AmtrveMMgmgsblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Siehe». Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 104 Ü6. Juli 10>0 JnhaltsUcbersicht: Provinzialausschnß. - Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen. — Dienstnachrichten. — - Verordnung über Rohtabak (Schluß). - Festsetzung von Entschädigungen. Berichtigung. Bekanntmachung. Tas am 1. November 191$) gewählte Mitglied des Provinzial- ansichiisies Tr. Felix de Bra, Arzt in Schlitz, hat sein Amt niedergelegt. 1 Ter Wahlausschuss hat in seiner Sitzung vom 3. ds. Mts. festgestellt, daß Hans $ raun, Krankcnkassebeamter in Alsfeld, an die Stelle des vorgenannten ausgeschiedenen Mitgliedes des Peq- vinzialausschusses tritt. Gießen, den 21. Juli 1920. Ter Vorsitzende des Wahlausschusses. Tr. U si n g e r, Pwvinzialdirektor. B et r.: Ten Termin für die Ensendiing der Gemeinde-, Mark- und Stistungsrechnungen für das R.-J. 1919. An die Bürgermeistereien der ymibpcinchibciT mib bic 9)’nrf rind StiftnngSvorstänbe des Kreises. Nach Artikel 172 Landgemeinde-Ordnung soll der Gemeinde- rechner spätestens bis zum 30. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form stellen und sie dem Bürget-meister übergeben. Um diese Frist enthalten zu können, ist es erforderlich, daß den- Rechnern etwa noch fehlende Belege und Bescheinignng'n alsbald zugefertigt werden und ihnen ausgegeben wird, die Stellung der Rechnungen rechtzeitig in Angriff zu nehmen. ‘ Wir empfehlen, das Erforderliche alsbald zu veranlassen. Gießen, den 22. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde. Dienstnachrichteu des Krcisaurtcs. In den Gemeinden Reichelsheim, W>obnbachu"d O b e r - E s ch b a ch ist die Maur- ll n d K l a U e n s e n ch e aus- gebrochen. Tie Orte und Gemarkungen Reichelsheim, Wohnbach und Ober-Eschbach sind Sperrbezirke. Tie.Gemarkung Swden, Ober-Erlenbach., Nieder-Erlenbach und Rieder-Eschbach werden zum Beobachtungsgebiet erklärt. Tie übrigen umliegenden Gemarkungen; von Reichelsheim und Wohnbach sind bereits Beobachtungsgebi?!. In den Gemeinden Berstadt und Leidhecken ist die Ma ii l - u n d Klan en s eN che ausgebw-chen. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Stand der Maul- und Klanensenche in Ober- hessen vom 11. bis 17. Juli. Ink Kreise Gießen: Holzheim. Ebcr^adt, Lich, Torf-Gull, Obbornhofen. Leihgeßern Bellersheini, Ober-Hörgern. — Im Kreise SB Ab innen: Hof Marienborn. Usf Ronneburg. Himbach, Selters, Lindheim, Langcii- Bergheim. Haingründmr. Diebach a. H., Nieder-Grü"dau, Altenstadt. Hainchen, Eckertshausen. Rommelhausen, Mi"elnnindan, Langen-Seelbold, Rodenbach. Leidhecken, Hof Engelthal, Mt-Wie- dermus, Heegheim. — Im Kreise Friedberg: Münnmberg. Rendel. Dortelweil, Büdesheim, Dorn-Asfmheim, MaDenbeim. Heldenbergen, Gambach, Friedberg-Fauerbach, OberE'chbach, Wohnbach. — Im Kreise Lauterbach: Maar, Reuters. Angersbach, .Wallenwd, Lauterbach, Heblos. — Im Kreise Scho tten: Ulrichstein. In den Gemeinden Ullendorf, B i s k i r ch e n. 111 nt, Burgsolms und Wetzlar-Niedergirmes ist die M a nl- u n d Klauenseuche amtlich festgestellr worden. Albrecht Hofmann von Stein beim wurde vnn uns zum Kommandanten und Ferdinand Diehl von Steinheim -um Stellvert'^ewr des Kommandanten der Pflichtfeiier- wehr Steinheim verpflichtet. F r i e d r i ch L u d w i g Klein a»s Klein-Linden wurde von uns zum Hilfsfeldschützen der Gemeinde Klein-Linden verpflichtet. Berichtigung. B e t r.: Regelung des Verkehrs mit- Brotgetreide mch Mehl. In der Bekanntmachung vom 15. Juli 1920 ^Amksverkü.ndi- gungsblatt Nr. 101 vom 20. Juli 1920) muß es in Ziffer 2, vorletzte Zeile statt „Vertagungsabschluß" -richtig „Vertragsabschluß" heißen. Gießen, den 22. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sieg ert. Verordnung betreffend Ausführung und Ergänzung der Verordnung über Rohtabak. Vom 1. April 1920. (Schluß aus Nr. 103 des Amtsverkündigungsblatts.) Ans den Beschlüssen des Reichswirtschaftsgerichts findet die Zwangsvollstreckung statt. Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilpiipzeßordnung sinngemäß Anwendung. Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung tritt an die Stelle des Gerichtsschreibers die Geschäftsstelle des RcichSwirtschaftsge- richts. Tie nach § 732 der Zivilprozeßordnung erforderlichen Entscheidungen sind durch den Vorsitzenden zu treffen. Tas Reichswirtschaftsgericht gilt im Sinne der §§ 731, 767 bis 770, 791, 887 bis 890, 893 der Zivilprozeßordnung als Pvozeßgericht. § 25. Weigert sich der Besitzer, den ihm enteigneten Tabak herausziigeben, so kann die Polizeibehörde aus den Antrag der zuständigen Tabakhandelsgesellschaft an seiner Stelle und auf seine Kosten die nötigen Maßnahmen treffen. Die Kosten sind der Polizeibehörde von der ersuchenden Stelle zu ersetzen und aus den Uebernahmepreis bei seiner Festsetzung anzurechnen. § 26. Gegen Anordnungen und Verfügungen der Gesellschaften und des Bertranensausschusses ist Beschwerde an den von diesen gemeinsam zusammengesetzten Beschwerdeausschuß zulässig. Ter Beschwerdeausschuß besteht aus der Abteilung Inland in Mannheim für Angelegenheiten der Jnlandgesellschaft und aus der Abteilung Ausland in Bremen für Angelegenheiten der Ausland- gesellfchafl. lieber die Art der Zusammensetzung und das Verfahren der beiden Beschwerdeabteilungen treffen die Gesellschaften in -Uebereinstimmung mit dem Vertrauensansschuffe die näheren Bestimmiingen. Diese bedürfen der Genehmigung des Reichswirt- schaftsministers. Tie Beschwerde steht allen zu, die durch die Anordnungen und Verfügungen der Gesellschaften und des Vertrauensausschusses unmittelbar beschwert sind, lieber die Beschwerde wird mündlich verhandelt. Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind zur Verhandlung zu laden. § 27. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung tu Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bekanntmachungen außer Kraft: beweisend Aussührungsbestimmungen zu der Verordnung über Roh'abäk. Vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149); be'rcffend Ergänzungen der Aussührungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 27. Oktober 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 1200), vom 21. November 191.6 lReichs-Gesetzbl. S. 1288) und vom 15. Dezember 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 1389); betreffend Aenderung her Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnintg über Rohtabak. Vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1 von 1917) nnd vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 54); be'reffend weitere Aenderung der Ausführungsbestiiuinungen vom 10 Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 20. März 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 249), vom 12 April 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 353) und vom 18. April 1917 lReichs-Gesetzbl. S. 359); betreffend Abänderung der Aussührungsbestimmungen vom 18. April 1917 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 6. Juni 1917 lRcichs-Gesxtzbl. S. 478); beweisend Aenderung der Aussührungsbestimmungen vom 27.- Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabäk. Vom 21 Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 640): beref'end Aenderung der Aussührungsbestimmungen vom . 10 Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 23. August 1917 ^Reichs-Gesetzbl. S. 728), vom 27. Dezember 1917 lReichs-Gesetzbl S. 1132), vom 24. Januar 1918 lReichs-Gesetzbl S. 57), vom 24. SeW-mber 1918 lReichs-Gesetzbl S. 1151), vom 10. Oktober 1918 (Reichs- Gc'etzbl. S. 1233); beweisend Aenderung der Ausführunasbestimmunaen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Roh- tabak. Vom 8. November 1918 (Reichs-Gesttzbl. S. 1.296); Anordnung über das Schiedsgericht für Roh'abäk ander-r als inlä"d-scher Herkunft. Vom 3. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 396); Bekanntmachung wegen Festsetzung der Uebernahmepreise für Rolstabak anderer als inländischer Herkunft. Vom 21. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 640). 2 . Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung be- ftimmt der Reichswirtschaftsminister. _ Berlin, den 1. April 1920. Ter Reichswirtschaftsminister: Schmidt. Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus' Anlaß der Turch- führung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156 Absatz 2 des Friedensvertvages (Liquidationsrichtlinien). " Vom 26. Mai 1920. Auf Grund der §§ 6, 8 des Gesetzes über Enteignungen und - Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten itnb assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) Wird zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst! Anlage, 45 bis 50. 