Amtrverlimdigullgsblatt für die provinzialdirektisn Dderheffrn und für das Kreisamt Lietzen. nach Bedarf: Mantqg, 'Dienstag, Tioxittrü«:; und '(llrtitag. Nur durch dir Post zu be’.tetjeii gegen Bih 2.5Ü oierteljäbrlid) Nr. 188___________________________24. rczember 19*40 Znhaltz-Uebcrsicht: Kaffee-Ersatzmittelverordnung. — Erwerbslofenstatistik. - Erwerbslosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Dezember. - Tagegelder und Reisekosten der Kirchenoorslandsmitglieoer und Kirchenrechner. - Viehseuchen. — Dienstnachrichten. - Feldbereinigungen Bergheim, Hausen, Nieder-Bessingen und Treis a. d. Lumda. Bekanntmachung der neuen Fassung der Kaffee-Ersatzmittelverorduuug. Vom 2.5, Novemoer 1920. Auf Grund des Artikels 2 der Veroronung zur Abänderung der Kaffee-Erfatzmittelveiordnung vom 25. November 192.) (Reichs- Gesetzvl. S. 1986) w.rd der Wortlaut der Kaffee-Ersätzmitlelver- ordiiung voni 6. Dezember 1919 (Reichs-Ge.etzvl. S. 1954), Ivie er sich aus den Aendernngen durch die Verordnungen vom 4. .Februar, 10. April und 25. November 1920 (Reichs-Gefetzbl. S. 143, 506, 1988) ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 25. November 1920. . Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. V.: Dr. Huber. Kaffee-Cisatzmitieiverorönung. ( Vom 25. November 1920. Z 1. Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide oder Malz und Kaffee- Ersatznnttelmischungen, die Getreide oder Malz en.haltcn, dürfen nur in geschloßenen Packungen in den Verkehr gebracht iverden. Die Vorsch.ifteu der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzvl. S. 422) finden entsprechende Anwendung. Die Vorschriften im Absatz 1 gelten auch für Kafsee-Ersatz- mittelmischungen, die Bohnenkaffee euthal.en. Ar.f der Packung solcher Mischungen ist außerdem in leicht erkennbarer Weise der Gehalt an Bohnenkaffee, ausgedrückt in Hundert.eilen, anzugeben. § 2. Wer Kaffee-Ersatznuttel in nicht ve.pack.ee Form (lose Ware) abgibt, ist ve.pstichret, durch deutlich sichtbaren Aushang xn den Verkaufsräumen den Namen oder die Firma und den [Ort der geiverblichen Hauptniederlassung desjenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekauutzugeben. § 3. Der Preis für Kaffee-Ersatzmittel aus Blalz darf nicht a) beim Verkauf an Großhändler 563,00 Mk. für 100 Kilogr. b) beim Verkauf an Kleinhändler 928,00 Mk. für 100 Kilogr. c) beim Verlaus an Verbraucher . (Kleinhandel ...... 3,90 Mk. für 1 Pfund. Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig nach oben abgerundet werden. . ' § 4. Der Preis für Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide darf, abgesehen von dem Fall- des ß 3, nicht übersteigen: a) le rn Ver auf an Großhmd.er 528 00 Mk f r 100 K l:gr. b) beim Verrau) au Kleinhändler 590,00 Mk. für 100 Kilogr. c) beim Berkaus an Verbraucher (Kleinhandel)...... 3,70 Mk. für 1 Pfund. Beim Verkaufe kleinerer Packungen darf der Preis auf volle fünf Pfennig nach oben abgerundet werden. 8 5. Beim Verkauf an Großhändler und Kleinhändler hat die Lieferung zu den festgesetzten Preisen frachtfrei Sta.ion (Bahn oder Schiff) des Empfängers einschließlich Verpackung zu erwlgeu. Liegen beim Verkaufe an Kleinhändler^ die gewerbliche Nie der- lasfung des Verkäufers und die Verkaufsstelle des Kleinhändlers innerhalb desselben Gemeiudebezirkes, so hat die Lieferung frei Verkaufsstelle des Kleinhändlers zu erfolgen. § 6. Tie in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchsts- Preise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. § 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehntausend Mark wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im § 1 Absatz 1 Satz 1, ß 1 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt: 2. wer der ihm nach § 2 obliegenden Verpflichtung nicht nach- kommt, oder in dem vorgeschriebenen Aushang Angaben macht, die der Wahrheit nicht entsprechen. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. -Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften int § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach § 5 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) bestraft. § 8. Tie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Auslandsware sowie für Erzeugnisse, die aus ausländischem Getreide oder Malz hergestellt sind. . " Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Kaffee-Ersatzmittel aus Getreide oder Malz dürfen, sofern sie sich bei Inkrafttreten d.cser Verordnung bereits im Handel befinden, bis zum 31. Dezember 1920 zu den seitherigen Höchst- preisen abgesetzt werden. _______________________________________________ Betr.: Erwerbslosenstatistik. An den Lderbürgernielfter zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Veranlassung des Reichsarbeitsministeriums soll eine laufende Statistik der unterstütz.en Erwerbslosen für das ganze Reich eingeführt werden. ■ Zu diesem Zwecke empfehlen wir Ihnen, bis spätestens am Mittwoch jeder Woche die in der Gemeinde vorhandenen Erwerbslosen nach vorgeschriebenem Formular, das durch uns zu beziehen ist, zu melden. . , <, Wir erwarten pünktliche Einhaltung des Termins, da wir die statistische Zusammenstellung für den Kreis bis zum Samstag jeder Woche dem Landesamt für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen- Nassau und Waldeck zu Frankfurt a. Main einsenden müssen. Gießen, den 21. Dezember 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.______________ B etr.: Erwerbslofeufürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Dezember 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemcindeil des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 (Amtsverlündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Ok.ober 1920) sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. Ja nuar 1.921 entgegen. Gießen, den 20. Dezember 1920. __Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._______________ Betr.: Tie Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandsinit- glieder und Kirchenrechner. An die cvaugclischcii und katholischen Kirchciivorstälidc des Kreises. Das int Abdruck nachstehende Amtsblatt des Ministeriums des Innern teilen wir Ihnen unter Bezugnahme auf nufer Ans schreiben Dom 2. Februar ds. Is. und unsere gedruckte Verfügung vom 27. Dezember 1907 unter der Empfehliuig mit, den Kirch.-n- vorstandsmitgliedern und dem Rechner vom Inhalt desselben Mit teilnng machen zu wollen. Gießen, den 20. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Zu Nr. M. d. I. 29 674. Darmstadt, den 29. Nov. 1920. Betr.: Tie Tagegelder und Reifekosteit der Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner. Das Atiliistcriüiii des Juiierii an die Krcisäniter. Anstelle der Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. 21 vom 9. Dezember 1907 zu 9fr. M. d. I. 43 484 bestintmm iwir mit Wirkung Vvm 1. Januar 1921 ab im Anschluß lau die Vorschriften über die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersoitzm in den Landgemeinden vom 1. Juni l. I. (Amtsblatt Nr. 11) jfür die entsprechmden Bezüge der Kirchenvorstandsmitglieder und Kirchenrechner: 1. Einen Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten haben Kirchenvorstandsmitglieder bei Tienstgesch ästen, die außerhalb des Kirchenspiels, Kirchenrechner bei Tienstgefchäften, die - außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts vorgenommen werden und einschließlich des Hin-und Rückwegs einen Zeit aufwand von mindestens 3 Stunden erfoibtn. Reisekosten to.rben unter sonst gleichen Voraussetzungen auch bei kürzerer Dauer des Geschäfts vergütet. 2. Tas Tagegeld beträgt, wenn das Dienstgeschäft einschließlich des Hin- und Rückwegs mindesteus ’ 3, jedoch weni'er als 6 Stunden dauert, 5 Mk., bei längerer Tauer 10 Mk. 3. Erfordert baS Dienstgeschäft einen Zeitaufwand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger lieber» uachtung für jede Hebetmtdihutg 10 Bik. vergütet. 4. Zur Anpassung der Beträge unter Zstfer 2 und 3 au die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist ein veränderlicher Teuernugsziischlag in dem gleichen Verhältnis ■ zu gewähren, wie er jeweils nach. Artikel 18 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten festgesetzt ist. Dieser Teuerungszuschlag beträgt z. Z. 50%. Von späteren Aendernngen sind die Kirchenvorstände in Kenntnis zu setzen. 