Nr. 153 31, Oktober 1930 Amtsverkundigungsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Ureisaint Giesten IW* nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch bi. Post zu bezieh.« gegen MK. 2.50 vierteljShrttch. ______________________________________________________ Ettingshausen. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 1. 2. 1 3. 4. 5. 6. Als Mitglieder: Kaufmann Brand st älter - Darmstadt, Zimmergeselle .Adam Lein in g - Eberstadt, B randv e csicheru ngs inspek.or Baurat Reh- Darmstadt, Bauunternehmer Jakob Rein- Michelstadt, Rentner Schmidt -Wei st gerb er - Offenbach, Rechtsanwalt Dr. Stein- Darmstadt. Ms Mitglieder: Fabrikant Georg Allm end in g er-Grünberg, Schlosser Wilhelm Deusing-Ällar, Bürgermeister Fendt- Hungen, Oekonomierat Hoffmann- Hof-Güll, Fabrikant Langsdorf -Friedberg, Bauunternehmer Th. Mörschel-Friedberg. Als stellvertretende Mitglieder: 1. Weißbindergeselle Wilhelm D rach-Darmstadt 2. Reniner G r ü n e w a l d - Babetrhausen, 3. Schneidermeister Franz Nessel-Offenbach, 4. Gutsbesitzer Karl Rv t hm an n- Erfelden, 5. Brandversicherungsinspek.vr Baurat Sehrt-Darmstadt t>. Altbürgermeister Wenzel-Hainstadt (Kr. Offenbach). b) für die Provinz Rheinhessen: Oberregierungsrat Schön-Mainz als Vorsitzender, Rechtsanwalt S e e- Mainz als stellvertretender Vorsitzender. Als Mitglieder: 1. Arbeitersekretär.Engelmann- Mainz, 2. Geh. Gewerbcrat Jvh. Baptist F a l k II. - Mainz, 3. Kaufmann Ludwig Guggenheim (t. Fa. David Guggenheim), Worms, 4. Oekonomierat Moritz Hahn-Hcßlioch, K Architekt L. Wertes- Mainz, Brmrdversicherungsinspektvr Baurat Theist- Mainz Als stellvertretertde Mitglieder: Gutspächter Karl Hesse-Otterbach, Bürgermeister I o st - Bermutshain, Krelsfenerwehrinsp.'kwr Ai ü l l e r - Friedberg, Zigarrenarbeiter Friedrich Neumann-Schotten, Drogist August Noll- Gießen, , Möbelfabrikant Gust. R am s p eck - Msfcld. ,, 3. Die Kreisämter werden angetviesen, die bei ihnen eingegangenen Sch>adensanmeldungen alsbald an die zuständigen Ausschüsse (§ 9 der Verordnung) abzugeben. D a r m st a d t, den 25. September 1920. , Hessisches Ministerium des Innern, (gez.) Dr. Fulda. Ms stellvertretende Mitglieder: Baurat B altz, Kreisbauinspeklor des Kreises Mainz, Kaufmann Froh nw eil er-Mainz, Schuhmachermeister Karl Gehres- Mainz, -• Fabrikant Ihm» Mitglied der Handelskammer Mainz, 5. Gutsbesitzer Oekonomierat Nikolaus M ö h n - Laubenheim 6. Arbeitersekretär Thomas-Mainz. o) für di e Provinz O berh essen: i Regierungsrat Dr. He st-Giesten als Vorsitzender, Regierungsrat Hemmerde-Giesten als stellvertretender Vorsitzender. Bekanntmachung betreffend die^ Durchführung des Tumultschädengesetzes voin 12. Mm 1920. Vom 25. Septebemr 1920. Auf Grund der H 2, 3 und 4 der Verordnung, betveffeiid das Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 15. September 1920 (Rerchs-Gefetzbl. S. 1647) wird hiermit das Folgende bestimmt: 1. Ausschüsse zur Feststellung der Entschädigungen auf Grund des vorbezeichneten Reichsgesetzes werden für jede Provinz des Landes mit dem Sitz in Darmstadt/ Mainz und Giesten gebildet. 2. Zu Mitgliedern der Fe stste l l u ng sau s sch ü s'se werden hrerniit ernannt: • . a) für die Provinz Starkenburg: Kreisdirekwr Muhl-Darmstadt als Vorsitzender, Kreisamtmann Dr. Ahl- Darmstadt als stellvertretender Vorsttzender. Bekanntmachung l betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln wie Versorgung unserer Bevölkerung inii Kartoffeln hat in diesem ^ahre unter der Wirkung der freien Wirtschaft, nachdem Zähre hindurch dw Zwangswirtschaft für die Kartoffeln bestanden hat, besmideve Schwierigkeiten gezeitigt, obwohl nach denr Ausfall der Kartoffelernte im Lande ein berechtigter Grund zur Beunruhigung nicht gegeben ist. Es must deshalb Pflicht aller Stellen sein, die berufen oder üt der Lage sind, an einer raschen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung niithelfen zu können, alles zu tun, damit möglichst bald die Veranlassung für diese allgemeine >,Be- tinruhigung in, Lande beseitigt iverde. Besondere Erregung wurde durch die Unbestimmtheit der Preise veranlaßt, die sich nach dem Willen der Gesetzgeber unter beu Wirkungen der freien Wirtschaft durch Angebot und Nachfrage regelii sollte. Vornehmlich über üie,e Frage fanden am 28. September 1920 bei der Reichskartoffelstelle eingehende Verhandlungen zwischen Vertretern der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher, insbesondere der GewerSchäften, statt, aus Grund deren eine Vereinbarung gezeitigt wurde, wonach iin freien Handel ein Erzeugerpreis