74, 121, 144 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156 Absatz 2 des Friedensvertrages im Einvernehmen mit den Reicksministerien der Finanzen und der Justiz, sowie mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes augoordnct: A. E ntziehungen durch die Reichsregierung. 8 1. Für die Bemessung der Hobe der Entschädigung bei der Enteignung van Gegenständen, die während des Krieges im Wege der Liquidation oder Zwangsverwaltung veräußert worden sind, ist der Wert des enteigneten Gegenstandes am 10 Januar 1920 unter Berücksichtigung der Gestehungskosten Und der zugezogenen Gewinne zugrunde zu legen. Grundsätze, die für die Ermittelung des Wertes einzelner Arten von Gegenständen in besonderen Richtlinien auf Grund des § 6 des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs-- Gesetzblati S. 1527) oder in Bestimmungen auf Grund des § 9 des Ausführuuasgesttzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1530) aufgestellt worden sind oder aufgestellt iverden. finden Anwendung. B. E ntziehungen oder B e eint rä ch t i g u ngen durch eine alliierte ober assoziierte Macht ober durch den Friedensvertrag. § 2. Für die Bemessung einer nach 8 8 des Ent-ngunngs- gesetzes vom 31 August 1919 (Reicks-Gesetzblatt S. 1527) zu ge- währenden Entschädigung ist im Falle der Liquidation _bcr non der beteiligten all'ierten oder assoziierten Regierung sestgestellte Reinerlös. int Falle der Einbehaltung oder, sonstigen Entziehung der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder! dem Wiedergutmachungsausschusse festgestellte Wert des Gegenstandes maßgebend. Rückständige Steuerte, welche eine alliierte ober assoziierte Regierung, in den durch den Friedensvertrag abgetretenen Ge- ! bieten über den nach deutschen Gesetz en geschuldeten Betrag hinaus! von dem Liquidntionserlös abgezogen oder bei der Feststellung des Wertes abgerechnet hat, sind bei der (Festsetzung der .Hohe der Entschädigung dem festgestellten Liquidationserlös ober Werte zuzurechnen. Wird deut Reiche ein höherer Betrag als der festgestellte Reinerlös oder Wert auf die WiedergutmachungsschUld gutgeschrieben. so ist die Entschädigung in Höhe des gutgeschriebenen Betrags zu gewähren. r § 3. Weist der Entschrbigungsberechtigte nach, daß die nach S 2 zu gewährende Entschädigung nicht den Wert erreicht, deir der liquidierte, eilt behaltene oder sonst entzogene Gegenstand am 25. Juli 1914 im Gebiete der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht in bereit Währung gehabt hat. so ist der Unterschied zwischen dem hiernach festgestellten Werte des Gegenstandes und deut von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös oder Wert als Zusatzentschädigung zu gewähren. Für Gegenstände, die nach dem 25. Juli 1914 von dem Entschädiauugsberechtiaten angeschafft worden sind ist der Unterschied zwischen dem Anschaffungswert und dem von der beteiligten Regierung festgestellten Reinerlös ober Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren. Für die Bemessung der gemäß Nr. 2 des' Schliißprowkalls vom 28. Juli 1919 der Schantung-Eisenbähn-Aktiengesellschaft zu gewährenden Entschädigung ist der Wert maßgebend, den die im Artikel 156 Abs 2 des Friedensvertrages bezeichneten, bisher .ihr gehörigen Gegenstände am 25. Juli 1914 int Gebiete der belesenen Sache in dessen Währung gehabt haben. Für Gegenstände, die in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten liquidiert ober ein behalten sind, ist der Unterschied zwischen dem Werte des Gegenstandes am 25. Juli 1914 in der in dem Schutzgebiete geltenden Währung — umgerechnet in die Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht zu dem am genannten Tage an der Berliner Börse geltenden Umrechnungskurs —und dem von der beteiligten Regiernng festgestellten Reinerlös ober Werte als Zusatzentschädigung zu gewähren. Für Gegenstände, die von der Französischen Regierung tn Elsaß-Lothringen liquidiert ober einbehalten sind, ist der Unterschied zwischen dem. Werte des Gegenstandes am 11. November 1918 in Reichswährung und dem von der Französischen Negierung festgestellten Reinerlös ober Werte als Zusatzentschävigung zu gewähren. > Wertsteigernde Aufwendungen, die der Verfügungsberechtigte nach dem 25. Juli 1914 auf den Gegenstand gemacht hat, sind bei der Bemessung der Entschädigung, zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für nach dem 25. Juli 1914 eingetretene Wertminderungen,, sofern sie von dem Entschädigungsberechtigten verschuldet oder durch höhere, mit dem Kriege nicht zusammenhängende