AintrverküMgmgMM für die provWaidireMsn Gderhesien und für das Kreisamt Eichen. (Erfäetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MI,. 2.50 vierteljährlich. **** U>. Juli j önhaltr-Ueberficht:. Iigeunerwesen. - B-tr. den Zigeuner Martin Beilom. - Biehseucheir -^chliekunq einer Aiühle in lltvbe--- «^u'ichafU-ng der Eier. - Meldewejen. - Beitritt alliierter und assozistrte? Staateng Mufgleid^verfaffen, P^' " B etc.: Zigeunerwesen. , . An die Ortspoli;echel>ördcn mib die Gendarmerie des Kreises. . Lm Kreise Hanau hat eine Zigeunerbande anscheinend mehrfach nnl tErsolg das nachstehend ^beschriebene BetrugAmmröver ausgeführt Um Zigeuner der Bande vertan st regelrecht ein Pferd, der andere erhaltet Anzeige, das; ihm dasselbe gestohlen sei und lässt stch dies ton dem Bürgermeister des Ortes bescheinigen. Er geht damit zu dem Käufer Les Pferdes, zeigt ihm die Bescheinigung und verlangt sein Pferd zurück. Auf diese Weise gelangt die Bande wieder in Besitz Les' Pferdes und bleibt auch im Besitz der Kausfumme, da der Verläufer sich der Bande fernhülr und wohl ent nach einigen Tagen wieder zu ihr trifft. Den Bürgermeistereien wird deshalb zur Pflicht gemacht, die Angaben von Zigeunern über angeblich zu ihrem Nachteil verübte Diebstähle genau nachzuprüfeu. Unter allen Umständen dürfen Zigeunern Au sw eis Papiere nicht ausgestellt werden, da Sie nicht nachprnfeu können, ob die angegebenen Personalien tatsächlich richtig sind und ab nicht etwa zur Begründung der Richtigkeit torgelegte Ausweise ebenfalls durch unrichtige Angaben erfchwin- delt lind. Gießen, den 14. Juli 1920. __Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m e r d e. B e t r.: _Teit Zigeuner M artiu Bello w. An die Lsnspoltttibehörüiii und die Grüdarmeric des Kreises Ein Zigeuner, angeblich Martin Bellow, geboren am ts in Niederfi now, hat am 7. JlUli ds. Js. in Wachenbnchen, Kreis Hanau, einen Betrug verübt. Tie Polizeidirektion Hanau hat um Fahndung nach Bellotv, welcher diesen Namen zweifellos zu Unrecht führt, nachgesucht, wer Gesuchte ist int BetreIuugsfolle festzunehmen und stein nächsten Amtsgericht zuzuführen und cs ist die Staatsanwaltschaft zu Hanau telegraphisch zu benachrichtigen. Gießen, den 14. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. B..: H e m m e r d e. Bektttttttrnachiurg. B e t r.: Maul- und Klauenseuche in M u sch e n h e i m In Mu scheu he im ist der Ausbruch der Maul- und K l a u e n s e u ch e festgestellt worden.. „. .Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde M u s ch e n i m u n b Hof-Gül l. ,, .bisher gebildeten Bwbachtungsgebiete und Sperrbezirke bleiben bestehen. Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64 vom 14. Mai in Nr. 65, tont 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in dcr. 74, vom 4. Jnui in Nr. 76, vom 8. Juni in 'Nr. 78, vom st "ui in Nr. 80 und vom 25. Juni in Nr. 88 ves Amts- verkÄndigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordiuingen werden mit hohen «trafen geahndet; wenn sie wissentlich begangen sind, ans Grund des § 328 St.G.B. sogar mit Gefängnisstrafe. Gießen, den 15. Juli 1920. Kreisamt Giessen. I. B.: v. G e m in inge n. Bckantttmachttng. Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde des Jo'h. Germer II. in Klein-Linden. In deni Gehöfte desJoh. Germer II. in Klein-Linden i|t bei einem Pferde die Räude festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind angeordnet worden. Gießen, den 7. Juli 1920. Kreisamt Giepen. I. B.: v. Gemm in gen. In Melbach ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Ort und Gemarkung Melbach bilden einen Sperrbezirk. Beobachtungsgebiet sind Ort und Gemarkung Wölfersheim, Södel, ^visselsheim, Rödgen, Schwalheim, Beienheim, Weckesheim. Bekanntmachung. Tie Mühle des Heinrich Kraus in Utphe ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers tont 20. Juli 1920 ab bis auf weiteres geschlossen. Gießen, den 13. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siege rt. Bekanntmachung betreffend die Bewirtschaftung der Eier. Vom 9. Juli 1920 wie Bekanntmachung über den Verkehr mit Eiern vom 3. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 9) wird hierdurch aufgehoben. Darm st a d t, den 9. Juli 1920. Hessisches Landesernährungsamt: N e u m a n n. Bekauntmachung. Betr: Meldewesen. I . Tie V o rschriften der M e l d e o r l n u n g werden v i e l- fach nicht beachtet Wir bringen, deshalb nachstehend die in Betracht totnntenben. Bestimmungen in Erinnerung mit dem An- sugen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meloepflich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 3. Juli 1920. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r. Auszug aue der Meldeordnung für die Stadt Gießen. I. Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet: 5u= und Wegzug. , 1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Anfenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm ton seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an. 2 Wer ans der Gemeinde Gießen weg zieht, nm »einen gewöhnlichen Ausenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge. 3- Tiejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oter aus derselben wegziehenden Personen W o h it tt it g u n d litt ter f» mm en gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach bereit Einzug oder Wegzug. Wohnungswechsel. ’ 4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug ober Auszug torgehenden W e ch s e l, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach detn^Cun- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptinieter ganzer Häuser ober einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder'an Untermieter abg-ben .. , Bet unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt* des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen sowie der neubezogenen Wohnung, insofern^ die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungs- andern n g. , 6. diejenigen, iv e (che>a n d e r e Bei si ch. in S ch (a f- Itel len au s n e hin en, von jeder Aufnahme binnen vier- u n d z w a n z i g Stu II d e n. Zremdenaufiiahme. 7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vorunttag-o über alle ui den letzten 24 Stunden erfolgten Ausnahmen von Fremden. 8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege auf- Nimmt, binnen 24 cs t II n d c II nach erfolgter Aufnahme. II. Form der Meldung. Tie vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persönlich als s ch r r f t l i ch geschehen. ... 3n den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig, Die hierfür etngefnhrten Vordrucke verwendet, welche auf dem M e l d e- b u rea iides Poliz etamts (Zimmer 7> erhältlich sind. wie Meltmugen der Gastwirte haben durch besondere Fremden- zeitel auf Grunv der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu 2 2. Hebet die erfolgten Meldungen von Zn-- und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt. Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren, über die Anmeldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichsgesetzes. Vom 30. April 1920. Auf Grund der §§ 10, 17 Absatz 3 und des § 66 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) wird bekanntgemacht: § 1. Folgende alliierte und assoziierte Staaten sind der Regelung des Artikels 296 des Friedensvertrags und seiner Anlage beigetreten: - . Großbritannien, zugleich für seine Dominien, Kolonien und Protektorate, mit Ausnähine der Südafrikanischen Union und Aegyptens, Frankreich unter Einschluß von Elsaß-Lothringen, zugleich für seine Kolonien und Protektorate, Italien, zugleich für seine Kolonien, Belgien, zugleich für den Kongo, Griechenland, Siam. '■ Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten gemäß 8 10 Absatz 1 des Reichsausgleichsgesetzes im Verhältnis zu diesen Ländern die Vorschriften der Abschnitte II 1, 2 des Reichsausgleichsgesetzes an die Stelle des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1530). 