AmtsverlündigungMatt für die provinzialdiretiion Oberhessen und für das Arerramt Gieheu. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 54 ' 26. April ' 1920 önhalts-Uebcrsicht: Dckanntmachung des Staatsministeriums. — Verkehr mit dem besetzten Gebiet.) — Vaustoffbewirtschaftung. — Brennstoffversorgung der Haushaltungen der Landwirtschaft usw.in den Landgemeinden des Kreises. - Höchstpreise für Verbrauchszucker. — Vergütung der Handarbeitslehrerinnen. — Auszaylung der Familienunterstützungen. — Wohnungen für Staatsbeamte. — Reichsviehseuchengesetz: Ausschlag der Beiträge. Der 1. Mai. Auf verschiedene Anfragen und im Hinblick darauf, daß es zweifelhaft ist, ob der Antrag der Abgeordneten Häuser und Genossen wegen Feiertagerklärung des 1. Mai noch rechtzeitig im Landtag verhandelt wird, hat das hessische Eesamtministerium gestern beschlossen: Die Beamten, die den 1. Mai feiern wollen, sind für diesen Tag zu beurlauben. Darmstadt, den 21. April 1920. Staatsministerium: Ulrich. Bekanntmach nng. ~ 53 e 1 t. : Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Ein Visum der französischen Militärbehörden aus den gewöhnlichen Reisepässen oder den gelben Personalausweisen für Reisen aus dem besetzten Hessischen Gebiet in das unbesetzte Teutsch- ' land und umgekehrt vom unbesetzten Deutschland in das besetzte hessische Gebiet ist nicht mehr nötig. Tie für Ausstellung der französischen Vifas erhobenen Summen werden im Namen der Rheinarmec an Gemeinden zur Verteilung an Werke der Wohl- . tätigleit und an Arme übergeben werden. Gießen, den 21. April 1920. _______Kreisamt Gienen I. B.: Welcher._____________ Bekanntmachung. Betr.: Vaustofsbewirtfchaftung. Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung cum 17. September 1919, (Darmstädter Zeitung vom 1. Oktober 1919) gebe ich bekannt: Bauhokbezug. Ter Mrband der Hessischen Holzindustriellen, Sitz in Alsfeld (Obeihessen), hat sich verpflichtet, das für die in § 3 meiner Bekanntmachung vom 17. September 1919 betreffend Baustoffbewirtschaftung, abgedruckt in der Darmstädter Zeitung vom 1. Oktober 1919, genannten Zwecke (für Neubauten, Umbauten, Einbauten oder Ausbesserung von Wvhnungsbauten — landwirtschaftliche oder bergbauliche Betriebsgebäude oder Reparaturen — gewerbliche und industrielle Bauten, soweit sie der Versorgung des Volkes mit G e g e n st ä n d e n des täglichen Bedarfes dienen) erforderliche Bauholz (Kant- und Schnittholz) aus dem ihm dafür von den staatlichen und standes- herrlichen Forstverwaliungen zur Verfügung gestellte Nadelstamm- holz^den Verbrauchern abzugeben. Tie Belieferung der Verbraucher mit diesem Bauholz erfolgt nur durch die Bauskosfbeschassungsstelle für-Hessen, Sitz in Frankfurt a. Main, Obermainstraffe 51, Fernsprecher Hansa 7734, auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung durch Vermittelung der K'rcisbauinspektoren bzw. städtischen Baupolizeirmter an die Boustoffbescbaffiingsttelle einzurcichcndcn Holzbedarfslisle. In dieser Lifte ist neben deni Gesamtbedarf die .Holzstärken und Abmessungen der einzelnen Holzarten anzugeben und eine besondere Spalte für „Bemerkungen". Tie Kreisbauinspektoren bzw. Städtische Bau- Polrzeiämter prüfen und bescheinigen den Bedarf auf Dringlichkeit und ausschließlicher Verwendung für die oben in Absatz 1 genannten Zwecke. Tie Preise für B a u Ho l z sind frei Waggon Versandstation: Kantholz nach Listen geschnitten...... 925 Mk. je cbm Kantholz aus Vorrat, geschnitten, 8/8—15/15 875 Mk je cbm' Kantholz durchschnittlich . .......915 Mk. je cbm Bretter 18—21 mm stark.......'