AmtZverkündigullgMatt für die Provinzialdireition Gberhessen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. 20. August 1920 Inhalts-llcbersicht: Regelung des Fleischverbrauchs^und den Handel mit Schweinen. - Aushebung der Verordnung über Oelfrüchte. — Schluß- prusung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts. - Die Besoldungen usw. der Volksschullehrer. — Erwerbslosenfürsorae. — Ver- mmderung der Arbeitslosigkeit. — Hegezeit für Feldhühner und Fasanen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. Verordnung Sur Aendcrung der Verordnuirg über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. Boin 7. August 1920. «uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bolksernährung vorn 22. Mai 1916 (Reichs-Gep-tz- blatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 823; wird verordnet: Artikel I. Die Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920, S 5) wird wie folgt geändert: Unter Aufhebung der Vorschriften über die Reichsfleischkarte wird bestimmt: 1. § 4 erhält folgende Fassung: . Für Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, ist die Führung einer Kundenliste vorzuschreiben. Jeder Bezugsberechtigte darf sich nur bei einem Fleischverkäufer in die Kundenliste eintragen lassen. ' Fleisch und Fleischwaren dürfen von den am Absatz 1 bezeichneten Betrieben entgeltlich oder unentgeltlich nur an solche Verbraucher abgegeben und von solchen Verbrauchern bezogen werden, die in die Kundenliste eingetragen sind. Tie Landcszentralbehörden können vorschreiben, daß statt der Kundenliste Gemeindefleischkarten zur lieber» . wachung, der Fleischabgabe in den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben einzuführen sind. Tie Vorschriften in Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe von Fleischspeisen in Gast-, Schank- und Speise- Wirtschaften, sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdeicheimen. 2. § 5 ist zu streichen. 3. Im § 6, Abs. 1 ist stakt der Worte „auf die Fleischkarte" zu letzen: „auf Grund der Eintragung in die Kundenliste oder auf die Gemeindefleischkarte". 4. § 7, Abs. 1 ist zu,streichen. ,3m § 7, Abs. 3 ist statt der Worte „an Stelle der Fleischkarte" zu setzen: „gegen Verzicht des Bezugsberech- trgten auf die Eintragung in die Kundenliste oder auf die Gemeindefleischkarte". 5. § 13, ,Abs. 1 mrd 2 erhält folgende Fassung: Ter Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit, kann er für sich und die von ihm beköstigten Personen weder auf Grund der Kundenliste noch auf die Gemeindo- flcischkarte. Fleisch beziehen. Ter Zeitraum für die Selbstversorgung ist nach einer Wochenkopfmenge von 500 Gramm zu berechnen. 6. § 19, Abs. 1, Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. wer entgegen den Vorschriften im § 4 Abs. 2, § 14, Abs. 1 oder den auf Grund des § 4, Abs. 3, § 14, Abs. 2 getroffenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgibt oder bezieht, oder wer der Vorschrift im £ 4, Abs. 1, Satz 2 zuwider sich in eine Kundenliste eintragen läßt: Im § 19, Ws. 1, Nr. 2 sind die Worte „§ 5, Abs. 2", im § 19, Abs. 1, Nr. 4 die Worte „§ 4, Abs. 2" zu streichen. 7. In §§ 2, 6, 13, Ws. 3, § 21 tritt an die Stelle des Reichs- loirtschastsministers der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Artikel II. § 1 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleifchwaren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) und die Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte vom 29. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1086) treten außer Kraft. Im § 2, Abs. 1 der Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Berbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs^Gesetzblatt S. 945) in der Fassung des Artikels 1 der Bekanntmachung vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 96) ist statt der Worte ,/auf die Fleischkarte" zu setzen: ,/mf Grund der Eintragung in die.Kundenliste oder aus die Gemeindefleischkarte". Berti n, den 7. August 1920. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ____________________0r, Herme s.____________________' Verordnung betreffend Aufhebung der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse. Vom 6. August 1920. Auf Grund des § 19 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1439) und auf Grund der Verorünung über Kriegsmafp- nahmen zur Sicherung der Bolksernährung vom 22. 'Mar 1916 (Reichs-Gesetzblatt,S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt ,S. 823) wird befftmmt: । . ( Artikel I. Tie Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. August 1919 ' (Reichs-Gesetzblatt S. 1439), Artikel I § 3 der Verordnung über den Wsatz inländischer Futtermittel vom 8. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 496) und.Artitel III der Verordnung, betreffend die Preise für Oelsaaten der Ernte 1920, dom 1. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 474) treten außer Kratt. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verfügung in Kraft. B e r l i n, den 6. August 1920. Ter Rerchsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ______________________(gez.): Dr. tz e rm es. Betr.: Schlußprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Herbst 1920. An die Schulvorstände des Kreises. Tie obige Prüfung beginnt am 25. Oktober 1920. Die Meldungen sind mit 1,50 Mark Stempel versehen, bis' spätestens 1. September,1920 bei uns einzureichen. Tiejenigen Prüflinge, denen keine besondere 'Nachricht zuge'ht, haben sich am 25. Oktober zur Prüfung einzufinden. Sie wollen ben in Betracht kommenden Schulverwaltern und Schulverwalteritmen von Vorstehendem Kenntnis geben. Gießen, ben 6. August 1920. _________Kreisfchultvmmissivn Gießen. Tr. U sing er._________ Betr.: Tie Ausführung des Gesetzes, die Besoldungen us.v. der Volksschullchrer betreffend: vom 19. Mai 1920. An die Schulvorstände des Kreises. Tiejenigen Lehrer, hi: .Mititärpensionen beziehen, werden hierdurch ersucht, ihre Quittungsbücher binnen 3 Tagen btt uns einzureichen. Soweit diese bereits direkr bei dein Landesamt für das Bilüungswesen eingesandt sein sollten, ist uns eine kurze 'Mitteftung zu machen. Wir empfehlen Ihnen, allen in Betracht kommenden Lehrern und Schulvettoaltern umgehend von Vorstehendem Kenntnis zu geben. Gießen, den 18. August 1920. Kreisschnlkommission Gießen. I. V.: Hemmerde. Betr.: Erwerbslvsenfürfvrge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. was abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichs- arbettsminrirers vom 9. Juli ds. Js. I. C. 3821/20 teilen mir Zhueu Mr Kenntnisnahme unter dem Empfehlen mit, etwaige Anträge auf Erstreckung der Fürsorge auf einen 26 Wochen über- Ichreitenden Zeitraunr uns zur Genehmigung vorzuleaen Gießen, den 18. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Abschrift! Tie Befristung der Eriverbslosenunterstützung aus 26 Wochm die nach 'Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 6. Mar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 871) zum 1. August ds. Js grundsätzlich irr Kraft tritt, wird angesichts der gegcntvärtigeri Wirt- schaftskrrse größeren Schwierigkeiten begegnen, als noch vor einigen Monaten erwartet tverden konnte. Fast überall sind die Zahlen der Arbeitslosen wieder im Steigen begriffen. Für viele Berufe verschlechtern ftch die Aussichten auf Beschäftigung täglich. ^zch nehme daher Veranlassung, auf die Möglichkeit, die Für- lorge ausnahmsweise auf einen längeren Zeitraum als 26 Wochen zu erstrecken, besonders hinzuweisen. Meines Erachtens werden die 2 Laiideszentralbehürden und die von ihnen bezeichneten Stellen von dem Recht, Ausnährnen zu bewilligen, zur Vermeidung von Härten zunächst noch verhälinischäßig hänfig Gebrauch machen müssen. Es wird nichts dagegen einzuwenden sein, wenn diese Ausnahmen nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Umständen auch sür ganze Gruppen