AmtzverlüMgungsblatt für die Proomziaidirektion Gberheßen und für das Kretsanrt Eietzen, nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. LS0 vierteljühri. Postzeitungsliste Nr. Nr. 28 L«. Februar ' Znhalts-llcbersicht: Litzungen des Kreistages. — Verfügung über Bergwerkseigentum. — Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen. — Iagdpachtstenipel. —, Ernennungen von Feuervisitatoren im Kreis Gießen. — Arbeitszeitverlängerung der an Lohndreschmaschinen beschäftigten gewerblichen Arbeiter. — Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; hier: Abrechnung mit der Kreiskasse. — Erhebung der Gemeindeiunlagen. - Verordnung über Saatkartoffeln. — Verwertung der Häute und Beschlagnahmung derselben. Bekanntmachung. Bett.: Sitzungen des Kreistags des Kreises Gießen. Freitag den 27. ds. Mts., vormittags 11 Uhr, findet im Sitzuugsiaal des Regierungsgebäudes datier eine autzerordentliche Sitzung des Kreistags nut folgender Tagesordnung patt: 1. Gewährung von Teuerungszulagen an die Kreis straßen- uus KreiSobslbaumwarie. 2. Tagegelder der Kreisragsmitglieder. 1 3. Erhöhung der KreiSumragen illr das Jahr 1919. 4. L)rrS,atzung über Gevühren für die Kohlenbewirtschaftung. 5. Neuwahl der Mitglieder: a> der FlurichasenSabschätzungskommission, b) der KreisrMo mm in wnen. Gießen, den 23. Februar 1920. Ter Vorsitzende des Kreistags des Kreises Gießen. _________I. V.: W e l ck e r.____________________________ Verordnung betrefsend Beschränkung der Verfügung über Bergwerkseigentum uuo gewerrichaflliche Anteile. Vom 13. Februar 1920. Auf Gründ' des Artikel 9 der Hessischen Verfassung vom 12. Tezemoer 1919 wird hterdurch mit Gesetzeskrqst das Folgeitoe augoorruet: A r t i ke l 1. Soweit es sich um Bergwertseigentum an Steinkohlen, Braunkohlen, Graphit oder Birumen handelt, bedürfen Verfügungen über BergwerrSeigentum, üver unbewegliche Bergwertsameile und über gewerkichafrltcl)e Anteile der Zustimmung (§ 182 des Bürgerlichen Gesetzbuchs- der Oberen Bergbehörde. Ter gleichen Zustimmung bedarf, wer sein Recht zur Gewin- nung dieser Mtneralten veräußert oder die Ausübung dieses Rechts inwWege der Vereinbarung einem Tritten überlaßt. Derselben Zustimmung bedarf auch, wer sein Recht als Ge- tverfc eines Steinkohlen-, Braunkohlen-, Graphit- oder Bitumen- Bergwerls zu fremdem Interesse einem Tritten zur Ausübung überträgt. Tie llmschreibung int Gewerkenbuche (Artikel 94 Av- satz.,3 Yes 5l>ejsijchen Berggesetzes vom 26. Januar 1876 in der Fassung der Vetanntmachung vom 30. September 1899) darf nur erfolgen, wenn auch die Zustimmung der Oberen Bergbehörde vorgelegt wird. Wird durch Anwendung anderer rechtlicher Formen und Gestaltungsmöglichkeiten wirtschaftlich für die Beteiligten int wesentlichen der gleiche Erfolg herbeigeführt, wie er durch die in den Absätzen 1—3 aufgeführten Rechtsvorgänge nur mit Zustimmung der Oberen Bergbehörde herbeigeführt werden kann, jo unterliegt dies ebenfalls der Zustimmungspflicht. Tie Zustimmung darf nur aus Gründen des öffentlichen Wohls versagt werden. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Antrag auf Erteilung der Zustimmung bei der oberen Bergbehörde eingegangen ist, gegeben wird. Einer Verfügung im Sinne des Absatzes 1 stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvoll- v .. ziehung ober durch den Konkursverwalter erfolgen. Artikel 2. Wird durch die Obere Bergbehörde eine Zuividerhandluug - gegen die Vorschriften des Artikel 1 Absatz 1—4 oder eine Umgehung dieser Vorschriften festgestellt, so kann das Bergwerkseigentum nach Maßgae der Artikel 146 ff des Hessischen Berggesetzes entzogen werden. • Artikel 3. Soweit es sich um ein Bergwerkseigentum der in ^Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Art handelt, hat der Hessische Staat ein Vorkaufsrecht auf die in Hessen gelegenen Bergwerke und auf die gewerkschaftlichen Anteile an in Hessen bestehenden Gewerkschaften. Artikel 4. Auf das Vorkaufsrecht sind die §§ 505 bis 510 und, soweit es sich um Bergwerkseigentum oder unbewegliche Bergwerkseigentumsanteile handelt, der § 1098 Absatz! 