AmtrverkiindiguMblatt für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Eichen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen TOh. 2.50 vierteljährlich. 'J*r* 82_______________________________1Juni___________ 11)20 3"I?ftIts^Ieberiid?t: OT9egen 'lBobnungs’^ngei. - Forderung der Volksbibliotheken. - Turnunterricht. - Verkauf von Neichsfeife. - _________ JJinü1' Mllb Klauenseuche tn LLahenborn-Stemberg und Oversteinberger-Sof- Schweinerotlauf,- Scheidenkatarrh. Gefeir über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 11. Mai 1920. , , Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz befchlosfen, das mit Zustimuiung des Reichsrats hiermit verkündet wird: I. Die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnunqs- mangel vom 23 September 1918 (Reichs-Gesetzbl.'S. 1143) bleibt auch über den 31. Dezember 1920 hiuaris in Kraft. Sie wird wdoch mit sofortiger Wirkung dahin geändert: Zlrtikel 1. ' § 1 erhält folgende Fassung: . Die oberste für das Wohnungswesen zuständige Landes- behorde kann Gemeindebehörden zu den in den §§ 2 bis 5 berechneten Anordnungen und Maßnahmen ermächtigen oder verpflichten. Sie kann die Anordnungen und Maßnahnien auch uu- n'Ebar treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unter« stellten Behörde übertragen. .. Die oberste Landesbehörde käme bestimmen, welche Stellen dre Befugnisfe, die den Eiuigungsämtern zugewicsen sind, in den Gemeinden auszuüben haben, in deren Bezirk ein Einigunas- amt nicht errichtet ist. Artikel la. Hinter § 5 wird folgender ßöa ein geschoben: Die Inanspruchnahme von öffentlichen, im Eigentum oder der Verwaltung des Reichs oder eines Landes! oder im Eigentum oder der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehenden oder religiösen oder anerkannt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Gebäuden ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Reichs- oder Landes- behorde zulasstg Will die zuständige oberste Reichs- oder Lau- desveHorde die Zustlmmnug vertvcigern, so entscheidet bei Gebauten, die zur Verfügung des Reichs stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung Die Bestimmung des Abs. 1 gilt in den Fällen der SS 2 und 3 entsprechend. Artikel 2 ? S 9 erhält folgende Fassung: . . Machen sich nach dem Ermessen der obersten Landesbehörde infolge besonders ftarken Mangels an Wohnungen außergewöhn- ch'?. Mißstände geltend, so kann die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des ReichSarbeitsministers Gemeindebehörden auch üis 5 bezeichneten Anordnungen und Maßnahmen, insbesondere zu Eingriffen in die Freizügigkeit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums, foweit solche Eingriffe zur Behebung oder Milderung der Wohnungsnot dringend erforderlich sind, ermächtigen oder verpflicch ten oder mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers solche Anordnungen und Maßnahmen unmittelbar treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unterstellten Behörde übertragen Eingriffe sollen nur erfolgen, nachdein der Versuch einer gütlichen geblieben ist. Soweit für Eingriffe in Privatrechte Entschädigung zu gewähren ist, haftet für die Zahlung der Entschädigung die Stelle, welche die Verfügung trifft. Artikel 3. Hmter § 9 wird folgender § 9a eiugeschobcn: Tie obersten Landesbehörden können die von ihnen erteilten Ermächtigungen zurücknehmen und die Gemeindebehörden zur Aufhebung der von ihnen auf Grund der Ermächtigung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen anhalten. Artikel 4. Hmter § 9 a wird folgender § 9 b ein geschoben: Die zur Bekämpfung des Wohnungsmangels' getroffenen .Verfügungen können im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges durchgeführt werden. „. Artikel 4a. Hinter § 9b wird folgender § 9c ein geschoben : w -/E^ckM' die unter den Einwirkungen des Krieges aus dem Ausland oder aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden .Landesteile geflüchtet oder vertrieben worden sind, sotvie Deutsche, die zur Erfüllung einer Wehrpflicht aus, dem Ausland nach Deutschland zurückgekehrt find und denen jetzt von der