von 25 Mark für den Zentner Herbstkartoffeln Nicht überschritten werden soll. I. linier Zugrundelegung dieser im Wege freier Vereinbarung getroffenen Pveisregelung wird auf Grund dec §§ 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 25. September bzw. 4. November 1915 und vom 20. Juli 1916 folgendes bestimmt: Ms Erzeug erpreis für die im freien Verkehr gehandelten Kartoffeln wird der bei den Verhandlungen am 28. September 1920 iw ter gtcichskartofselstelle zwischen Vertretern der Landwirtschaft, oes Handels und der Verbraucher vereinbarte Preis von 25 Mack für den Zentner festgesetzt. II. ( Die hessische, Landwirtschaft hat sich, der Notwendigkeit der Kartoffelbei chaffung für die wirtschaftlich schw a- ch e n B e v o l k e r u n g s k r eise nicht verschließend, zur Lieferung ^ Kartoffeln zu einem Preise von 20 Mark für den Zentner, die Verpflichtung bemessen nach der jeweiligen Kartoffelanbausläche, verpflichtet. Ver unter Ziffer 1 festgesetzte Höchstpreis berührt nicht dieps von den Vertretern der Landivirtschaft gemachte Lieferungs- an gebot, das tm öffentlichen Interesse als die erste Verpflichtung des Landwirts, zur Beruhigung der versorgungsbercchtigteu Bevölkerung mige,ehen werden muß. III. . . Siffer I festgesetzte Erzeugerpreis ist Höchstpreis Vai ,®c|c^c8' betreffend Höchstpreise vom 4. August 7 f, ut Fassung tont 17. Dezember 1917 und den daraufhin erlassenen Erganzungsbestimmungen. . x . . IV. < '■ A/ie Polizei- mid AufsMsorgane werden angehaltcn, in jedem ;ur Kenntnis kommenden Fall der Ueberschrcitnng des gesetzlich-m Höchstpreises den Käufer und Verkäufer änr Anzeige zu bringen Am^zuzuführen.^E^ geh°ndel:e-i Kartoffeln der Beschlag Darmstadt, den 14. Oktober 1920. Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann. B e t r.: Wie oben. Au den Oberliiirgermeister zu Gießen, die BHrgermeisteecicn der Landgeineluden des Kreises, die Gendarincricilalioiicn des x Kreises und das Polizciamt Gießen. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröf'eut- 11 ujClt. ; , 2us^berhandlungeii sind zur Anzeige zu bringen Die über den Höchstpreis erworbenen Kartoffeln sind zu beschlagnahin-u Insbesondere ist . daraus zu achten, daß der festgesetzte Höchstpreis '“rrr ur ^'Kuer auch nicht in verschleierter Form tord) Geivahrung bewnderer Vergütungen überschritten wird Gießen, den 19. Oktober 1920 ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. S i e g e r t._________ Bekattntmachttt.gl " Betr.: Kartoffelversorgung. w’WMÄ des Hessisthen Ministeriums des Innen, zu Nr. JJi. d. «j. 26 009 vom 13. ds. Mts., wird «auf Grund des § 12 z der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 .ungeordnet: 1. Der Aufkauf von Kartoffeln innerhalb des Kreises Gießen ist nur solchen Personen erlaubt, die neben der für dm Großhandel vorgeschriebenen Handelserlaubnis oder des für den Kleinhandel -notwendigen Gcwerbepatentes oder Wander- gewerbescheines eine von • uns ausgestellte besondere Ausweiskarte besitzen. Auch H än d ler, die außer- halb des Kreises wohnhaft sind, bedürfen dieser besonderen Ausweiskarte. Hiervon ausgenommen ist der Auskauf des Kartoffelvcrbrauchs für die eigene Familie. 2. Anträge auf Ausstellung dieser Ausweiskarte sind unter Beifügung der Belege (Handelscrlaubnis usw.), sowie 5 Mk. zur Deckung der Kosten, schriftlich bei uns zu stellen. 3. Personen, die ohne int Besitz dieser Ausweis karte dennoch Kartoffeln auskaufen, werden auf Grund des § 17 Ziffer 2 der oben ungezogenen Bekanntmachung vom 25. September 1915 niit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strase bis zu fünfzehnhundert Mark bestrast. Gießen, den 19. Oktober 1920. Krcisamt Gießen. I. B.: Dr. Siegelt. Bctr.Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gtudariiieeicstatioiicii des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen, sind unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. .' . Gieße n, den 19. Oktober 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Bekanntmachung. Vetr.: Genehmignngspslicht für den Viehhandcl und Kleinhandel mit Fleisch. Ans Grund der §§ 2 und 14 der Verordnung! der Reichs- regiernng vom 19. September 1920 und der §§ 1, 5, 6, 7 und 14 der Ausführnngsanweisung des Hessischen Landesernährungsamtes Dom 28. September 1920 betreffend: Maßnahmen zur-Sicherung der Fleischversvrgung in der Ueberg'angszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft (Amtsverkündigungsblatt Nr, 143 und 144) bedürfen': 1. Viehhändler und Viehkommissionäre zur Ausübung ihres Gewerbes der Erlaubnis des Hess. Landcs-Ernährungsamtes.