AmtsverkündigllngMalt für die Provinzialdirektion Gberheffeu und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerßtsg und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 180 2Z. Dezember 14)20 Inhaltr-Uebersicht: ILeihuachtsserien in den Schulen. - Bekanntmachung der Hessischen Staatsschuldenverwaltung. - Umsatzsteuer. - Steuer- aujsicht über den Stratzenhandel. - Ausgabe von Sachärin. - Bezug der bestellten Nährmittel. - Verkehr mit Schrotmühlen. - Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zn Friedberg. — Jahresbericht der Hebammen — Erhebung der örtlichen Kirchensteuern. — Ausführung des Denk- malschutzgesetzes; hier: die Anzeigen von Ausgrabungen und Funden. — Viehseuchen. LandeSamt für das Bildnugswefeu, Abteilung für Schulangelegenheiten. Au 9ir. L. f. d. ,B. S. M 844. B e t r.: Ferien. Dar 'm st adt, 16. Dez. 1920. An die Direktionen der höheren Lehranstalten und die Kreisschulkommissionen. Zum Ztvecke der K'ohlenersparnis können die zwei Unterrichts- stnndeil am Mittwoch den 22. Dezember ausfallen. Die Ferien bauern bis einschließlich Mittwoch den 5. Januar 1921.. .____________________Dr. Strecker. ____________________ Bekanntmachung. Die am 2. Januar 1921 fälligen Zinsen der in das H esst s ch e Staastss ch u l d b u ch> eingetragenen Forderungen werden bei allen in Betracht kommenden hessischen Kassen und Bei den Reichsbankanstalten vom 18. De ze mb e r 1 9 2 0 ab gezahlt. Vom gleichen Tage ab wird die .Hauptstaatskasse die durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto zu berichtigenden Schuldbuchzinsen überweisen. Darmstadt, den 2. Dezember 1920. ___________Hessische Staatsschuldenverwaltung. Uebel.___________ Betr.: lieber Weisung der den Gemeinden zustehenden Anteile an der Umsatzsteuer nach deut Umsatzsteuergesetz vorn 24. Dezember 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach § 43 des Landessteuergesetzes tverden den Gemeinden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenden Auskommens an Umsatzsteuer, welche auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. Seite 2157) erhoben wird, aus dem Reichsanteil überwiesen. Die Gemeindeanteile werden, von den Bezirkskassen vierteljährlich, berechnet und den Gemeinden überwiesen. Die Bezirkskassen teilen. Ihnen und den Gemeinde-, taff eit entsprechende Berechnungen 'mit. Sie haben den Gemeinde- rechnern alsbald nach Empfang der Berechnungen Einnahmean- weisnng zn erteilen .(Rubrik 49: Anteile an Reichsste'uern; siehe Ausschreiben vom 8. Oktober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 148) betreffend vorläufige Ueberweisnngen von, Einnahmen an Reichseinkommensteuer an die Gemeinden). Das Verteilungsverfahren gründet sich, auf § 44 ff. des Landessteuergesetzes. Nach § 45 daselbst kann die Berechnung des Anteils der Gemeinden binnen 3 Akonateu durch Einspruch beim' Umsatzsteueramt ange- fochten werden. , Die Bezirkskassen siiid beauftragt, die Gemeindeanteile für die drei ersten Vierteljahre 1920 alsbald zu berechnen. Gießen, den 15. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usjnger. _____________________ Betr.: Tie Steueraufsicht über den Straßenhandel. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises. Mit Rücksicht darauf, daß in größeren Städten der Umsatz der Straßenhändler den Betrag von 6000 Mk. teilweise erheblich überschreitet, wurde das Slraßensteuerheft C für Vierteljahres- Umsätzi bis 12 000 Mk. eingeführt. Tie BesUmmungen der §§ 117sf. Ansf.-Best. U. St. G. finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anzahlung 180 Mk. beträgt und das Heft C dem Steuerpflichtigen nur auf Antrag ausgehändigt wird. Tas Straßen- steuerheft G ist' braun, das N achtrags steuer he st - C ist braun mit einem rotliegenden Kreuz auf der Vorderseite. Den Umsatzsteuerämtern ist gestattet, Heft A oder Heft B aushilfsweise bis zur Fertigstellung von Heft C zu verwenden, jedoch ist es durch ein braunes stehendes Kreuz kenntlich zu machen. Unter Bezugnahme auf unser AuSschreiben vom 14. August dieses Jahres (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116) geben wir Ihnen hiervon Kenntnis und beauftragen Sie erneut, der Ueberwachung) des Straßenhandels Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Gießen, den 15. