Amtsverkündigmgzblatt für die Provinzialdireltion Gberheßen und für da; Kreisamt Gießen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehe» gegen MK. 2.50 vierteljährlich. _____________________________2l. Mai_____________ 1920 Znhaltr-Ucbersicht: Reichstagswahl. - Bare Borauszahlungen auf das Reichsnotopfer. - Beschaffung von Bindegarn. - Regelung des Arbeits- _____________________________Verhältnisses russischer Internierter. - Viehseuchen. Metr.: Dir Reichstagswahl 1920. An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Bürger- meistereren der Laudgemeinden des Kreises. 1. Bezüglich der von uns für die Landgemeinden des Ärerses ernannten Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter ver- Ersen lun' auf untere Bekau ntm achung in obiglem Betreff vonl 18. Mar ds. Js. (Amtsverknndigungsblatt Nr. 67). 2 Tie Wahlvorsteher sind von Ihnen auf ihre Pflichten imb )0ve Verantwortlichk-eit, - sowie ans die Notwendigkeit der pünkt- lichstlen Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden, auch im nachstehenden teilweise wiedergegebenen Vorschriften, mit denen sie pcy vvr Bieglnn der Wahlhandlung genau vertraut zu machen haben, Wrzuiveisen. _.,3. Nachdem die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der .Wählerliste am 3 1. M a i lf. Js. v o r Beginn der Dienststunden vonr Gemeindevorstande vorschriftsmäßig abgeschlossen worden sind, wat dieser das Hauptstück nebst den Belegen sorgfältig auf- Kubetvahren, das zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher zu über- Ienden (§§ 12, 13 der R.W.O.). .,. 4. Der Wahlvorsteher beruft unter Berücksichtigung der ver- fchliedenen Parteien drei bis sechs Wähler seines Wahlbezirks als Beisitzer und einen Schriftführer. Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand. i Da als Wähler im Sinne des Reichswahlgesetzes (R.W.G. und der Reichswahlordnung (R.W.O.) auch die Wählerinnen gelten, können daher diese ebenfalls zu Schriftführern und Beisitzern ernannt werden (§86 R.W.O.). - ' „ Wahlvorsteher hat. die Mitglieder des Wahlvvrst.rndes watestens am 3. Juni lfd. Js. einzuladen, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes im Wahlraume zu erscheinen Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes. zcn Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung. (Vergleiche § 10 R.W.G.; § 43 R.W.O.) .... 5. Wahlhandlung und Ermittelung des Wahlergebnisses find öffentlich. (Vergleiche § 26 R.W.G.) Die Wahlhandlung beginnt nm 8 Uhr vormittags und endet nm 6 Uhr nachmittags. 'Nach 6 Uhr dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die m diesem Zeitpunkt im Wahlraurn schon anwesend waren., Alsdann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. । Öaben alle in der Wählerliste eingetragenen Wähler abgestimmt und ist anznnetzmen, daß Inhaber von Wahlscheinen nicht mehr kommen oder, falls solche noch komnicn sollten, den Wahlraum eines benachbarten Wahlbezirks noch vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit erreichen, so kamt der Wahlvorsteher auf einstimmigen Beschluß des Wahlvorstandes die Abstimmung schon vor 6 Uhr für geschlossen erklären (§§ 42, 50 R.W.O.). . 6. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer sowie die Beisitzer durch Handschlag an Cidesstatt verpflichtet und so den Wahloorstaud bildet. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Ter Wahlvorsteher und der Schriftführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahlvorstehers oder ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen (§46 R.W.O.). 7. lieber die weiteren Vorgänge bei der Wahlhandlung enthält der § 44 der R.W.O. nähere Vorschriften, die genauer Beachtung bedürfen. Insbesondere ist Bedacht bauntf zu nehmen, daß Wahl- ,'imteit in der vorgeschriebenen Fort» und Beschaffenheit überall Verwendung finden und die Vorrichtungen getroffen sind, die dazu dienen sollen, daß der Wähler seinen Stiinmzettel unbeobachtet in den ltmschlag zu legen vermag. 8. Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes (R.W.G.), der Reichs- wahtordnung (R.W.O.) und der nach § 38 dec R.W.O. für den Wahlkreis tzessen-Tarmstadt zu erlassenden, also noch bevorstehenden Bekanntinachung des Kreiswahlleiters sind im Wahlraum ans- znlegen. Tie erforderliche Zahl von Abdrucken des R.W.G. und der R.W.O. wird Ihnen auf unsere Bestellung zugehen. Es empfiehlt sich, daß die Gemeindebehörden die ihnen hiernach zugehenden Nummern des Reichs-Gesetzblattes au die Wahlvorsteher in haltbaren Umschlägen (Aktendeckel) eingeheftet ver- absolgen, um sie auch für spätere Wählen benutzen zu können. .. ynt übrigen sind die Wahlvorsteher unter Hinweis auf ihre Verantwortlichkeit und auf die Notwendigkeit der pünktlichsten Beobachtung der das Wahlgeschäft betreffenden Vorschriften noch besonders auf die §§ 47—49 der R.W.O. 'aufmerksam zu machen und anzuweisen, auch Schriftführer und Beisitzer mit den diesen zukonunenden Aufgaben vertraut zu machen. 10 Was im besonderen die Stimmzettel betrifft, so darf nach, den §§ 24, 25 des R.W.G. der Stinimzettel nur Namen aus einem einzigen Kreis'wahlvorschlag enthalten. Ein Name genügt. An stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stiinmzettel auch dre Bezeichnung des Kreiswahlvorschlags mit der Nummer ans der amtlichen Bekanntgabe (§ 38 R.W.O.) enthalten. Tie Angabe einer Partei auf den: Stimmzettel wird nicht beachtet. Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. Nach § 45 der R.W.O. müssen die Stimmzettel von weißem oder weißlichem Papier und dürfen mit keinen Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von Zeitungspapier ist zulässig. Tie Stimmzettel sollen 9:12 Zentimeter groß sein und sind von dem Wähler, in einen, mit amtlichem Stempel versehenen Umschläge, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugcben. Tie Wahlzettelumschläge gehen Ihnen in der erforderlichen Zahl zu. A-te Umschläge sind in den Wahlräumen bcreitzuhalten. cpn entern Wahlbezirke dürfen nur einheitliche Umschläge Verwendung finden. 11. Eine amtliche Herstellung und Verteilung von Stimm» setteln findet nicht statt; es verbleibt vielmehr in dieser Hinsicht bei der seitherigen Uebung, tvonach es Sache der Parteien war, hierfür -sorge zu tragen. Tie Wahlvorsteher sind jedoch ver- ps ichtet, die ihnen von Parteien zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang! zum Wählraume oder davor so aufzulegen, daß ste von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können (§ 45 Absatz 2 R.W.O.). Gehen Ihnen Stimmzettel von den Parteien zu, so haben Sie dieselben den Wahlvorstehern zu der vorerwähnten Behandlung zu überweisen .. Es ist Vorsorge zu treffen, daß an den vom Wahlvorsteher ausgelcgteu Stimmzetteln kein Unfug verübt wird. 12. WWen kann nur, wer in einer Wählerliste eingetragen ist, oder einen Wahlschein Hai. Abwesende können sich weder vertreten lasten noch sonst an der Wahl teilnehmeu (§§ 3, 27 R.W.G.). 13. Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus oen Wahlurnen genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimniungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiedcr- llolter Zahlung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnieder- ’n an na\n$lt®e^m 11 ll'3' ,'olue^ möglich, zu erläutern (§ 51 der 14. Die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel soll tunlichst noch am Wahltage Vvrgenvmmen werden. Kann dies nicht mehr geschehen, so hat der Wählvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu Die Prüfung des Abstinimungsergebnisses muß spätestens am WWIvlgenden Tage erfolgen. Dabei öffnet ein Beisitzer die Um- fchtage, nimmt die Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahl- vorjteher, der )te laut verliest und nebst den Umschlägen einem anderen Bestitzer zur Ansbewalmmg bis zum Ende der Wahllwnd- lung übergibt. (§§ 52, 53 R.W.O.) . 15 lieber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahl- vorlland mit Stimmenmehrheit. Bei Stiinmeugleichheit gibt der Ipahlvoifteher den Älusschlag. Nachprüfnng im Wahlprüfuugsver- fahren bleibt Vorbehalten. (§28 R.W.G.) ... , 2 Welche stiinmzettel als gültig oder ungültig auzuseheir Md, darüber gibt der §54 der R.W.O. eingehende Vorschriften. 