AmlZverkün-igungsblatt für die provinzialdireition Gberhessen und für da; Kreisamt Gietzen. nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 134/. 17. September 19^0 Jntalto-MfBtrMt! Aufhebung des Verbots der Errichtung von Luxusbauten.-Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. - Baustoffbewtttjchastung. - Bekanntmachung der Hessischen Staatsschuldenverwaltung. - Vorauszahlungen auf das Neichsnotopfer bei den öffentlichen Sparkassen. - Ausführung des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung. - Obstversorgung. - Zuckerverbrauchsregelung - Serbst- Jenen. - Dienstnachrlchten. - Feldbereinigungen Steinheim und Treis a. d. Lda. Bekanntmachung Ibetresfend Bautätigkeit; hier Aufhebung des Verbots der Errichtung von Luxusbauten. Da zur Zeit ein größeres Angebot von Batimaterialien vorhanden ist, h..be ich hiermit meine Verordnung über Verbot der Errichtung von Luxusbauten bis auf weiteres auf. Darmstadt, den 10. September 1920. Der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in ____________Hessen, I. V.: Dr. Be ruhe im.____________ Bekanntmachung betreffend die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. Nachdem der Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen die von ihm erlassene Verordnung (über Verbot der Errichtung von Luxusbauten bis auf weiteres auf- Nehoben hat, werden die zu § 12 der obengenannten Verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 30. Januar 1920 (Reg.- Bl. S. 50) ebenfalls zunächst außer Kraft gesetzt. ,/ Darmstadt, den 10. September 1920. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. ‘ __________________I. V.: Ör. Wagner.__________________ Bekanntmachung über Boustoffbewirtschastuug. Nach den vorliegenden Verhältnissen muß damit gerechnet werden, daß die Belieferung der Baustoffabriken mit Kohlen für die nächsten Monate sehr beschränkt sein wird, eventl. ausbleibt. Außerdem ist der Bedarf an Baumaterialien für Kleinwohnungsbauten unbedingt ficherzustellen. Einer vorläufigen Aushebung der Zwangswirtschaft der Ziegeleierzeugnisse kann daher zur Zeit noch nicht stattgegeben werden. Dafür werden mit Rücksicht auf die, derzeitige Lage auf dem Baustoffmarkt, der sich in letzter Zeit etwas gebessert hat, die auf Grund der .Bekanntmachung vom 29. Juni 1920, zu Nr. D. K. 12 378, erlassenen Erleichterungen bis aus weiteres lvie folgt ergänzt: Es können daher abgegeben werden von Erzeugerwerken und genehmigten Händlerlagern: 1. a) 2000 Stück Backsteine pro Adonat und Einzelverbraucher, b) 1000 Stück Dachziegel aller Art pro Monat und Einzel- Perbraucher, c) 2000 Stück Drainageröhren pro Monat unb Einzelverbrancher, d) 2500 Kilogramm Kalk pro Monat und Einzelverbraucher, e) 1500 Kilogramm Portland- oder Hochofenzement pro Monat und Einzelverbraucher. 2. Das von den Kreisbauinspektoren bztv. städtischen Baupolizeiämtern durch Freigabescheine freizugebende Baumaterialienkontingent wird wie folgt erhöht: a) Backsteine — Abbruchsteine bis zu 5000 Stück Pro Monat und Baustelle, b) Dachziegel aller Art bis zu 3000 Stück Pro Monat und Baustelle, c) Drainageröhren bis zu 5000 Stück Pro Monat und Baustelle, d) Kalk bis zu 15 000 Kilogramnr pro Monat und Baustelle, e) Portland- und Hochofenzement bis zu 10000 Kilogramm Pn> Monat und Baustelle. Größere Mengen werden im gleichen Verfahren wie bisher von J)er Baustoffbeschaffungsstelle für Hessen, Sitz in Frankfurt a. M., Obermainstraße 51, freigegeben. Mit Rücksicht auf den zur Zeit vorhandenen Vorrat an Baumaterialien und zur Verminderung der Arbeitslosigkeit im Bau- und verwandte» Gewerbe werden bis auf weiteres Freigabescheine auch für Luxusbauten ausgestellt, Voraussetzung ist dabei, daß die : Erzeugnisse im Jnlande bleiben und keine Gefährdung der Bau- ttoffbelieferung für den Wohnungs- und Siedlungsbau Eintritt. Darmstadt, den 