ausländischen Regierung die Rück- kehr nach ihrem Wohnort verboten oder erschwert wird, sind von den Gemeinden bei der Unterbringung der Wohnungsuchenden vorzugsweise zu berücksichtigen. _, Artikel 4b. Hinter § 9c wird folgender § 9d eingeschoben: Gegen eine von der Gemeindebehörde auf Grund dieses Gesetzes im Einzelfalle getroffene Verfügiing findet die Beschwerde an das Einigungsamt statt. Das Nähere über- das Verfahren regelt die oberste Landesbehörde. Artikels. § 10 erhält folgende Fassung: . t Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird bestraft, 1. wer einem gemäß § 2 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, scher gemäß § 3 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet, 3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund des 8 9 erlassen worden ist. II. Die Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep- tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1140) und 22. Juni 1919 (Reichs- Glisttzbl. S^591) bleibt auch über den 31. Dezember 1920 hinaus m Kraft. Sie wird jedoch mit sofortiger Wirkung dahin geändert: Artikel 1. ß 5a erhält folgende Fassung: 1 . . M achen sich nach dem Ermessen der obersten Landesbehörde infolge besonders starken Mangels an Mietränmen außergewöhn- uche Mißstände geltend, so kann die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Gemeindebehörden anch chs in den §§2 bis 5 bezeichneten Anordnungen) und Maßnahmen, insbesondere zu Eingriffen in die Freizügigkeit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums, wiveit solche Eingrisfe zum Schutze der Mieter erforderlich sind, ermächtigen oder verpflichten oder mit Zustimmung des Reichs- arbeltsminlsters solche Anordnungen und Maßnahmen nnmittel- bar „treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unterstellten Behörde übertragen. Eingriffe sollen nur erfolgen, nachdem der Versuch gütlicher Einigung erfolglos geblieben ist ... Artikel 2. Hinter § 6 wird folgender ß 6a eingeschoben: Die obersten Landesbehörden können die von ihnen erteilten Ermächtigungen zurücknehmen und die Gemeindebehörden zur Aufhebung der von ihnen auf Grund der Ermächtigung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen anhalten. , Artikel 3. Hinter ß 6a wird folgender § 6 b eingeschoben - Die Mietzinsen für Wohnungen, für die aus öffentlichen Mitteln Beihilfen zur Abburdung der llebcrteuerung gewährt worden sluo, unterliegen nicht der Festsetzung durch das Eini- gungsamt. Artikel 4. . 3m § 7 werden hinter dem Worte „entscheidet" die Worte emgefugt: ,,^m Rahmen der getroffenen Anordnungen" HÜ Die auf Grund der Bekanntmachungen über Maßnahmen 23- September 1918 und zum Schutze Kr Mieter vom 23. September 1918 und 22. Juni 1919 sc/ Lsiroffenen Anordnungen und Maßnahmen bleiben in Kraft. Tie Vorschriften unter I Artikel 3 und II Artikel 2 gelten entsprechend. 1 “ - IY.-. ®run^ der Bestimmungen über die wirtschaftliche Temobilmachuttg können nach destr' Inkrafttreten dieses Eiesetzes Anordnungen, durch die der Zuzug ortsfremder Personen beschränkt wird, oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung des Wohnuiigs- maugels oder zum Schutze der Mieter getroffen werden, nur noch von den zuständigen Reichsministerien erlassen werden Tie vor diesem Zeitpunkt von anderen Stellen auf Grund der Vorschriften über ine wirtschaftliche Demobilmachung oder auf Grund des m8rYn ^U^,rcn Reichs Verfassung vom 16. April 1871 (R^ich^-Gesctzbl. S. 63) m Verbindung mit dem preußischen Gesetz über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851 «Preußische ®efe6fmnml. S. 451 ff) oder auf Grund anderer landesrecht- licher Bestimmungen erlassenen Vorschriften der bezeichneten Art treten auf .luordnung der obersten Landesbehörde.spätestens je- A°&,& 5'5“ »b W"g " Berlin, den 11. Mai 1920. Der Reichspräsident: Eber t. Der Reichsarbeitsminister.'