AmtZveMn-igungMatt für die Prsvinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Eiehen. (Erfdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. 9U« 100___________ ________10. Juli____________________ 1920 3nhalts=Ucberfi^t: Ferien des Kreisausschusses. - Einfuhr von Fischen und Fischwaren. - Abänderung der Fleischbeschau. - fwegsroobU fahrtspslege. Viehseuchen. - Dienjtnachrichten. - Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren (Schluß). Bekanntmachung. Betr.: Die Ferien des KreisauSschusses. Der Kreisausschuß hält während der Zeit vom 20. Juli bis 15. September Ferien. Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen. Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß. Gießen, den 15. Juli 1920. Der Vorsitzende des Kreisansschusses des Kreises Gießen. I. V.: Welcker. Verordnung über Einfuhr von F 'chen und Fischwaren. Vom 28. Juni 1920. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. .Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) bzw. 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) wird bestimmt: ■ § 1. Ohne die nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) bzw, 22. März 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 334) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestattet für: Einfuhr-Nummer des statist. Waren- , rr Verzeichnisses Süßwasserfische (Fluß-, Teich- und "Binnensee- . fische), frische (aus Nr. 115 a/c des statistischen . Warenverzeichnisses): Karpfen • . ; ilöa Aale, Schleie und andere, mit Austmhme von Salnioniden (das sind Schnäpel, Maränen, Aeschen, Stinte, Lachse, Forellen aller Arten), lebende . 1 115b Aale, Schleie und andere, mit Ausnahme von Salmoniden (siehe 115b), nicht lebende, auch gefroren ....... 115c Salzwasserfische (Meer- oder Seefische), frische (aus Nr. 115d/e des statistischen Warenverzeichnisses): Heringe (auch Breitlinge (Bristlingej) . . . llöd Schellfische n>rd andere, mit Ausnahme von 1 Salinoniden (siehe 115b)...... . llöe Stockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch 117c Mies- und andere Secnruscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit • . . . 119c § 2. Die Vorschriften der Bekanntmachungen über die Einfuhr von Salzsischen, Klippfischen und Fischrogen vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237),. die Einfuhr von Fischen und von Zubereitungen von Fischen vom 30. 'Sept. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135), die Einfuhr von frischen Fischen vom 13. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1265), die „Einfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren vom 14. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und der dazu ergangenen Aussührungsbestimmnngen voin 5. April, 18. Juni und 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238, 530 und 949) treten, vorbehaltlich der Vorschrift, im Abs. 2, außer Kraft. Die AnSführungsbestimmnngen über die Einfuhr von Salzheringen usw. vom 5. April, 18. Juni und 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238, 530 und 949) bleiben in Kraft, soweit sie sich auf Salzheringe beziehen. § 3. Diese Verordnung tritt mit den: 8. Juli 1920 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1920. ' Der Reichsminister für Ernährung 'und Landwirtschaft. D r. Hermes. Verordnung , die Abänderung der Fleischbeschau betreffend. Vom 22. Juni 1920. In Abänderung der Fleischbeschauordnung doni 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauordnung betreffend, vom 22. Juli 1919 (Reg.-Bl. S. 301) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamlmini- steriums das Folgende verordnet: 1. Die Abfätzc 1 bis 3 des § 23 der Fleischbeschauordnung erhalten folgende Fassung: § 23 Abs. 1. Die Fleischbeschauer haben innerhalb der ihnen überwiesenen Beschaubezirke an Befchaugebühren zu beanspruchen: a) von einem Stück Großvieh (Bullen, Ochsen, Kühen, stieren und Rindern)....... 