Amtsverlündigungsblatt für die proviiizialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Sichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 87 25. Juni 1020 önhalts-Ueberficht: Reichstagswahl: Einsendung der Berichte. — Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. — Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen. - Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. i Be.tr.: Reichstagswahl 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des. Kreises. Es steht noch eine Anzahl Berichte darüber ans, 1. welche Zahl an Wahlzettelumschlägen bei der , Reichstagswahl unverwendet blieben und bei Ihnen aufbewahrt werden, unb welche Zahl verwendet wurde pud ebenfalls in Ihren Besitz gekommen ist. (Verfügung vom 25. Mai ds. Js. Amtsverkündigungsblatt Nr. 70.) 2. welche Auslagen (Kosten) Ihnen in obigem Betreffe erwachsen sind. Die Belege über die erwachsenen Kosten sind den Berichten beizufügen. Da wo dies noch nicht geschehen ist, sind sie nachträg- . ■ lieh schort einzusenden. Die fehlenden Berichte sind unfehlbar binnen 24 Stunden » hierher einzusenden. Berichte zu 2, die später als am 28. Juni hier eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Gießen, den 23. Juni 1920. ^kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. Boni 12. Mai 1920. Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1. Wegen der Schäden, die an beweglichen und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und Leben im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch offene Getvalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ties gilt nicht für Beschädigungen am Eigentum des Reiches, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. § 2. Ein Anspruch auf Entschädigung ist nur gegeben, wenn und soweit ohne solche nach den Umständen das Fortkunmen des BetWsfmen unbillig erschwert würde. Seine gesamten Ber- mögens- und ErwerbsverWltuisfe sind batet zu berücksichtigen. Als Betroffene gelten bei Sachschäden der Eigentümer oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder beschädigten Sache trägt, bei Personenschäden der Beschädigte und die Hinterbliebenen des infolge ber Beschädigung Verstorbenen. Hinterbliebene iin Sinne dieses Gesetzes sind die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder des Beschädigten und die unehelichen, Kinder einer weiblichen Person sowie die unehelichen Kinder eines Mannes bann, wenn die gesetzliche Unterhalts-, pflicht des. Beschädigten festgestellt ist oder wird. Als Hinterbliebener, einer Ehefrau, die wegen Erwerbsunfähigkeit oes Ehemannes ihre Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat, gilt auch der Ehemann. § 3. Wird Ersatz für Schäden an Grundstücken oder Gebäuden zugesprochen, so kann die Zählung davon abhängig gemacht werden, daß die Wiederherstellung der Grundstücke oder Gebäude sicher- gestellt wird. ß 4. Bei Schäden an Leib und Leben wird dem Beschädigten Ersatz für die notwendigen Heilungskosten und für die Einbuße an Erwerbsfähigkeit, den Hinterbliebenen ein Ausgleich der Nachteile gewährt, die ihnen durch den Fortfall des Ernährers entstanden sind. Ter Ersatz wird, soweit es sich nicht um Heilungskosten handelt, in Form einer inonatlichen, im voraus zahlbaren Rente gewährt. Tie Rente darf nach Umfang und Dauer den Betrag nicht übersteigen, der dem Beschädigten oder den Hinterbliebenen des Verstorbenen nach den am 31. März 1920 gehenden Mili'ärversvrgungsgesetzen zustehen würde, wenn der Beschädigte als Gemeiner eine