.Schlicke. Be t r.: Wie oben. Sin den Oberbürgermcister zu Gießen und die Vttiacr- meistercien der Landgemeinden des Kreises. ^.urch eine Verfügung der polnischen Regierung ist ungeordnet worden, daß die sämtlichen noch in dem an Polen abgetretenen Gebiete tätigen deutschen Beamten und die in Staatsbetrieben beschäftigten Angestellten und Arbeiter den polnischen Boden mit ihren Familien bis zum 10 Juni W. Js. zu verlassen haben. Bis zn dieser Frist muß auch der Hausrat dieser deutschen Familien entfernt fern, da er andernfalls der Beschlagnahme verfallen soll der Ausweiiung werden allein über 10 000 Beamte betroffen (iö ist die Aufgabe des Teutschen Reiches, die Notlage dieser Ausgewiesenen m jeder Werse zu mildern. Hierzu gehört vor allem, daß ihnen in erster Linie die Möglichkeit gesichert wird, in den, Gebiete des Teilt,chen Reiches ein Unterkommen zu sinden. Bei der gegen- wartigen Wohnungsnvt ist dies nur möglich, toenit von sämtlichen Gemeindebehörden diese Notwendigkeit voll erkannt und die er« forderlichen Maßnahmen sofort ergriffen und tatkräftig durch- gefuhrt werden. Tas Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt weist daher r arauf hin, daß die Gemeriidebehörden unbedingt verpflichtet sind diesen ausgeiviesenen deutschen Volksgenossen in erster Linie ein Unterkommen zu verschaffen nach Maßgabe der Anordnung, betreffend den Zuzug von ortsfremden Personen und von Flücht- lingen vom 23. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. ©. 1353). Rach § 2 dieser Anordnung haben Geimeinden und Gemeindeverbände ohne Rücksicht auf die Bestimmungen, die auf Grund des S 1 der Anordnung oder auf Grund der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des-Fremdenverkehrs vom 13. April 1918 (Rcichs- Gesetzbl. S. 186) oder auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmaiigel vom 23. September 1918 (Reichs- Arsetzbl. S. 1143) erlassen worden sind, die Pflicht, Teutschen, die unter den Einwirkungen des Krieges aus den- Auslande oder ans einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus denr Reichsgebiet ausscheideudcn oder einer. anderen Verwaltung unterstehenden .Landesteile geflüchtet oder vertrieben worden suw, den Zuzug zu gestatten. Sie sind ferner grundsätzlich berechtigt, Naturalguartier nach den Bestimmungen des Kriegs- tefttungsgesetzes für diese Personen zu beanspruchen. Als Beririe- bene im «inne dieser Bestimmung sind auch die aus den an Polen abgetretenen Gebieten ausgewiesenen deutschen Beamten, Au- gcstellten uno Arbeiter anzusehm. Diese Personen sind bei der Unterbringung der Wohnungsuchenden vorzugsweise zu be- rucknchtigen. (Art. 4a des Gesetzes über Maßnahmen gegen- Woh- uungsmangel vom 11. Mai 1.920 RGBl. S. 949.) Ihnen ist unter En Umständen, ohne Rücksicht ans die Zeit ihrer Annieldung als Wohnungssuchende ein Unterkommen zu verschaffen. Bei Nichtbefolgung dieser Anweisungen wird Entziehung der erteilten Ermächtigung zur Erfassung benutzter übergroßer Wohnungen und unbenutzter Wohnungen angedroht. Zur Auftrag des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsaintcs werfen wir Sie auf Vorstehendes ausdrücklich hin. Gießen, den 8. Juni 1920. ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß._____________ Betr.: Förderung der Bolksbibliotheken. An die Schulvorstände des Kreises. Zur Unterstützung bestehender Bolksbibliothck.n stehen uns nach m diesem Jahre Mittel zur Verfügung. Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersicht über die für die Unterhaltung der betreffenden Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben ist, wollen Sie uns bis spätestens 1. Juli l. Js. übermitteln. Gießen, den 9. Juni 1920. Kreisschulkommisswn Gießen. ____________________ Dr. Usinger.__________________ Betr.: Turnunterricht. An die Schillvorstünde des Kreises. Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erledigung unserer Verfügung vom 7. Mai 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 65 vom 17. 