4.— Mk. b) von einem Schwein 3.— Mk. c) von einem Stück Kleinvieh (Kälbern, Schafen und Ziegen) 2.— Mk. di von einem Lamm (Ziegen- oder Schaflamm) . 1.— Mk. § 23 Abs. 2. In den Gebühren (Abs. 1) ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für Stempelung des Fleisches und die Zeitversäumnis einbegriffen. Für eine Schlachtviehbeschau (Beschau des lebenden Tieres ohne nachfolgende Fleischbeschau) steht dem Fleischbeschaucr nur die Hälfte der in Abs. 1 enthaltenen! Gebühren zu. § 23 Abs. 3. Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleischbeschauern neben der Beschaugebühr (Abs. 1 und 2) noch eine Ganggebühr von 40 Pf. für jeden auf dem Hin- und auf dem Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren. Ange- sangene Kilometer werden als voll berechnet. 2. § 24 Abs. 1 der Fleischbeschauordnung erhält solgende Fassung: , Tierärzte, die auf Grund des § 5 berufen sind, erhalten in Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1, Abs. 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelimg des Fleisches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörüe von dem Beschauergebnis 5 Mk. für das Stück Großvieh und 3 Mk. für das Stück Kleinvieh und Schweine. Werden in einem Gehöft oder Schlachthaus mehrere Schlachttiere gleichzeitig der Ergänzungsbeschau unterworfen, so ermäßigt sich diese Gebühr für das zweite und folgende besichtigte Tier auf je die Hälfte. Findet die Beschau außerhalb des Wohnsitzes des Tierarztes statt, so stehen ihm lveiter die für die Kreis- veteriuärärzte geltenden Tagegelder zu. 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1920 in Kraft. Darmstadt, den 22. Juni 1920. Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda. Betr.: Familienunterstützung und Kriegslvohlsahrtspflege; hier: Unterstützung an Angchörige von noch nicht 'entlassen gewesenen Lazarettinsassen. An die Bürgermeistereien und die Herren Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend teilen wir Ihnen einen Auszug aus einer Verfügung des Landes-Arbeits- und Wirtschastsamts, Darmstadt, zur Kenntnis und genauen Beachtung mit. Hiernach ist für die Angehörigen der sog. Uebergangskvanken ab 16. Juli l. Js. keine Unterstützung mehr zu zahlen. Sofern Zahlungen bereits geleistet worden sind, sind- sie zurückzuerheben. Gießen, den 15. Juli 1920. Kreisamt Gießen,..I. B.: Dr. H e ß. Nach Ziffer VIII des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 28. Juni 1920 erhalten die Angehörigen der „Uebergangs kranken", das sind solche noch der Heilbehandlung bedürftige Beschädigte, die sich fett ihrer Entlassung aus dein Militärverhältnis wegen der Folgen einer Tienstbeschädigung ununterbrochen in Heilbehandlung befinden, ohne daß in der Zwischenzeit über ihre Rentcn- ausprüche entschieden worden wäre, ein Hausgeld, das für die Zeit wm 16. Juli bis 15. August ds. Js. einschließlich vom Lazarett vorschußweise gezahlt wird. Für die spätere Zeit zahlt das Versorgnngsamt das Hausgeld, auf Antrag des Lazaretts aus. Mit Rücksicht auf den Anspruch dieser Lazarettinsassen (Ueber- gangskranten) auf das Hausgeld ist vom 16. Juli 1920 ab für die Gewährung von F a m il ienun t e r stü tzu n g oder Unterstützung aus Kriegswohl fahr tspflege- mitteln kein Raum mehr. Wir weisen Sie daher an, dafür Sorge zu tragen, daß für die zweite Hälfte des Monats Juli 1920 Unterstützung zu Lasten der Kriegs- 2 Wohlfahrtspflege und Familienunterstützung für d:e Angehörigen nicht mehr gezahlt wird. t psm Falle trotz der Zahlung des Hausgeldes noch Bebürstig- kert beslcht sind dre betreffenden Kriegsbeschädigten an die amtliche Fursorgeftelle für Kriegsbeschädigte zu verweisen. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in.Watzenborn-Steinberg. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Stein- berg «.'loschen ist, werden die Sperrmaßnahmen ausgehoben. Watzenborn-Steinberg wird bis ans weiteres in das Beobachtungsgebiet cinbezogmi. Es scheideii aus dem Beobachtungsgebiet aus die Orte: Hausen-Garbenteich-Annerod. Im übrigen treten für Sperrbezirke und Beobachtmrgsgebiete keine Veränderungen ein G i e ß e u, den 15. Juli 1920. _______ Kreisamt Gießen. I. V.: v. Ge m min gen. Bekanntmachung. Betr.: Schweinevotlauf zu Ettings h a u s e n; hier: unter dem Schweiiiebestand- des Philipp Albach daselbst. , In dem Gehöfte des Philipp Albach in Ettingshau- l en ist unter dem Schweinebestand desselben Schweinerotlauf festgestellt worben. -rte L-perruraßregeln siud angevrdnet worden .Gießen, den 14. Juli 1920. ________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Ge mmingen. Bekantltmachnng. Betr.: Schweinervtlauf in dem Gehöfte des Heinrich Seip zu G ö b e l n r v d. In dem Gehöfte des Heinrich Seip in Göbelnrod 'st unter dem Schweinebestand desselben Schweinerotlauf festge- itellt worden. Tie Sperrmaß,regeln siud angevrdnet to»rben Gießen, den 14. Juli 1920. ________Kreisamt Gießen. I, B.: v. Gemmingen.________ Dienstnachrichten des Kreisamtes. In der Gemeinde Angersbach ist die Maul- und Klau e n s e u ch e ausgebWchen. Die Gemeinde ist zum Sperrgebiet erklärt worden. .Wegen der Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen hat das Kreisamt Büdmgen die Gemeinde Berstadt zum Beobachtungsgebiet erklärt. Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Aus- glcichsverfähren, über die Anmeldung deutscher Forderungen beini Reichsausglerchsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegs- zustandes im Sinne des Reichsäusgleichsgesetzes. Boni 30. April 1920. (Schluß aus Nr. 99 des Amtsverkündigungsblattes.) § 7 Die Anmelbung hat bei der zuständigen Stelle des Reichsausgleichsaints zu erfolgen. Zuständig sind u. a.: die Zweigstelle in Frankfurt am Main für: ■ bie preußische Provinz Hessen-Nassau, außer den auf Grund ; des FnedeiiSVertrags besetzten Gebieten und den Kreisen Herrschaft Schmalkalden und Grafschaft Schaumburg, den preußischen Kreis Wetzlar (Rheinprovinz), - Hessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedensvertrags besetzten Gebiets, Waldeck-Arolsen; die Zweigstelle in Köln für: das itn Westen auf Grund des Friedensvertrags besetzte Preußische, hessische und oldenbürgische Gebiet. . . 8 8. Natürliche Personen haben ihre Forderungen bei der- lenigen der int § 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Stelle anzumelden, in deren Bezirk sie ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben. In Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung inner» halb des Deutschen Reichs ist der Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes innerhalb des Deutschen Reichs der Aufenthaltsort maß- gebend. Sofern der Gläubiger im Inland weder eine gewerbliche vciederlassung noch einen Wohnsitz hat und sich im Ausland aufhält, hat die Anmeldung bei der Hauptstelle des Reichsausgleichs- amts zu erfolgen. Juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art haben ihre Forderungen bei derjenigen der tnt § 7 bezeichneten Stelle anzumelden, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Anmeldung von Forderungen des Reichsfiskus oder eines Laiides- srskus (§ 3 Nr. I 3, II 6, III 3 dieser Bekanntmachung) hat bet derjenigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk die Behörde, bezogen der der der Staats- Staats- die zur Vertretung des Fiskus bei der Verfolgung der Forderung berufen ist, ihren Sitz . hat. Forderungen, die tnt Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung entstanden sind, sind an der für den Ort der Zweignieder-, lassung zuständigen Stelle anznmclden, sofern von der Zweig- nicderlassung aus vor dem 1. August 1914 regelmäßig selbstäudige Geschäfte mit dem Ausland geführt worden sind. 8.9. Tie Anmeldung hat auf einem gedruckten Amneldebogen zu erfolgen, dessen Form, und Inhalt von dem Präsidenten des Retchsausgleichsamts bestimmt wird. Tie Anmeldebogen können bet der Hauptstelle und den Zweigstellen des Reichsausgleichs-i anttS sowie bei sämtlichen Handelskammern unentgeltlich werden. .... § 1i3- Vorsätzliche und fahrlässige Verletzungen der Anmelde- vsttcht.werden gemäß § 64 des Reichsausgleichsgesetzes bestraft der Aunteldepslicht ist die Forderung überdies nach § 13 des R e lchsausg le i chs ge se tzes ohne Entschädigung gu cniciQncii. . § ^4. Als Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Teutschen Rerche und den tnt § 1 bezeichneten Ländern ist anzusehen- gegenüber Großbritannien und feinen Nebengebieten 4. August 1914, gegenüber Frankreich und, seinen Nebengebieten 3. August 1914, flegcitiifacr Italien und seinen Nebengebieten Jo. August 1916, gegenüber Belgien und dem Kongo der 4 August 1914 gegenüber Griechenland der 30. Juni 1917 gegenüber Siam, der 22. Juli 1917. . ' . sp J. y*' §§. 2 bis 12 und der § 14 treten mit dem auf die Verlundung der Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft B e r l t n, den 30. April 1920. ä-te Anmeldung 'hat mindestens zu enthalten: 1. den Nainen (Firma), de» Wohnsitz (Sitz) und die angehörigkeit des Gläubigers; 2. beit Siamen (Firma-, den Wohnsitz (Sitz) und die angehörigkeit des Schuldners; 3. den Betrag der Forderung in der geschuldeten Währung; 4. den Zettpunkt der Fälligkeit; 5. den Grund der Forderung, insbesondere das Rechtsver- haltms, auf dem sie beruht; hierbei soll auch der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses angegeben werden; ^Angaben über Verzinsung (§ 10 dieser Bekanntmachung). , . ,ä^,Glaubtger 'hat die Anmeldung zu unterschreibeit Und da- bet dte Versicherung abzugeben, daß er seine Augaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. 9 Ir- *? dieser Bekanntmachung zu machen- y1'. AW?ben über die Verzinsung sind die Bestimmungen des 8 22 Abs. 2 bis 4 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensver- trags^) zugrunde zu legen. . , ß V-, Tie Anmeldung und die ihr beigefügten Urkunden sind in drerfacher Ausfertigung einzureichen. . . ^aschsdl und Schecks sind der Anmeldung in Urschrift und dret Abschriften beizufügen. Zins- und Tividendenscheine sind sän Vo Kontor.der Reichshauptbank für Wertpapiere, Berlin SW. 19, zur Verfügung des Reichsausgleichsamts zu hinterlegen; ■ ai-*I Pen Namen des Gläubigers lautender Hinterlequngs- schetn ist der Anmeldung beizufügen. V2L Sie Anmeldung hat bis zum 1. Juni 1920 zu erfolgen i aus Versicherungsverträgen endet die Frist erst tiiit uein. i-, xutZAj. Tie Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag $ ^^"0'Aers ausnahmsweise aus besonderen Gründen von ber tierlkitgert ° ^^^ändigen Stelle des Reichsausgleichsamts Der Reichsminister für Wiederaufbau In Vertretung: Müller. «AVWLÄ.iE "SIrliti 296 --- mm. schuldet werden, sind keine Zinsen zu zählen u . Ter Zlusfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Gründ Vertrags, Gesetzes oder ~ört= ^echohnhertsrechts Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte, ..yn diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung. ~te Zinsen lausen vom Tage der Eröffnung der Feiudselig- keiten an, oder toettn ine zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstag an bis zu dem Tage an miirhpnC\fPra8 öer *d)|urb brm Gläubigeramte gutgeschrieben lUV Wt-fl Druck der Brüh Ischen Univrrsitäts-Buch. und Sr-indruckerc!. R. Lauge, (Biegen.