.990 Mk. je cbm unsortierte Latten 1—2,75 m lang..... 800 Mk je cbm, scharfkantige Latten 4—4,5 m lang..... 1000 Mk. je cbm. Preise für Kalk: Nack Mitteilung des Deutschen Kalkbundes, Nebenstelle in Trcz, Marktplatz 5, Fernsprecher 32, gelten zur Zeit für Kalk folgende Preise: Ab Kaliwerke des Lckhvgcbietcs: ■ 2200 Mk. für 1 Waggon Grau- und WeiffstückkaK (auch für Tün- gcrzwecke), 2^00 M'k. für 1 Waggon Sackkalk ohne Säcke, ^o00 Mk. für 1 Waggon Spezialsackkalk ohne Säcke (Spritzkalk). Ab Kaltwerke des Rheingaues: °00 Mk. für 1 Waggon Kalkabfälle lnur für Tüngerzwccke), .2400 Vck. für 1 Waggon Grau- und Weiffstückkalk (auch für Tün- gerzwecke), - 2620 Mk. für 1 Waggon Sackkalk ohne Säcke, 2800 Alk. für 1 Waggon Spezialsackkalk ohne Sacke. Tie Säcke werden mit 4 Mk. je Sack berechnet und von den Kaliwerken nicht mehr zurückgenommen. Als £> ändler - Zuschlag kann ein Ausschlag von 10 Prozent unter gesonderter Berücksichtigung der gesamten Spesen berechnet werden. Preise für Zement: Nach Mitteilung der Süddeutschen Zementverkaujsstelle von Heidelberg stellt sich ab 1. April der Zement für Händler, frei Torpelivagen der betreffenden Empfangsstation, wie folgt: 56,10 Mk. die 100 kg einschl. Hinterleggngsgebühr iür Stoffsäcke, 50,50 Mk. die 100 kg einschl. Papiergewebesäcke, 50,10 Mk. die 100 kg einschl. Papiersäcke. Für Stoffsäcke, welche in gutem Zustande aus Sendungen ab 1. März ds. Js. zurückgeliefert werden, wird die Hinterlcgungs- gebühr abzüglich Äbiiützungsgebühr mit 4 Mk. pro Sack zuviick- vergütet. — Papier- und Papiergcwebesäcke werden nicht znnick- genvmmen. — Als Hündleiverdienst können obigen EinBaufspreiseni folgende Sätze zugeschlagen werden: Bei Abgabe von 1— 50 Sack . ......" . 30 % bei Abgabe 51—100 Sack . ......20 °/o, und bei Abgabe über 100 Sack . .........10 °/o. Satin st a d t, den 12. April 1920. Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. I. V.: Tr. Bernheim. Wir verweisen auf obige Bekanntmachung des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung und geben anffervem bekannt, daff zur Erleichterung des Fr ei g a b ever fa Hrens . f ü r B a u st o f f e 1. für die Landgemeinden des Kreises der Kreisban- insPektor, Regierungsgebäude, Landgraf-Philipp-Platz, Fernsprecher 2019, 2. für die Stadt Gießen das Stadtbauamt, Asterweg 9, Fernsprecher 134, zur selbständigen Freigabegene'hmiugng ermächtigt sind. Vordrucke nsw. können durch Vermiktlnng der Bürgermeistereien bzw. des Stadtbauamts Gießen bezogen werden. Ei offen, den 20. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ff. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vordrucke zu den Freigabcanträgen und Baustoffnachweisungen und sonstigen Unterlagen sind von Ihnen bereitzuhalten. Sie können von der Buchdruckerei Herr in Gießen, die ihren seitherigen Truck aus eigene Verantwortung übernommen hatte, oder von anderen Druckereien bezogen werden. G testen, den 20^ April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ff. Bekanntmachung. Betr.: Brennstosfoersorgung der Haushaltungen der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Köhlen Verteilung vom 30. Mürz 1918 l Kreisblatt Nr 44) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes angsordnet: Brennstoffe für Haushaltungen dürfen nur gegen Bezugscheine abgegeben werben. Tie Bezugscheine werden von der Bürgermeisterei des Wohnortes des Bezugsberechtigten ausgestellt und zwar nur auf dessen Antrag. Brennstoffe für landwirtschaftliche und klein gewerbliche Betriebe werden ebenfalls nur gegen Bezugscheine abgegeben, welche auf Antrag des Bezugsberechtigten nach entsprechender Beschönigung der Bürgermeisterei des Wohnortes des Bezugsberechtigten von dem Kommunalverband ausgestellt werden. 2. Bezugscheine für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Leit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1920 auf nicht mehr als 5 Zentner lauten. 