Direktoren der höheren Schulen, die Leiter der höheren Bnrgerschnlcn und die Äreisichuikoiuinijsionen. Nachdem.die sogenannte Sommerzeit nicht mehr in Betracht kommt, wird die, Verfügung vom 26. Mai 1916 wieder aiffge- 'tzoben. Tas Aussehen des Unterrichts in den öffentlichen Schulen bei großer Kitze erfolgt wieder nach den Vorschriften des Amtsblattes vom 6. Juni 1877, .des Ausschreibens vom 19. und 21. Juni 1893 und des Amtsblattes vom 5. September 1912. Hessisches Landesamt für bas Bilbungslvesen, ___________Abteilung für Schulaiigelegenheiten: B l o ck. Bekanntmachung. Betr.: Auszahlungen ber Familienunterstützungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, soweit noch nicht geschehen, umgehend' zu berichten, welche Reichsunterstützungen, Erhöhungen nach der Verordnung vom 2. November 1917 bzw. 28. September 1918 und welche Kreisunterstützungen im Monat Mai l. I. ausbezahlt worden sind. Gießen, den 19. Mai 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. _______ Bekanntmachung. Betr.: Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen. Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß wir die Geschälte des Unterausschusses der National-Stiftung für die Hinterbliebenen der int Kriege Gefallenen für den Bezirk der Land- gemttnden des Kreises heute übernommen haben. .Tue Bürgermeistereien ber Landgemeinden des Kreises 'wollen vorsickhenbe Bekanntmachung ortsüblich veröffentlichen. Gießen, den 18. Mai 1920. Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte __________und jstriegshiilterbliebene). I. B.: Tr. Heß.__________ Bekanntmachung. Betr.: Ausschluß des Metzgers Heinrich Zecher von Mainzlar vom Handel mit Fleischs- und Fleischwaren. .. Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 19. Mai 1920 M der Metzger Heinrich Zecher zu M a i n z l a r ab 19. Mai l.)2O wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren zn- geiassen. Gießen, den 19. Mai 1920. , ___________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Ten Ausbruch der Manb- und Klaueuseuche in Eberstadt. In Eber stabt ist ber Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es werben gebildtt: s. ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Oberstadt, welche ans dem anläßlich des Ausbruchs der Maul- unb Klanen- feudje in Holzheim gebildeten Beobachtungsgebiet hiermit ans- schttdet: , 2. ein Beobachtungsgebiet, bestehend ans den Gemarkungen .Ilufchenhcim mit ksos-Gilll und Arnsburg, welche deni anläßlich des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Holzheim gebildeten Bsobachtungsgebiet eiubezogen werden. Sowohl für den Sperrbezirk als auch für das Beobachtungs- gebiet gelten die von uns anläßlich des Ausbruchs ber Maul- unb Klauenseuche in Holzheim erlassenen Anordnungen (vcrgl. Belanntmachuiigen vom 12. und 14. Mai 1920, AmlSverkünbi- gungsbl,Itter Nr. 64 unb 65). Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungcii werden mit hohen Strafen geahndet, iveitn sie wissentlich begangen lind, auf Grund des £ 328 R.St.G.B. sogar mit Geslngnisst,rasen. Gießen, den 25; Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r b e. B e t r.: Wie oben. Al! die Bürgerilltlskerciei! Eber stabt, Holzheim, Griillingen, Dorf- Gill, Ober-Hörstern, Lang-Göils, Leihgestern n. Muschcnheim. Wir verweisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung sowie auf bie Anordnungen unserer Bekanntmachungen vom 12. unb 14. ds. Mrs., betreffend Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Holzheim. Tie Bürgermeistereien haben die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekanntzugeben und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf die erlassenen Anordnungen 'hinzuweisen. Gießen, den 25. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn- Steinberg, Kreis. Gießen. Nachdem bie Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn- Steinberg endgültig beschlossen und der Beginn ber Felbbereini- gungsarbeiten vom Hess. Lanbesernahrnngsamt Abteilung für Landwirtschaft, ungeordnet worben ist, labe ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der gemäß Artikel 16 des Feld- bereinigungsgesetzes Montag den 31. Mai 19 2 0, _ nachmittags 3 Uhr, im Saale ber Gastwirtschaft „Zur L ubwig s ho h e" in Watzenborn staltfinbenden Versammlung eilt. Tie Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie bie Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag am den Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ooer abgesehen von dem in Artikel 20 des Felbbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall bnrch SB Übung unb Verkauf von Massegrundstucken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Stiebürfuis erhoben, ober ob bie Kosten bnrch' Kapitalausnahme aufgebracht werben sollen; 2. bie zur Vollzugskommission zu berufenbeit Sachverstänbigen unb bereit Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht unb beraten werden. . In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Gruno-- etgentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist • Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zlretdrttteileu ber Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch' für bie nicht erschienenen Beteiligten verbinblich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereiniguttgsgesetzes ist, wer tm Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer ber Grundstücke gleichgestellt Wenn ein, hiernach beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben bcrfeloeit nicht vorhanden sind, der Aufenthalt ber Bc- tcilrgten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten insosern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts- genchts als solcher ausweist. Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwenbung. Gehört ein Grundstück zum!Gesamtgut, so bedarf ber Mann um.'t ber Ziistimmung ber Frau. Gehört ein Grnnbstück znm ein- gebrachten Gute ber Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. m Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. 0 v u Kommen gültige Beschlüsse nicht zn stände, so haf zu 1. au VoUzngskommission die erforderlichen Bescklü'fc au fassen und ' 1 0 ju 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen unb Schiebs- rrchter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Watzenborn-Steinberg woh- nenben beteiligten Gruiibeigentüiner (Ausmärker) auf, zur Wahrung b" erneu in Watzenborn-Steinberg wohnenden Bevollmächtig len zu bestellen, da eine weitere besonbere Zuschrift int Saufe des Feldbeveinrgnngsverfahtvens an sie nicht mehr erfolgt Friedberg, den 3. Mai 1920. 3 Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. __Tr. Jan n, Regiernngsrat. Drnör her Biühl'schen tlnio-rstnUr.R'ich. unb Steinbrudierei. R. ßangt, Sieben.