AmtsverlüMgimgsblatt für die provinzialdirettion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 4 t 26. März 1020 önhaltr^Uedcrsicht: Aussührungsbeslimmungen des Weingejehes. — Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken. - Beitreibung der Gemeindegesälle. - Schließung einer Muhle. — Erhebung von Gebühren bei der Vrennstoffverteilung. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Meldewesen. Bekanntmachung Aenderung der Ausführuugsbestimmungeu zu § 14 des Wein- gr setz es betresseird. Vom 21. Februar 1920. Aus Grund des Beschlusses des Reichsrats vom 22. Januar 1920 — Z 86 der Niederschriften — nnd des Artikels 44 der .Hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, Ziffer 1 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. Januar 1912, Acnderung der Aussührungsbestimmungen zu § 14 des Weingesetzes betreffend (Regierungsblatt S. 26), geändert, wie folgt: Tie Gebühr für die Untersuchung einer Probe ausländischen Weins (Bestimmungen zur Ausiüh.nng des § 14 Absatz 2 des Weingesetzes vom 9. Juli 1909, R.G.Bl. S. 549) wird aus mindestens 16 Mark und auf höchstens 24 Mark festgesetzt mit der Maßgabe, daß im Falle der Beanstandung einer Wein probe der doppelte bis dreifache Betrag angerechnet werden kann. Tarmstadt, den 21. Februar 1920. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt. Raab. Bekanntmachung. Bet ress end: Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken. Nachstehend bringen wir die zu obigem Gegenstand ergangene Verordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 sowie die dazu erlassenen und ergänzten Anssührungsbestimnmngen des Reichsministers des Innern vom gleichen Tage und vom 27. Januar 1920 nut dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis, daß wir gemäß § 2 der Au ssührungsbestimmungen den Direktor der Kunst- nnd historischen Sammlungen des Landesmuseums, Geh. Hosrat Professor Tr. Back zu Darmstadt, als Sachverständigen mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke Hessens betraut haben. Tarmstadt, den 6. März 1920. Landesaint für das Bildungswesen: Tr. Strecker. ' t Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 11. Dezember 1919. Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebcrgangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Reichsrats und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeordnet: § 1. Tie Ausfuhr eines Kunstwerkes bedarf der Genehmigung, sobald es in das Verzeichnis der Werke eingetragen ist, deren Verbringung in das Ausland einen lvesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde. § 2. Tas Verzeichnis wird vom Reichsminister des Innern gefü'hrt und die Eintragung den Beteiligten bekanntgegeben. Tie Eintragung muß erfolgen, wenn eine Landeszentralbehörde sie verlangt. 8 3. lieber die Genehmigung zur Ausfuhr entscheidet der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. Tie Genehmigung darf nur Zerteilt werden, wenn ein vom Reichsminister des Innern zu ernennender Ausschuß ihr zastimmt. Ter Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen eins auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums, ein weiteres aus den Kreisen der Kunstsachverständlgen auf Vorschlag der Laudeszentralbehörde, in deren Gebiet sich das Kunstwerk bei Inkrafttreten dieser Verordnung besindet, erirannt wird. Ter Ausschuß darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn der materielle Geivinn des Reiches den Verlust des Kunstwerkes rechtfertigt. § 4. Tie Gene'hmigung kann an Bedingungen gekniipst werden. Aus Antrag der Reichsbank ist sie an die Bedingung zu knüpfen, daß der Kaufpreis in ausländischer Valuta berichtigt und der Reichsbank das durch den Verkauf entstandene ausländische Guthaben zwecks Verwertung zur Verfügung gestellt wird. § 5. Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Auf- steNung des Verzeichnisses und zur sonstigen Durchführung dieser Verordirung Bestimmungen über die Besichtigung von Kunstwerken sowie. über Besitz- und Ortsveränderungen eingetragener Werke zu erlassen. § 6. Wer es unternimmt, ein eingetragenes Kunstwerk ohne Genehmigung auszusühren oder den auf Grund des § 4 gestellten Bedingungen entgegenzuhandeln, wird mit Gefängnis und mit Geldftrase bis zur dreifachen Höhe des Wertes des Kunstwerkes, aus das fick die strafbare Handlung bezieht, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Sieben der Strafe kann auf Einziehung des Kunstwerkes erkannt luerbeif? ohne Unterschied, ob es dem Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bcflimmtcn Person nicht ausführbar, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu sünfzigtausend Mark oder mit Hast bestraft. § 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten eines Reichsgesetzes auf Grund des Artikels 150 Absatz 2 der Reichsv ersafjung, längstens bis zum 31. Dezember 1925. 