Amtsverköndiguligsblatt für die provinzialdireition Gberheffen und für das Nreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mli. 2.50 vierteljährlich. Nr. 39 23. März ■ 192Ö Ziibalts-Ucbersicht: Betrwbsrategesetz.(Fortsetzung und Schluß). - Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich. - Be- am?tmad)Unp des hessischen Gssamtministerlnms. - Ausnahmegericht in Wietzen. - Kriegsgräberfürsorge. - Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen. Auszahlung der Familienunterstützungen. — Bestellung von Nährmitteln. — Höchstpreise für Tumaronharz. — Wemeinde- Hebamme in Saasen. — Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg. BeLriebsrätegesetz. V-om 4. Februar 1920. (Fortsetzung und Schluss,.). Anhang. Inwieweit der Wahlvorstand von den folgenden Mustern Gebrauch machen will, bleibt ihm überlassen. 1. Muster zum Wahlausschreiben (g 3 der Wahlordnung). Ansgchüngl am........ Abgenvmmen am ...... Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats (Ä>rbeiterrat »mb Angestelltenräts) für (Bezeichnung des Betriebs). Gemäß § 1 des Betriebsrätegesetzes vom sind von den mindestens 18 Jähre allen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlich«« männlichen und weiblichen Arbeitern und Angestellten des Betriebs zusammen Betriebsratsmitglieder zu wählen; hiervon entfallen auf die Arbeiter Mitglieder, auf die Airgestellten.....Mitglieder. Zwecks Bildung des Arbeiterrats treten zu den Arbeitermit- gliedern des Betriebsrats Ergänzungsmitglieder, zwecks Bildung des Angestelltenrats treten zu den Angestelltenmitgliedern des Betriebsrats Ergänzungsmitglieder hinzu. Wählbar sind unter den Boraussetzungen der g§ 20, 21 des Bctriebsrätegejetzes alle mindestens 24 Jahre alten reichsangehörige ir Wahlberechtigten. Gemäß g 3 Absatz 1 der Wahlordnung werden die Wahlberechtigten aufgefordert, bis zum Vorschlagslisten für jede der beiden Gruppen von Betriebsratsmit- gliedern (Arbeiter und Angestellte) bei dein unterzeichneten Vorsitzenden des WaUvorstandes, (Name), (Ort), .... (Straße) einzureichen. Vorschlagslisten, die später ein» gehen oder die nicht von mindestens 3 Wahlberetchigten nnler- zeichnet sind, sind ungültig. i Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt soviel wählbare Bewerber benennen, wie Bctriebsratsmitglieder und Ergänzungs- rnitglieder zu wählen sind. Tic einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge auf- zuführcn und nach Familien- und Vor-(Rus-)namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. . i Tie zugelassencn Vorschlagslisten werden vom .... bis .... täglich von bis Uhr im .... . z'uä.Em-, sicht der Wähler ausliegen. Tie Wählerliste liegt vom .... bis zum täglich von bis Uhr in zur Einsicht aus. Einsprüche gegen die Wählerliste sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens am bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen. Tie Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten findet an den Tagen vom bis zum in .... . statt. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zugelassenen Borschlags- listen stimmen. Ter Wähler, der von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, bat seinen Stimmzettel an einem der oben bezeichneten! Tage während der Zeit von bis Uhr in einem Wahlumschlag abzugeben, den er1) erhält. Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schlüsse der Stimmabgabe täglich von bis Uhr in..... zur Einsicht aus. den . . .' Der Wählvorstand. Vorsitzender. 1. u. 2. Beisitzer. U Z. B. an den Auslegungsstellen der Vorschlagslisten während der Zeit ihrer Auslegung. 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 8, Abs. 1, Satz 1 der Wahlordnung. -Ausgehängt am ALgenommen am ..... . Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten zur Wähl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für (Bezeichnung des Betriebs). Durch Wählausschreiben vom sind die Wahlberechtigten aufgefordcrt worden, für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestclltenrats) bis zum Vorschlagslisten bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahl- vorstandcs einzureichen. Da eine gültige Vorschlagsliste bis zu dem oben angegebenen ^.oge nicht emgegangen ist, wird die Frist zur Einreichung von Borsthlagslrstcn gemäß § 8, Absatz 1, Satz 1 der Wahlordnung bis zum Ablauf des ......verlängert. Ter Wählvorstand. Vorsitzender. i.'u. 2." Beisitzer. 3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 5 der Wahlordnung). Vorschlagsliste. Als Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglicder für • ■_.....(Bezeichnung des Betriebs) seitens der Arbeiter, Angestellten1) werben vorgeschlagen: }) Tas Unzutreffende ist durchzustreichen. Lfd. Nr. Familien- und Vor(Ruf-)name Beruf ' ■ Wohnort (bei größeren Orten) Strafte u. Hausnummer) 1. 2. 3. 4. 1 1.......... . . ., Listenvertreter. Unterschriften ■ 2.......... — — 3.......... 4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 16, Abs. 1 u. 3 der Wahlordnung). ., den 19 . . Von dem unterzeichneten Wahlvorstande fiir die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für (Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffimng des Stimm- zcttcltästeus (der Stimmzettelkasten) auf Grund der aus den Wahl- umschlägen entnommenen Stimmzettel folgendes festgestellt: Es sind für die Arbeitergruppe (Angestelltengruppe)1) insgesamt 240 gültige Stimmzettel abgegeben worden. 20 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 240 gültigen Stimmzetteln find 120 auf Liste I, 80 auf Liste II, 40 auf Liste III entfallen. Zu wählen sind: 6 Betriebsratsmitglieder und ein Ergänzungsmitgliei?). Als Bewerber sind benannt auf Liste I Liste II Liste III 1. A 1. L 1. R 2. B 2. M 2. S 3. C 3. N 3. T 4. D 4. 0 4. U 5. F. 5. P 5. V 6. F 6. Q 6. W 7. G 8. H 9. I 10. K usw. usw. Tie auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmenzählen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt1). Das Ergebnis zeigt folgende Tafel. In ihr sind die für die Stellenverteilung tu Betracht kommenden, 7Höchstzahlen mit den rechtsstehenden, ihre Reihenfolge bezeichn itenben Ziffern versehen: 2 Liste I Liste II Liste III 1. 120 1 80 2 . 40 4 2. 60 3 40 6 20 3. 40 5 267, 137, 4. 30 7 20 10 " Ti« Reihenfolge der auf allen Vorschlagslisten vorhandenen Höchstzahl 40 ist durch das Los (vgl. § 13 Ms. 2 Satz 3 der Wahl- ordnuilg) bcstiiumt worden. Zu diesem Zwecke sind gleiche Zettel mit den Aufschriften I, II, III geschnitten, vermengt und dann verdeckt gezogen wurden. Bei Auslosung der Reihenfolge der Höchst- Mt 40 tvurdc zuerst der Zettel mit der Zahl III, dann mit der Zahl I und schließlich der mit der Zahl II gezogen^). Hiernach find gewählt: aus Liste 1: 3 Bctricbsratsinitglieder (A, B, C) und des Er- gänzungsmitglied jur den Arbeiterrat (D); aus Liste II: 2 Bctriebsratsmitglieder (L, M); aus Liste III: 1 Bctricbsratsmitglied (R). Die auf die getvähltcn Mitglieder jeder' Liste folgenden Be- noerber treten der Reihenfolge nach als Ersatzmitglieder für die auf ihrer Liste jetzt oder später ausfallenden Mitglieder ein. ■ den 19 . . Ter Wahlvorstand. Vorsitzender. * • i.'uj 2.'Beisitzer' i) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. Ist mir eine Arbeitnehmergruppe vorhanden, so ist eine entsprechende Aenderung geboten. —• Sind beide Arbeitnehmergruppen vorhanden, so ist für die Berechnung je 1 Formular für jede Gruppe zu benutzen 2) Ties ist möglich, z. B. tvenn