2 sowie die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör des Bergwerks. Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem das Vorkaufsrecht ausübenden Hessischen Staat gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung uns der Vertragsftrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen find. Tas auf Bergwerke bestehende Vorkaufsrecht hat den Vorrang vor allen eingetragenen und gesetzlichen Vorkaufsrechten. Es bebarf der Eintragung in das Berggrundbuch nicht. Ar t i k e l 5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und zwar mit Wirkung vom 1. Februar 1920, soweit nicht bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verfügung int Sinne des Art. 1 bereits im Berggruudbuche gewahrt worden ist. Darmstadt, den 13. Februar 1920. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich. Tr. Fulda, v. Brentano. Üedel. Raab. Bekanntmachung. Wir haben auf Grund des Artikels 64, Absatz 3 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden Volkskammer der Republik Hessen vom 3. Dezember 1918 den M i n i ft e r i a l- a tut mann Frh r. Löw in Darmstadt (Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Landeswahl kommst sar ernannt. T a r m st a d t, den 17. Februar 1920. Ges a mtm inisterium, Ulrich. B e t r.: Jägdpachtstempel. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Lunügcmciuocu und Die Manvorstinide des KrnscS. Soweit in diesem Jahr eine Neuverpachtung der Jagd statt- gesunden hat, empfehlen wir, alsbalb die Namen der JagSpachter, ihren Wohnort unter genauer Angabe der Wohnung, Tauer der Pachtzeit und Höhe der jährlichen Pachtbeträge anzugeben. Gießen, den 21. Februar 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Bekanntmachung. Betr.: Ernennungen von Feuervisitatoren im Kreis Gießen. Nachdem der Feuervisitator Wilhelm Müller in Beltershain gestorben ist, wird die Neubesetzung der Feuervisitato r stelle für den 3. Bezirk.erforderlich. Ter Bezirk umfaßt die Orte: Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhaufen, Rüddingshaujen und Weitershain. Maurermeister ober sonstige geeignete Bewerber, die in dem torgenannten Bezirk ihren Wohnsitz haben und beabsichtigen, sich um Uebertragung dieser Stelle zu bewerben, wollen ihre Gesuche unter Anschluß von Zeugnissen über etwa bestandene Prüfungen und seitherige Beschäftigung bis zum 10. März ds. Js. bei uns einreichen. Gießen, den 20. Februar 1920. Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________ Betr.: Arbeitszeitverlängerung für die mit dem Heizen und Be- aujsichtigen der Lohudreschmaschinen beschäftigten gewerblichen Arbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund der Ziffer VII Absatz 3 der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Rcichs-Gesetzbl. 1334) und der Anordnung vom 17. Tezember 1918 sowie des Erlasses des Reichsarbeitsministeriums vom 15. Januar 1920 betreffend Arbeitszeit beim Betriebe von Lohndreschmaschinen, hat der Staatskommissar für wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen im Interesse unserer Bolksernährung — zunächst — bis 31. Dezember 1920 bte jederzeit wiberrufliche Erlaubnis erteilt, die bei den Lohndreschmaschinen mit dem Heizen und Beaufsichtigen der Maschinen tätigen gewerblichen Arbeiter, zur Anheizung der Kessel 1 Stunde vor Beginn der in der Gemeinde des Treschbetriebes jeweils nach der Landarbeiterordnung üblichen allgemeinen Arbeitszeit, sowie zur Außerbetrieb- stellung, Reinigung und ähnliches 1 Stunde nach obigen allgemeinen Arbeitsschlusses zu beschäftigen. Tie Genehmigung dieser Arbeitszeitverlängerung erstreckt sich nicht auf jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen unter 16 Jahren. Ten Arbeitern ist während- dieser verlängerten Arbeitszeit eine einstündige Mittagspause und je eine lwlbstündige Frühstücks- und .. 