1 Berlin, den 11. Tczember 1919. Tie Reichsregierung: Bau e r. Aussiihruttgsbcstinnnuttgett - zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken.. Vom 11. Dezember 1919. Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1961) bestimme ich folgendes: 8 1. Tie Eintragung eines Gegenstandes in das Verzeichnis der national ivert'vvllen Kunstwerke erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung der Regierung des Landes, in dem sich das Kunstwerk befindet. Mit der Eintragung wird die AusführbcschränLung wirk- sam. Sie ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Tie Mitteilung soll in der Regel durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Eine Beschwerde gegen die Eintragung findet nicht statt. § 2. Tie Regierungen der Länder betrauen von Amts wegen oder auf Ersuchen des Reichs Ministeriums des Innern Sachver- verständige mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke. Dem Reichsministerium des Innern ist von dem Ergebnis der Ermittelung und der Prüfung Mitteilung,zu machen. Sofern das Reichsministerium des Innern die Ermittelung und Prüfung veranlaßt hat, trägt cs die Kosten. 8 3. Jeder Besitzer von Kunstwerken hat sie den mit einem Ausweis der Landeszentralbehörde versehenen Sachverständigen auf Verlangen zu zeigen, die Prüfung zu gestatten und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8 4. Werden eingetragene Kunstwerke veräußert oder an einen anderen Aufbewahrungsort verbracht oder geraten sie in Verlust, so hat der bisherige Besitzer unverzüglich, dem Rcichsministeriam des Innern hiervon, gegebenenfalls unter Angabe des neuen Besitzers und Aufbewahrungsortes, Mitteilung zu machen. Zur Erstattung der Mitteilung ist neben dem alten der neue Besitzer verpflichtet. § 5. Wird Die Erlaubnis. zur Ausfuhr eines eingetragenen Kunstwerkes nachgcsucht, so hat ber Besitzer das Kunstwerk dem Prüfungsausschüsse des Rcichsministeriuins des Innern (§ 3 der Verordnung) vorzuführen oder seine Besichtigung an Ort und Stelle durch den Ausschuß oder seine Beauftragten zu gestatten. Berlin, den 11. Tczember 1919. Ter Reicheminister des Innern: Koch. Ergänznilg zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919. Vom 27. Januar 1920. Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember,1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1961) bestimme ich in Ergänzung meiner Äusführungsbestimmnngen vom gleichen Tage folgendes: ES ist verboten, Kunstwerke, die in das Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke eingetragen sind, in diejenigen Gebietsteile Deutschlands zu verbringen, die von fremden Mächten besetzt sind oder auf Grund des Friedensvertrages zur Vorbereitung einer Abstimmung noch besetzt werden. B erl in, den 27. Januar 1920. Der Reichsminister des Innern: Koch. 2 Betr.: Tie Ablieferung der Vakanzüberschüsse erledigter Schulstellen an den Provinzialschulsonds im Rj. 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie in Gemeinschaft mit den Schulvorständen aufzustellenden Berechnungen der an den Provinzialschulsonds abzuliefernden Va- kanzüberschüsse aus dem Rj. 1919 sind alsbald in zweifacher Ausfertigung einzuseirden. >. Bei Rückempfang der geprüften Berechnungen sind die Ge- meinderechner anzuweisen, den festgesetzten Ueberschuß an den Rechner des Provinzialschulsonds zu Tarmstadt abzuliefern. Gießen, den 20. März 1920. Kreisamt Gießen. _____________________________Dr. llsinger.______________________________ Bctr.: Tie Beitreibung der Gemeindegesälle für 1919 (Rj.). An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir seheir bis zum 30. April l. Js. der Einsendung der Mahn- uich Pfandbefehle oder der Erstattung von Fehlberichten entgegen. Gießen, den 22. März 1920.» __________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.__________ Bekanntmachung. Betr.: Schließung der Mühle Karl Frey in Lollar für Selbstversorger. Tie Mühle des Karl Frey in Lollar ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 16. April bis' 15. Juni 1920 für Selbstversorger geschlossen. Gießen, den 23. März 1920. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________ Satzung über die Erhebung von Gebühren bei der Brennstoffverteilung. Gemäß Artikel 12 und 94 der Kreis- und Provinzialordnung wird auf Beschluß des Kreistages Gießen vom 27. Februar 1920 und mit Genehmigung des hessischen Arbeits- und Wirtschaftsamtes zu Nr. L. A. u. W. 5061 folgende Satzung für die Landgemeinden des Kreises Gießen erlassen: ZI. Zur Deckung der VerwaltungsLosten des Kreises Gießen bei der Brennstoffverteilung wird für Ausstellung von Bezugsscheinen für die Kohlenhändler Erhebung einer Gebühr von 4 Pf. aus den Zentner Brennstoff ungeordnet. .Tie Zahlung der Gebühr hat vor Aushändigung des Bezugsscheines an die Kasse des Kommunalverbandes zu erfolgen. § 2. Tiefe Satzung tritt am 1. Älpril 1920 in Krast. Gießen, den 27. Februar 1920. ' Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Satzung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Tie Kohlenhändler finb- besonders zu bedeuten. Gießen, den 23. März 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche; hier: Ausbruch der Seuche in Sonderbach. Nachdem in Sonderbach der Ausbruch der Maut- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden ist, wird die Gemarkung Sondcrbach znm Sperrgebiet und die Gemarkung Erbach zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die in unserer Bekanntmachung vom 17. Januar l. I. — Kr.