Amtzverlündigungsblatt für die provinzialdirektion GberheUn und für das Kreisamt Eichen. Srf^etnt nach Bedarf; Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di. Poft zu beziehen gegen M». 2.50 viertehLhrl. PoftzeitungslisteNr. _________ 20. Februar - 1920 Inhalts-Ucberjicht: Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh u[ro. - Verbot über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen - Gefunden, verloren. - Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn. 11,09 Bekanntmachung ju der Vewrdnnng über die Verwendung des Mehrerlöses ans den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26 November 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1903). Aus Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöles aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlacht- Pferden vom 26. November 1919 (Reichs-Gesetzblatt S 1903) werden für die Zeit vom 16. Februar bis 14. März 1920 ein- schließltch folgende Sätze als Häutezuschlag der an den Tierhalter zu bezahlen ist, für den Zentner Lebendgewicht scstgesetzt: für Rmder, ausgenommen Kälber 62 20 Mk für Kälber ............. 116,40 Mb für Schase mit voll'wolltgen, halblangen und kurz- woüigen Fellen ..... . 77,40 Mk für Schafe mit Blößen . 67,80 Mk für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel 40 20 Mk. Berlin, den 9. Februar 1920. i RcichsfleisMelle, Venvaltungsabteilung. Ter Vorsitzende: I. V.: Dr. K l u m p p. Nachstehende Bekanntmachung des Staats'kommissars für wirtschaftliche Temobilmachung iir Hessen vom 31. Oktober 1919 bringen wir erneut zur allgemeinen Kenntnis. Tie Polizeibeamten sind mit Anweisung zur strengsten Durchführung versehen. Gießen, den 16. Februar 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachung. , Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die wirtschaftliche Temobilmachung vom 7. November 1918 ordne ich mit Rücksicht auf den großen Mangel an Betriebsstoffen, durch den es kaum möglich ist, die für die Bolksernährung arbeitenden, sowie sonstigen lebenswichtige Gewerbebetriebe mit dem nötigen Betriebs-- stoff zu beliefern, wie folgt an: - 8 1. Vom 8. November 1919 an ist bis auf weiteres 1. an Sonn- und Feiertagen, , 2. zur Nachtzeit der Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Personen-, Lastkraftwagen und Motorrädern) verboten, soweit er nicht ausschließlich für Notfälle, wie zur Herbeischafsung ärztlicher Hilfe, für Krankentransporte, für im Auftrage einer Behörde eiligst auszuführenden Lebens- mitteltransporte, ber Brand-- und Unglücksfällen erforderlich ist. § 2. Als Nachtzeit gelten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März einschließlich die Stunden von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, vom 1. April bis 30. September einschließlich die Stunden von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. 8 3. Bei den in § 1 genannten Ausnahmefällen hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges durch Bescheinigung oder aus andere Weise den Notfall nachzuweisen. An diesen Notfahrten dürfen nur die zur Behebung des Notfalls unbedingt erforderlichen Personen teilnehmen. 8 4. *,*? Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis'zu 2 Jahren und ytit Geldstrafe bis zu 100000 Mark bestraft; bei mildernden Umständen kann getrennt auf eine der beiden Strafen erkannt werden. Abgesehen hiervon wird das Kraftfährzeug — ohne Rücksicht, ob es dem Täter oder Teilnehmer gehört oder nicht — von mir für verfallen erklärt. Ter im Besitz tc§ Zuwiderhandelnden '""vorhandene, in dessen Garage oder sonstigm Räumen noch lagernde Betriebsstoff wird sofort beschlagnahmt und zu den gesetzlichen Höchstpreisen an Verbraucher abgegeben. T a r m st a d t, den 31. Oktober 1919. Der Staatskommissar für wirtschaftliche Temobilmachung in Hessen. I. V.: gez. Bernheim. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1.—15. Febr. 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Stück Bleirohr, 1 Stahl herrenu hr, 1 goldener Anhänger, 1 Spazierstock, 1 Paar schwarze Lederhandschuhe, 1 Mädchenstrumpfmütze und Papiergeld,- verloren: 1 Teil eines Vrillant-Anhäugers, etwa 2y2 Meter Blusenstoff, 1 Portemonnaie aus Krokodilleder mit 1 Krönungstaler und sonstigem Geld Inhalt, 1 Brieftasche mit Militär- papieren, 1 cunlelbrauner Schwanz zu einem Pelz, 1 dunkelrotes Portemonnaie mit 47 Mk. Inhalt, 1 schwarze Tamenhanötasche mit 120 Mk. Inhalt, 1 Ledermappe mit etwa 150 Mk. Inhalt, 1 Handtasche mit Inhalt, 1 Portemonnaie mit 18 Alk. Papiergeld, 1 schwarze Tcunenhandtasche mit Goldknopf, Inhalt: ein Portemonnaie mit Geld. Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben lhre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Tie Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jebem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags uiiö 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 17. Februar 1920. - Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Allendorf a. d. Lahn, Kreis Gießen. Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Allendorf endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereinigungsarbeitent vom Hess. Landesernährungsaint Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet worden ist, lade ich! hiermit sämtliche beteiligten Grund- eigentümer zu der gemäß Artikel 16 des Feldbereinigungsgesetzes Tonnerstag den 4. März 1920, nachmittags 11/2 Uhr, int Saale des Gastwirts HeinrichHörrzu Allendorf a. d. Lahn slattstndenden Versammlung ein. Tie Versammlung hat: 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag aus beit Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ober abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verkauf vou Masse- grundstucken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schied^ gerrchts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. . In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- etgentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist Tie Beschlüsse erforbern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung, auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich, beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblrchen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach! beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Bc- teiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhallen, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, tniosern er stch durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts- gerrchts als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so sindet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann mcht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vvrzulegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Tie Vollzugskommission die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen und Schieds- rrchter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Mlendors a. d. Lahn wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Allendorf a. d. Lahn wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereinigungsverfähcens an sie nicht mehr erfolat Friedberg, ben 11. Februar 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissar: ■ «chntttspahn, Regierungsrat. Druck tu« BrLHI'schen Unioersitäts-Buch. und Sttinbnitfcercl R. Lange, Gießen.