2 / Besperpause zu gewähren, sofern tariflich nichts anderes verein- bart i|t. Ich ersuche die in Betracht kommenden Lohndreschmaschinen- besitzer Ihres Bezirkes von dieser Genehmigung baldigst in Kenntnis zu letzen. • •' Gießen, 23. Februar 1920. '1 Temobilmachungs-Ausschuß Gkeßen-Land. Langer mann. B e t r.:. Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer; 'hier: Abrechnung mit der Kreiskasse. An die Gciiieiudcrcchiier des .Greises. ■ Lieber die von den Gemeindekassen vorgelegten Beihilfen an einmalige Kriegsteilnehmer ist alsbald nach Auszahlung der letzten Rate für das Rj. 1919 mit der Kreiskassc gegen Borlage der vorgeschriebenen Empfangsbescheinigungen abzurechnen. Gießen, den 25. Februar 1920. ________Kreisamt Gießen. I.V.: Langermann. Betr.: Ten Ausschlag und die Erhebung der Gemeindeumlagen für das Rj. 1919; hier: Aufstellung von Ngchtragsvoran- schlägen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 19. v. Mts. empfehlen wir, soweit noch nidjt geschehen, die etwa aufgestellten Nachtragsvoranschläge umgehend vorzulegen oder Fehlbericht zu erstatten. Gießen, den 21. Februar 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. L_________ Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 7. Februar 1920. . Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) wird verordnet: Ar t i k e l 1. Saatkartofscln dürfen außer im Falle des Artikel 1, Mr. 1 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1919 vom 4. September 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1513) aus einem Kommunalverband in einen anderen auch dann geliefert werden, wenn die! Lieferung auf Grund eines in der Zeit vom 15. Februar bis 15. April 1920 einschließlich abgeschlossenen und von dem Kom- munalverband, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden, genehmigten schriftlichen Vertrags erfolgt. Ter Antrag auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrages, spätestens bis zuin 20. April 1920, zu stellen. Tie Kommunalverbände haben bis zum 30. April 1920 der Reichskartoffclstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.' Artikel 2. Tie Vorschriften der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1919 vom 4. September 1919 (Reichs-Gesctzbl. S. 1513) finden, vorbehaltlich der sich aus Artikel 1 ergebenden Abweichungen, entsprechende Anweildung. Artikel 3. Tiese Verordmmg tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1920. Der Reichswirtschaflsministcr. I. V.: Dr) Peter s. Tem Oberbürgermeister zu Gießen und b e n Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Verordnung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. . Gießen, den 23. Februar 1920. Kreisamt Gießen. _________________________I. V.: Dr. Siegert,_____________' Bekanntmachung. Betr.: Verwertung der Häute von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Pferden aus gewerblichen Schlachtungen. Um die aus den gewerblichen Schlachtungen anfallenden Häute von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Pferden zu sammeln und dem reellen Handel zuzuführcn, wird ungeordnet: 1. Sämtliche aus gewerblichen Schlachtungen anfallenden Häute sütd an die Genossenschaft für Häute und Fettverwertung e. G. m. b. H. zu Kassel, Nebenstelle Gießen, oder an eine der von der Genossenschaft berechtigten Stellen: in Lich: Fleischbeschaucr Bogt, in Hungen: Metzgermeister Fr. Taab, in Grünberg: Aietzgermeister Ang. Mohr, in Lollar: Metzgermeister Konr. Moos und in Allendorf a. d. Lda.: Metzgcrmeister Georg Zinßer gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern. 2. Tse Genossenschaft für Häute und Fettverwertung, Nebenstelle Gießen, veräußert diese Häute bei der nächsten Häute-Auktion Druck der Brühl'schen Iknlversitkte-Biich- jUnd überweist den Erlös abzüglich der entstandenen Unkosten au dre Empfangsberechtigten. 