AmtZverkimdigungMatt für die provinzialdireition Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und ftmtaa. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 138 24. September 1920 Inhalts-Ueberficht: Nachtrag zur Deutschen Arzneitare. - Abgabe von Bauholz aus Staatswaldungen. - Errichtung einer Schornsteinfeger- Zwangs-Innung für Hessen. - Vorschüsse auf Einnahmen aus der NeichseinKommensteuer. - Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw. durch den Staat — Fürsorge für Schwerbeschädigte bei der Eisenbahnfahrt. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Rabertshausenj Bekanntmachung . betreffend den vierten Nachtrag zur sechsten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. Bom 17. September 1920. . Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich bestimmen loir, daß mit Wirkung vom 15. September 1920 ab ein vierter Nachtrag zur sechsten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 in Hessen ip Kraft tritt. Die Gültigkeit des ersten, zweiten und dritten Nachtrags wird hierdurch nicht berührt. Der vierte Nachtrag ist im Verlag der Weidmanu- , schon Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erschienen und kann durch die Besitzer der Arzneitaxe 1920 von der genannten Buchhandlung zum Preise von 0,80 Mark bezogen werden. D a r m st a d t, den 17. September 1920. Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: Hölzinger. Bekanntmachung. B e t r.: Abgabe von Bauholz ans Staatswvldungen. Nach einer Mitteilung von der Ministrrialabtcilung für Forst- uud Kameralverwaltung kann int Walde lagerndes rundes Nadel- stammholz (Bauholz) für die Errichtung von Wohnungsbauten in nachstehend angeführten festen Preissätzen für 1 Fm, abgegeben werden. Bedarfsansvrderungen sind bis zum 1. Novem b e r 1920 an die genannte Minist.erialsorstabteilung zu richten. Die Preisansätze gelten zunächst, im Absatz bis 1. November 1920. 1. Kl. 2 Kl. 3. Kl. 4. Kl. 5a Kl. 5b. Kl. 1. Fichtenstammhvlz je Fm. 300 270 240 200 180 150 Mk. 2. Kiefernstammhvlz je Fm. 300 270 240 200 180 Mk. Frankfurt a. M., den 7. September 1920. Hess. Baustoffberatungsstelle. Bekanntmachung. B e t r.: Errichtung einer Schornsteinfeger-Zwangs-Jnnung für Hessen. Nachdem bei der Abstimmung der beteiligten Gewerbetreibenden ■ sich die Mehrheit für die Errichtung einer Zwangsinnung für das Schvrnsteinfegerhandtverk im ganzen Bezirk des 8»kksstaates Hessen erklärt hat, ordnen wir hiermit mit Genehmigung des Hessischen 1 Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes an, daß, mit Wirkung vom 1. November 1920 ab eine Zwangsinnung für das Schornsteinfeger- handwerk in dem Bezirke des Volksstaates Hessen mit dem Sitze in Mainz und dem Namen,,Schornsteinfeger-Zwangs-Innung für den Bolksstaat Hessen" errichtet wird.' t- Bvn dem genannten.Zeitpunkt ab gehören alle Gew er betr ei- . _. bende, die das Schornsteinfegerhandwerk im Bolksstaat Hessen selbständig betreiben, dieser Innung an. Gleichzeitig, also vom 1. November 1920 ab, wird die bisher für Hessen bestehende freie Schornsteinfeger-Innung, Sitz Mainz, geschlossen. Mainz, den 17. September 1920. Kreisamt Mainz. I. V.: Seyferth. Bet r.: Vorschüsse auf Einnahmen aus der Reichseinkommensteuer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Reichsfinanzminister hat es abgelehnt, eine Verpflichtung des Reichs zur Leistung von Vorschüssen auf 'künftig eingehende Einkommensteuer gegenüber den Ländern und Gemeinden anzu-- erkennen. Er hat sich jedoch bereit erklärt, den' Gemeinden, sofern sie bisher tatsächlich frühere Hebetermine durchzuführen vermochten und sich nunmehr der Eingang der Einkommensteueranteile verzögert, für die Zwischenzeit die Zinsen solcher Anleihen zu ersetzen, die die Geineinden infolgedessen anfzu- neymen gezwungen sind. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Zinsen nur insoweit vom Reich übernommen werden, als die Höhe der Anleihe die im Vorjahre auf das Einkommen erhobene ©teuer« summe nicht, übersteigt. Gemeinden, die hiernach einen Ersatzanspruch an'das Reich zu haben glauben, können durch unsere Vermittelung entsprechenden Antrag bei dem Ministerium des Innern stellen. Hierbei ist nachznweisen: 1. die Summe eines Ziels der Gemeindeumlage für 1919; 2. der Zeitpunkt, an dein die Gemeindesteuerzettel für 1919 zugestellt waren (vergl. unsere früheren Ausschreiben hierüber) ; 3. der Zeitpunkt, an dem die Erhebung des ersten Ziels der Umlagen — und gegebenenfalls weiterer Ziele — int Jahre' 1919 als durchgeführt anzusehen war; 4. der Zinsfuß der notwendig gewordenen Anleihe. Tie Prüfung der eingereichten Anträge durch das Reichs- finanzmiuisterium bleibt Vorbehalten, insbesondere dann, wenn der Zinsfuß mehr als 4‘/2 Prozent beträgt. Eine Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen ans der hessischen Staatskasse kommt nicht in Frage, nachdem das Reich dem Lande gegenüber einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat. Sofern die Gemeinden sich die erforderlichen Beträge nicht bei einer örtlichen Sparkasse usw. beschaffen können, ist die Haupt- staatskasse in der Lage, die Beschaffung von Mitteln durch Ueber- nahme von Wechselverpflichtungen zu erleichtern. (S. unser heutiges Ausschreiben betr. Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw.) Wir empfehlen, alsbald zu prüfen, ob zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für die nächste Zeit Anleihen.aufzunehmen Lind ttitb evtl, wegen Uebernahme der Zinsen hierfür Antrag zu stellen. Gießen, den 22.September 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden usw. durch) den Staat. An den Dbcrbiirgcrmcifter zu Gießen, die Lürgernieistereien der Lundgeiiicinden sowie die evaugelischen und katholischen Kircheiivorständc und die Stistnugsvorständc des Kreises. Nach dem Gesetz, die Uebernahme von Wechselverpflichtungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch den Staat vom 23. Oktober 1915 (Reg.-Bl. Nr. 18 von 1915) betreffend, wurde die Regierung während der Dauer des Kriegszustandes ermächtigt, zum Zwecke der Kreditvermittelung für die Gemeinden und Ge- meindeverbände des Landes nach Maßgabe les'Bedürfnisses Wechselverpflichtungen eiitzugehen. Diese Ermächtigung mürbe durch Gesetz vom 5. August 1920 (Reg.-Bl. Nr. 21 van 1920) auf die Rechnungsjahre 1920 und 1921 erstreckt. Indem wir Ihnen von dieser Möglichkeit der Kreditbeschaffung Kenntnis geben, weisen wir darauf hin, daß für die Höhe (der etwa in Anspruch zu nehmenden Kredite, die im Vorjahre um die.gleiche Zeit erzielten Eingänge an Umlagen oder Beiträgen zu den Kirchspielskosten vermehrt um einen angemessenen Steigungssatz, als obere Grenze maßgebend sind. Den bei uns einzureichenden Anträgen sind entsprechende Nachweise beiznsügen. Gießen, den 22. September 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Betr.: Fürsorge ftir Schwerbeschädigte bei der Eisenbahnfährt. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 31. Ang. 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 126 vom 3. September 1920) teilen wir Ihnen nachstehend die näheren Bestimmungen über Fürsorge für Schwerbeschädigte bei Eisenbahnfährten mit. Sie tvotlen den interessierten Kriegsbeschädigten davon Kenntnis geben. Gießen, den 17. September 1920. Kreisamt Gießen. (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. I. V.: Dr. H e ß. Richtlinien über die Fürsorge bei Eisenbahnfährten schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer, 1. Als schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer int Sinne dieser k Richtlinien sind Kriegsbeschädigte mit äußeren Schäden oder inneren Leiden, denen längeres Stehen schadet, sowie Kriegsblinde anznsehen. Hierbei ist kein Unterschied zu machen, ob sich die Kriegsbe-, schädigten noch in nülitärävztticher Behandlung! befinden oder bereits entlassen sind. ' ■. 1 2. a) Schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer dürfen auf den Bahnhöfen von der littken Seite an die Fahrkarten- und Gepäckschalter zur bevorzugten Abfertigung herantreten. Auch an der Bahnsteigsperre sind sie noch Möglichkeit vorzugsweise abzufertigen. b) Das Eisenbahnpersonal muß sich die Unterbringung der schwerbeschädigten Kriegsteilnehäter in bett Zügen auf Sitzplätzen, z unter Umständen auch unter Heranziehung des Dienstabteils, wenn ein solches vorhanden ist, besonders angelegen sein lassen. c) In allen Personenzügen, bei denen ein Bedürfnis vorlieql ist nach Möglichkeit mindestens ein Weil 3. Klasse für schwev- beschädigte Kriegsteilnehmer yi bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Abteil ist möglichst neben dem Dienstabteil einzurichten imt> mit einem Täfelchen mit doppelseitiger Aufschrift' „Für Schwer-Kriegsbeschädigte" zu bezeichnen. Siefe Wteile sind bei starkem Verkehr durch das Zngbegleit- und. Statwnspersonal gegen den Andrang der anderen Reisenden zu schützen. Kann dies nicht in anderer Weise wirksam geschehen, so sind sie verschlossen zu halten und den Kriegsbeschädigten nur nach vorheriger Meldung beim Zugpersonal zu öffnen. , Die Plätze in diesen Abteilen werden den schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern eingeränmt, die für die 3. oder eine höhere Klasse gültige Fahrkarte haben, und ihren Begleitern, wenn sie einer ständigen Begleitung bedürfen und eine entsprechende Bescheinigung besitzen. d) Bei nicht 'voller Ausnutzung können die Wteile für Schwer- Kriegsbelchädigte im Falle starken Verkehrs unter Vorbehalt auch für andere Reisende freigegeben werden mit der Maßgabe, daß diese Reisenden ihre Plätze bei Bedarf für schwerbeschädigte Kriegsteilnehmer wieder ju räumen haben. e) Den schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern mit Fahrkarten 4. Klasse ist vom Zugbegleitpersonal nach Möglichkeit ein Sitzplatz in dieser Masse anzuweisen. Ist dies wegen Ueberfüllung nicht . möglich, so kann den Kriegsbeschädigten ausnahmsweise ein Platz in der 3. Klasse angewiesen werden. 