11. September 1920. Der Staatskvmmissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen. Dr. Wagner. Bekanntmachung. Die am 1. Oktober!920 fälligen Zinsen der in das Hessi- 1 ch e Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen tverden 'bei allen in Betracht kommenden hessischen Kassen und bei den Reichsbankanstalten vom 17. September ab gezahlt. Boni gleichen Tage ab wird die Hauptstaatskasse die durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto zu berichtigenden Schuldbuchzinsen überweisen. Darmstadt, den 7. September 1920. Hessische Staatsschuldenverivaltung. I. V.: Dr. S ch r o d. Bekanntmachung. B e t r.: Vorauszahlungen auf das Reichsnotopfer bei den öffentlichen Sparkassen. Iw Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Juli ds. Js. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auch, von der Bezirkssparkasse Gießen Vorauszahlungen sowohl in bar als auch durch Hingabe von selbstgezeichneten Schuldverschreibungen und Schabanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs auf das noch, nicht veranlagte Reichsnotopfer angenommen tverden. Darmstadt, den 4. September 1920. 1 Der Präsident des Landesfinanzamts. I. V.: Hellwig. Bekanntmachung. • Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung. Unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung tiom 7. August 1920 sowie die erste, zweite unb dritte Ausführungsbestimmung dazu vom 22. August und 4. und 5. September ds. Js., abgedruckt in den Amtsverkündigungsblättern Nr. 125 und Nr. 132, weisen wir für die Durchführung der Entwaffnung nochmals auf die folgenden Richtlinien besonders hin mit dem Bemerken, daß es sich vorläufig lediglich um eine freiwillige Entwaffnungsaktion handelt und die Durchführung einer zwangsweisen Entwaffnung späterer. Zeit pvrbehalten bleibt: Nach g 1 des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920 sind alle Militär Waffen abzulie - fern, in dem im § 1 der ersten Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz vom 22. August 1920 erwähnten Umfang. Dabei fei darauf hingewiesen, daß neuerdings unter Ziffer E der Ansfüh- rungsbeslimmungen neben den Armee-Revolvern auch die Armee- Pistolen als ablieferungspflichtig erklärt worden sind. Nach Absatz 2 des § 1 des Gesetzes ist von der Ablieferung der Waffen nur die R e i ch s w e h r und die zur Ausübung ihres Berufes mit Waffen versehene Beamtenschaft (Gendarmen Förster usw.) befreit. Alle hiernach der.Ablieferungspflicht nicht unterworfenen Waffen find zweckmäßigerweise entsprechend kenntlich zu machen, um einer etwaigen mißbräuchlichen Ablieferung durch Unbefugte vvrzubeugen. Nach § 6 des Gesetzes hat Anzeige Ku erstatten, wer von Waffen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, Kenntnis hat ober erhält. > Was unter Waffen- bzw. Munitionslagern zu verstehen ist, ist in dem zweiten Absatz des § 6 gesagt. Wird auf Grund einer solchen Anzeige eint Waf fen - w^mitionslager festgestellt, io verfällt es ohne'Entschädigung der Einziehung, auch wenn der (Eigentümer die bestimmte Absicht der Ablieferung der Waffen ober Munitionsbestände innerhalb der von dem Reichskommissar gesetzten Frist behauptet. ... haben nadj 8 4 der ersten .Ausführungsbestimmung sämtliche Bereinigungen, die selbst ober bereit Mitglieder tu dieser Eigenschaft Militär Waffen, ober Munition im Besitze oder Gewahrsam haben, diese bis zu in 1. Oktober 1920 bei dein Hessischen Landeskvmmissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung in Darmstadt (Mini- steniim des Innern) unter Angabe des Ortes, wo fidj, die Waffen befinden, der Art ihrer Aufbewahrung sowie ihrer Zahl und Art anzumelden Der gleichen Anme'lbepflicht unterliegen die rin Besitze ober Gewahrsam von Privatpersonen ober Firmen be- finblicken Militärwaffen nach Maßgabe des 8 4 Absatz 2, Ziffer a, b, c der ersten