Amtsverkimdigimgzblatt für die proomziaidirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen. (Er[$eint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch diePost zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. ***_____________18. Januar 19^0 e"j.3Um Provuizialtag der Provinz Oberhessen. - Verhängung des Ausnahmezustandes. - Karnevalistische Veranstaltungen. Amtsbezeichnung der Schulleiter an Volksschulen. - Zahlung von Ablieferungsprämien für Kartoffeln. - Scharfschiesten. - ______________Emsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. - Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich. Bekanntmachung. Betr.: Tie Wahlen zum Pwoinzialtag der Provinz Oberhessen. Tie am 31. August Itily gelvahiten Mitglieder des Pwvinzial- tags der Provinz Oberhessen 1. Heinrich Schudt, Müller und Landwirt, Görbelheim, 2. Heinrich Ludwig Langsdorf, Kommerzienrat, Friedberg, 3. Tr. Albert Aaron, Rechtsanwalt, Gießen, 4. Tr. Felix de B ra, Arzt, Schlitz, 5. Heinrich Brauer, Mühlenbefftzer, Ober->Osleidm, . 6. Tr. Georg von Hel mol t, Nieder-Wöllstadt, Rechtsanwalt in Friedberg, 7. Otto Schneider I., Landwirt, Utphe haben ihr Amt als Provinzirltagsmitgliedcr niedergelegt. Tie- Provinzialwatzlkommiffion hat in ihrer Sitzung voni 7. ds. Mts festgestellt, daß gemäß den Vorschriften des Art. 70 Wsatz 1 in Verbindung mit Art. 20 h und 29 i des Gesetzes vonl 15. April 1919 die Abänderung der Kreis-- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 betresfettd nachgenannte Herren an die Stelle der ausgeschiedenen Provinzialtagsmitglieder treten: . 1. Leonhard H o o s, Fabrikant, Lauterbach, 2. Heinrich Reh, Justizrat, Alsfeld, 3. Karl Henzel, Wirt und Beigeordneter, Obbornhofen, 4. Martin Reck, Krankenkassenbeamter, Vilbel, 5. Paul Heinrich K o r e l l, Bürgermeister, Eudorf, 6. Johannes Kleophas Reuß, Landwirt, Ober-Mörlen, 7. Wilhelm Men ner, Bürgermeister, Treis a. d. Lda. Gießen, den 13. Januar 1920. Ter Provinzialwahlkoinmissar: ________________Tr. Usinge r, Provinzialdirektor.__________ Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Tie Jhiwn mit der Post zugehenden Sonderabdrücke der Verordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes sind alsbald öffentlich anzuschlagen. Greß en, den 17. Januar 1920. Kreisamt Gießen. ____________________________Dr. Usinger.___________________________ Bekanntmachung. Betr.: Karnevalistische Veranstaltungen. Trotz der Not der.Zeit und der Trauer um die völkerrechts- widrige Zurückhaltung eines großen Teils der deutschen Kriegsgefangenen macht sich neuerdings wieder die Sucht nach lärmenden Lustbarkeiten und Tanz in der Veranstaltung karnevalistischer Vergnügungen und von Maskenbällen bemerkbar. Dies ist mit dem Ernst der Zeit und der Würde des schwer geprüften deutschen. Volkes riicht vereinbar. Wir werden die Erlaubnis zu karnevalistischen Lustbarkeiten jeder Art, wie Kappenabendeu, karnevalistischen Konzerten, Masken- bällen und dergleichen, auch in diesem Jahre nicht erteilen und znmr einerlei, ob es sich unr öffentliche Veranstaltungen oder um Vergnügungen geschlossener Gesellschaften handelt. Tie Ortspolizeibehörden nnd die Gendarmerie des Kreises werden beauftragt, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 16. Januar 1920. Kreisamt Gießen. '______________________Dr. Usinger.__________________________ B^e t r.: Amtsbezeichnung der Schulleiter an Volksschulen^ An die Schulvorstände des Kreises. Tie auf Grund des Artikels 71 Absatz 2 des hessischen Vvlks- sch ul ge setz es bestellten Schulleiter (Hauptlehrer, Oberlehrer, Rektoren) führen vom 5. Januar 1920 ab, vorbehaltlich der zu erwartenden Regelung durch das Reich, ejirheitlich die Amtsbezeichnung Rektor. * Gießen, den 16. Januar 1920. Kreisschulkommission Gießen. ____________________I. V.: Welcker.