I AlnkverlimdigungMatt für die Provinzialdirektiou Gberhesfen und für das Kreisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 55 27. April 1020 önhalts-lleberficht: Abänderung der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. — Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandelshöchstpreisen für den Bundesstaat Hessen und den i Regierungsbezirk Wiesbaden. — Deutsche Arzneitaxe. — Verkehr mit dem besetzen Gebiet. — Die Grenze des neu besetzten Gebietes. — Zustand der Entwässerungsanlagen von Grundstücken und Ortsstratzen in den Landgemeinden des Kreises. - Iuckerverbrauchsregelung. — Höchstpreise für Fleisch und Wurstwaren. — Landesfeuerlöschordnung: Aufstellung der Grundlisten. — Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. — Dienstnachrichten. — Gefunden, verloren. — Gemeindeviehwage zu Allendorf an der Lahn. Verordnung betreiienb Abänderung der Veroroirung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungsivasser tont 1. Februar 191.9 (Reichs-Gesetzbl. S. 135). Vom 11. März 1920. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Farin der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. Avril 1919 (Rcichs-Gesetzbl. S. 394) wird ton der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats uttb des ton der versa, sunggebenden Deutschen Ratio ualversammlung gewWieu Ausschusses folgendes verordnet: Artikel I. Tie Verordnung über die schiedsgerichtliche Er- höhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungsivasser vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 135) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Wer auf Grund von _ Abmachungen, die vor dem 4. Februar 1919 abgeschlossen sind, zur Lieferung von elektrischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leilungswasser verpflichtet ist, kann Abänderung dieser Ab- machungen, insbesondere Erhöhung der Lieserpreise, verlangen, wenn und insoweit infolge der Kriegsverhältnisse die Höhe der Selbstkosten seit der Zeit der letzten Preisvereinbarung so gewachsen ist, dasz das Anwachsen bei Anwendung^ der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorauszusehen war, und daß billigerweise die Tragung der Mehrkosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann. 2. § 3 erhält folgende Fassung: Ter Reichswirtschaftsminister kann Leitsätze feststellen, nach welchen die Schiedsgerichte ihre Entscheidungen zu treuen haben. Er kann diese Befugnis durch eine seiner Aufsicht unterstehende Stelle ausüben und das Nähere über deren Zusammensetzung und Tätigkeit anordnen. 3. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Wenn infolge der Anwendung dieser Verordnung Ab- ■_ nchmern von elektrischer und mechanischer Arbeit, Dampf, Gas oder Leitungswasser eine besonders evheblich: Erhöhung der Selbstkosten für von ihnen zu bewirkende Lieferungen und Leistungen entsteht, sind diese Abnehmer berechtigt, Erhöhung der vertraglichen Preise solcher Lieferungen und Leistungen von ihren Abnehmern und von Tritten im Sinne des § 1 Absatz 2 zu verlangen. Artikel II. Tiese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. März 1920. Tie Reichsregierung: B a u e r. Bekanntmachung. B e i r.: Festsetzung von Erzeuger-, Großhandels- und Kleinhandels- höchstpreisen für den Bundesstaat Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden. Auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süo- früclle vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 307) § 4 ff. wird bestimmt: Tie für Zwiebeln geltenden Höchstpreise werden mit Wirkung vom 15. April 1920 ab ausgehoben. Berlin, den 12. April 1920. , Reichsstelle für Gemüse und Obst. Ter Vorsitzende: von Tilly. Bekanntmachung betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1920, vierte abgeänderte: Ausgabe der Abschnitte D—F, amtliche Ausgabe. Vom 15. April 1920. Auf Grund des § 80, Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen wir, daß die vierte Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe für das Jähr 1920 vom 15. April d. I. ab in Hessen in Kraft tritt. In dieser sind die Abschnitte D—F verändert worden/ während die Abschnitte A—C der dritten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 unverändert geblieben sind. Tie Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 24. Dezember 1919 (Reg,-Bl. Nr. 1/1920, Seite 4) bleiben von dem Wort „Gleichzeitig" im ersten Absatz ab in Kraft. Tie neue Ausgabe ist im Verlag der Weidmannschen Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zimmerflraste 94, erschienen und kann von den Besitzern der dritten Ausgabe durch die genannte Verlagshandlung zum Preise von 6 Mark