von Erwerbslosen erteilt werden. Hierbei wird besonders die Rücksicht aus bestimmte gegenwärtig dar- niederliegende Bern sc bestimmend sein .müssen, t Auf der anderen Seite muß. ich aber ausdrücklich betonen daß die vorstehenden Hinweise keineswegs dazu führen dürfen die Vermittelung in die Berufe, die gegenwärtig Arbeitskräfte gut beschäftigen tonnen, — tote: Landwirtschaft, Bergbau, häusliche Tätigkeit, »um Teil «mH. Baugetverbe und Gastwirtsgewerbe — zu beeinträchtigen. Betr.: Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das abschMtlich nachstehende Rundschreiben des Herrn gieichs- arbeitsministers vom 31. v. Mts. I. C. 4207/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Tie Verordnung MM 6. Mai 1920 ist abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 83 MM 18. Juni 1920. Gießen, den 18. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Abschrift: -- Tie nach § 9a der Reichsverordnung über Erwerbslosenfür- sorge in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1920 (Reichs- Gesetzbl. S. 871) Mrgesehene zeitliche Befristung der Erwerbslosen- fürsvrge bezieht sich iiieines Tafürhaltens zwar auch auf solche Famrlienzuschlüge, die unterstützten Erwerbslosen nach § 9 Absatz 1 «. a. O. gewährt werden, nicht dagegen auf diejenigen Zuschläge, Re auswärts beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 erhalten. B e t r.: Vermrnüenmg der Arbeitslosigkeit; hier: Süotstandsarbeiten. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach Mitteilung des Staatskomnnssars für die wirtschaftliche Temvbilmachung in Hessen können zur Unterbringung Arbeitsloser bei Notstands- oder anderen Arbeiten Baracken sofort durch das Reichsvermögensamt Tarmstadt, Riedeselstx., Telephon 2466, bezogen werden. Sie können nach vorherigem Einvernehmen mit obiger Stelle in Babenhausen oder dem Artilleriedepot Darmstadt eingesehen werden. Ferner können weitere Baracken durch das Landesfinanzamt III in Darmstadt, dem Landesfinanzamt Abt. III Karlsruhe und dem Landesfinanzamt III in Kassel sofort bezogen werden. Letzteres teilt mit, daß im Lager Wegscheide bei Orb zerlegbare Baracken in Größe 44,8 zu 6,62 (Besichtigung im Einvernehmen mit Reichsvermögeusstelle Orb), in Wetzlar 4 zerlegbare Baracken, Größe 10 zu 30 (Besichtigung mit Reichsver- mögensstelle Wetzlar), sofort zur Verfügung stehen. Ferner stellt das Reichsvermögensamt Darmstadt leihweise zur Verfügung: B e 11 ft e 11 e n in beliebiger Zahl (Kaufpreis 23—25 Mark), Strvhsäcke, Wolldecken, Tische, Stühle u. a: Durch die Handwerker-Zentral-Genossenschast können billigere umgearbeitete Anzüge auch für die kältere Temperatur bezogen werden. Nachstehende Firma hat Offerte eingereicht für Lieferung Mn Textilien: Hermann Schätz, Wiesbaden, Kellerstraße 13. Komplette Uniformen........ü Mk. 110 — Lange und kurze Hosen...... . ä Mk. 55,— .Arbeiter-Anzüge s ..... ä Mk. 55 — Oelanzüge..... ä Mk. 100 — Mk. ä Alk. ä Mk. a ä ä 50, 18, ä ä ä ä ä ä ä Mk. Mk. Mk. Mk. ä Mk. 150— ä Mk. 135 — Alk. 55,— Mk. 35,— 35 — 40 — 8,— 8,50 160 — Mk. 90 — Alk. 70 — Mk. 180 — Gießen, den 18. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. Langschäftige Stiefel. . . ... Vorstehende Waren lagern in Köln. Ter Preis versteht sich franko gegen Kassa ab Lager. Tie Waren müssen ab Lager übernommen werden. Ter Transport der Waren zur Bahn geschieht auf Lasten des Verkäufers. Tas AngeMt ist freibleibend. Ferner ab Lager Aachen: Unterwäsche, Hemden uild Hosen gewaschen, desinfiziert, gut durchrepariert, loch- und rißfrei, pro Stück 37 Mk. .Kaufbedingungen wie vorstehend. . ,. . Außetoem wird empfohlen, die Heereslager m Greß en, Zeug^hauskaserne, Fulda, Nevenartilleriedepot, nach geeigneten Waren für Arbeitslose zu besichtigen. Wir empfehlen Jhnm, gegebenenfaW die Interessenten entsprechend zu bedeuten. Gestrickte Jacken.......... baumwollene Unterhosen . . . . . . . Wollene F.anellhemüen....... Fausthandschuhe in Tuch mit Leder gearbeitet Wolldecken (englische) . . ...... Kvmpl. gefärbte Anzüge (Unif.l. . . . . Kvmpl. gefärbte Anzüge (Unif.)