8 2. Sämtliche unter Artikel 296 Nr. 1 bis 4 und unter Artikel 72 fallenden deutschen Forderungen im Verhältnis zu den im § 1 bezeichneten Ländern sind unverzüglich von den Berechtigten anzumelden. § 3. Bei der Anmeldung der im § 2 bezeichneten Forderungen wird folgendes zu beachten sein: . I. Soweit Artikel 296 Nr. 1 des Friedensvertrags (Vorkriegs - forderungen) *) in Betracht kommt: II. Soweit Artikel 296 Nr. 2 des Friedensvertrags (während des Krieges fällig gewordene Forderungen)**) in Betracht "kommt: III. .Soweit Artikel 296 Nr. 3 und 4 (Forderungen aus dem öffentlichen Schuldendienst.)***) in Betracht kommen: 8 4. Nicht anzumelden sind auf Grund dieser Bekanntmachung Ansprüche auf Entschädigung wegen Liquidation oder anderweitiger Entziehung oder Beeinträchtigung deutscher Güter, Rechte oder Jutereffen durch Maßnahmen ehemals feindlicher Staaten. 8 5. Als Deutsche im Sinne dieser Bekanutmachüng gelten auch juristische Persouen des privaten oder öffentlichen Rechtes, sowie Handelsgesellschaften anderer Art, bie' ihren Sitz im Reichsgebiete haben und auf Reichsrecht oder dem Rechte eines deutschen Landes beruhen. Als Staatsangehörige eines der im § 1 bezeichneten Staaten im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, fonrie Handelsgesellschaften anderer Art, die ihren Sitz im Gebiete dieses Staates haben und auf dem Rechte dieses Staates beruhen, mit Ausnahme der im 8 1 bezeichneten Länder selbst. Als in entern , Gebiet ansässig im Sinne dieser Bekanntmachung gelten biejenigen natürlichen Personen, die dort ihren Wohnsitz oder, sofern es sich um in ihrem Gewerbebetrieb entstandene Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, sowie diejenigen juristischen Persouen oder Handelsgesellschaften anderer Art, die dort ihren Sitz haben. Die ^Verpflichtung zrtr Anmeldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung aus feiten des Gläubigers oder Schuldners im Betrieb einer auswärtigen Zweigniederlassung entstanden ist. § 6. Die nach dieser Bekanntmachung bestehende Verpflichtung zur Anmeldung einer Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung während des Krieges bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist. *) Artikel 296 Nr. 1 lautet: Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leiste» ist. 1. Es müssen Geldforderungen sein, also z. B. nicht An- sprüche auf Herausgabe »oder Lieferung von Sachen, insbesondere nicht Ansprüche auf Herausgabe oder Lieferung 'ton Wertpapieren oder sonstigen Urkunden. ■ Xhudt d«> 'Stul)-Ich»» Und>rrßtöl«-Buch» , 2. Tie Forderungen müssen vor Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dein Staate des Schuldners (§ 14 dieser Bekanntmachung) fällig geworden sein. Bei Forderungen gegenüber in Elsaß-Lothringen ansässigen Elsaß-Lothringern (Artikel 54 des Friedensvertrags) muß. die Fälligkeit vor dem 11. November 1918 eingetreten sein (Artikel 72). 3. Tie Forderungen müssen am 10. Januar 1920 einem im Reichsgebiet ansässigen Deutschen zugestanden haben. Forderungen des Deutschen Reichs und der deutschen Länder sind nur (bann anzumelden, wenn sie sich gegen in ' Elsaß-Lothringen ansässige Elsaß-Lothringer richten. 