durch den Krieg herbeigeführte Tienstbeschädi- gung erlitten hätte oder wenn der Verstorbene als Gemeiner im «selbe gefallen wäre. Als Höchstbetrag der Rente für ein uneheliches Kind gilt der für ein eheliches Kind vorgesehene Betrag. Einem beschädigten Kinde wird die Rente für die Zeit nach Fallendung seines 14. Lebensjahres gewährt; für die Zeit vorher kann eine Rente gewährt werden, wenn das Kind infolge der Beschädigung einer besonderen Berufsausbildung oder dauernd besonderer Pflege und Wartung bedarf. Tie Feststellung der Rente wirdjntf Antrag oder von Amts wegen ausgehoben oder abgeändert, soweit in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Aendemng eingetreten ist. Der Aufhebungs- aber Abändern ngsbescheid hat den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem er lvirk- sam wird. § 5. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt 'hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Wer wissentlich falsche Angaben bei Aufstellung feilt er Schadens- berechnung macht, geht seines Schadensersatzanspruches verlustig. § 6. lieber den Ersatzanspruch sowie über die Aufhebung und die Abänderung der Feststellung ber Rente (§ 4, Absatz 4) entscheidet ein Ausschuß. Ter Anspruch ist bei diesem vom Betroffenen anzumelden. Bei Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen kann die Anmeldung auch durch den dinglich Berechtigten erfolgen. Tie Anmeldung des Anspruchs muß binnen einer Ansicht uß- srist von drei Monaten seit dem Eintritt des Schadens erfolgen. Ist die Frist ohne Verschulden des Beteiligten versäumt worden, so kann der Ausschuß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. Ter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Swnd ist binnen zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses Bet dem Ausschuß anzubringen. Gegen die Entscheidungen des Ausschusses findet binnen einem Monat na chder Zustellung die Beschwerde an das Reichswirt- schaflsgericht statt. Tie Ausschüsse werden von den Landeszentralbehörden nach Bedarf errichtet. Ten Vorsitz im Ausschuß muß eine zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienste befähigte Person führen. Im übrigen erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats die Vorschriften über die Zusammensetzung der Ausschüsse und des Reichswirtschajtsgerichts sowie über das Verfahren. Tas Verfahren vor den Ausschüssen und vor dem Reichswirtschaftsgericht ist kostenfrei. § 7. Bei den Ausschüssen und beim Reichswirtschaftsgericht ernennt ber, Reichsminister des Innern Vertreter des Reichs- iu'eresfes, die seinen Anweisungen nachzukommen haben. Tie Länder und Gemeinden können ebenfalls Beauftragte bestimmen, die ihre Interessen zu vertreten haben. Tem Vertreter des Reichsinteresses und den Beanftragten der Länder und Gemeinden sind die Bescheide der Ausschüsse und des Reichswirtschaflsgerichts zuzustelleit. § 8. Tas Recht ber Beschwerde steht dein Betroffenen, dem dinglich Berechtigten (§ 6, Absatz 1, Satz 3) nnd den im § 7 bezeichneten Stellet« zu. § 9. Tie bet dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung der Verhandlungen und der dabei zu ihrer Keiint- nis gelangten Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vorschrift unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhunbert Mark aber mit Gefängnis bis zu brei Monaten bestraft. Tie Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. § 10. Tie zur Befriedigung der Ansprüche aus den §§ 1 bis 5 sowie zur Bestreitung ber Kosten der Verfahrens (§ 6) notwendigen Mittel trägt in Höhe von sechs Zwölfteln das Reich, in Höhe von vier Zwölfteln das Land, in dem ber Schaden entstanden ist, und in Höhe von zwei Zwölfteln die beteiligte Gemeinde Tie Landeszentralbehörde kann dein! Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren Geineindeverbänden ganz oder zunt Teil auferlegen. Tie Lanbeszentralbehörde kann bestimmen, daß wirtschaftlich nnd örtlich zusammenhängende Gemeinden für die Erstattung nach Absatz 1. als eine einheitliche Gemeinde zn gelten haben. £ li. Wegen der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ber» .nrsachten Schäden können Ansprüche auf Grund her landesgesetz- licken Vorschriften über den Ersatz von Anfeuhrschäden gegen Lander oder Gemeinden nicht mehr geltend gemacht werden/ 8 12. Falls dem Beschädigten ober Hinterbliebenen toegm desselben Schadens ein anderer gesetzlicher Anspruch zustehst geht dieser mtt dem Zeitpunkt der Zahlung der nach ? 2 dieses Gesetzes festgestellten Beträge in deren Höhe auf das Reich und die übrigen 2 Tinnfe 6 er B r!> d i'tcken Ilnwerströis-Vu. unft Bekanntmachung betreffend Ausfülirnng des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden. Boni 21. Mai 1920. Bis zur Bildung der Feststellungsausschüsse nach § 6, Ws. 4 vorstehenden Reichsgesehes werden die hessischen Kveisümter als uetentflcn Behörden bestimmt, bei denen nach § 18, Ms. 2 die Unmeldung von Schäden auf Grund des genannten Reichsgesekcs. zu erfolgen chat. Darmstadt, den 21. Mai 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda. gemah 8 10 an der Ausbringung der Mittel beteiligten öffentlich- rechtlichen Körperschaften nach dem Maste ihrer Beteiligung im ubngen zu gleichen Rechten über. Ties gilt nicht fiir öffeutlich- rechtlrche Versorgutigsansprüche aller Art. J , Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche aui Grund landesgeietzlichcr Vorschriften über den Er- satz von AufruHrschadeu gegen Lülider oder Gemeinden nicht bestanden, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 10, 12 auch auf die wr dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seit dem 1. November 1918 üerurfacp^en ^dji.iben bet iin. § 1 De§ci(f)ncteu 91 vt Anwendung. ~ 8^ 1 b» 10, 12 finden auch Anwendung auf die schaden an ~et6 und Heben, die seit dem 1. November 1918 bis junt Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zusammenhänge mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr verursacht - Wen dieser Schaden können vom Inkrafttreten dieses Gewtzes Ansprüche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften über den Ersatz von Aufruhr,chäden gegen Länder oder Gemeind m nicht mehr geltend gemacht oder weiter verfolgt werden. Tiefe die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig festgestellten, Ansprüche keine Anwendung. _8ür VermögenSschÄen, die seit dem 1. November 1918 piss zum ouirafttreten dieses Gesetzes im Zusammenhänge mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr verursacht und, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend, doch kann der Eriatz mittelbaren Schadens und entgangenen Gewinns svime der Ersatz für Gegenstände, die dem Lurusbediirfnis des Be w senen dienen, nicht beansprucht werden. Rechtskräftig gestellte Ansprüche bleiben unberührt. J u .. Tic hiernach zum Schadensersatz erforderlichen Mittel haben die Gemeinden, soweit sie dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet zunächst zu verauslagen. Sie können jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen zu sechs Zwölfteln vom Reiche und zu vier Zwölfteln vom Lande inioweit beanspruchen, als die Entschädigung geböten war, um unter Berück,ichtigung der gesamten Vermögens- und des Betroffenen eine nach den llmstäiiden n billige Erschwerung seines Fortkommens (§ 2, Absatz 1) zu irr- . buten. T,e Vorschrift im 8 10, Satz 2 findet Anwendung. o bleber den Erstattungsanspruch der Gemeinde gegen Reich und ^.ano wird nach Maßgabe des § 6 entschieden. : Ansprüche auf Grund der bisherigen Gesetze können binnen ^ucr ^bisichlußfrist von drei Monaten vom Inkrafttreten dieses Ocietze- an auch dann noch geltend gemacht werden, wcirn auf "un.'d der msherigcn Gesetze Verjährung eingetreten oder die Ausichluß. rist abgelanfcn Ivar: ledoch sind für den Ilmfang und die, -Verfolgung der Ersatzansprüche die §§ 1 bis 10, 12 'dieses Ge,etzes maßgebend. , 1 8 16 Soweit ein Ersatzanspruch der Gemeinden gegen Reich u?i ».and nicht besteht, ,oll Gemeinden, die zur Zahlung der «ch ad en s ersa tzaus pr uche nicht oder nicht völlig in d-r Lage sind »om Reiche ein angemesiener Betrag zur Beza'tzlung der Ansprüche zur Verstiguug gestellt werden. 8 17. Ein Rückgriffsanspruch der Gemeinden gegen das Reich TM? ber bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachten. Schoden der im § 1 bezeichneten Art besteht insoweit nicht, als die, Gemeinde auf Gruiid eines Versicherungsvertrages Ersatz be- qch^'uchen kann, xie Gemeinden sind dem Reiche gegenüber zur Angabe der ihnen gezahlten Versicherungssummen verpflichtet. „_, = §s13- Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichs- E? .est'uimungen zur Ausführung dieses Gesetzes. Soweit i c; uccht geschieht, tonnen die Bestimmungen von den Landes- zentralbehorden erlaßen werden. welchen zu dem für die Anmeldung des x-chad.n. mastiwbiiircu Zeitpunkt Ans'chü'se noch nicht gebildet m ^te Ausfiiürungsbestimnlungcn Anordnung, bei wel- cher Behörde die Anmeldung zu erfolgen hat. Pö Abstch2, Satz 1 bezeichnete Frist beginnt in den packen der 88,13 uird 14 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. 10' ^^cses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in B e r l i n, beit 12. Mai 1920. Ter Reichspräsident: Eber t. Ter Reichsminister des Innern: Koch. Bckantttmachttttg. B e t r.: .Maul- und Klauenseuche' in O b b o r n ho se n. In Gbbsnchofcn ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Es wird gebildet: 1. ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Obborn- ho fen, 2. ein vcobachtungrgediet, bestehend aus ben Gemeinden Bettenhausen, Bellersheim, Inheiden, w r a i s - H o r lo-f f u n d U t pH e. bisher gebildeten Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete bleiben bestehen. , < Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64, vom 14. Mm tjn Nr. 65, vom 26. Mai in Mr. 72, vom 29. Mai in w. 74,. vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom 0' 9?r- 80 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. Gießen,.den 23. Juni 1920. ; _______ Kreis amt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e u.__________ i Nachweisunst über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 13. bis 19. Juni 1920. waren verseucht im Kreis Darmstadt: Klein- Rohrhnm, Pfungstadt, Darmstadt, Gernsheim, Eschollbrücken, Eber- stadt, Eich, Hahn, Molchen, Nieder-Ramstadt. — Im Kreis Bens- henn: .Bensheim, .Hochstädten, Fehlhrim, Hosheim i. R., Grvß- Rohrheim, Wattenheim, Nordheim, Biblis, Bürstadt, Zwingenberg, -oiclenbach, See'hetm, Auerbach, Zell, Gadernheim, Alsbach, Hahn- lein, Wilmshausen, Lindenfels, Seidenbuch, Bobstadt, Lainvert- heim, Gronau,.Lorsch, Klein-Hausen, Rodau, Hüttenfeld, Jngen- vnm, Großhausen. •— Im Kreis Dieburg: Lengfeld, Groß-Zim- mern, Nteder-Modau, Schlierbach,,,Frankeuh.rusen, Wersau Ober- Moban, Retikheim, Brensbach. — Im Kreis Erbach: Rohrbach, Hohberg, Rehbach, Ober-Kainsbach, Hummelvoth, Lützcl-Wiebels- u' Kl.