vorhanden sind 280 Arbeitnehmer, darunter 25 Angestellte, der Rest Arbeiter. Samt besteht der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern, darunter 6 Arbeitern, der Arbeit errat aus 7 Mitgliedern. Es ist also für den Arbeiterrat ein Ergänzungsmitglied zu wählen. s) Tie Teilung ist fortzusctzen, bis anzunehmen ist, das; höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Stellenverteilung in Betracht lummen, nicht mehr entstehen. ,,4) Tie an 2. oder 3. Stelle ausgeloste Liste fällt mit der auf mehrere Listen entfallenen gleichen Höchstzahl nicht ohne weiteres aus, sondern tritt nur Hinter die zuvor ausgeloste Liste. Ties ist lster der Fall, wo alle 3 Höchstzahlen 40 unter die Zahl der zu wählenden Personen fallen. Tie später ausgelvste Liste fällt dann aus, wenn alle Mitgliederstellen verteilt sind. 5. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Nieder- ichrift ber gemeinsamer Wahl des Betriebsrats (§§ 23 bis 28 der Wahlordnung). den 19 . . Von dem unterzeichneten Wählvorstande für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für (Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffnung des Stimm- zettclkastrns auf Grund der aus den Wahlumschlägen entnommenen stimmzettel-folgendes festgestellt: Es sind insgesamt 260 gültige Stimmzettel abgegeben^) worden. 10 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 260 Eigen Stimmzetteln sind 130 auf Liste I, 80 auf Liste II, 50 auf Lrste III entfallen. Zu wählen sind 7 Bctriebsratsmitglieder, davon: .. 6 Arbeitermitglieder und 1 Ängestelltenmitglied, ferner für den Arbeiterrat: । • 1 Ergänzungsmitglied, für den Angcstelltenrat: 2 Ergänzungsmitglieder. Als Bewerber sirch benannt auf Liste I Liste II Liste III 1. A Angestellter, 1. 0 Arbeiter, 1. N Angestellter, 2. B Arbeiter 2. H Angestellter, 2. O Arbeiter, 3. C 3. J Arbeiter, 3. P 4. D 4. K 4. Q 5. E 6. F Angestellter, usw. 5. L 6. M II Tie auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmzahlen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Tas Ergebnis zeigt folgende Tafel. In ihr sind die für die Stellenverteilung in Betracht kommenden! 7 Höchstzahlen mit den rechtsstehenden, ihre Reihenfolge bezeichnenden Ziffern versehen. Liste I 1. 130 1 2. 65 3 3. 43'/, 5 4. 32‘/, 7 Liste II 1. 80 2 2. 40 6 3. 26 7, 4. 20 Liste III 1. 50 4 2. 25 3. 167, 4. 127, Tie 6 Arbeitermitglieder des Betriebsrats und das Ergän- zungsmitglied jur den Arbeiterrat werden entsprechend den Höchstzahlen zunächst auf die Listen verteilt, ebenso in. gesonderter Rechnung das eine Angestelltenmitglied des Betriebsrats und die 2 Ergänzungsmitglieder für den Angestelltenrat. Es entfallen daher: \ i auf Liste I: 3 Arbcitcrmitglieder des Betriebsrats und das Ec- gänzungsmitglied für den Arbeiterrat, auf Liste II: 2 Arbeitermitglieder des Betriebsrats, auf Liste III: 1 Arbeitermitglied des Betriebsrats. Es entfallen ferner: auf Liste I: das eine Ängestelltenmitglied des Betriebsrats, auf Liste II und I je ein Ergänzungsmitglied für den Ange- stelltenrat. Gewählt sind'mithin: als Arbeitermitglieder: Von Liste I: die Arbeiter B, C, D, von Liste II: die Arbeiter G, J, Von Liste III: der Arbeiter 0; als Ängestelltenmitglied: von Liste I: der Angestellte A. I Als Ergänzungsmitglied für den Arbeilcrrat ist als der Höchst- I zahl nach folgend gewählt: I von Liste I: der Arbeiter E. Als Ergänzungsmitglieder für den Angestelltenrat sind gewählt: I Von Liste I: der Angestellte F, I von Liste II : der Angestellte II. Tie auf die gewählten Mitglieder jeder Liste folgenden Be- I Werber' treten der Reihenfolge nach als Ersatzmitglicder für die aus Ihrer Liste letzt oder später ausfallenden Mitglieder ein. ......den...... . . 