..... Kvmpl. gefärbte Röcke ... ...... . . Gummimäntel.......... Baumw. Unterjacken. Woll. Unterhofen.......... Paar Strümpfe ....... .1 Gestrickte ttroU. Fingerhandschuhe . . . . Bekanntmachung betreffend Hegezeit für Feldhühner und Fasanen. Vom 11. August 1920. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrasgesetzes betreffend, vom 29. Tlpril 1914, wird hiermit der Aufgang der Hühnerjagd auf Montag, den 2 3. August ds. Js., in sämtlichen Kreisen des Landes festgesetzt. Wir bringen dies mit dem ausdrücklichen Hinweis zur öffentlichen .Kenntnis, daß die Hegezeit für Fasanen keine Abkürzung erfahren hat. TieJagd auf Fasanen beginnt daher erst am 16. September. Tarmstadt, den 11. August 1920. Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda. Bekanntmachung. Vetr.: Maul- und Klauenseuche in Treis-Horloff. In Treis-Horloff ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- gestellt rvorden. 1 l$s wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Treis-Horloff und ein Bsobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Utphe, Inheiden, Steinheim, Langd und Rodheim. Unsere Bekanntmachungen traut 12. Mai in Nr. 64, traut 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. >72, traut 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 0. Juni in Nr. ° 78, vom 9. Juni in Nr. 80, vom 25. Juni in Mr. 88 und vom 13. Juli in Nr. 101 des Amtsverküiidigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. Zuwiderhaudluugen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des Str.G.B. mit Gefängnis. Gießen, den 19. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. / Betr.: Schweinerotlauf in Hungen. Unter dem Schweiuebestand des' Schreinermeisters Hermann Schmidt IV. zu Hungen ist die Rotlaufsenche festgestellt worden. Tie erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet. B etr.: Schwemervtlauf in Klein-Linden. Unter dem Schweiuebestand des Landwirts Fab er zu Klein- Linden, Fvankfurter Straße 59, ist Rotlaufseuche festgestellt worden. Tie erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet. B e t r.: Schwemervtlauf zu Oben Raufen. Unter dem Schweinebestand des Peter Peter zu Oden -- Hausen ist die Iiotlausseuche festgestellt worden. Tie L-Perrmaß- regeln sind angeordnet. Betr.: Schweinervtlauf in Reinhardshain. Unter dem Schweinebestand des Heinrich Müller zu Rein- hardshain ist Rvtlausseuche festgestellt worden. Tie erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Gießen, den 17. August 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Dicnstnachrichlen detz Kreisamtes. In den Gemeinden Liederbach und Elpenrod ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Tie Gemeinden Alsfeld, sltomvod, Strebendorf, Nieder-Gemünden, Nieder-Ohmen, Kirschgarten und Hainbach wurden zu Beobachtungsgebieten erllärt. In der Gemeinde Lützellinden ist die Maul- und Klauenseuche ausgebvochen. Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 17. Preußisch-Süddeutschen (243. Preußischen) Klassenlotterie beginnt am 2, Dezember 1920 und die Ziehung 1. Klasse dieser Lotterie wird am 11. und 12. Januar 1921 ftattfinben. Tas Ministerium des Innern hat der Laudesstelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen^Fürsorge (Landesfürsorge- stelle) in München die Erlaubnis erteilt, 15 000 Losbriefe der 2. Reihe der ihr zur Schaffung und Erhaltung von Erholungs- und Genesungsheimen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene genehmigten Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 180 000 Losbriefe zu je 1,20 Mk. aus- gegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Wäh- tenb der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe unb Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet. Druck der Brühl'schen Unwerfitätr-Buch- und Steindruckerei R. Lang«, Bietzen.