Ausführunggsbestimmung. Insoweit Bereinigungen freiwillig ihre Waffen nicht abliesern muß — wie bereits oben erwähnt — die Frage einer zwangsweisen Entwaffnung fpaterer Entlchetdung Vorbehalten bleiben. Nach 8 6 der ersten Ausführungsbestimmung erfolgt die Ablieferung bet der Ortsbehörde, das ist die Bürgermeisterei, in bet Stadt Gießen der Oberbürgermeister. Für die Zahlung der Prämien sind in der Zeit Vvin lj>. September bis zum 10. Oktober 1920 einschl folgende Satze Maßgebend: I. Für vollständige Militärwa ff en (vgl. § 1 der ersten AusführungSbestimmnng): 1. Geschütze............ 10 000 Mk 2. Geschütze unter 5 cm Geschvßdurchmesser ' 5 000 Mk' 3. Minenwerfer.......... . 2 000 Mk 4. 9Ji afdjtnengei vetyre......... । qjq 5. Vorrichtungen zum Werfen vyn Sprengkörpern oder Gasbomben..... ,500 Mk 6. Flammenwerfer.....y «nn sn?f 7. Granatwerfer.........50 Mk 8. Gew ehr g ran a tenwur sbecher . . 20 Mk 9. Maschinenpistolen.....' . . . 300 TO t 10. Gewehre und Karabiner.......' ioo Mk 11. Tankgewehre...... 500 ML 12. Arnteerevolver und Armeepistolen ..... 30 Bik. 13. Gewehrgranaten, Wurf- und Handgranaten . 3 Mk. II. Für wesentliche Teile von M ilitärwaffen (vgl. § 2 der ersten Ausführungsbestimmung): 1. von Geschützen a) Rohr.............. 3 000 Mk . b) Verschluß............ 2 000 Mk c) Vollständige Richttorrichtung.....1OOO Mk. 2. von Minenwerfern a) Rohr..... . b) Rücklaufbremse......"... 3. 'von Flammenwerfern a) Ringkessel............ b) Gaslugel............ 4. von Maschinengewehren a) Lauf.............. 0) Schloß . . . .......... c) Zusührer .......... . . 5. von Maschinenpistolen, Karabinern u. Gewehren a) Schloß.......... b) Lauf ........./ ‘ ‘ V 6. von Armeere'volvern und Armeepistolen a) Trommel ... . . ’ . . . b) Glei.schiene ........... c) Lauf.............. 500 Mk. 500 Mk. 100 Mk. 100 M k 50 Mk. 20 Mk. 10 Mk 10 Mk. 20 Mk. 3 Mk. 3 Atk. 3 Akk. III. Für Munition (vgl. § 3 der ersten Ausführungsbestimmung): IZ^lngebranchte Artillerie- und Minenzünder . . 2 Mk. 2. Handgranatenzünder, Sprengkörper u. Spreng- taffeln.......... . . . 0,50 Akk. 3. schußsertige Artilleriemnnition für 1 - Eg.- Gewicht ...... . 0,20 Mk. 4. Patronen für Handfeuerwaffen jeder Art. . . 0,10 Mk. Für die Zeit vom 11.— 2 0. Oktober einschl. sind nur die halben Sätze zu gewahren, lieber den 20. Oktober hinaus werden keine Prämien mehr gezahlt. Bis zum 1., N v v e m b e r l. Zs. genießt jedoch der Ablieferer noch Straffreiheit. Die Auszahlung der Prämien erfolgt bei Einlieferung der Waffen durch die Ortsbehörden. ; BchM'vg pvn Zweifeln sei noch darauf hingewiesen, daß dre rm Besitze von Krieg erd'er eine« befindlichen Gewehre grundsätzlich ablieferungspslichtig sind, soweit es sich um Militär- gewehre im sinne des § 1 Ziffer d der ersten Aussührnngsbe- strmmung handelt. Nicht abgabepflichtig sind die Gewehre 'Modell 7 land 71/84. Gießen, den. 13. September 1920. Kreisamt Gießen. Dr. llsinger. Bekanntmachung. Betr.: Obstversorgnng. Auf Grund des § 6 Ziffer 1 und 2 und des § 12 Ziffer 1 und 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgnngsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird hiermit angeorbnet: 1. Die Beförderung von Obst als Fracht- oder Eilfrachtgut von mehr als 50 Zentner nach außerhessischen Stationen ist nur gestattet, wenn der Frachtbrief einen Sichtvermerk des Kreisamts nebst Dienstsiegel trägt. Der Antrag auf .Erteilung des Vermerks ist so frühzeitig zu stellen, daß in der Versendung des zur Verladung kommenden Obstes keine Verzögerung eintritt. 