2 5. Für die Vornahme verschiedenartiger Geschäfte an einem nnd demselben Lage kann nur einfaches Tagegeld gerechnet werden. Das Tagegeld ist aus dm einzelnen Dienstgeschäste im Verhältnis des Zeitaufwandes zu verteilen, saliS es Au Lallen verschiedener Kasten zu verrechnen ift. *. 6. Als Reisekoslenvergütung können für jeden angesangeuen •Kilometer der kürzeilen Strassenenlferunng des Geichäsls- orts vom Wohl.ort 30 Pf. augejetzt werden. Hierbei werden Hinweg nnd Rückweg je besonoerS gerechnet. , Soweit Eisenbahn- oder Dampfschiff- oder Postverbin- dungen vorhanden sind und deren Benutzung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, fällt die obige Reisekoilenver- gntung weg, und es werden dafür die wirklich aufgewendeten. .Auslagen für die Eisenbahn-, Danrpsschiss- oder Popfahrt ersetzt. Bei Eisenbahnfahrten soll die 111. Wagenklasse benutzt werden. Tie Benutzung einer höheren Wagenklalse ist im Tagegeldverzeichnis zu begründen. .7., In einzelnen ui.b außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt aus Antrag des Kircheitvornandes Tagegelder, Heber» nachtungsgebühr und Reisekostenvergütung nach höheren Sätzen genehmigen. 8. Die Verzeichmste der Tagegelder- und Reisekoslenvergütungen , sind viertel;ährlich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf deö Kalendervierteljahres.dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die den An- . sätzen zu Grunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rückkehr, Bezeichitung und Ort des Geschäfts, die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung in Kilometer, ine Angaben, welche Wagen- oder Dampsschssfklasje benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postverbindung nicht benutzt werden konnte).*) Die Auszahlung kann erst nach Genehmigung erfolgen. Es wird vorausgesetzt, daß. Reisen möglichst verinieden und auf solche Geschäfte beschränkt werden, die sich durch schriftlichen Verkehr nicht erledigen lassen. Die Kirchenvorstände sind hiernach zu bedeuten. 1- Dr. Fulda. — *) Vergl. hierzu das dein Amtsblatt Nr. 21 von 1907 bei- gegebene Muster. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche in T r e i s a. d. L u in d a. In Treis a. d. Lumda ist die Maul- und Klauenseuche amtlich jestgeslellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Treis a. d. Lumda. Zum Beobachtungsgebiet gehört die Gemarkung Daubringen. Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblaltes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund'des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 16. Dezember 1120. . ! ______________Kreisamt Gießen. I. V.: We 1 ckcr. ___________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Hof-Graß ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Hof-Graß wird aus dem Sperrgebiet ansgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Gießen, den 20. Dezember 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In H u n g e n ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Hungen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. - Gießen, den 20. Dezember 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.____________ Dicnstnachrichten des Krcisamtcs. In den Gemeinden Goßf Iden, Michelbach, Niederwetter, Niederasphe, Göttingen, Allna, Weiershausen, Moischt. Sarnau (Kreis Marburg-, Hörnsheim und Münchholzhausen (Kreis W tzlar), Borsdorf, Echzell, Michelnau, Burgbracht und Hos-Konradsdorf (Kreis Büdingen), Pohl-Göns und Rodheim v. d. H. (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen wurden angeordnet. . In den Gemeinden Albshausen, Oberwetz, Braunfels und Steindorf (Kreis Wetzlar), Alteuvers, Miederweimar, Kirchners, Reimarshausen (Kreis Marburg), Kaichen und Bad-Nauheim (Kreis Friedberg), Hnterwidd/rsheim, Büches, Hos-Leustedt, Bingenheim, Wenings, Mittel-Gründau, Lindheim, Äulendi bach, Wolf, Calbach, Wallershausen, Ober-Mockstadt. Ni.der-Mockstadt und