AmtsverkiindigungMalt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Rreisamt Gießen. Trich«i»1 nach Bedarf: Montag, Dirnstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Md. 2.50 vierteljährlich. 172___________ 26. 9toveni6et 1920 ^chalts-Ueberstcht. Bekanntmachung des Neichsjinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere. — Ausstellung von Wandergewerbe- jchemen und Eewerbe-Legitlmationskarten. — Ausschlag der Beiträge zu den Entschädigungen für Viehverluste auf die Besitzer. — Viehseuchen. .— Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Londorf. AnssührnngSanwcisnng des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Ur- künden und Wertpapieren aus Anlaß "oer Durchführung der Bestimmungen des H 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags. > Auf Grund der §§ 1, 2,5,6 der vom Reichsminister fijr Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlatz der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedcnsvertrages und im Anschluß an die Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 zn dieser Bekanntmachung IReichsanzeiger Nr. 102) wird folgendes bestimmt: 1. Die in nachfolgender Liste aufgeführten, durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 beschlagnahmten Wertpapiere sind m der Zeit vom 22. November bis zum 18. Dezember 1920 abzuliefern. 2. Der Eigentümer hat die Wertpapiere der unter 1 bezeichneten Gattungen bei derjenigen Einreichungsstelle, bet der er sie geinäß der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stell- von demselben Tage angemeldet hat, unter Beifügung der ihm über die Anmeldung erteilten Quittung und unter Verwerrdung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nach anliegend:m Muster G einzureichen. 3. Die Einreichungsstellen sind verpflichtet, mit den timt ihnen entgegengenommenen Wertpapieren und mit den Beständen ihrer eigenen durch diese Ausführungsanweisung betroffenen Wertpapiere nach den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren. „ 4. Die Entscheidung über die Enteignung der einzuliefernden! Wertpapiere bleibt Vorbehalten. Berlin, den 6. November 1920. Reichsfinanzministerium. Stelle für ausländische Wertpapiere Dr. Lippert. Anlage II zu der 5. Aussührungsauweisung des Reichsfinanzministers, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Rnchs- ministers für Wiederaufbau über Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags. VordruckG. (Dieser Vvrdtntck ist vom Einreicher auszufüllen und bei derjenigen inländischen Bankfirma einzureichen, bei welcher die unten angegebenen Wertpapiere mittels des Vordrucks „A" angemeldet . worden sind.) Für jede Gattung von Wertpapieren ist ein besonderes Formular zu verwenden. den ... 1920. An . . . in . . hierdurch entsprechend den oben bezeichneten Bestimmungen folgende Stücke für das Reichsfinanzminister inm, Stell: für ausländische Wertpapiere, ab: 1. Genaue und vollständige Bezeichnung der Gesellschaft, von welcher das Wertpapier ausgestellt ist:___________________________________ 2. Sitz der Gesellschaft: a) Land _______b) Ort.________________________________ 3. Art des Papiers (genaue Angabe, ob es sich nm StamNt- aktien, Vorzugsaktien, Kuxe, Genußscheine, Gesellschaftsanteile, Obligationen, Jnte- rimsscheine, Zertifikate usw. handelt). 4. Falls es sich um ein festverzinsliches Papier handelt, Zinssatz, Jahr der Ausgabe, Fälligkeitstermin der Zinsscheine. 5. Mit , welchem ersten Zins» oder Gewinn- anteilschein sind die Stücke versehen? (Ans das etwaige Fehlen später fälliger Zinsscheine ist hinzuweisen.) 6. Ist das Papier aus Namen eingetragen? wenn ja, auf wessen Namen?» 7. Gesamtbetrag der abgelieferten Wertpapiere (wegen der Einzelheiten sind die aus der Rückseite geforderten genauen Airgaben zu machen). .Die von Ihnen als Einreichungsstelle ausgestellte Quittung über die Anmeldung der oben bezeichneten Papiere ist beigefügt. ( Name des Eittreichers, genaue Adresse). Zu Nr. ... des Vordrucks „A". . Von b-rr ptrma in . sind............. ' ' ' gemäß der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau (betr. § 10 Abs. 1 der Aul. zu Art. 298 F.-V.) nebst Aus- führungsausweisungen für das Reichssinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere, eingereicht worben. den . § . . . 1920. (Firmenstempel) (Unterschrift) (Alle die endgültige Erledigung dieser Angelegen- . heit betreffenden Mitteilungen erhalten die Einlieferer durch die Einreichungsstelle.) Nummernverzeichnis der nebenstehend angeführten Wertpapiere: (Geordnet nach der Nummerfolge und nach Größe der Abschnitte, mit den kleinsten Abschnitten beginttend.) Anzahl der Stucke Stückelung Gesamtbetrag Nummern (mit Angabe der Serien Buchstaben ic.) Ali die Kreisämter. Wir empfehlen Ihnen, für sofortige Veröffentlichung obiger Bekanntmachung des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, in Ihren Amtsverkündigungsblättern Sorge zu tragen. Von einem Abdruck der in Ziffer 1 der Anweisung erwähnten und int Deutschen Reichsanzeiger als Anlage I abgedruckten Liste der Wertpapiere haben wir mit Rücksicht an; ihren außerordentlichen Umsang und ferner deshalb abgesehen, weil die Papiere bereits aus Grmtd früherer Anordnungen durch Vmnnitt- iung der Bankeu bei dem Reichssiuanzministerinm, Stelle für ausländische, Wertpapiere, angemeldet sein müssen. Wir ver- weisen in dieser Beziehung die Interessenten ans die erste Beilage zum Deutschen Rcichsanzeiger vom 13. November Nr. 259. Dar m.st a d t, den 18. November 1920. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Betr.: Die Ausstellung von Wandergetverbescheinen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zn erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1921 fort» jnfc&en oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung aufsordern, ihre Anträge ans Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt toon.- und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine mit können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebcnen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schon gebrauchte Wan der g ew er b e sch ei ne sind nicht mit vor;ulegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden tuerben. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es' sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen. Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landesernäb- rungsanrtes beizufügen. (Siehe Amtsv'erkündigungsblatt Nr. 143 und 144 von 1920.) - Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wauder- gewerbcscheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Aus^chreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar fein, eine Kvpfgrvße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. * Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des §S 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom . 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 HO aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheiuen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und di" Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, .stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Hat der Antragsteller.crst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandcrgewerbeschein erteilt war. Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der int Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Waudergcwerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den zuständigen Kraukenkasfen vor Beantragung des Wandcrgewerbescheins als Mitglied anzumelden haben. .Die Formulare zur Berichterstattung sind bei W. Klee, E. Balser, A. Klein in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zum Schlüsse weisen »vir wiederholt darauf hin, daß die aus- gesertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Venvendung des Urknnden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuersrage an die. Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Gießen, den 24. November 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Ufingen. Betr.: Gewerbe-Legitimatio »starten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Pvlizeiamt Gießen. Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche Nach. § 44 a der Gew.-Ord. für die Tauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihreit Geschäftsbetrieb im Jahre 1921 fvrtzusetzen oder zu beginnen, beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf- fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarteu sein können. Tie Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Ntcderlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt. Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten em Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zeuttmeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu- gcben und. Für Erteilung der Legitimatiouskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundens)empelgesetzes ein Stempel von 5 Mark zu ver- wenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Eiu- r?» Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Urt (durch lleberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt. G testen, den 24. November 1920. Kreisamt Gießen.. _______________________________Dr. tl i i it a e r. ________________________________ Söetr.: Ten Ausschlag der Beiträge zu deu Entschädigungen für Biehverluste auf die Besitzer. An die Bürgermeistereien der Landgcmeiildcn des Kreises. .J&.V' empfehlen Ihnen, sofort die Erheber aufzufordern, die Abichrtsten der Ltsten von den Gemeinden, die nicht zum Sperr- uno Beobachtungsgebiet hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche gehören, nmgehenü einzusenden. . Aie Offenlegungsbescheinigung durch Sie auf der letzten Seite der Liste darf mcht selsten. Gießen, den 24. Mvcmber 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: vr. He ß._______________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Q1. 3n,? rdis a. d. Lda., R ciskir che n, Gr ü n ingeu und B e r n s f e l d (Kreis Alsfeld) ist dir Seuche erloschen. Tie Ge- martungen Treis a. d. Lda. und Reiskirchen werden aus dem Sperrgcblet ausgeschteden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Desgleichen Grüningen, welches dem Beobachmngsgebiei für Lang- Göns angeglieöert wird. Weitershain wird aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschlossen. > G i e ß e tfobeit 20. November 1920: _______,________Keeisanit Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________ Liettstttachrichten des KreisMntes. ..... Dem Hessischen Landesverein für Innere Mission hat das Ministerium des Innern auf Grund'der Bundesratsbekanntmachuna vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) die Erlaubnis erteilt, tm Vvlksstaat Hessen in der Zeit vom 28. November bis o. Dezember ds. Js. eine allgemeine Haussammlung in den Vvangetiichen Hauferu des Landes.zugunsten der Werke der Inneren Mlstwn ttt Hesten zu veranstalten. Die mit Durchführung der Sammlung beauftragten Personen inüssen mit einem von der Ortspoltzeibchorde auszustellcuden Ausweis versehen sein. Bekauntulachuttg. Betr.: Feldbereiniguug Londorf; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. . In der Zeit vom 8. bis einschließlich 21. Dezember 1920 liegen auf dem Rathaus zu Londorf die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilungsplan) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 14 Zuteilungskarten, aus denen auch die Bonitätserhohuugen und die Bewertung der Zuschnitte aus Nachbargemartüugen zu ersehen sand, 2 Bände Gütergeschosse, 1 Baud Zusammenstellung der Gütergeschosse, 1 Baud Zu! eil ungsv erzeichnisse, das Abschätzungsverzeichnis der Obstbäume, die Obstbaumgeschosse, sowie das Verzeichnis über Acndc- rnngen des Weg- und tzlrabenuetzes, Beschluß vom 10. August 1920 über Zuschläge zu den Geld- ~ ausglerchungen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen finden daselbst J M ittto v ch den 2 2. Dezember 1920 vormittags 9—10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der An- rwhung eutlade, da» die Nichterscheineudeu mit Einwendungen ausgeschlossen itttb. . Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen emzuretchen. Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit die Beteiligten darüber noch nicht aufgeklärt sind, findet an Ort und Stelle . Donnerstag deu 16. Dezember 1920 statt Zusammenkunft hierzu vormittags 8 llhr beim Rathaus zu Londorf. W r t e d b e r g, den 22. fstovembcr 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S chn i t t s p a h n, Regierttugsrat. Dru» btt BrSdl'fchrn U»WrrßtLir.Buch. und StetatroAerei. *$L Lar-g«.