4.er WahlvorstandThat sich genau an diese Vorschriften zu haften, ci- « gültigen Stiiiiinzettel sind ohiie Rücksicht auf ihre Voll- nandigkcit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen KreiÄvahlvorschlagen zuzurechnen. sie Vorschriften über die Größe der Stimmzettel sind nicht derart bindend, datz geringe Abwcichinigen den Stimmzettel als ungültig eigcheiuen ließen. Mt rbceren Gültigkeit oder Ungültig, leit der Wahlvorswnd Befchluß faftqjt muß, sind mit fortlaufenden Hummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift sind die Gründe, kurz anzugeben, aus denen die -stiinmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind Wenn em Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags 2 morden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen lind, hat Her Wahlvorsteher m Papier ernzuschlagen, zu versiegeln und der Geimmdebehorde zu übergeben, die sie vermahrl, bis die Wahl fur gultrg erklärt Morden ist oder Neuwahlen augeordnetj |ino. (so/ at.%»!■£-)•) 18. Ter Schriftführer Verzeichnet in der Stimmliste irde dem einzelnen Kreiswahlvorfchlage zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. Emer der Beisitzer führt gleichzeitig eine Gegenliste. Bordrucke lür die Stimm-, und Gegenlisten werden J-lmeu rechtzeitig zugehen. Stimmliste und Gegenliste sind ton dein Wahlvorsteher und dein Mrtgltede des Wählvorstandes, das die Liste geführt bat $u unterbietest und der WaMiedcrschrist als Anlage beizu- fügen. (Bergl. § 55 R.W.O.). , Tas bei der Wahl benutzte Stück der Wählerliste nebst den Wahlscheinen hat der Wahlvorsteher der Gemeindc- belwrde zur Aufbeivahrung unter Verschluß zu übergeben. (§ 58 «Jl. rvO . A-/ . > . 20. Ter Wahlvorsteher hat die Umschläge, soweit sie nicht der Wablniederschrist beizusügen sind (Ziffer 17, Absatz 2 oben) der Gemeindebehörde zur eriistweiligen sorgfältigen Aufbewahrung zuruckzugeben. ' _ Bion WaMettelumschlägen, die überhaupt nicht zur Verwendung gelangt waren, gilt das gleiche. 21. lieber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift nach Maß- ' ö€s ,Mch Mr Versendung gelangenden Vordruckes aufzu- nehmcn. (§ 60 R.W.O.) ,. 22. Nach 8 88 der R.W.O. können dm Wahlvorständen für die Prüfung der Abstammung und die Ermittelung des Wahlergebnisses und Herstellung der Niederschriften Beamte oder sonstige geeignete Personen als Hilfsarbeiter beigegeben werden, we mdessen an der Beschlußfassung nicht teilzunehmen haben. Zuständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter sind die sür die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden. (8 88 R W O ) Sollte in einzelnen Landgemeinden ein auf andere Weise Nicht zu behebendes Bedürfnis auf Beigebung derartiger Hilfs- arbeiter bestehen, so hat die betreffende Bürgermeisterei Antrag ans Bestellung der tron ihr genau zu bezeichnendm Persönlichkeit umgehend bei uns zu stellen. _ 23. Tie Wahlniederschristen mit sämtlichm zugehörigen als Anlage fortlaufend zu nummerierenden .Schriftstücken aus den Wahlbezirken der Stadt Gießen sind von den Wahlvorstehern spätestens am Nachmittag des 7. Juni kfd. Js. uns zuzustellen. , s An den Landgemeinden sind nach sofortiger Feststellung r- AEergebnistes bte Wahlniederschristen mit allen zugehörigen, als Anlagen fortlaufend zu nummerierenden Schriftstücken, wenn ngeno möglich, noch am Abend des 6. Juni gut und sicher rerpackt unb- versiegelt von den Wählvorstehern den Gemeinde- Vorstanden zu behändigen. Wegen der Uebermittelung der Wahl- verhandlungen hierher ergcht noch besondere Verfügung. Gtesten, den 20. Mai 1920. Kreisamt Gießen. ,»'_________Dr. U singer. Bekanntmachung. B e t r.: Bare Vorauszahlungen auf das Reichsnotopfer. „ Es wird darauf hingewiesen, daß im voraus Zahlungen auf das noch nicht veranlagte Reichsnotopfer in bar geleistet werden könum (§ 41 des Gesetzes vom 31. Tezeinber 1919) und hierfür, wenn sie bis zum 30. Juni 1920 erfolgen, eine Vergütung von acht vom Hundert und, soweit die Zählungen in der Zett vom 1. 