____________________ Bekanntmachung über Zählung von Ablieferungsprämien für Kartoffeln. Boni 20. Dezember 1919. - Aut Grund der Verordnung über Zahlung von Ablieferungs- prämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Te- zem-ber 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1990) wird bestimmt: 8 1. Als Ablieferungssoll für Kartoffeln (§ 3 der Verordnung) gilt der nack> Maßgabe der Bestimmungen der Rcichstärtoffelstelte errechnete pbtieterungspslichtige lieberschuß der Erzeuger. Tas Ablieferungssoll umfaßt danach die nach Maßgabe -der Bestimmungen -der stteichskartofselstelle festgesetzte Erntemenge abzüglich a) der dem Erzeuger zur Ernährung der Selbstversorger belassenen Kartoffeln; b) des Saatgutbedarfs in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1918, sowie die vom Ausschuß für Pflanzldrtosfeln der lmrdwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln; c) der Kartoffeln, die dem Erzeuger zur Verarbeitung in einer Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik belassen sind, die dem Erzeuger oder einer genossenschaftlichen oder sonstige Vereinigung gehört, deren Mitglied er ist; d) der dem Erzeuger als Ausgleichs-(SchwNnd-)Reserve belassenen Kartoffeln. 8 2. Tie Ablieferungsprämie wird bezahlt für alle aus Air- ordnung oder mit Genehmigung dös Kommunalverbandes abge- lieferten Kartoffeln, einschließlich der durch Vermittelung des Kvm- munalverbandes an Fabriken gelieferten Kartoffeln, soweit die Ablieferung 50 vom Hundert des Ablieferungssolls übersteigt. Nicht anzurechnen sind die nach § 1 c zur Verarbeitung in den Fabriken belassenen Kartoffeln. Saattartofsellieferungen berechtigen erst dann zum- Prämien- bezuge, wenn 50 vom Hundert des Ablieferungssolls durch ander- weite Lieferungen erfüllt sind. (§ 3, Absatz 2 der Verordnung.) § 3. Der zur Deckung der Prämien nach § 4 der Verordnung für die nach dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln an den Kommunalverband zu zahlende Zuschlag von 2,50 Mark wird erhoben: a) im Falle der Lieferung durch Vermittlung des zur Zahlung derPrämie verpflichteten Kommunalverbandes gleichzeitig mit der Bezahlung der Kartoffeln; b) im Falle unmittelbarer Lieferung an Versvrgungsberechtigte durch den Erzeuger bei Abgabe der entsprechenden Anweisung oder bei Genehmigung des Bezugsscheins durch den Kvm- munalverband; c) int Falle der Lieferung von Saatkarkoffeln an Erwerber außerhalb des Kommunälvevbandes bei Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (Ausgabe des Frachtbriefes) durch den . Kommunalverband; d) im Falle der Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes nach näherer Anweisung des Kom- munalverbandes. Tie Kommunalverbände haben die näheren Anordnungen zu treffen. § 4. Soweit die Beträge, die den Kommunalverbäitden gemäß 8 3 -zufließen, zur Zählung der Prämien nicht ausreichen, haben die KoMMunalverbände die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die verauslagten Beträge bei der Verrechnungsstelle anzumelden. . 8, 5. Als Verrechnungsstelle M'5 der Verordnung) wird die Retchskarkoffelstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, bestimmt. 8 6. Für den Verkehr mit der Verrechnungsstelle sowie über die Grundlagen und die Form- der Abrechnung erläßt die Reichs- kartofselstelle die näheren Bestimmungen. § 7. Streitigkeiten zwischen Kominunalverbänden und Erzeugern über die ZaUung der Prämien sowie zwischen Kommunal- Vcrbänden und den zur Zahlung der Zuschläge (§ 3l verpflichteten Empfängern von Kartoffeln entscheidet die für den Lieferungs- kommunalverband zuständige höhere Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges endgülffg. Sie ist dabei an die Festsetzung des Ablieferungssolls (§ 1) gebunden. § 8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1919. Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Peters. Bekanntmachung. 1. Am 21. Januar 1920 vormittags findet ein Scharfschießen der Artillerie und Minenwerfer im Gelände zwischen Lollar— Dau- brfftaen — Climbach — Beuern — Alten-Buseck — Hangelstcin statt Tas gefährdete Gelände wird begrenzt: int Narben durch He Linie Lollarer Kopf—Heibertshausen—Climbach, im Osten durch den Weg CliMlmch—Gvoßen-Buseck, im Süden durch die Linie Beuern — Höhe 293 nördlich Alten-Bufeck—Langelstein, im Westen durch die Linie Hangelstein—Lollarer Kopf, und ist von 9 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags jfür jeglichen Verkehr gesperrt. An den in das gefährdete ßlebfet führenden Hauptwegen werden militärische Absperrposten aufgestellt, deren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten ist. 2. Tie Feststellung uird Abschätzung etwaiger Flurschäden findet unmittelbar im Anschluß an das Schießen statt. Lierzu finden sich ein: Tie Anlieger der Gemarkungen Lollar und Taubringen um 2 Uhr nachmittags am Jagdhaus südlich des Lollarer Kopfes. Tie Anlieger der Gemarkung Alteu-Buserk um 3 Uhr nachmittags aus Höhe 293 nördlich Mten-Buserk. Gießen, den 15. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Lan ge rm a n n. Bekanntmachung. B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. Tie Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-StrafqGef. augcdrohten Strafe ohne jeden Verzug nach dem. Veirenden oder nach vollzogener Tötung oder Ausschlachtung bei der P o l r z e i b e h ö r d e des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen. Gießen, den 14. Januar 1920. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä g e r. Bekanntmachung. Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich. Die nachstehenden Anordnungen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis der Bevölkerung. Dießen, den 16. Januar 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich. Verordnung des Reichspräsidenten. Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete folgendes: § 1. Tie Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches iverden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechtes der freien Meinungsäußerung ein-l schließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammttings- rechtes, Eingriffe in die Bries-, Post-, Telegraphen- und Fern- sprechge Heimnisse, Anordnung von .Laussnchnngen, Beschlagnahmungen sowie Beschräntnngen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. 8 2. Mit der Bekanntmachung der Verordnung geht die vollziehende Gewalt mit Den R e ich s we hrm i ni st er über. Ans dem Gebiet der Zivitverwaltung wird sie unter Mitwirkung des Regierungskominissars (§ 3) ausgeübt, den der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ernennt. § 3. Tie Weisungen des Militärbefehlshabers an die Zivil- verwaltung und die Gemeindebehörden, fvivie seine allgemeinen Anordnungen an die Bevölkerung sind, bevor sie ergehen, zur Kenntnis des, Regierilngskommissars zu bringen. Anordnungen des Militärbesehlshabers, die Beschränkungen nach § 1 enthalten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Reichs- lommissars. § 4. Wer den int Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Anordimngen des Reichswehrministers oder Militärbe- felüshabers zuwiderhandelt oder zu solchen Zuwiderhandlungen auffordert oser anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Last oder Geld st rase bis zu 15 000 Mark bestraft. § 5. Gegen die Anordnungen des Militärbefehlshabers im Einzelfalle steht die Beschwerde an den Reichswehrminister offen. Soweit es sich um. Beschränkungen der persöiilichen Freiheit handelt, iiftl idas Gesetz betreffend die Verhaftung und Ausenthaltsbeschräit- kuug auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes voM 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1320) entsprechend anzuweiiden. § 6. Jede Betätigung durch Wort und Schrift, oder mtderc Maßnahmen, He darauf gerichtet sind, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, wird verboten. Als lebenswichtige Betriebe gelten die ösfentlicheit Verkehrsmittel, sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugng von Gas, Wasser, Elektrizität und Kohle. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 bestraft. 8 7. Tie Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Januar 1920. Reichspräsident Ebert. Reichskanzler Bauer. Reichswehrminister N o s k e. Bekanntmachung. Tie v o l l z i e h e n d e G e w a l k i m. B e r e i ch d e s Reichs- wehr-Brigade-Kommandos 11 ist mir übertragen worden. Regieruitgskommissar ist O be r P r ä s i d e n t Dr. S ch w a n- der. Aut Grund der bisherigen Ruhe sehe ich mit Zustiinmung des Regierungskommissars zunächst von einschränkenden Vestiin- müngen ab.^ Tie Zivilbehörden bleiben in ihrer Tätigkeit. Ich erwarte, daß die Bevölkerung sich weiterhin ruhig verhält. Bei Ausschreitungen wird aufs schärfste durchgegriffen iverden. Kassel, den 14. Januar 1920. (gez.) v. Stolzmann, Generalleulnant. Dtu* der Brübl'schen Unk»«8lLt».B«ch. unb s.reindruckerei. R. Lauge, Gießen.