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Bete: 48. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin). Für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1920 wird gegen die Lieferungsabschnitte 18 der Süßstoffkarte „H" (blau) und 1 der Süßstosskarte „G" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen der Landgemeinden Süßstoff abgegeben. Es gelangen auf den Abschnitt 18 ein Briefchen und auf den Abfchnitt 1 eine Schachtel zur Ausgabe. Mit dem 31. Dezember 1920 verlieren die Abschnitte 18 bzw. 1 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgeruscne Süßsloff- utengen bürten von den Äbgabestellen frei an die Bevölkerung verknust werden. Gießen, den 16. Dezember 1920. __________Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegert.__________ Bekanntmachung. Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel. Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsrege- luug der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt: Die gemäß unserer Bekanntmachung vom 11. November d. Js. (Amtüverkündigungsblatt Nr. 165 vom 12. November 1920) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 17. Dezember 1.920 bezogen werden. Ter Bezug kamt mir bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nährmittelkarten ohne, die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezüge; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos. Es entfallen: . auf die Nährmittel karte B (rote Farbe) auf die Marke 68 150 Gramm Gries (500 Gramm Mk. 1,90), 150 Gramm .Haferflocken (500 Gramm Mk. 2,10); für die übrige Brotgetreideversorgungsberechtigte Bwölke- rüng (blaue Karte) i auf die Marke 77 der Nährmittelkarte C: 150 Gramm Teig waren (500 Gramm Mk. 5,50), auf die,Marke 78 der Nährmittelkarte C: 250 Gramm Reis (500 Gramm ca. Mk. 5,75). Mit dem 28. Dez. 1920 verlieren die Marken ihre Gültig- 'keit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen Hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Klein- handelsgeschäste haben die betreffenden Quittungs- und Bezugs- marken abzutrennen uitb getrennt nach Nummern und Farben der Groß,Handelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, Wesk-An- lage 31, abzuliefern. Von den Bestellern nicht abgenummene Warenmengen sind der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 81. Dez. anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge. Ten Bürgermeist.ereten der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung.sosort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 15. Dezember 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.__________ Berordllung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. September 1920 (Regierungsblatt S. 266) über den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrotmühlen. Vom 9. Dezember 1920. Aus Grund des § 73a . der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 2l. Akai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1027) tvird hiermit folgendes bestimmt: Artikel I. Die auf Grund des 8 73a der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1028) erlassene Bekanntmachung, den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrotmühlen betreffend, _ vom 15. September 1920 (Regierungsblatt S. 266) wird wie folgt ergänzt: Hinter § 2 wird folgende Vorschrifc als § 2a eingefügt: Es ist verboten: 1, Schrotmühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrichtungen, die zur Anbringung an Schrotmühlen geeignet sind, im Landesgebiet abzusetzen; 2. in Briefen oder sonstigen geschäftlichen MitteilungenSchrot- mühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrichtungen, die zur Anbringung an Schrotmühlen geeignet sind, anznbieten . ober anzupreisen, es sei denn, daß das Angebot oder die Anpreisung lediglich zum Absatz nach dem Auslande erfolgt; 2 3. ohne vorherige Genehmigimg der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung ober, in -Ermangelung eines solck-en, des Wohnorts des Anzeigenden Schwtmühlen mit Sichtvorrichtungen oder Sichtvorrichtungen, die zur Anbringung an Schrotmühlen geeignet sind, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Streik von'Personen bestimmt sind, anzubieten oder anzupreisen. Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind ver- ' »flicktet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen (Abs. 1 Nr. 3/ auf die Dauer von mindestens 3 Monaten aufzubewahren. Eine Prüsungspflicht dahin, ob die Anzeigenden dem Verbot' int Abs. 1 Nr. 3 zmviderlausen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob. Der zuständige Kommunalverbaud kann Ausnahmen von dem Verbot im Abs. 1 zulassen. Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 9. Dezember 1920. Hessisches Landes-Ernährungsaint. 9t euma n n. Berr.: Wie oben. ----- An den Oberbürgermeister zu G testen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungs- . amtes wollen Sie zur Ergänzung unserer Bekanntmachung vom x ' 30. September 1920 (AmtSverkündigungsblatt Nr. 141) zur Ver- wffentlichung bringen. An das Polizciaint Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, Zuwiderhandlungen gegen die Be- stimmnngeu der Verordnung des Hessischen Landesernährungs- amtes Darnrstadt zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 17. Dezember 1920, ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.___________ Betr.: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg. ' ' : ' | An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Ortsschnlborstünde deS Kreises. Tas Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist mit Wirkung vom 1. Januar 1921 an wie folgt erhöht worden: a) für Zöglinge, welche - die hessische Staatsangehörigkeit besitzen und für welche die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen iverben, von 500 Mark auf 1500 Mark jährlich. b) für andere Zöglinge von 700 Mark! auf 1800 Mark jährlich. Gießen, den 17. Dezember 1920. i _________ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Betr.: Jahresbericht der Hebammen des Kreises Gießen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachdem den einzelnen Hebammen in den letzten Tagen die erforderlicheir Formulare ; »gegangen. sind, empfehlen wir Ihnen, den in Ihrer Gemeinde tätigen Hebammen mitzuteilen, daß der Jahresbericht über die Tätigkeit im Jahre 1920 in den ersten Tagen des Januar 1921 an das Kreisgesundh eitsamt ein- zusenden ist. Der Portoerspanüs halber kann dieser zusammen Mit den ebenfalls in den ersten,Tagen des Januar fälligen Sterben fallszählkarten eingesandt werden. : , Großen, den 17. Dezember 1920. '_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.______________ Betr.: Die Erhebung der örtlichen Kirchensteuern. An die evangelischen und katholischen Kirchenvorständc des Kreises. Die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, zu den örtlidjen Grund- unb Gewerbesteuern Zuschläge auszuschlagen. Nachdem die evangelische Landeskirche auf die Erhebung derartiger allgemeiner Kirchensteuerzuschläge verzich^ tet hat, empfiehlt es sich, daß die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden ein Gleiches tun, wenigstens für das taufende Rechnungsjahr. Wgesehen davon, daß cs kaum int Interesse der Kirche ist, wenn sie den Grundbesitz und das Gewerbe jetzt einseitig Mit Zuschlägen belastet, sprechen auch noch weitere Gründe für einen zum lvenigsten vorläufigen Verzicht. Hie Finanzbehörden smd betanirtlich infolge dos Uebergangs der Steuerhoheit auf das Reich gegenwärtig stark belastet. Wenn die örtlichen Kirchcn- gemoinben die fraglichen Zuschläge erheben, wird die Ueberlastung der Finanzbehörden, auch zuM Schaden der Kirchengemeinden, noch vergrößert. Des weiteren ist vorerst nicht abzusehen, wie . sich bas - Ergebnis der Reichseinkommensteuer für die Kirchen- ' gemeinden gestalten wird. Möglicherweise ist der Ertrag nu§ den Anteilen der Reichseinkommensteuer so hoch, daß sich die Erhebung ober Nacherhebung der genannten Steuer;uschläge ganz erübrigt. Indem nur Sie aus diese Sachlage Hinweisen, empfehlen wir, den Kirchenvorstanden hiervon Kenntnis zu geben, und euren Beschluß darüber herbeizuführen, ob obiger Anregung entsprechend, Iveiiigstens für bas R.J. 1920 von dem Recht, zu ben örtlichen Grund- und Getverbesteuerir Zuschläge auszuschlagen, Abstand ge- riommen wirb. Abschrift des Beschlusses empfehlen wir bis längstens Ende dieses Monats uns einzusenden. Sollte iviber Erwarten das Gegeirteilige beschlossen werden, dann wäre dies eingehend zu begründen. Gießen, bett IG. Dezember 1920. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welüer. B et r.: Die Ausführung des D on km al s chutz gesetzos; hier die Anzeigen von Ausgrabungen und Funden. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgememdeil des Kreises. Die Vorschriften des Denkmalschutzgefetzes über Ausgrabungen und Funde in Artikel 25 unb 26 haben ben Zweck, bas aussührondo Organ, den Denkmalpfleger, in die Lage zu versetzen, fo'raich wie möglich seines Amtes walten zu können. Das möglichst rasche Einsetzen der Amtstätigkeit des Denimatpflegers ist eine erste Voraussetzung dafür, daß die aus ben Ausgrabungen und Funden sich bietenden Ergebnisse für die Wissenschaft auch tatsächlich gesichert und verwertet werben. Der zur Zeit auf Grund der genannten Gesetzesvorschriften durch die Ansführungs- bestimnmngen der Bekanntmachung vom 19. Februar 1903 (Reg.- Bl. Nr. 12 S. 63) vorgeschriebeno Geschäflsgang hat sich nach den von dem Denkmatpfleger gemachten Eriahrnngen nicht als hinreichend geeignet erwiesen, ben durch bas Gei eg versolgten Zweck zu erreichen. In vielen Fällen sind die Anzeigen der Finder, wenn sie überhaupt erstattet wurden, erst so spät weiter- gegeben worden, daß der Äenkmalpfleger zu spät kam, was wiederholt für ihn unerwünschte Verhandlungen zur Folg: Hatto, die vermieden worden wären, wenn er von bat Funden sofort Kenntnis erhalten hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß vielfach schon die ersten Maßnahmen bei der Feststellung des Sachverhalts sach- wissenschaftliche Kenntnisse erfordern, um einen Fund der wißen- schaftlichen Forschung einwandfrei überliefern zn können. Daher sind die ersten Maßnahmen möglichst allein dem Denkmalpfleger zn überlassen und soll dessen Tätigkeit zn einem möglichst frühen Zeitpunkt ein treten. Die hierbei etwa erforderlich: Inanspruchnahme von Polizeiorganen soll nur nach seinem Ermessen erfolgen. Das Hess. Landesamt für das Bildnngswesen hat sich daher veranlaßt gesehen, unter Aufhebung der obenerwähnten Bekanin- machnng vom 19. Februar 1903 durch die' int Reg.-Bl. Nr. 27 erschienene Bekanntmachung vom 25. Oktober d, I. (Amtsblatt Nr. 165' eine einfachere und raschere Art des Geschäftsganges bei der Amtstätigkeit des Denkmalpflegers zu bestimmen. Die Aenbernngen gegenüber ben seitherigen Vorschriften bestehen int wesentlichen darin, daß bei Ausgrabungen und r nbun g eit die Anzeigen nicht mehr an die Bürgermeisterei und das Kreisamt, sondern unmittelbar an den Denkmalpfleger für die Altertümer, z. Zt. Professor Dr. Anthes in Darmstadt, H e i n r i ch st r. 9 6, zu erstatten sind, unb baß die Bürgermeistereien die ihnen erstatteten Fun b au z eig en nicht mehr dein Kreisamt, sondern unmittelbar dem Denkmal- pfleger für die Altertümer mitzuteilen haben. Ferner werden sowohl die Bürgermeistereien ausdrücklich angewiesen, die Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch dem Denkmalpfleger mitzuteilen. Wir machen die genaue Einhaltung der Vorschriften Ihnen und allen in Betracht kommenden Gemeindebebiensteten zur besonderen Pflicht. Gie6 en, den 16. Dezember 1920. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.________________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Grünberg ist die Seuche erloschen. Die Geniarkung Grünberg wirb aus bem Sperrgebiet ausgeschiedcn und bemBeobach- hingSgebiet für das Sperrgebiet Lauter angegliedert. Dir Gemar- x Tirngai Weickartshain und Beltershain werden aus dem. Beob achiungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 15. Dezember 1920. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Mainzlar ist die Seuche erloschen, Die Gemarkung Mainzlar wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden unb dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Gießen, den 16. Dezember 1920. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: Welche r.______________ Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauensönche. In Birklar und Langd ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungen Birklar und Langd werden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und bem1 Beobachtungsgebiet ungegliedert. . Giehen, den 11. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Druck bet IBrflbrVstn Ui'.iuerfitäLs.Buch. unb $ieinbru«t>etn. 5?. Lauyr,