19 . . Der Wahlvorstand. Vorsitzender. Beisitzer.' i) Tein Beispiel liegt folgende Berechnung zugrunde: Ter Betrieb hat 280 Arbeitnehmer, davon 25 Angestellte und 255 Arbeiter Ter Betriebsrat zählt daher 7 Mitglieder, darunter einen Angestellten. Der Arbeitcrrat .hat ebenfalls 7 Mitglieder, der Angestelltenrat 3 Mitglieder. (§ 15, 16 des Gesetzes.) 6. Muster zur Mitteilung an die Gewälsttcn (§ 17 der Wahlordnung). den . 19 . . . Sie sind zum Mitglied des Betriebsrats und zugleich des Arbeiterrats (Angcstclltenrats) zum Ergänzungs'mitglicd für den Arbeiterrat (Augcstelltenrat)') für . . ... (Bezeichniing des Betriebs) gewählt. Falls Sie nicht binnen einer Woche nach Empfang dieser Mitteilung dem Unterzeichneten die Erklärung einreichen, daß. Sie die Wahl ablehnen, gilt die Wahl als angenommen. Ter Wa'hlvorstand. f) Unzutreffendes i|t zu durchstreichen, z. B. „zUm Mitglied des Betriebsrats und zugleich des Arbeiterrats" oder „zum Erqün- zungsMitglied für den Angestelltenrat". 7. Muster zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 18 der Wahlordnung). Fa s s u n g 1. (Nur eine gültige Vorschlagsliste, sowohl seitens der Arbeiter als auch seitens der Angestellten, liegt vor.) Ausgehängt am Abgenommen, am ' Bekanntmachung. Für die Wahl des Betriebsrats, des Arbeiterrats und des An- geftelltenrats für ..... (Bezeichnung des Betriebs) ist von jeder Arbeitnehmergruppe nur, je eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden. Gemäß § 8 Abf. 2 Satz 1 der Wahlordnung gelten daher als gewählt: Als Betriebsratsinitglieder: uird ztvar als Arbciterinitglieder p .... t ... . usw. bis 5.......... als Angestellteninitgljeder iir usw. Als Ergänzungsmitglieder: für den Arbeiterrat für den Ängcstelltenrat Tic Arbeitermitglieder des Betriebsrats bilden mit den Er- gailzungsmitglrcdern für den Arbeitcrrat den Arbeitcrrat. Tie Angestelltcnmitglieder des Betriebsrats bilden mit den Er- 9anzuugsmitglledern für den Angestelltenrat den Angestelltenrat Als Ersatzmitglicder für die Mitglieder treten die auf der Dor- lchlagsliste fcwerlig folgenden Bewerber ein. den 19 . . Ter Wa'hlvorstand. Vorsitzender. i.'m 2.'Beisitzer. Fassii » g 2. (Melstere gültige Vorschlagslisten liegen vor,) ?lnsgehängt am . . Llbgenomiiten am ' vekaiiutinachung. . , Der Wahl des Betriebsrats für (Bezeichnung des Betriebs) lind für die Arbettetzvertreter 240 gültige Stimmen abgegeben roorben. Von diesen Stimmen sind entfallen aus: J 120 Stimmen, Aste II ..... 80 Stimmen, Liste III . 40 Stimmen. Zu wählen |tiw: 6 Betriebsratsmitglieder und 1 Ergäuzungsmitglicd für den Arbeiterrat. Es sind hiernach gewählt: ans Liste I 3 Bctriebsratsmitglieder, nämlich: aus Liste II 2 Bctriebsratsmitglieder, nämlich: 1 in........ . 2 . ... . in ans Liste III 1 Betriebsratsmitglied, nämlich: Ist in Ferner ist gewählt: - aus Liste I 1 Ergäuzungsmitglicd, nämlich: Ist in ... . Tie 6 Arbeitermitglieder des Betriebsrats und das Ergän- zungsmitglied bilden zusammen den Arbcitcrrat. II. Bei der Wahl des Betriebsrats für (Bezeichnung des Betriebs) sind für die Angestelltenvertrcter 30 gültige Stimmen abgegeben worden. Bon diesen Stimmen entfallen auf: (wie zu I). III. Tie Bctriebsratsmitglieder zu I und II bilden zusammen den Betriebsrat für (Bezeichnung des Betriebs). Dessen Mitglieder sind somit usw. IV. Als Ersatzmitgliedcr für die Mitglieder treten die auf der Borichlagsliste jeweilig folgenden Bewerber ein. den 19 . . Ter Wählvorstand: Vorsitzender. i. u. 2.'Beisitzers Verordnung, betreffend die Aursührung der vetriebrrätegesetzer. Bom 17. Februar 1920. Auf Grund des § 103 des Betriebsrätegefetzes vom 4. Februar^ 1920 wird hiermit folgendes bestimmt: Solange Bezirkswirtschaftsräte und Landeswirtschaftsräte nicht bestehen, treten an ihre Stelle die Schlichtungsausschüsse und das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Darm st a d t, den 17. Februar 1920. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raa b. Verordnung t über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der llebergaugswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichsgesetzblatt S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: ; § 1. Auf alle Verträge, die von den behördlichen Beschasfungs- stellcn, Kriegsgcsellschaften oder Kriegsausschüssen ganz oder zum Teil für Zwecke des Krieges geschlossen sind, insoweit sich ihre Wirkungen über den 10. November 1918 hinaus erstrecken, sowie auf Ansprüche, die mittelbar auf Grund dieser Verträge erhoben werden, finden neben der bisher schon anwendbaren Verordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. November 1918 (Reichsgesetzblatt S. 1323) auch die Vorschriften der §§ 2—5, 7, 9 Anwendung. 8 2. Abgeltungsan spräche auf Grund von Verträgen, die von den Vertragsgegnern der im § 1 bezeichneten Stellen oder weiteren Vertragsgegnern zur Ausführung der Verträge geschlossen worden sind, können durch Klage beim Reichswirtschaftsgerichte geltend gemacht werden, nachdem im Abgeltungsverfahren über die Abgeltung der Ansprüche der Vertragsgegner der im § 1 bezeichneten Stellen entschieden ist. Tie Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von dem Reichsschatzministerium oder einer von diesem ermächtigten Stelle ein Ausgleich erfolglos versucht worden ist. 1 § 3. Abgeltungsleistlingen auf Grund der iin. § 1 genannten Verträge bedürfen der Einwilligung, Vereinbarung über die Abgeltung solcher Verträge der Zustimmung des. Reichsschatzminifle- rinms: von der Nachholung der Zustimmung kann bei Vereinbarungen, die noch nicht vollständig ausgefübrt sind, abgesehen werden. ' Eine Mitwirkung des Temobilmachungskvnimissars bei der Preisfestsetzung gemätz Ziffer 1 der Verordnung vom 21. November 1918 findet nicht mehr statt. § 4. Ansprüche aus den int § 1 genannten Verträgen können nach Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord- mmg nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist beträgt zwei Jahre, wenn, der Inhaber des Anspruchs bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen" Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Zur Wahrung der Frist genügt die schriftliche Anmeldung bei dem Bertragsgcgner oder einer amtlichen Stelle. Im Zweifelsfalle entscheidet das Reichswirtschaftsgericht, ob die Anmeldung form- nnd fristgerecht erfolgt ist. , Die Vorschriften der §§ 203, 206, 207' des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Soweit die Ansprüche klagbar sind, ist die Erhebung der "Klage erst zulässig, nachdem vom Reichsschatzministcrium oder einer von diesem ermächtigten Stelle ein Ausgleich erfolglos versucht worden tRv < § 5. Soweit eine Zahlung oder sonstige Leistung einer behördlichen, Beschaffungsstelle, die ohne Zustimmung des Reichs- schatzministeriums erfolgt ist, dasjenige übersteigt, was bei Anwendung der Verordnung vom 21. November 1918 zu leisten gewesen wäre, oder soweit sie aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt ist, kann das Erlangte zurückgefordert werden. .1 Den gleichen Anspruch hat das Reich, soweit die Leistung durch eine Kriegsgesellschaft oder einen Kriegsansschus; erfolgt ist. Ist die Leistung einem Vertragsgegner des Empfängers oder sonst einem Tritten unmittelbar oder mittelbar zugestossen, so ist das Erlangte an das Reich hcrauszugeben. Soweit ein Vertragsgegner der int § l bezeichneten Stellen loder ein weiterer Vertragsgegner eine Leistung bewirkt hat, die dasjenige