-Bl. Nr. 6 — betr. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Hohenstadt angeordneten Maßnahmen sinden auch auf die hier bestimmten Sperr- und Beobachtungsgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der tierärztlichen Untersuchung amtstierärztliche zu treten hat. Auf diese wird ausdrücklich verwiesen. Heppenheim, den 4. März 1920. Kreisamt Heppenheim. ____________________I, V.: H am m ann.___________________ Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 7. März bis 13. Mürz 1920. Am 7. März waren verseucht im Kreis Bensheim: Bensheim, Beedenkirchen, Talhof bei Balkhausen, Winterkasten, Hochstädten, Schmal-Beerbach. — Im Kreis Dieburg: Groß-Umstadt, Reinheim. — Im Kreis Erbach: Kirch-Brombach, Ober-Ostern, Hüttenthal. — Im Kreis Groß-Gerau: Wallerstätten. — Jin Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Hohenstadt b.ü Wimpfen, Kirich- haufen, Ober-Landenbach, Nicd.-Mumbach, Bonsweiher, Albersbach, Unter-Hambach, Birkenau, Heppenheim, ' Neckarhausen, Sonderbach. — Im Kreis Alzey: Wöllstein, Heimersheim. — Im Kreis Worms: Gimbsheim, Frettenheim. , Vom 7. März bis 13. März sind neu verseucht cm Kreis Heppenheim: Hüttenseld. — Im Kreis Worms: Westhofen. Vom 7. März bis 13. März ist die Seuche erloschen ut Beedenkirchen (Kr. Bensheim). — Gimbsheim (Kr. Worms). Dienstnachrichten des Kreisamtcs. Tas Ministerium des Innern hat dem Laudespserdezuchtvereiir jur Hessen die Erlaubnis erteilt, airlüßtich der im Frü'Mhr und Herbst ds. Js. stattfiiidenden Tarmuäoter Pferde- und Fohleiv- märkte je eine Lotterie zu veranstalten und diese ausnahmeweise als Geldlotterie zur Ausspielung zu bringen, um die Mittel für Prümiieruugszwecke zu erhalten. Nach öetn genehmigten Verlosungsplan dürfen jewcUs 30 000 Lose zu 1,10 Alk. das Stück ausgegeben und davon je 22 000 Lose innerhalb des Freistaates Hesten vertrieben werden. Ziehungstermin: 19. Mai und 27. Okto der 1920. Zum Vertrieb in Heizen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lost gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußiich-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Bekanntmachung. Betr.: Meldewesen. Tie Vorschriften der Meldeordnung werden vielfach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem An- sügeu, daß die Polizeibeamtcn angeiviesen sind, die meldepslich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 18. März 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen. I. Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dem Pvlizeiamt sind verpflichtet: Zu- und Wegzug. 1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmcldebejcheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an. 2. Wer aus der Gemeinde Gießen wegzietzt, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge. 3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehm- den oder aus derselben wegzieheuden Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpstichteten nicht selbst geschet-en ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug. Wohnungswechsel. 4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das.Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht, Ta gen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige finb Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselbeir verbunden, wenn sic Wohnungen wieder an Untermieter abgeben. Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe dec verlassenen, sowie der neubezogenen Wv'hnung, insoferw die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungs- ä n b e r n n g. 6. Diejenigen, welche andere bei sichin Schlaf- st e l l e n aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vier- undzwanzig Stunden. Zremdenaus,lahme. 7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden. 8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme. II. Form der Meldung. 1. Tie vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persönlich als schriftlich geschehen. Zn den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die 'hierfür ein gefüllten Vordrucke verwendet, welche auf dem M elde- bureau des Polizeiamts (Zimmer 7) erhältlich sind. Tie Meldungen der Gastwirte 'haben durch besondere Fremdenzettel aus Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. 2. Uebcr die erfolgten Meldungen, von Zu- und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt. Druck der Brüht'schen Unwersitäts-Buch» und Steindruckerei. N. Laug«, Biegen.