Gewalt entstanden sind. Tie Vorschriften der Abs. 1, 5 finden keine Anwendung, sofern gemäß Artikel 297 h Absatz 2 des Friedensvertrages die neuen Staaten zur Zählung der Liquidationserlöse unmittelbar an die deutschen Berechtigten verpflichtet sind. Tie Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in diesen Fällen besonderen Bestimmungen Vvrbchalten. § 4. Tie Entschädigung wird, sofern der Erlös dem deutschen Berechtigten von der beteiligten,alliierten oder assoziierten Regierung nicht unmittelbar ausgezählt wird oder zur Verfügung gestellt, wird, in Reichswährung ausgezahlt. Tie iimrechnung der in ausländischer Währung festgestellten Entschädigung in Reichswährung erfolgt in den im § 2 geregelten Fällen zu dem an der Berliner Börse notierten Turchschnittskurse des Tages der Mitteilung des gutgeschriebenen ober festgestellten Betrags an das Reichsausgleichsamt oder die sonst zuständige deutsche Behörde, in den im § 3 geregelten Fällen, sofern für die Wertfeststellnng eine fremde Währung maßgebend ist. zu dem an der Berliner Börse notierten Turchschnittskurse des Tages, an dem der Antrag auf Geloä'hrung der Entschädigung bei der zuständigen deutschen Behörde eingegangen ist. Soweit sich für die im Absatz 2 bezeichneten Tage ein an der 'Berliner Börse maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs int Einzelfall auf Ersuchen der Entschädi- gunasbehörde von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarktlage an dem int Absatz 2 bezeichneten Tage festzusetzen. Tie Festsetzung ist für das Reich und die Berechtigten bindend. 8 5. Bei liquidierten ober einbehaltenen Geldsorderungen ist der Nennbetrag nebst den auf Grund Vertrags. Gesetzes oder Orts- gebrauchs zahlbaren Zinsen oder, wenn der Wert der Forderung -hinter dem Nennbeträge nebst Zinsen zurückbleibt, dieser Wert als Entschädigung zu gewähren. Wird der Erlös oder eine anderweitige Entschädigung dem deutschen Berechtigten von der beteiligten alliierten ober assoziierten Regierung unmittelbar ausgezahlt oder zur Verfügung gestellt, so wird, vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 Absatz 6, eine Entschädigung nur insoweit gewährt, als der Erlös ober die anderweitige Entschädigung hinter dem Rennbetrag ober Werte der Forderung zurückbleibt. Für die Auszahlung der Entschädigung sind die- Vorschriften des § 4 maßgebend. § 6. Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 145 und des § 10 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens Vertrages enteignet worden sind, wird eine Entschädigung in Höhe des von der beteiligten alliierten ober assoziierten! Regierung ober dem Wiedergutmachungsausschusse sestgestellteu Reinerlöses ober Wertes gewährt. § 7. Für Gegenstände, die in einem durch den Friedens^ Vertrag ober auf Grund des Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet int Wege der Liquidation veräußert waren und dem Er- werber durch eine alliierte ober assortierte Macht wieder entzogen worden sind, wird die Höhe der Entschädigung nach den Vorschriften des § 1 berechnet. Maßgebend für die Wertbemessung. ist der Tag, an dem dem Erwerber die -Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung entzogen worden ist. Tie Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen Vorbehalten, in denen in einem während des Krieges von Teutschland besetzten Gebiet einer alliierten ober assoziierten Macht Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dem Erwerber wieder entzogen worden sind. § 8. Für die in den Artikeln 45 bis 50 des Friedensvertrages bezeichneten Gegenstände, soweit sie nicht im Staatscigeu- tume gestanden haben, ist der Wert am' 10. Januar 1'920 als Entschädigung zu gewähren. Stellt der Wiebergntmachungsaus- schuß einen höheren Wert fest, so ist dieser Wert maßgebend, .8 9. Hat die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht zur Liquidation ober Einbehaltung geführt, so können dem Berechtigten die durch die Beschlagnahme cutstanbenen Kosten und, trenn aus Anlaß der Beschlagnahme der Verlust oder eine Beeinträchtigung des Gegenstandes eingetreten ist, der Wert des verlorenen ober die Wertminderung des beeinträchtigten Gegenstandes ersetzt werden. Auf die Berechnung des Wertes finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung. (Schluß folgt im nächsten Amisverbündigungsblatt.) Druck der Brühl'scken Universitätr-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Eietzen.