2. Der Sichtvermerk toirb nur vollzogen, wenn nachfolgende Bedingungen vom Antragsteller erfüllt n>A-ben: a) Nachweis der Großhanbelserlaubnis, b) Angabe des Namens und Wohnorts des Verkäufers, sowie des Empfängers des Obstes, ■ c) Angabe ton Preis und Menge des Obstes (ton der Bürgermeisterei des Wohnorts des Verkäufers zu betoeintgen), d) Angabe des Verladetages, 6 e) Angabe von zwischen Käufer und Verkäufer etwa getroffenen Nebenabreden über besondere, nicht im Kaufpreis einbegriffene Vergütungen für Verpackung, Transport nach bcr Bahn usw. 3. Zur Deckung der Unkosten ist dem Antrag auf Erteilung des Sichtvermerks ein Betrag ton 6 Mk. beizufügen. Gießen, den 15. September 1920. _ Kreisamt Gießen. Dr. ll f i n g e r. Betr.: Wie oben. ---- Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krei- l es werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. • : G i eßen, den 15. September 1920. __Kreisamt Gießen. Dr. ll s i n g e r.____________ Betr.: Zuckerverbrauchsregelung. Air die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aus Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat September zustehende Zuckermenge in. Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. ' Es können auf die Zuckermarken 159, 160 «nd 161 je 250 Gramm — 750 Gramm bezogen werden. , Mil Ablauf des 15. Oktober ds. Zs. verlieren die Marken 159, 160 und 161 ehre Gültigkeit. ’ > SBir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanut- zumachen. ■ , Gießen, den 14. September 1920. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.__________ Betr.: Herbstferien. An die Schulvorstände des Kreises. Sämtlichen bei uns eingegangenen Anträgen wegen Lage der Herbstferien wird auf diesem Wege entsprochen. Gießen, den 16. September 1920. Kreisschulkommission Gießen. ______________________Dr. llfinger. ____________ ~ Dienstuachrichteu des.Krcisamtes. .. In der Gemeinde Oden ha usen (Kreis Wetzlar) .ist dre Maul- und Älauenseuche amtlich festgestellt word en. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilungsplan). ir3n der Zeit vom 18. September bis einschließlich 2. Oktober ’/O hegen auf dem Rathaus zu Steinheim die Arbeiten des III. Abschnitts (Zuteilung) zur Einsicht der Beteiligten offen Es ftnb dies: 17 Zuteilungskarten, ans denen auch die Bonitätserhöhungen fowre die Bewertung der Zuschnitte aus Gemarkung Langd zu ersehen sind, 3 Bände Gütergeschosse 'I, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 3 Bände Gütergeschosfe mit Zuteilungsplan, 2 Bände Zuteilungsverzeichnisse, die Obstbaumgeschosse, das Protokoll über Wanderung des Wegnetzes usw sowie Abschrift des Beschlusses über Zuschläge. .. , DWfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen sendet daselbst : Montag, den 4. Oktober 19 20, torrntttags 9y2 IOV2 ühr statt, wozu ich hie Beteiligten unter der .lndwhung ernlade, daß die Nichterscheinenden mit Einweit- dungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. \ Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Ai 0 n t a g, d e n 2 7. S e p t e m b e r 1 9 2 0, und soweit erforderlich, am folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am TOontag, den 27. September.1920, vormittags 91/, Uhr am Rathaus. Friedberg, den 13. September 1920. Ter Hessische Feld b ereinigungs ko in m is sär. ____________Schnittspahn, Regierungsrat.____________ Bckautttmachung. Betr.: Feldbereinigung T r e i s a. d. Lda. ... Tag fahrt zur Entgcgeniiähme der Wünsche, die die Beteiligten sur die Bildung der neuen Ersahgrundstncke geltend macheii wollen findet :■ Donnerstag den 23. September 19 20 ton vonnittags 10—11 Uhr, int Rathaus zu Treis a. b. Lda. statt. . , .Tie Wunsche sind schrifilich einzurcichen und müssen angeben, welche alten (nach cclnr und Nummer zu bezeichnenden) Grund- pucke zu,ammengelegf werden sollen und bei welcher alten Parzelle me Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben kernen Ansprrich auf Berücksichtigung ö'rieb berg, den 7. September 1920. Ter^Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regiernngsrat. Dr»,» bet Brut,!l*en Unwerlitüts-Luch. unb Sttinbru&erei. R. üauCe, Sichen, k.