4. Tie Fordernngen müssen am 10. Januar 1920 gegen einen Angehörigen der im § 1 bezeichneten Länder, der damals in seinem Heimatstaat ansässig war, gerichtet gewesen sein (z. B. .gegen einen in Brüssel wohnenden Belgier, einen in Mailand wohnenden Jtalieiter; dagegen gehören z. B. nicht hierher Forderungen gegen einen in Paris wohnen- den Engländer, einen in Rom wohnenden Norweger) **)., Artikel 296 Nr. 2 lautet: Wahrend des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die tm Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zählen sind und aus Geschäften oder Vertragen mit den int Gebiet einer gegnerischen Macht wöh- ncnden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung btefer Geschäfte oder Verträge ganz ober teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist. 1. Es müssm Geldforderungen sein (vgl. zu I, 1). 2. Tie Forderungen müssen während der Zeit vom Beginne des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche' und dem Staate des Schuldners (8 14 dieser Bekanntmachung) bis zum 10. Januar 1920 fällig geworden sein. Bei For- derungen gegenüber in Elsaß-Lothriugen ansässigen Elsaß- Lothringern (Artikel 54 des Friedensvertrags) maß die Fälligkeit Während der Zeit vom 11. November 1918 bis 10. Januar 1920 eingetreten sein (Artikel 72) 3. Die Forderungen müssen an§ rechtsgeschäftlichem Verkehre mit transactions ou de contrats, passes avec......... transactions or contracts with............einem Angehörigen der im § 1 bezeichneten Länder herrühren. 1- Der rechtsgeschäftliche Verkehr, aus dem die Forderungen herrühren, muß vor Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate des Schuldners (8 14 dieser Bekanuimachmig) stattgesunden haben. Soweit A.stch um Forderungen gegen in Elsaß-Lothringen ansässige Ellay-Lothringer handelt, muß der- rechtsgeschäftliche Vet- „ kehr vor dem 11. November 1918 stattgefunden haben o. Die Ausführung des Rechtsgeschäfts, 'aus dem die Forde- rnngen herrühren, muß infolge des Kriegszustandes (bei Forderungen gegenüber in Elsaß-Lothringen ansässigen Elsatz-Lothrmgern infolge des Waffenstillstandes) ganz oder teilweise unterblieben sein. 6. Ferner müßen die zu I, 3 und 4 bezeichneten Vvraus- setzungen erfüllt sein. **) Artikel 296 Nr. 3 und 4 lauten: 3. Die vor ober int Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Ziu- sen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgcgeben worden sind, es let denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht ober an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist. 4- Tie vor ober im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht aus- gegebenen Werte, es sei denn, daß die Zählung eines solchen Kapitalbetrags an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt morden ist. 1- Dw, Forderungen müssen auf Zahlung von Zinsen oder Kapitalbeträgen aus zum öffentlichen Schuldendienste gehörigen Werten gerichtet sein, die von einem der im § 1 Widmeten , Länder ober . von dem ehemaligen Reichsland Elsaß-Lothringen ausgegeben worden sind. ■ 2. Die Zinsen ober Kapitalbeträge müssen bis zum 10. Januar 1920 fällig geworben sein. Die Anmeldung braucht jedoch! dann nicht zu erfolgen wenn die Zahlung der in Betracht kommenden Zistsen oder Kapitalbetrage während des Krieges gegenüber den ■ Angehörigen des Ausgabelandes ober den Angehörigen neutraler Staaten ausgesetzt worden ist (z. B. durch'ein allgemeines Moratorium). 3. Die Forderungen auf Zinsen ober Kapitalbeträge müssen ?.!?.. 11 >wmiar 1920 einem int Inland ober Ausland an- [afftflcn Deutschen zugestanden haben. Im Gegensätze zu den unter I und II bezeichneten Fällen sind hier also auch tm Ausland au,affige Deutsche zur Anmeldung verpflichtet. „.. Forderungen des Deutschen Reichs und der deutschen Lander sind nur insoweit anzumelden, als es sich um Land-s- schulden des früheren Reichslandes Elsaß-Lothringen handelt. (Fortsetzung folgt int nächsten Amtsverkündigungsblatt.) unü St»intru