AllltZveMMgUMblatt für die Provinziaidireition Gberhesse» und für dar Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montage Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 5! 19. April “ 1920 ZiihaltL^Uebersicht: Zulassung von Kreditgenossenschaften zu der Ausführung von Depot- und Depositengeschüflen. — Vorauszahlungen der Krieqs- "om Bermogenszuwachfe. - Ausführung des Umfatzsteuergefetzss. - Die Grenzen des neu besetzten Gebietes. - Verwertung der Häute von chlndvieh, Kalbern, vchafen und Pferden aus gewerblichen Schlachtungen. - Verordnung über den Verkehr mit Zucker. - Aufstellung der Gemeindevoranschlage. — Vettragshöhe in der Invalidenversicherung. — Fortbildungslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen. — Viehseuchen. — Feldbereinigung Geilshausen. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung betreffend die Zulassung von Kreditgenossenschaften xu' der Ausführung von Depot- und Depositengcschäften. Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen genehmigen wir den Kreditgenossenschaften, die bei Inkrafttreten des , Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1540) schon bestanden und die einem Reoiftonsverbande gemäß, § 54 ff. des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und WirtschaftSgenosseuschasten in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 810) angeschlossen sind, die aber die rechtzeitige Anmeldung ihres Betriebs gemäß, § 76 R.St.G. versäumt haben, allgemein die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 der zweiten Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Januar 1920. Darm st a d t, den 12. März 1920. Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.________ Bekanntmachung. B etr.: Vorauszahlungen der Kriegsabgabe vom Vcrmvgens- zuwachse. Tas Landesfinanzamt hat darauf hingewiesen, daß, die'Kriegs- abgabe vonr Vermögenszuwachse in bar vorausgeza'hlt werden kann und alsdann den Abgabepflichtigen sechs vom Hundert 3 toi scheu zinse» für die Zeit vom Tage ter Zahlung bis zum Ablaufe der Zahlungsfristen angerechnet und an dem Ab g ab e b et r a g e in A b zu g gebracht werden, so daß nur eine um den Betrag der Zwischenzinsen verminderte Abgabe in bar zu zahlen ist. Tie Zahilungsfristen sind nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 in der Weise festgesetzt, daß die Kriegsabgabe zur Hälfte binnen drei Monaten, zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabebescheids zu entrichten ist. Wir bringen dies zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 14. April 1920. Kreisamt Gießen. _________________ Dr. U sin ger. B et r.: Ausführung deö Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dez. 1919. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nach dem Umsatzsleuergesetz vom 24. Dezember 1919 (N.G. Blatt Nr. 250 von 1919) unterliegen alle gewerblichen Unternehmungen der Anmeldepflicht bei dem zuständigen Finanzamt (8 30 n. a. O.) — Umsatzsteueramt —, sowie der dauernden A.if- ftcht dieses Amts, bei dem sie fristmäßig eine Erklärung über die vereinnahmten Entgelte zur Entrichtung der Umsatzsteuer eiu- zureichen haben (§ 35 a. a. O.). Soweit es sich um den Vertrieb gewisser, einer erhöhten Steuer unterliegender Gegenstände (Luxus- toarctt) handelt, erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf Lieferungen von Privatpersonen (§ 23 Wsatz 1 Nr. 3 a. a. £).). lieber die ver- einnähmten Kaufpreise sind in diesem Falle Empfangsbekenntnisse auszustellen und auf diesen die entfallenden Steuerbeträge in Stempeln« ar'ken zu entwerten (§ 39 a. a. O.). In Betracht kommen 'hierbei Verkäufe von Brillanten und sonstigen echten Schmnck- sachen, Knnstgogenstände, Antiguitäten Und Gegenstände zu Sammelzwecken, vergoldeten, versilberten und platinierten Gegenständen, Halbedelsteinen, Gegenständen aus oder in Verbindung mit Bernstein, Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter Und Schildplatt, ferner Klavieren, Harmonien nsw. mit selbsttätigen Spielapparaten, Fahrzeugen, die mit motorischer Kraft betrieben werden oder Vergnügungszwecken dienen, Pelzwerk, Teppichen. Personen, die derartige Sachen umsetzen, müssens, somit ent« weder beim Umsatzsteueramt ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben oder, wenn es sich um nicht gewerbsmäßige Einzelverkäufe handelt, verstempelte Empfangsbekenntnisse erteilen (§ 30 und 39 a. a. O.). Tie Unterlassung ist in beiden Fällen mit einer Steuer strafe nach Maßgabe des § 43 des Gesetzes bedroht. Gemäß § 