5.1920). Gießen, den 8. Juni 1920. Kreis-Schulkommission Gießen. ____________________________Dr. Usinger._____________ Bekanntmachung. Betr.: Den Verkauf von Reichsseife. Nach Mitteilung der Seifen-Herstellungs- und Vertriebsgcsell- fchast, Bertriebsstelle Karlsruhe, iuirb auf die deutsche Reichsscife infolge der sich stets veränderten Preise, kein Preisausdruck ausgeführt. Tiefe Bestimmung hat nach Mitteilung der Prelsprüfungs- ftelle dazu geführt, daß verschiedene unlautere Geschäftsleute Reichs- seife aus früheren Zuteilungen zu einem höheren Preise als vorgeschrieben, in den Handel bringen. Die Preisprüfungsstelle für Oberhessen hat daher aufgrund des § 1 der Bekanntmachung über äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 380) ungeordnet, daß in sämtlichen Geschäften, in welchen deutsche Reichsseife zum Verkauf kommt, an sichtbarer Stelle, im, Laden, sowie im Schaufenster, der wweilige Verkaufspreis der deutschen Reichsseife angebracht Druck der 'Brüh l’fd)en Unincriitäts»‘B« Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zur ösfent- tichen Kenntnis zu bringen und besonders die in Frage kommenden Geschäfte darauf hinznweften Gießen, den 14. Juni 1920. __~ Kreioaint Gießen. I. B.: Tr. Siegert Bekanntmachung. **e ■ ^^ul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg. "^?°^'°Steinberg ist die Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden. Es werden neu gebildet: 1. ein Spe rrb ez i r k bestehend aus der Gemeinde Watzen- vorii-Steinberg, welche damit aus deni wegen des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in Leihgestern gebildeten Sperrbezirk ausfchcidets 2. ein Bevbachtungsgebiet bestehend aus den Gemein- beit Hausen und Garbeutei ch i bcstehen die Sperrbezirke Holzheim, Eberstadt, ^^'^ors-Gull. Leihgestern sowie die anläßlich des Ausbruchs der Maul- Unö Klauenseuche in diesen Orten gebildeten Beobach- tungsgeblete enthaltend die Orte Ober-Hörgern, Lana-Göns Mu- schenhclm Hos-Güll. Anisburg, Albach, Steinbach, Langsdorf, Birklar, Ober-Bessingen Niedcr-Bessiugcn, Gießen, Großcn-Liu!- den- Klein-Liudcn, Grüningcn, die Güter Albach und Kolnhausen Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr. 64 des Anits- .^rknndigungsblattes, vom 14. Mai in Nr. 65 vom 26 Mai in , kC2' 29.-. 9Jiai in Nr. 74 von 4. Juni in Nr. 76 ititb vom 8. ^unt in vor. 78 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. Gießen, den 14. Juni 1920. m , Kreisanlt Gießen. I. B.: v. G e m m i n g e n. Betr.: Wie oben. ----- Sin die Bürgermeistereien Watzenborn-Steinberg, Hansen und Garbcnkcich. Wir machen Sie^auf vorstehende Bekanntmachung ganz be- fouders aufmerksam Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen und außerdem Viehhändler und Metzger 7?bnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders ans diese Vorschriften hinsvelscn Giepen, den 14. Juni 1920. _________Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen. Bekanntmachung. Maul- und Klauenseuche auf dem Obersteinberger-Hof fuf den- Oberstelttberger-Hof ist unter einer Schafherde die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden Aer Obersteinberger-Hof wird daher zum Sperrbezirk erklärt, ar. S'It unsere heutige Bekanntmachung betreffend Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Steinberg Gießen, den 14. Juni 1920. ™ + ^Kreisamt Gießen. I. B.: v. G e m m i n g e n. B e t r.: Wie joBeit. ----— Slu die Bürgermeistereien Watzenborn-Steinberg, Hansen und Garbenteich. Wir machen Sie^auf vorstehende Bekanntmachung ganz bc- w'sders aufmerksam Sie wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen und außerdem Viehhändler und Metzger die in den Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorfchristen Hinweisen Gießen, den 14. Juni 1920, ___________Kreisanit Gießen. I. V.: v. Gemini n g e n. Bckauutmachuug. r~x den Rindviehbeständen der Gemeinde Staufenberg ist ftiid'1 anseorbnet au-§°c6ror(>cn- 3ie erforderlichen Sperrmaßregeln Gießen, den 9. Juni 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e n. - Bckanntmachiittg. Bet r.: Schweinerotlauf. .Unter den Schweinebeständen des Heinrich Kehr IV zg a. d. Lda. ist die Rotlanfseuche ausgcbrochen. Ac erforderlichen Spcrrmaßregeln sinv angeordnet T, Ln dem Gehöfte des Wilhelm Reichhardt II. in Rodheim ft Schwe nerotlanf festgestellt worden. Die Sperrniaßregeln sind von uns angeordnet worden. Gießen, den 11. Juni 1920. Kreisanit Gießen. I. B.: v. G e m m i n g e n. und Sieinbru&erei R. Canqe. Bllß-n.