3 Soweit Hausbrandlieferiingen seitens der Brennstofferzeugeri an ihre Berg- und Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich ncruefen sind (DeputatlbUen), bleiben sie auch weiterhin gestattet toie unterliegen den Vcrteilungsvorschriften nicht Der'Brcnn- stoficrzcuger bziv. Brennstosfabgcber hat jedoch ein Verzeichnis der w epu ta t ko E en b ez i ehe r vor der Abgabe denjenigen Bürgermcist-ereieit emzureichen, m tvelch.cn die Bezieher der Dcputatkohlen ihren Wohnsitz haben, unter gleichzeitiger Angabe der aus jeden Bezieher entfallenden Brennstofsmengen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Hausbrandbezug nur dann ge,tattet tverden, wenn die Abgeber schriftlich -der Bürger- meisterei bestätigt haben, daß. die Abgabe an Teputatkohlen unter 5 Zentner bleibt. Für diesen Fall darf ein Bezugschein nur für dreiem,ge Menge ausgestellt werden- welche an der zustehenden Höchstmenge non 5 Zentner sWt. 4. Durch die Bezugscheine wird kein Anspruch auf Belieferung erworben. > i 5. Tre Bezugscheine. finb bei allen Händlern des Landkreises Giesten, wo die Haushaltung in die Kundenliste eingetragen ist, gültig. Ter Händler ist verpflichtet, über den Eingang der Bezugscheine eine genaue Liste zn führen, nnd die Belieferung nach Reihenfolge des Einlaufs der Bezugscheine vorzunehmen Jeder Bezugschein ist möglichst sofort voll zu beliefern, jedoch ist der Händler im Notfall berechtigt, den Bezugschein durch Tcilliefe- rungen zu. erledigen; er muß. jedoch diesen Bezugschein bis zur Pollen Belieferung in Händen behalten. Der Bezugsberechtigte kann in diesem Fall vom Händler Beschemrgmig über Ablieferung des Bezugscheines verlangen Nach Vollbelieferung hat der Händler den Bezugschein' durch Tura-strerchen ungültig zu machen nnd dem Komniunalvcrband nebst Abschrift der BeliefernngSliste unter Anschluß des Frachtbriefes einzusenden. Tie Belieserungsliste ist in folgender Form emzurerchen: Brennstofflieferungsliste: Name des Händlers: . . .......Ort: Familienname Velik ferte = tenkoks Vorname Wohnort s 5 *c § S K Iß 3tr. 3tr. gtr. gtr. gtr gtr 3lr. Eine Bevorzugung nach Menge und Zeit der Belieferung darf bei «träfe der Schließung des Geschäfts nicht stattfinden. 6. Amtsräume der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, sowie Schulen, Kirchen und andere öffentliche Anstalten tverden auf Grund von Bezugscheinen, die bei dem Kam munalderb and zu beantragen sind und von diesem ausgestellt tverdeii, beliefert. 7. Ter Kommunalverband har das Recht, eine Zusamnkcnlegung von Berbrauchsbetrieben zu veranlassen. 8. Mit dem 1. Mai 1920 verlieren sämtliche bei den Händlern .vorliegenden Bezugscheine ihre.Gültigkeit. 9. Zuwiderhandlungen werden gemäß, § 32 der Bekanntmachung ues Reiwsüommissars für die KohleNverteilung vom 30. März 1918 bestraft. . 10. chiese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1920 in Kraft Gießen, den 23. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen und sind die angegebenen Bestimmungen von Ihnen zn beachten. Tie nötige Anzahl von B^ngscheincn können Sie in den Druckereien beziehen Tie angegebene Menge von 5 Zentner ist zum Bezüge bis 31. Oktober 1920 die Höchstmenge. . Tch Bürgermeistereien haben bis zum 5. eines jeden Monats eine Liste über die von ihnen ausgestellten Bezugscheine nach Brennstoffen getrennt, einznrcichen. Ein Vordruck für diese Bc- richtcrstattung wird Ihnen zugehen. Anträge auf Bezugscheine für kleingewerbliche Betriebe außer Bäckereien sind durch Sic nach genauer Prüfung und Beglaubigung der darin enthaltenen Angaben und mit Bezeichnung der erforderlichen Mindestmenge bei uns einzureichen. Antragsformulare können in den Druckereien, bezogen werden. Dabei ist auch anzugeben, wie lange der Betreffende. niit der Mindestmenge versorgt ist. lieber die Notwendigkeit der sofortigen Äntragstellung auf Bezugscheine für Beyörden, Anstalten usw. wie sie oben ausgeführt sind, wollen Sie die betreffenden Vorstände alsbald bedeuten. Wir machen noch darauf aufmerksam, daß eine Zusammenlegung von geiverblichen Betrieben sonwhl kvie auch von Schulen zulässig ist. G i e ß e n, den 23. April 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Siegelt.