übersteigt, was bei Anwendung der Verordnung vom 21. November 1918 zu leisten gewesen wäre, oder die aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt ist, kann das Erlangte zurückgefordcrt werden. Die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend. . Für Streitigkeiten aus dieser Vorschrift ist das Reichswirt- schaftsgericht zuständig. * '■ Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch Klage beim Reichswirtschafts- gericht geltend gemacht wird. § 6. Tie Verordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. November 1918, sowie die vorstehenden 88 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige Verträge, die wSÄ- rend des Krieges für'Zwecke der Wehrmacht des Deutschen Reiches geschlossen worden sind, sowie für die vor dein Kriege für diese Zwecke geschlossenen Verträge. . Ist über den abzugcltenden Anspruch ein Rechtsstreit anhängig, so sind die Kosten des Reichsstreites bei der Abgeltung zu berücksichtigen. § 7. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Ablösung der dem Reiche durch die Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden, sowie Leistungen Dritter erwachsenen Verpflichtungen, vom 8. Augrist 1919 (Reichsgcsctzblatt S. 1375) werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 8. Die Vorschrift des 8 4 findet auch Anwendung auf Ansprüche ans öffentlich-rechtlichen oder privaten Dienstverhältnissen gegenüber dem Deutschen Reiche während des Krieges, sowie auf alle aus Anlast des Krieges oder bei Durchführung der (lleber- gangswirtschaft infolge von Anordnungen oder Massnahmen von Behörden oder militärischen Stellen erwachsenen Ansprüche. An Stelle des Reichsschatzministeriums (§ 4 Abs. 5) tritt für die Ansprüche aus Dienstverhältnissen die für die Abwicklung zuständige oberste Reichsbehörde. 8 9. Aus den Entscheidungen des Reichswirtschaftsgerichts sin- befbie gerichtliche Zwangsvollstreckung statt. Im übrigen wird das Verfahren durch den Rcichsmimster der Justiz, geregelt. § 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Dezember 1919. Der Reichspräsident: Ebert. Der Reichsminister der Finanzen: E r z b e r g c r. Die vorstehende Verordnung nebst nachfolgender Anmerkung des Reichsministers der Finanzen vom 10. Februar 1920 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Darmstadt, den 11. März 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Dr. Fulda. Anmerkung des Rerchsniinisters der Finanzen vom 10. Februar 1920 zu vorstehender Verordnung: „Ansprüche aus Kriegsaufträgen, welcher Art sie auch immer fein mögen, und die aus Grund des § 8 der Verordnung zu erhebenden Ansprüche können keine Berücksichtigung finden, wenn ihre Anmeldung nach dem 30. März 1920 (bzw. wenn der Inhaber 4 des Anspruchs am 30. Dezember 1919 seinen Wohnsitz oder ge- dvohnlichen Aufenthalt im Ausland fattc, nach bcm 30 Dezember 1921) erfolgt. Um die Erfüllung der Ansprüche durch Rückfragen nicht zu ver- zögern, wird drmgend empfohlen, chic Anmeldungen schriftlich in erschöpfender und klarer Form abzufassen und sie nicht unmittel- ibar einem Reichsministerium vorznlcgen, da dieses ohne Stellungnahme der unterstellten Dienststellen eine Entscheidung nicht tref- ten kann. Dre Ansprüche fhtb zweckmäßig bei ber untersten in Betracht kommenden Stellen «nzumelden. Als solche kommen unter anderem tn Betracht die Beschaffungsstellen (z. B. Abwickelungs- stelle der Feldzeugmeisterei, Pulverfabrik, des Zeugamts, Artillerie- depots, Proviantamts oder Truppenteils oder andere militärische Dtenststellen, z. B. Berjorgungsstellen — frühere Bezirkskom- imandos —, Abwicklnngsstelle des betreffenden Truppenteiles, oder, livenn dieser schon aufgelöst ist, das Abwicklungsamt des Generalkommandos, in