-Gumpen. — Im Kreis Gr -Gerau: Erfelden, Woltskehlen, Ar'heilgen, Geinsheim, Lecheim. Goddelau Astheim xrebur, Griesheim, Bischofsheim, Braunshardt, Büttelborn, Ginnt- ttabt, Dörnberg, Dorn heim, Gr.-Gerau, Kl.-Gevaii, Langen Mör- stlden, Nauheim, Rüsselsheim, Stockstadt, Walldorf. Wallerstädten, Wixhausen, Wolfslehlen, Egelsbach, Berkach, Biebesheim, Weiter- ! stadt, Raunheim, GräfeNhausen. — Im Kreis Heppenheim - Unter- Hambach, Viernheim, Jgelsbach, Heppenheim, Zotzenbach, Rimbach, Ober-Abtstetnach, Gorxheim, Reisen, Mörlenbach. Erbach, Bons- wether, Fürth, Ellenbach, Lörzenbach, Birkenau, Gvoß-Breitenboch Ober-Mumbach, Hohenstadt, Wald-Michelbach, Nieder Liebcisbach Ober-Ltebersbach, Fahrenbach, Mackenheim, Gras-Ellenbach, Weiher, Wahlen, Hammelbach, Litzelbach, Kallstadt, Untcr-Wl- steinach. Im Kreis Offenbach: Sprendlingen, Treieichenhain AUgcshetm, Heusenstamm. Hainstadt. Klein-An beim, Dudenhofen Zellhauien, Götzenchaiu, Dietzenbach. — J'm Kreis G i c ß e n: Holz- beint, Eberstadt, Sich, Torf-Güll, Leihgestern. — Im Kreis Büdingen : Hof Marienborn, Himbach, Hof Ronneburg,' Lmdft-im. — AM Kreis Friedberg: Münzenberg. — Im Kreis Mainz: Finthen, Bretzenheim, Gonsenheim, Laubenheim, Kastel, Mainz, Sörgenloch Rteder-Olm, Kostheim, Weisenau, Essenheim. — Im Kreis' Alzest - Becken heim, Pfasten-Schwabenbeim, Bisenheim, Wclg stz iu, Zo.tzenhein,,. Sprendlingen, Fürfeld, Appcshrim, Bodeuheiin, Wö'll- stein, Planig, Wahlheim, Kettenheim, Pleitersheim, Brebesheim Hreimersbeim, Flonheim. - Im Kreis Bingen: Wackernheim, Hei- desheini, Budeshemt, Dietersheim, Schwabenheim, Gan-Algesheim ' M'e'-Weinheim, Trommersheim, Bubenheim, Keptcn, 'Bingen Elsheinp Gauls heim, Ober-Ingelheim, Grolsheim, Sponsheim' Aieder-zzngelhelin, Jugenheim. Ockenheim. Gensingen. — Im Kreis Oppenheim: Ober-Hilbersheim, Lörzweiler, Schwabsburq Oppenheim, Dienheim, Nierstein,.Gau-Weinheim, Dexheim, Nie'd-er-Saul- W'chu's: Rhein-Türkheim, Hamm, Gimbsheim, Ptcddershetm Horchhetm Eich, Leiselheim, Osthofen, Dittelsheim K riegshelm, Mecken heim, Heppenheim a. d. W., Herrnsheim. Mouö zeruhetm, Ibersheim, Westhofen, Bechtheim, Gundheim. Offstein. cnr bm 10tz,sind neupersencht im Kreise Darmstadt: Roßdoich Ober-Ramstadt, Waschenbach, Messel. - Im Kreis Bens- heim: Ober-Beerbach, Winterkasten. - Im Kreis Dieburg: Die- Eppertshauien Münster, Neutsch, Groß-Bieberau. Billings, Rohrbach Frankiich-Erumbach. Bierbach. — Im Kreis Erbach: Ober-Kainsbach, Hummetrvth, Unter Ostern, Erbach, Kö- tC9r' Sö“cr6*rf>' Kirch-Beerfurth, Langen-Bvombach, ^t-tdjel§4«'im, SWoniart, Beerfelden. — Im Kreis Groß-Gerau- Bamckheim, Komgstadten, Worfelden. — Im Kreis Heppenheim- — $m E^^Dn'enbach: Ihilippseich. Hainhausen' Im Kreis G aeßen: Watzenborn, Stemberq, Leihgestern __ E Budmgen: Lm'Srn-BerMim, Altenstadt, Höinchea' — Cifw?“8-^aiwnheim. — Im Kreis Lauterbach: Maar, lVAg-röi,,, ravSntrJrtr'L'ld ~ : Efselborn, Albig, Framersheim, UMastn^^M^^^-"'U'_^rcilaubersheiiil. Bousheim, Bornheim, 'btzim etentfotfwi&eim Volxheim, Alzcp. Hacken- hf ' Asp s E Horrweiler. Groß Winters- »~»****