191. per Reichsabgabeordnung haben die Behörden des Reichs, der Länder und der Gemeinden den Steuerstellen wde znr Ermittelung der Steuer und zur Durchführung der Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten. Sie werden daher angewiesen, von Ihnen bekannt werdenden! Verkäufen von Luxusgegenstgnden, insbesondere Brillanten, echten Sck mucksachen, Pelzen, Teppichen, Autos 'und Klavieren die Namen von Käufern und VerNufern, Gegenstand und Kaufpreis den. zuständigen Finanzamte mitzuteilen und zwar auch dann, wenn es sich um Einzelver'käufe Fon Privatpersonen handelt. Ebenso sind gelegentliche Feststellungen über hinterzogene Umsatzsteuern anläßlich schwebender Ermittelungsverfähren, insbesondere solcher, die eine Nachprüfung des gezogenen Gewinnes betreffen, jSen Steuerbehörden betanntzugeben. Gießen, dm 14. April 1920. Kreisamt Gießen. Dr. U s in ge r. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Grenzen des neu besetzten Gebietes. Nach der von dem französischen Verbindungsoffizier mitgeteilten Karte verläuft, die Richtigstellung in Einzelheiten Vorbehalten, die Grenze des neu besetzten Gebietes wie folgt: (Tie Orte, die als besetzt anzusehen sind, sind cingtllammert): Wegegabel an der Straße Hahn—Biebesheim und Hahn— Stockstadt — (Hahn) —■ (Pfungstadt) — (Eberstadt) — (Nieder - 81 am st ad t) — Ober-91amstadt — (Roßdorf) — (Gundernhauseir) — (Dieburg) — (Alkheim) — (Harpertshausen) — (Höhe 141 südöstlich Babenhausen) (Harreshausen) — Gersprenz bis ,-nr Mündung in den Main — den Main abwärts bis (Hainstadt). Alsdann verläuft die Grenze östlich und nördlich um (Groß-Auheim) und (Hanau) und folgt der Bahnlinie Hanau-Nord bis (Heldenbergen).— (Roßdorf) — (Windecken) — (Heldenbergen) — (Marienhof) — (Okarben) — (Rodheim) -— (Köppern) -— Wehr heim ।— (Anspach) — (Schmitten) — und erreicht bei Seelearberg die alte Brückenkopf- grenze. Gießen, den 14. April 1920. / Kreisamt Gießen. _____________________ Dr. Usinger. Bekanntmachung. Betr.: Verwertung der Häute von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Pferden aus gewerblichen Schlachtungen. Tie von uns erlassene Bekanntmachung voin 9. Februar ds Js — Amtsverküiidigungsblatt Nr. 28 — wird mit Genehmigung des Hessischen Landesernährungsamtes zu Nr. L. E. A. 4345 Vom 14. April 1920 aufgehoben. Gießen, den 16. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. $ er Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, vorstehende Bekanntmachung sofort zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Gießen, den 16. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 31. März 1920. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 7. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reickch-- regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten ?lus- sch,nftes folgendes verordnet: A r t i k e l 1. m 1- Ter Preis für Verbranchszucker (gemahlenen Melis) beim Verkaufe durch Verbrauchszuckerfabriken (Artikel 1 Nr 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 — Vcrchs-Gesetzbl. S. 1789 — in Verbindung mit § 1, Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und'des Zuckerrübenanbaues vom 18. Dezember 191.9 — Reichs-Gesetzbl 2133 — und mit Artikel 1, Nr. 2 der Verordnung über den Verkehr nut Zucker vom 29. Januar 1920 — Reichs-Gesetzbl 130) wird für Lieferungen nach dem 31. März 1920 auf 135 Marl für je fünfzig Kilogramm erhöht. m ?'( Hb Artikel 1, Nr. 2, Satz 2 der Verordnung Über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 festgesetzten Monats- aulschlagc werden vom 1. April 1920 an auf 0,70 Mark erhöht. 2 3. Ter Reichswirischaftsmimster trifft über den Frachtausgleich nach Artikel 1, Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 auf Grund der veränderten Preise die näheren Bestimmung-en. 4. Ter Handelszuschlag beim Verkaufe von Verbrauchszucker (Artikel 1, Nr. 4 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 in Verbindung mit § 1, Abs. 3 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zckerrllben- anbaues vom 18. Dezember 1919 und mit Artikel 1, Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 29. Januar 1920) wird für Lieferungen, die zu dem nach Nr. 1 und 2 erhöhten Preise erfolgen, wie folgt erhöht: Nutzer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, darf eine Vergütung für die Monatsausschläge, Frachtkosten von dieser Fabrik, Rollgeld und ein Zuschlag von 10,50 Mark für fünfzig Kilogramm gefordert und bezahlt werden. Tie Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Berechnung