Sckwickartshausen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erlöschen. Tie angeordneten Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben. Bekanntmachung. Betr: Feldbereinigung Bergheim; hier: die Arbeiten des 111. Abschnitts. Mit Entschließung vom 2.' November 1920 hat das Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei lungsplan der Gemarkung Bergheim auf Grund von Ar- litei 3o des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom V. Juli 1906 für vollziehbar eriiärt. Ich beiltnime nunmehr ats Zcitpunit der Ausführung (Eigen- tumsuvergang) den 1. Januar 1921 und überweste ijierinit mit Wirkung von vielem Tage an den Beteiligten die neuen Grunostücke, soweit nicht besondere Aiwrdnungen getroffen sind. Die UeberwKiung erfolgt unter folgenden Bedingungen: ‘ 1. Meliorationen können aus den neuen GrunoMaen auch sernerhm vorgenommen iverben. 2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorailvusarbelteu, der Anlage von Wegen, Graoen oder aus foupigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieier Arbeiten notroeiibtg werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzlv. zu- geichrieben. Friedberg, den 15. Dezember 1920. Ter veifgche Felooereintgungskommisfär. ___________________lir. 3 a n n, Regierungsrat.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldberemigung Hausen; hier: die Arbeiten des lil Avichnitls. Mit Entlchlietznng vom 2. November 1920 hat das Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwiltichast, ben Zutei lungsplan der Gemarkung Hausen aus Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fapung der Bekanntmachung vom 7. Juli 19uö sur vollziehbar erklärt. Ich beirimme nunmehr als Zeitpuutt der Ausführung (Eigen- tumsubergmig) den 1. Januar 1621 und überweste hiermit mit Wirtilng Don die)em Tage an den Beteiligieil die neuen Grunostüche, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen find. Tie heberrociiung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationen können auf den neuen Grundnuaen auch fernerhin vorgenommen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Graden ober aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieier Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zu- geschrieben. Friedberg, den 15. Dezember 1920. Der zaeiitiche Fetooerelntgungskoinmissär. ■______ Tr. Iann, Regrerungsrat._________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung di ie der-Bef sin gen; hier: die Ar- betten des 111. Abschnitts. Mit Eutschlteßung vom 7. Oktober 1920 hat das Hess. Landesernähruugsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zntei- lungsplan der Gemarkliug Nie der-Bessin gen auf Grund von Artikel 36 des Feldberrinigungsgesetzes in der Fasiung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich beutmme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen- tumSubergong) den 1. Januar 1921 und üb er weise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen finit. Die Iteberiv.ifmtg erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden. 2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen (affen, die infolge dec Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben ober aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausstihruitg dieser Arbeiten notweub.g werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw. zu- geschrieben. Friedberg, den 15. Dezember 1920. Der Hessische FeldbereiniguligSkommisfär: __s__________________lir. Iann, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis a. d. Lumda; hier: Kosten- ausschlag. In der Zeit vont 27. Dezember 1920 bis einschließlich 4. Januar 1921 liegt auf der Hessischen Bürgermeisterei in Treis a. d. Lumda: Der Beschluß der Vollziigskommission über eilten weiteren Ausschlag eines Teils her Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während ter OsseulcgnugSzeit bei der Hessischen Bü.germ Lern zu Tre.s a. d. Lumda schriftlich und mit Gtünoen versehen einzureichen. Friedberg, den 18. Dezember 1120. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Drudi der Brüh pichen UnwerhtSir-Buch- und 5ttisibni*erei. 9t. ßangt,