AmtsverköndlgungMatt für die provinzialdirektion Gberhrssen und für das Krdsamt Siehrn. Crfitröd iiad; Bedarf: Montaq, Dienstag Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. 185 ÜO. Dezember Ü)5o ?"2Är'Ucbcrsicht: Bestelierling des reichssteuerfreien Einliommens durch die Gemeinden nach § 30 des LandessteuerqekeNes. - Fulaüuna ausländischer Wanderarbeiter für landwirtschaftliche Arbeiter. — Einmalige Beschaffungsbeihilse für die Angehörigen von in Kriegsgefangenschaft geratenen und vermissten Mannschaften. 1 ' 1 B e t r.: Besteuerung des reichssteuerfreien Einkonimens durch die Gemeinden nach 8 30 dcs Laudessteuergesetzes An die Burgermcisleteien der Lan0aeulciil0en des Kreises und die Borftällde der Fkidgemarkiittgeti Feldheim und Oberstciubcrg. Nach § 30 des Landessteuergesetzes' vom 30. März 1920 können die Gemeinden beschliessen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von ber Einkoinmensteuer nicht erfasst ivird, zu erheben, soweit dies nicht durch Landesgesetz ausgeschlossen wird. Das ist in .Hessen nicht geschehen, im Gegenteil ist in Artikel 14 Ziffer 2 Buchstabe a des Hess. Ausführ augs- gesebes vom 7. August 1920 zum Landessteuergesetz für diejenigen Gemeinden, die am Ausgleichsstock beteiligt werden wollen, die Erhebung dieser Steuer .zwingend vorgeschrieben worden. Die von den Gemeinden auf Grund örtlicher Steuerordnungen zu erhebende Steuer wird von den Reichsbehördeir zusammen mit der Einkommensteuer verwaltet. Die Steuerordnnngen oder die daraus bezüglichen Beschlüsse der Gemeinden sind den Finanzämtern spätestens bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen: wird diese Frist nicht eingehalten, so bleibt der Beschlust unbetstick- sichtigt. Durch Reichsverordnung vom 28. Mai 1920 ist für das Rechnungsjahr 1123 ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 1920 genehmigt worden. Dieser Termin must unter allen Umständen gewahrt werden. Wir setzen Sie hiervon in Kenntnis und lassen zugleich das Mister einer Steuerordnung nachstehend folgen. Sie soll di? Ausstellung der Steirerordnungen erleichtern und einen wegen der Gejchäftsüberlastung der Finanzämter für 1.920 dringend erwünschten einheitlichen Wortlaut der Satzungen und ein einheitliches Verfahren herbeisühren. Tas gilt auch für diejenigen Gemeinden, die etwa schon selbständig Steuerordnungen entworfen haben; auch diese wählen für 1920 zweckmäßig statt der eigenen Steuerordnung die Mustersatzung. Tie in § 2 der Mustersatzung vorgesehene Freigrenze von 6000 Mark ist vielleicht für einzelne ländliche Gemeinden mit wenig Arbcitcrbevölkerung angesichts der schwierigen und daher manchmal mangelhaften Erfassung des landwirtschaftlichen Eiit-- kommens etwas hoch gegriffen. Es wird deshalb den in Betracht konimendeu Gemeinden anheimgegeben, die Freigrenze auf etwa 3000 Mark herabzusetzen. Für § 3 ist, je nachdem der Gemeinderat das reichssteuersreie Einkommen bis zu 15 00 Mark ganz oder nur zur Hälfte besteuern will, die Fassung A oder die Fassung B zu wählen. ■ Passt der Gemeinderat die Steuerordnung der Mustersatznng genau an und bewegt sich. die beschlossene Freigrenze zwischen 3000 und 6000 Mark, so gilt die Steuerordnung als im voraus durch das Ministerium des Innern imb das Ministerium der Finanzen genehmigt. Andere Abtveichungen von der -Mustersatzung bedürfen der ministeriellen Genehmigung und des Einverständnisses des Landesfinanzamtes. Weil hierdurch Verzögerungen unvermeidlich sind, die angesichts des nahen Fristablaufs, wenn irgend möglich, verhütet werden müssen, empfehlen wir den Gemeindeverwaltungen dringend für das Rechnungsjahr 1920 die Annahme der Mustersatzung. Besonders hingewiesen wird darauf, 1 daß nach der Reichsverordnnng vom 28. Mai 1920 verschiedene Steuersätze für das Rechnungsjahr 1920 nicht zugelassen sind. Da die Finanzämter durch uns bis spätestens 31. ds. Mts. von den Steuerordnnngen in Kenntnis zu setzen sind, geben wir Ihnen unter Hinweis auf Artikel 101 Absatz 2 LGO. hiermit auf, u n v e r z ü g l i ch die Genr.inderatsmitgli.äw zu einer Sitzung zu berufen und diesen eine von Ihnen vorbereitete Ste.uerordn.ung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zwei Abschriften der von dem ®c mein berat genehmigten S teu e rordn u n g sind uns bis spätestens 27. ds. Mts. vormittags u o r j n legen. M i t Rücksicht auf die Dringlichkeit der Angelegenheit ermatten wir, daß dieser Termin bestimmt eingehalten wird. . Gießen, den 16. Dezember 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Mustcr-S teuer ordiuutg über die Erhebung einer Gemeindeeinkommensteuer in der Gemeinde Auf Grund des § 30 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 und der Verordnung über die Besteuerung des reichssteuerfreien Einkommens durch die Gemeinden vom 28.