treffen. Bei Zuweisung von Zucker an Kommunalverbände kann sie, falls die Zuweisung nicht im weseirllichen aus der frachtgünstigst gelegenen Fabrik erfolgt, die Einrechnung höherer Frachtunkosten als derjenigen von der frachtgünstigst gelegenen Fabrik zulassen. Artikel 2.' Tie Verbrauch szuckerfabril'en haben auf je fünfzig Kilogramm des von ihnen nach dem 31. März 1920 gelieferten Berbrauchs- zuckers 58,40 Mark an eine vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmende Stelle abzuführen. Aus den abzuführenden Beträgen sind auf je fünfzig Kilogramm 25 Mark, entsprechend dem § 1, Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom, 18. Dezember 1919 (Reichs-Gcsctzbl. S. 2133.1 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1919 zur Entschädigung der rübenbauenden Landwirtschaft und der rübenverarbeitenden Fabriken zu verwenden; im übrigen sind daraus den Berbrauchszuckerfabriken nach näherer Bestinkmung des Reichswirtschaftsministers Entschädigungen zum Ausgleich für die erhöhten Herstellungskosten zu zahlen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Ter Rcichswirtschaftsminister kann nähere Bestimmungen zu ihrer Turchführung trefsen. Berlin, bat 31. März 1920. Tie Reichsregierung: Müller. Betr.: Tie Aufstellung der Gemcindevoranschläge für 1920. Au die Mirsttrincistcrcicii der Landstcnicilidcii, die Gemarkmigs-, Mark- und Stiflnilgsvorstäiide des Kreises. Soweit die Voranschläge für 1920 noch nicht' vorgclegt sind, erwarten wir, daß. dies bis längstens Ende Mai ds. Js. geschieht. Gießen, den 14. April 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde. B e t r.: Tie Beitragshöhe in der Invalidenversicherung. An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürger- meistercten der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen ortsüblich bekanntmachen lassen, bafji für Versicherungspflichtige unständige Arbeiter vom 1. Mai 1920 ab nur noch Beitragsmarken fünfter Lohuklasse im Werte von 50 Pf. zur Verwendung kommen können, weil infolge der durch die enorme Lohnsteigerung 'hervorgerufeucn Neufestsetzling der Ortslöhne die Verwendung von Beitragsmarken einer geringeren Lohnklasse gesetzlich unzulässig ist. Gießen, den 15. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. V e t r.: Fortbildungslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen. An die Schulvorstände des Kreises. Diejenigen Lehrer (Schukvrrwalter) und Lehrerinnen (Sch.il- venvalierinnen), die gewillt sind, an dem in Aussicht genommenen Fortbildungslehrgang in experimenteller Psychologie und Pädagogik in verpflichtender Weise teilzunehmen, werden ersucht, dies hierher binnen 3 Tagen durch Postkarte mitzuteilen. Wenn der Kursus zustande kommt, ergeht über dessen Abhaltung noch nähere Nachricht. Wir empfehlen Ihnen, alle Lehrpersonen unverzüglich auf Vorstehendes aufmerksam zu machen) Gießen, den 16. April 1920. Kreisschulkommisfion Gießen. I. B.: H e in m erd e. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Pserderäüde; hier: bei einem Pferde des August S e r t h, Ober-Bessingen. Bei einem Pferde des August Serth, Ober-Bessingen, ist die Räude festgestellt worden. Tie erforderlichen Maßnahmen sind angcordnel worden. G i e ß. e n, den 13. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g ent. Bckanntmachnttg. Betr.: Ausbruch der Pferderände in H a r b a ch. Tie Räude bei dem Pferde des Heinrich Klös IV., Harbach, ist erloschen. Tie angeordneten Maßnahmen sind aufgehoben. Gießen, den 9. April 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Geilshausen; hier: das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit vom 29. April bis einschließlich 12. Mai 1920 liegt werktags auf der Bürgermeisterei Geilshausen das topographische Güternerzeichuis der Gemarkung Geilshausen sowie derjenigen der infolge Grenzregulierung mit den Nachbargemarkungen Allertshausen, Lumda, Beltershain und Reinhardshain zugezogenen Grundstücke nebst den alphabetischen Namensverzeichnissen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungssrist bei der Bürgermeisterei Geilshausen schriftlich und mit Gründen versehen, emzureichen. Friedberg, den 9. April 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Tr. Jan n, Regierungsrat. Dicnstnachrichten des Krcisamtes. Als Polizeidiener für die Gemeinde Harbach wurde Johannes Hartmann von H a r b a ch ernannt und von uns eidlich ver-- j lichtet. Druck der Lrühl'schen Universitäts-Luch- und Steindruckerei. R. Lauge, Biegen.