3. Gelähmte Kriegsteilnehmer, die ihr eil Krankensahrsluhl nicht verlassen können, dürfen die Reise mit bietn Stuhl im Packwagen zurücklegen, sofern der Gepäckverkehr es zuläßt. . 4. Die schwer beschädigten Kriegsteilnehmer haben einen Aus- iveis nach besonderem Muster bei sich zu führen, der auf Grund des Zeugnisses eines beamteten Arztes voll der örtlich zuständigen amtlichen Kriegsbeschädigten-Fürsorge für die Dauer eines Kalenderjahres ausgefertigt wird. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Nieder-Bessingen. In Nieder-Bessingen ist die Maul- unb Klauenseuche amtlich lestgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der.Gemarkung Nieder-Bessingen. Das Bevbachtun'gs- gebiet bleibt unverändert. Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 22. September 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche. In Ettingshausen ist die Seuche erloschen. Die Gemar- knng Ettingshausen wird ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtiingsgebiet angegliedert. Gießen, den 23. September 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Dienstnachrichte» des Lireisnmtcs. Das Millisteriuni des Innern hat dem Präsidium der Krieger- kameradschafj Hassia zu Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zuui Bci.en der Unterstützungssonds des Verbands, insbesondere für die Unter srütznng von Allvetcranen eine Geldlotterie nach Maßgabe des nur gelegten Lotterie- und Ziehungsplans zu veranstalten. Ziehnngs terniin: 1. Dezember 1920. Es dürfen bis zu 100000 Lose zu 1,20 Mk. das Stück einschließlich Reichsstenipel ausgegeben tverdcn. Der Vertrieb der Lose ist in lümrlich.m Kreisen des Landes gestattet. Tas Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Badischen Landesocreins vom Roten Kreuz in Karlsruhe die Erlaubnis er teilt, 5000 Lose der 3. Reihe der 10. „Badischen Roten Kreuz Geldlotterie" innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Zieh- ungstermin: 19. November 1920. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Berlosungspian dürfen 60 000 Lose zn je 2 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dein hessischen Zulassnngsstempel versehene Lose gelangen. Während her Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse, einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ift, Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.____________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: den Zuteilungsplan. In der Zeit vom 24. September bis einschließlich 7. Oktober Isd. Js. liegen aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilung) zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 1 Meliorationsplan nebst Protokoll über die Veränderungen am Wegnetz bei der Zuteilung, 6 Zuteilungskarten, 1 Band Zuteilungsverzeichnis, 1 Band Gütergeschosse I, 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse, 1 Band Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 1 Band Obstbaumverzeichnis, 1 Band Obstbaumgeschosse, Abschriften der Kvmmissionsbeschlüsse über Zuschläge zum Mldansgleich, 1 Pachlentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregn- lierung zngezvgenen Grundstücke der Gemarkung Langd nebst 1 Zuteilungspause unb 1 Pacht entschädig nn gsverzeich niS übtr die zur Grenzregulie- rung zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Ulfa nebst 2 Zuteilungspansen. Tag fahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen finden daselbst Freitag, den 8. Oktober 19 2 0, vormittags 11—12 Uhr, statt, wozu ich He Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungm sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Zusammenkunft hierzu am Gemeindehaus vormittags 11 Uhr. _ Die Vorzeigung der neuen Grundstücke finden an Ort nnd Stelle Freitag, den 1. Oktober 1920, nnd soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Friedberg, den 18. September 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Jan n, Regierungsrat. i 1 / Druck her 'S t üb :’>*»>: Unw-rsitöts-Buch. unb Stetnörudwrei R L'anee. ®iefe»n