dessen Bezirk der Truppenteil mtsgelöst tvorden ift\ Im Zweifelssalle genügt auch die Anineldung bei jeder amtlichen Stelle (Magistrat, Gemeinde-, Gntsvorstand), die sie möglichst umgehend an die zuständige Stelle weiterznreichen hat." Im Auftrage (gcz.): Mae der. An bie Kteisämter: Wir beauftragen Sie, die vorstehende Verordnung nebst der Anmerkung tunlichst umgehend durch Abdruck in den Kreisblättern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Darmstadt, den 11. März 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Dr. F n l d a. Bekanntmachung. Die Reichsregierung hat erklärt, das; der Generalstreik als Waffe gegen den Putsch der Kapp und Genossen nur dort zur Anwendung kommen kann, wo die Truppen meutern und sich auf die Seite der Berliner Usurpatoren stellen. Das hessische Gesamtministerium tritt dieser Auffassung bei und ersucht alle Volksgenossen in Hessen im Interesse des Bolks- wohles die Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Hessisches Gesaintministerium. _________________________________gcz. Ulri ch._________________________________ Bekanntmachung (Auszug.) Auf Grund der Verordnung des Militärbefehlshabers für den Bezirk der Rcichsivehrbrigade 11 vom 15. März 1920 (veröffentlicht in der Darmstädter Zeitung vom 16. März 1920 Nr. 64) ordnen wir mit dessen Ermächtigung folgendes an: I. Ter Bezirk des Ausnahmegerichts in Äies;en besteht ans der Provinz Oberhesscn. II. Als Richter des Ausnahmegerichts sind vom Inhaber der vollziehenden Gewalt ernannt für dasjenige in Gießen: Vorsitzender: Landgerichtsrat Ernst Cramer, Stellvertretender. Vorsitzender: Laubgerichtsrat Fritz Schade, Beisitzer: Landgerichtsrat Hans Küchler und Amtsgerichtsrat Adolf Meyer, Stellvertretende Beisitzer: Landgerichtsrat Tr. Moritz Hansult und Amtsgerichtsrat Wilhelm Jöckel, alle in Gießen. III. Als Vertreter der Anklage sind ernannt für das Aus- nalsm e ge ri ch t in Gi e s;e n: Staatsanwalt Fritz Neurvth in Gießen. IV. Tie Geschäfte der Gerichtsschreiberei besorgt beim Ä u s - na hni e g c ri ch t in Gießen: die Gerichtsschreiberei beim Landgericht in Gießen. Darmstadt, den 17. März 1920. Hessisches Ministerium der Justiz. ___________I. V.-: gez.: L v r b a ch e r._____________ Betr.: Kriegsgräberfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 22. Januar l. Js. soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 13. März 1920. - • _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Betr.: Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen. An die Schulvorstände des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen 2 Erhebungsforinulare (D) für die obigen Nachweisungen zu, nach deren Ausfüllung das eilte an uns zurückgegeben und das andere zu Ihren Akten zu nehmen ist. Tie Rückgabe an uns hat pünktlich am 10. Mai ljd. Js. zu erfolgen. Gießen, den 10. März 1920. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: H e m m e r d e. B e t r.: Auszählung der Familienunterstütziingcn. An die noch rückständigen Bürgermeistereien des Kreises. Wir -empfehlen, umgehend zu berichten, tvelche gieichsunter- stühungert, Erhöhungen nach der Verordnung vom 2. November 191 < bzw. 28. September 1918 und welche Kreisunterstützungen int März ausbezählt worden sind. Gießen, den 18. März 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e u._________ Bckarlntmachnrtg. Betr.: Verbrauchsregclung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln. Gemäß § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der in die ösfent-; liche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel 'wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Es sollen ausgegeben werden: 1. für brotgetreideversorgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karte): auf die Marke 63 der Nährmittelkarte B Kunsthonig, auf die Marke 64 der Nährmittealkrte B Grieß; 2. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte): auf die Marke 73 der Nährmittelkarte C Marmelade, auf die Marke 74 der Nährmittcltärte C Haferflocken. Wer die auf ihn entfallende Ware zu beziehen wünscht (Menge wird noch bekanntgegeben) hat unter Vorlegung seiner Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 28. März 1920 eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, daß der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrcnut und auf der gleichzifsrigen Quittungs- und Bezugsmarke ore Bestellung bestätigt. Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihm zustehen.de Ware. Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken aus die in Betracht kommenden Bestellbogen aufzukleben und spätestens ani 5.. April 1920 der Gvoßhandelsvereinigung e. G.' m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, einzusenden. Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffen-' den Klemhandelsgeschäftes von der Beteiligung au dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. . . Bei Einsendung der Bestellmarken an die Großhandelsver- emigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen auzngeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll. Den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 18. März 1920. __________Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegert.__________ BcktrnnLmachuttg. . B e t r.: Höchstpreise für Cumaron'Harz. Wir machen auf die in Nr. 61 der Darmstädter Zeitung vom 12. März 1920 abgedrnckte Bekanntmachung betreffend Abände- rung der Bekanntmachung/ betreffend Aufhebung der Betvirt- schaftung von Cumaronharz und Festsetzung von Höchstpreisen für Cumavonharz vom 8. Dezember 1919 (Rcichs-Gesetzbl. S. 1979 . Vom 18. Februar 1920, aufmerksam und empfehlen genaueste vcachachtung. Gießen, den 16. Mürz 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e n._______ Bekanntmachung. ~ Die Hebamme Elisabeths Gebhard, geb. Schmidt, ist als Gemeindehebamme zu Saasen bestellt worden Gießen, den 16. März 1920. ________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher, ___________ Bekanntmachnng. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg Kreis Gießen. ,, „ Von ITO^ beteiligwn Grundeigentümern, tvelche zusammen 412,2494 ha Fläche besitzen, ist unterschriftlich die Einleitung des Feldberemtgungsverfahrens und die Anlage von Wegen in den Obstbaumstücken der Gemarküüg Watzenborn-Steinberg beantragt Ivordon. . . ~L£* Unternehmen im ganzen 360 Grundeigentümer ftntt 806,9884 ha Flache beteiligt sind, liegt die für das Zustande- kommcn des Unternehmens gesetzlich erforderliche Mehrheit von mehr wie em Fünstcil der beteiligten Grundeigentümer, tvelche mehr als die Hälfte, der beteiligten Fläche besitzen, vor. Der Antrag mit de» Zustimmungserklärungen nebst Ergebnis undZufannnenstellung liegt vom 25. Mürz bis einschließlich 1 April 1920 ans der Hess. Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg z»r Ein- ircht offen. Eintvendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständiqkeit des Ergeb»ciscs sind »a'ch Artikel 11 des Feldbcrcinigniigsgesetzes bet Meldung späterer Nichtberücksichtigung binnen 11' Tagen, von ber Veröffentlichung int Kreisblatt au gerechnet, mittelst schritt - kicher Beschwerde bei Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, in Darmstadt geltend zu mache». Friedberg, den 9. März 1920. Ter Hessische Fekdbereinigungskommissär. Tr. I an n, Regiernngsrat. Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Buch. und St«i»druck«rei. P. Lange, Gießen.