bezogen werden. Darmstadt, den 15. April 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda. Betr.st Ten Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Ali das Polizciamt Gicßcn und die Ortspolizeidehördcu des Kreises. Französische Besatzungsbehörde hat bestimmt, daß bei Fortdauer bestellender ruhiger Verhältnisse Besuch von Frankfurter Messe und WirtschaslsDngreß 1. bis 11. Mai üblicher Reisepaß mit Vermerk „Inhaber reist zur Frankfurter Messe" genügt. Vermerk kann ausgestellt werden durch Handelslämmern, ähnliche Stellen oder Polizeibehörden und berechtigt zur ungehinderten Ein- und Ausreise. Gießen, den 22. April 1920. f Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.___________ Bekanntmachung. B e t r.: Tie Grenze des neu besetzten.Gebiets. Nach einer weiteren Mitteilung des französischen Verbinduugs- oisiziers bei der Hessischen Regierung vertäust die Grenze des neu besetzten Gebiets nunmehr folgendermaßen: Bisherige Grenze des Brückenkopfes von Trechtingshausen a. Rh. bis Seelenberg (einschl.) — Schmitten (einschl.) — Rod am Berg (einschl.) — 'Eisenbahnlinie von Hausen (einschl.) bis Wehrheim (ausschl.) — Lauf des Erlenbachs bis Holzhansen (einschließlich- — Linie Holzhausen (einschl.), Rodhnm (ausschl.), Okarben, Heldenbergen, Windecken, (diese 3 Orte einschl.) — Eisenbahnlinie von Windecken nach Hanau, Nordost- und Ostgrenze des Kreises Hanau, die Pulverfabrik inbegriffen, ebenso die Gas- und Elektrizitätswerke 2 Km. südöstlich Hanau und den Ort Groß- Aüheim — Laus des Mains von Groß-Auheim bis Mainflingen (einschl.) — die Landstraße Mainflingen—Zellhausen (einschl.) — die Eisenbahnlinie von Zellhausen, Harreshausen (einschl.) bis Harpertshausen (einschl.). Von da südöstlich von der Höhe 141, Alkheim (einschl.) — die Linie Altheim, Semd, Habitzheim, Spachbrücken, Dilshofen, diese Orte einschl. — Laus der Modau von Ober-Ramstadt bis zu ihrer Mündung in den Rhein. (Orte, die von der Grenze durchschnitten werden, gelten als vollständig besetzt.) Gießen, den 20. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Zustand der Entwässerungsanlagen von Grundstücken und Orisstraßen in den Landgemeinden des Kreises. All die Bürgermeistereien der Landgemeiitdcn des Kreises. Wir erinnern Sie an die umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 9. März l. Js., soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 17. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. B e t r.: Zuckeroerbra uchsregelung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat April zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm aus den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. Es können aus die Znckermar'ken 141, 142 und 143 je 250 Gramm = 750 Gramm und außerdem aus die Zuckerzusatzkarre für Kinder im ersten Lebensjahre 500 Gramm Zucker für den Monat April 1920 bezogen werden. Mit Ablauf des 20. Mai ds. JA. verlieren die Marken 141, 142 und 143 sowie die Zuckerzusatzkarte ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekcmnt- zumachen. Gießen, den 23. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert. 2 Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Fleisch und Wurstwaren. ? Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 3. November 1919 wird für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgendes verordnet: H ö ch st P r c i s e s n r frisches F l e i s ch n n d Wm r st: Rindfleisch ......das Pfund zu 5,50 Mk. Kalbfleisch....... das Pfund zu 5,— Mk. Blut- und Leberwurst (frisch) das Pfund zu 3,— Mk. Vorstehende Preise treten sofort in Kraft. Es ist nicht gestattet, für bestimmte Fleischstücke höhere Preise zu fordern ober zu zahlen. Zuwiderhandlungen werden nach >i 6 des Höchst Preisgesetzes in der Neufassung vom 2.3. März 1916 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. bestraft. Giessen, den 26. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t. B e t r.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 26. April 1920. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________ B e t r.: Ausführung der Landesfcuerlöschordrrung ; hier: Aufstellung der Grundlisten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Verfügung 'MM 16. Mürz 1920 noch int Rückstände und, werden hiermit an Erledigung erinnert. Gießen, den 20. April 1920. * _______Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß. ■______________ Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 11. April bis 17. April 1920. Am 11. April waren verseucht int Kreis Bensheim: Bensheim, Talhof bei Balkhausen, Winterkasten, Hochstädten, Schmal-Beer- bach, tzüttenfeld, Fehlheim, Hofhnm i. R., Groß-Rohrheim, Wattenheim, Nordheim. — Im Kreis Tieburg: Groß-Umstadt, Reinheim. — Im Kreis Groß-Gerau; Wallerstädten, Worfelden. — Im Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Ober-Laudenbach, Bonsweiher, Unter-Hambach, Heppenheim, Neckarhausen, Sonderbach, Tarsberg. — Im Kreis Alzey: Wöllstein. — Im Steig Worms: Frettenheim, Westhofen. Vom 11. bis 17. April ist neu verseucht im Kreis Bensheim: Biblis. Vom 11. bis 17. April ist die Seuche erloschen in Winter- tasten und Schmal-Beerbach (Kreis Bensheim), Wallerstädten und Worfelden (Kreis Groß-Gerau). Dicnstnachrichten des Kreisamtes. August Berg von Weickartshain wurde als Polizeidiener dieser Gemeinde ernannt und von uns verpflichtet. Tas Ministerium des Innern bat dem Vorstand des badischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose der 2. Reihe der 10. „Badischen Roten-Krcuz- Geldliotterie" innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Ziehungstermin: 28. Mai 1920. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,10 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zutvssuitgsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hot dem Münsterbauoerein lleberlingen die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 7. und 8. Oktober ds. Js. stattsindcnden Ziehung der 7. Reihe seiner Geldlotterie zum Zweck der Wiederherstellung des St. Nikolaus- müusters zu lleberlingen innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 135 000 Lose zu je 3 Mk. ausgegeben und müssen Geldgewinne int Werte von 1.55 000 Mk. iausgespielt werten. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem Hessischen Zulassungs- stempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen L-taatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand der Rück- wandererhilfe E. B. zu Berlin die Erlaubnis erteilt, 1000 Lose einer zu veranstaltenden Geldlotterie, deren Ziehungstage noch nicht endgültig festgesetzt sind, innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben./ 'Nach dem von der zuständigen Behörde geueh- migten Verloiungsplmt dürfen 600 000 Lose zu je 5 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulasfungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1.—16. April 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Plüschkrageit, 1 Portemonnaie mit Inhalt, eine lederne Handtasche, 1 Regenschirm, 1 Stosshandschuh, ein Stück Futterstoff, 1 Handbeutel und 1 Korbdeckchen: verloren: 1 Tulaarmbanduhr, 1 Kuabeu-Jvppenanzug, ein schwarzes Portemonnaie mit 40. Mk. Inhalt, 1 Papiecgüd- tasche mit 50—60 Mk. Inhalt, 1 Taschenuhr, 1 schwarzer seidener Damenregenschirm, 1 kleine schwarze Geldtasche mit 170 Mk. Inhalt, 1 Federboa und 1 goldenes Kollier mit 2 Photographien. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstäiide belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5. Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 21. 'April 1920. Polizeiamt Gießen. L auteschlä g er. Bekanntmachung. Betr.: Tie Gemeindeviehwage zu Allendors an der Lahn. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern wird aut Antrag des Eemeinderats der Gemeinde Allendors an der Lahn nach Anhörung des Bürgermeisters der genannten Gemeinde und des Kreisausschusses des Kreises Gießen, das Statut über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Allendors an der Lahn vom 27. Februar 1909 geändert wie folgt: 1. § 5 wird aufgehoben. 2. § 6 erhält folgende Fassung: Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die nach dem Gebührentarif fälligen Wiegegebühren nebst ..iner Vergütung, für den Wiegemeister an diesen zu entrichten, welche betrügt: 1. bei Großvieh von einem Stück .... 30 Pfennig, 2. bei Kleinvieh von einem Stück . . . . 20 Pfennig, 3. für sonstige Gegenstände für jede Wiegung 10 Pfennig. Diese Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. Mai 1920 in Kraft. Gebührentarif. Au Gebühren werden gemäß Artikel 187 der Landgemeiude- arbnung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben: 1. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder und dergleichen, von einem Stück......20 Pfennig 2. Für Kleinvieh, als Schafe, Ziegen, Schweine, Kälber und dergleichen, von einem Stück . . 10 Pfennig 3. für jeden änderet: zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln, Steinkohlen usw., bis zu 3 Zentner......10 Pfennig für jeden weiteren Zentner . ......2 Pfennig Tiefer Gebührentarif tritt ebenfalls am 1. Mai 1920 in Kraft. Allendors an der L a hn; Jben 20. April 1920. Bürgermeisterei Allendors an der Lähn. Volk. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckcrei. R. Laug«, Gießen.