Amtrverkiind'lguMblatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 155 SO. Oktober 1020 Znhaltr-Uebcrstcht: Erwerbslofenfürforge; hier: Behandlung der Saisonarbeiter. - Juckerverbrauchsregelung. - Die landwirtschaftliche Wmter- jchul« Lich.— Bsehseuchen. — Dienstnachcichten des Kreisamtes. - Feldbereimgungen Lich, Bergheim und Heuchelheim. — Meldewesen in der . Stadt Gießen. Beer.: Erwerbslvsenfürsorge; hier: Behandlung der Saison- . . arbeiwr. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wie der Herr Reichsarbeitsminister mitteilt, müssen die Grnnd- sätze, die er in seinem Runverlaß vom 28. Novemver 1919 l. E. 321/19 für die Behandlung der Saisonarbeiter in der Erwerbslosen- fürrorge ausgestellt hat, auch, in den kommenden Wintermonaten Anwendung linden. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 9. Dezember v. Js..— Amtsverkündi g u ngs bla.t Nr. 136 vom 16. Dezember 1919 — geben wir Ihnen hiervon Kenntnis. . Gießen, den 21. Oktober 1920. 1 Krcisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. B e t r.: Zu ckerver br anchs rege l un g>. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß, die für den Monat Oktober zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm aus den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarlen 162 der alten Zuckerkarte und 163 und 164 der neuausgegebenen Zuckerkar.e je:250 Gramm = 750 Gramm bezogen werden. Mit Ablauf des 15. November ds. Js. verlieren die Marken 162, 163 und 164 ihre Gül.igkeit. ' Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumachen. ' Gießen, den 23. Oktober 1920. f Kreisamt.Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Betr.: Tie landwirtschaftliche Winterschule Lich. An die Bürgermeistereien der Lanügemeinden des Kreises. Da in diesem Winterhalbjahre die Züge ab Gießen 8 20 vorm., an Lich 8,46 vornr. und ab Lich 3,04 nachm., an Gießen 3,33 nachm., nicht ausfallen, wird der Unterricht an der lanb,v. Winterschule in Lich so gelegt werden, daß diese beiden Züge benutzt werden können. Die interessierten Bürger- mei,6a und des Wegs nach dem Steinbruch in Flur II in Anspruch genommen worden ist; 3. das Verzeichnis der Pack).ent,chädigungen für 1919 wegen unterbliebener Mel iorat io ns arbeiten, für die eine Bonitäts- erhöhung angerechnet war; 4. das Verzeichnis über Rodungen, Entschädigungen verschiedener An, Verwechslungen u,ro.; 5. die Zuteilungskarte bezüglich des Baugebiets an der Lich— Hungener S.raße; ‘ 6. 1 Heft Bentzpandsverzeichnis; 7. 1 Heft Geschosse mit Zusammenstellung; 8. 1 Heft Gütergeschipse mit Zuteilungsplan; 9. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis; 10. 1 Heft Obslbaumgeschvß; 11. 1 Heft Obstbaumverzeichnis. Tag fahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet am M o n t a g d e n 15. N v v e m b e r 19 2 0, v o r m. 10—11 U h r, aus dem Rathaus zu Lich statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Tie Vorzeigung der neuen Ersatzgrundslücke findet am Freitag den 12. November 19 2 0 statt. Zusammenkunft um 9 Uhr vorm. am Nebenbahnhoi. Friedberg, den 19. Okoober 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. __________________Er, K o ch, Regierungsa,sessor.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hi.r: die Massegrundslücke. Tie Versteigerung der Ma,segrundstücke findet ftmt an Ort und Stelle z Freitag den 5. November 1920 und soweit erforderlich an den folgenden Tagen. Zusammenkunft hierzu am 5. November ds. Js., mittags 12 Uhr, in Grün Ingen, Ortsausgang nach Dorf-Güll, woselbst auch die Versteigerungisbedingungen bekannigegeben werden. Friedberg, den 17. Oktober 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. I a n n, Regierungsrat. Bekanntmachung. B e t r.: Feldbereinigung H e u ch e l h e i m. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. November 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. Projekt der Drainage in Flur IV nebst zugehörigem Beschluß, 2. Beschluß über Erhebung eines weiteren Kvstenausschlags Einwendungen sind bei Meldung späteren Ausschlusses während der Offeiilogungszeit bei Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen. Friedberg, den 17. Oktober 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s v a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Meldewesen. Die V o rsch r i f te n d e r M e ldeordn u n g werden vielfach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden 53e|lintniungen in Erinnerung mit vem An- fügen, das; die Polizeibeamten angewiesen sind, die ineldepslich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfehlungen gegen die Melde Vorschriften zur Anzeige zu bringen. Das Melde b u re au ist für daS Publikum vom L Nove in- b e r d. Js. an Ivie fylgt geöffnet: Vormittags von 8—12Vä Uhr und nachmittags von 2Vz—4Vä Uhr,: Samstags von 8—1 Uhr. Gießen, den 22. Oktober 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen. I. Meldepflicht uud Meldefrist. , Zur Meldung bei dem Polizeiami sind verpflichtet: Zu- und Wegzug. 1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen a ch t T a g e ii vom Tage des Einzugs an. 2. Wer ans der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge. 3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Personen Wohnung und Unterkommen gewährt h oben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten'nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug. Wohnungswechsel. 4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszüge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter t — ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben. JBei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen sein« eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohttungs- ä n d e r u n g. 6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen anfnehmen, von jeder Ausnahme binnen vier- undzwanzig Stunden. v Hremdenausnahme. 7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Auf- nnahmen von Fremden. 8. Wer ein or tsT re indes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Ausnahme. II. Form der Meldung. 1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persönlich als schriftlich geschehen. Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür ein geführten Vordrucke verwendet, welche auf dem Melo e- bureau des Polizeiamts (Zimmer 7) erhältlich sind. Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremdenzettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. 2. lieber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I 1—31 werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt. Druck der Brühl'schen Universität». Dach- und Ltrindruckerei. R. Lauge, Biehen. 1