3ult bis 31. Tezember 1920 stattfinden, eine Vergütung von vier vom Hundert gewährt ivird. Zahlungen dreier Art 'werden durch die Reichsbankanstalben sowie durch die Bezrrkskassen und mit Bezirkskassengeschäften betrauten Tienst- stellen in Hessen von den in ihren Bezirken wohnenden Abgabe- pflichttgen angenommen. Tie. den Einzahlern zustehmdc Ver- güttmg von 8 Prozent bzw. 4 Prozent wird im voraus abgezogen, . s» daß bei Einzahlung ton je 92 Mk. oder 96 Mk. Beträge voil >e 100 Mk. als getilgt angerechnet werden. Ueberschießeude Beträge, die nicht durch 92 oder 96 Mk. teilbar siird, können nicht ange-, nommen werden. Tie in § 30 des Gesetzes vorgesehene Verpflichtung zur Verzinsung der Abgabe vom 1. Januar 1920 ab mit 8 Prozent hört mit dem Tage der Einzahlung für den gezahlten Betrag auf. Barzahlungen können auch durch Ueberweisung auf Bank- oder Postscheckkonto oder durch Schecks erfolgen. T a r m st a d t, den 10. Mai 1920. Landesfinanzamt Darmstadt. I- V.: Dr. Hellwig. B e t r.: Beschaffung von Bindegarn. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte in Berlin hat auch in diesem Jahre wieder Bindegarn zur Verfügung und will es durch unsere Vermittlung an die hiesigen Landwirte gelangen lassen. Tas Garn ist von sehr guter Beschaffenheit, 330 Meter bzw 450 Meter laufend und kostet Mk. 36,— bzw. Mk. 37,25 pro >tg. ab Lager Berlin. Wir ersuchen, Uns alsbald den Bedarf der dortigen Landivtrte zu übermitteln, damit wir die Bestellung rechtzeitig weiiergebeu können. Gießen, den 19. Mai 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. S i e g e r t.___________ Betr.: Regelung des Arbeitsverhältnisses russischer Internierter (früherer Kriegsgefangener). An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgen meytereien der Landgemeinden des Kreises. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 28. April 1920 — Amtsv erkündigungsblatt 9ir. 61 — bringen wir nachstehendes zur Kenntnis der Interessenten. In Abänderung der Ziffer 2 der Bedingungen für Herstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisscs russischer Internierter (früherer Kriegsgefangener) zu landwirtschastlichen und gewerb- lrchen Arbeitgebern hat die Tire'ktion des Kriegsgejangenenlagers Kastel mrt Wirkung vom 1. Mai 1920 ab bestimmt: Für die Jnterniertenbekleidung hat der Arbeitgeber pro Kopf und- Tag der Arbeitsleistung 40 Pf. vom Lohn ernzubehalten und wöchentlich mit besonderer Liste der Internierten und der Arbeitstage an den Gemeindevorstand abzuführeu L reier hat die gesantmelten Beträge ebenfalls wöchentlich mit den Jnterniertenlisten unter Angabe des Arbeitgebers und Kom- mando-Nummer portofrei an die Kassenverwaltung des Kriegsgefangenenlagers Kassel-Niederzwehren zu senden. Für die Instandsetzung der Bekleidung der Internierten hat der Arbeitgeber auszukommen Er darf dafür 40 Pf. pro Kopf und Tag vom Lohn des Arbettnchmers einbehaltcu. Tie einzelnen Gemeinden wollen daimch die Arbeitgeber von Vorstehendem in Kenntnis sehen, die Beträge, soweit sie nicht rechtzeitig emgegangen sind, von den Arbeitgebern vollzählig ein» B.eW mid die gesammelten Geldbeträge danil umgehend unter Beifügung einer Nachweisung nach nachstehendem Muster an die Kasfenverwaltung des Kriegsgefangenenlagers Kassel-Niederzweh- ren abführen. m , 8ür unbedingte pünktliche und regelmäßige Absendung der Betrage ist. Sorge zu tragen. Tie Tragezeit für Bekleidungsstücke beträgt 6 Monate. Gemeinde Arbeitgeber Kommando- Nummer Name des Gefangenen Für von )ie Zeit bis Del Mk. rag Pf. Gießen, den 11. Mai 1920. __________ Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. tz e ß. ____________ Bekanntmachung. B e t r.: Maul-und Klauenseuche; hier: Verbot der Märkte. . Wegen der in Holzheim herrschenden Maul- und Klauenseucku wird die Abhaltung von Ferkelmärkten int Kreise Gießen bis aus weiteres verboten. Gießen, den 20. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i ,i g e n.__________ Dienstnachrichten des Kreisamtes. Auf Ho s Marienborn bei Eckarts'hausen ist die Maul- und Klaueiifeuche ausgebrochen. Nachweisung über beit Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 9. bis 15. Mai 1920. , Am 9 Mai 'waren verseucht im KRcis Tarmstadt: Klein- Rohrheun, Pfungstadt, Tarmstadt, Gernsheim. — Im Kreis Bens- beim: Bensheim, Hochstädten, Fehlheim, Hofheim i. R., Groß- Rohrheim, Wattenheim, Nordheim, Biblis, Zwingenberg, Bürstadt Bickenbach, Seehetm, Auerbach. — Im Kreis Ticburg: Lengfeld Groß-Ztmmern. z- Im Kreis! Groß-Gerau: Erfelden, Wolss- kehlen, Arhellgen, Geinsheim. — Im Kreis Heppenheim: Ober- Laudenbach, Unterhambach/ Neckarhausen, Tarsberg, Viernheim — com Kreis Offenbach: Sprendlingen. — Im Kreis Gießen' Holzheim. —