__________ Bekanntmachung. Bctr.:. Höchstpreise für Vcrbrauchszucker. Aus Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (R.-G.--M. S. 914) in der Fassung der Verordnungen vom 30. September 1918 (R.-G.-Bl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (R.-G.-Bl. S. 633), vom 14. Oktober 1919 (R.-G.- Bl. S. 1789), vom 18. Dezember 1919 (R.-G.-Bl. S 2133) und vom 29. Januar 1920 (R.-G.-Bl. S. 130) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 1. März 1920 (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 20) folgende Hpchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen: Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt 1. für gemahlenen und Kristallzucker a) Konsumzucker das Pfund 1,56 Mk. b) Raffinierter Zucker das Pfund 1,58 Mk. 2. s ü r Hutzucker a) ausgewogen ohne Papier ... das Pfund 1,58 Mk. b) im ganzen Hut mit Papier . . das.Pfund 1,56 Mk. 3 Würfelzucker per Pfund 1,66 Mt. Die obengenannten Kl-einverkanfsprcise (Ladenpreise) gelten nur für den Monat April. Zuwiderhaüdlungen gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aenderung des Gesetzes betreffend .Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 184) mit Gefängnis bis zu einem Jähr und'mit Geldstrafe bis zn zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf die Nebenstrase jener Bekanntmachung erkannt werden. Teil Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort -ortsüblich bekanntzumachen und den Kleinhändlern besonders mitzutcilen. Tie Händler haben die Höchstpreise sofort in das vorgeschriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 22. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: I)r. Siegelt. Betr.: Vergütung der Handarbeitslehrerinnen. An die Biirtferiiieistercieil und Schulvorstände der Laudstciucilidcn des Kreises. Wir erinnern, foiveit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. März 1920, mit Frist von 8 Tagen. Gießen, den 21. April 1920. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde. B e t r.: Auszahlung der Familiennnterstützungen. An die noch rückständigen Bürgermeistereien dcs Kreises Wir empfehlen, umgehend zn berichten, welche Reichsunter- stützungen, Erhöhungen nach der Verordnung vom 2. November . L bssv- 28. September 1918 und welche Kreisunterstützungen rm Apnl ausbezahlt worden sind. Gießen, den 20. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H c ß. Betr.: Regelung des Mietwesens; hier: Wohnungen für Staats- beamte. An die Vürgermeistercicn der Landgemeinden des Kreises Um unliebsame dienstliche Störungen zu vermeiden, die beim Wohnungswechsel von Beamten infolge Versetzung neuerdings wieder hervvrgerufen wurden und die Schwierigkeiten zn beseitigen denen diese Beamten bei der Beschaffung -einer Wohnung aus- geietzt werden, weisen wir Sie im Auftrag des Hess. Laudes-Ärbeits- und Wirtschastsamts hierdurch an, die Wohnungsämter oder Woh- nungskommisironen darauf aufmerksam zn machen, baß die von einem Beamten innegehabte Wohnung nicht anderweitig vergeben werden darf, solange der Ticnstnachsolg-er nicht darauf verzichtet Gießen, den 22. April 1920. - ä 1 Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Betr.: Ausführung des Rcichsvichseuchengesctzcs; hier: Ausschlag der Beiträge auf die Vichbcsitzer vom R.J. 1919 All die Erheber des Kreises. . Tie in Ihrem Besitz befindlichen O r i g i n a l l i st c n lSchluß- liftcn) vom 9ij. 1919 sind, nachdem die im Laufe des Rechnungs- tahres 1919 zugegangenen Tiere in dieser nachgetragen worden, sind, nach d eni Stand am Schlüsse des' R echn nn gs- la'hres durch Ausfüllen der Spalten 6 und 7 in ergänzen. Tie Listen, sind zu heften und aufzuaddieren und uns bis ,Patestens 15 Mai l I s. unerinnert vorzulegen.. Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Termins Gießen, den 20. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß Druck der VrühNÄeu UnwersitätS-Buck- »nb Steindruckersi. R. Lange, (sii<-üen