3. Sämtliche Metzger, die gewerbliche Schlachtungen vornehmen, haben, soweit sie noch nicht derselben angehören, der Genossenschaft für Häute,uiw Fettverwertung zu Kastel, stiebenstelle in Gießen, als ,Genossen beizutreten, widrigenfalls wir erwägen müßten, die Fleischversorgung nur solchen ststletzgern zu übertragen, die der Genosjenschaft angegtiedert sind. Tie Mitgliedschaft - bei der Genossenschaft ist uns von den Metzgern bis spätestens 10. März ds. I s. anzuzeigcn. ., Zuwiderhandlung gegen § 1 dieser Bekanntmachung wird mrt dem doppelten Betrage der anderweitig verkauften Haut be- strast, außerdem kann wegen Unzuverlälsigteit auf Ausschluß vom Handel erkannt 'werden. 'Gieße n, den 9. Februar 1920. Hkreisamt Gießen. I. B.: Tr. Siegert. m „ Ter Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Land g em ei nd en d es Krei- I'C s werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Beteiligteil zu bringen und sich dies durch Namensunterschrift bescheinigen zu lassen. _ Gleichzeitig sind die Metzger darauf aufmerksam zu machen, daß der Genossenschaft für Häute und Fettverwertung, Nebenstelle in Gießen, von uns allwöchentlich Zahl und Gattung der zur Schlachtung überwiesenen Tiere mitgeteilt wird. Gießen, beit 9. Februar 1920. __________Kreisamt Gießen. I. B.: Or. Siegert. Bekanntmachung. Betr.: Häute von Schlachtvieh und Schlachtpferden aus Not- schlachtungen; hier: Beschlagnahmung derselben. Tas Hessische Landesernährungsamt bestimmt mit Verfügung zu Nr. L. E. A. 14 974 vom 18. Dezember 1919 betreffend Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden, daß nachdem durch diese Verfügung den Tierhaltern der volle Mehrwert der Haute zugebilligt ist, außer dem Fleisch, Fett und Eingeweihten der Tiere auch die Häute zu beschlagnahmen sind. Es wird- daher ungeordnet: 8 1. ' Tie aus Notschlachtungen von Großvieh, Kälber, Schafen und Pserden anfallenden Häute werden beschlagnahmt. § 2. Unter Notschlachtungen im Sinne des § 1 sind auch die dem Tierhalter auf seinen Antrag zur Hausschlachtung freigegebenen notgeschlachteten Tiere zu verstehen. 8 3. Dte beschlagnahmten Häute sind sofort nach der durch den Tierarzt vorgenommenen Beschau an die Genossenschaft für Häute und' Fctlverwertung e. G. m. b. tz. in Gießen, oder eine der von dieser Genossenschaft zum Empfang berechtigten Stellen: * in Lich: Fleischbeschauer Vogt, in Hungen: Metzgermeister Friedrich Taab, , in Grünberg: Metzgermeister August Mohr, in Lollar: Metzgermeister Konrad Moos und in Allendorf a. d. Lda.: Metzgermeister Georg Zinßer gegen Empiangsbescheinigung abzuliefern. Ueber mit der Bahn gesandte Häute stellt die Genossenschaft, für Häute und Fettverwertung diese Bescheinigung mit der Post zu. § 4. Lne Genossenschaft für Haute und Fcttverwerlung Gießen veräußert die Häute bei der nächsten Häute-Auktion und übersendet den Erlös, abzüglich der entstandenen Unkosten, an den Besitzer des Tieres. § 5. Etwaige Reklamationen über Häute sind unter Vorlage der Empiangsbescheinigung an die Genossenschaft für Häute und Fert- verwertung e. G. m. b. H. in Gießen zu richten. § 6. Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Bekanntmachung wird mit dem doppelten Werke der nicht an die bezeichnete Stelle abgc- lieferten Haut bestraft. § 7. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. _ Gießen, den 9. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t. Betr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Obige Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 9. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siege r t. und Sttiiterudwrei. R. Lang«. Dießen