Amtsverkundigllngsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Eiehen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 98 S5. Juli L92O Versicherungspflicht. - Festsetzung von Entschädigungen. - Zweite Ausführungsanweisung. - Heimtransport bet lettischen Kriegsgefangenen- Fngendwandern.- Vrennholzoersorgung. - Abnahme des Anschlutzgeleises.- Bauschätzer. -Dienflnachrichten. Gesetz über weitere Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversichernng. Vom 31. Mar lv20. L.ie versa,mnggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz befchlosien, das mit Zustimmung des flteich-srats hiermit verkündet wird: : § 1- 3m 8 1, Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird das Wort „fünftausend" durch „fünfzehntausend" ersetzt. 8 2. In Ergänzung des 8 3 der Vevoronung des Bundesrats über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung vom 28. August 1018 (Retchs-G-esetzbl. S. 1083) werden für Angestellte, die natij, jener Verordnung iit Verbindung nnt dem Versicherungsgefetze für Angestellte versicherungspflichtig waren, infolge Erhöhung ihres Jahresarbeitsveroienstes aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind miß nunmehr auf Grund des § 1 die,es Gesetzes wieder versicherungspflichtig werden, die Kalendermonate der Zwischenzeit als Beitragsinonate int. Sinne bet 88 lo, 49 des Versicherungsgesetzes, für Angestellte .angerechnet. Wenn ein solcher Angestellter von dem Rechte der freitoitligen Versicherung für die zurückliegende Zeit, während welcher er nach dem 1. September 1918 nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch macht oder gemacht hat, so gelten die freiwilligen Beiträge,-die er für diese Zeit gültig nachentrichtet oder bereits wahrend der zurückliegenden Zeit entrichtet hat, -als Pflichtbeiträge- im Sinne des 8,48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht dagegen im Sinne des § 398. Tie freiwillige Versicherung hat die Wirkung der Pflichtversicherung für die nach dem 1. September 1918 aus der Verficherungspflicht Ach «geschiedenen nur insoweit, als ihre Verträge -mindestens in der Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor jenem Ausscheiden der Angestellten aus der Versicherung:uiib im, Falle des 8 1'7 mindestens in derjenigen Gehaltsklasfe, die diesem Pflichtbeitrag entspricht, entrichtet sind oder gültig uach- entrichtet werden. Freiwillig Versicherte, die nach- § 1 nicht wieder versichernngs- pjlichrig werden, sind berechtigt, die freiwillige'Versicherung in der höchsten Gehaltstlasse fortzusetzen. 8 3. i Für die nach 8 1 neu in die Versicherungspflicht ein- iretenden, vorher moch nicht versicherungspflichtigen Angestellten "finden dre 88 365 bis 389 des Versicherungsgesetzes für Ange- steltte entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die im 8 366 bezeichnete Frist von zehn Jahren oom Inkrafttreten dieses Gesetzes -.ab^ lauft. 8,4. Ist ein nach § 1 dieses Gesetzes oersicherungspflichtiger Angestellter bei einer Zuschutzkasse oder Ersatzkasse (88 365 bis 386 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte) versichert und wer- den Beiträge und Leistungen satzungsgemäß nach dem Jahres- arbeitsverbtenst berechnet, so können, soweit der Jahresarbeitsverdienst beit Betrag übersteigt, bis zu welchem vor dem Erlasse dieses Gesetzes die Versicherung bei dieser Zuschuss- oder Ersatz- kasse, zulässig war, Beiträge und Leistungen nur bis Ku dem Höchstsatz beansprucht werden, der nach der Satzung der Kasse bisher gestattet war. 8 5. - Solche Angestellte, die mit -einem Jähresarbeitsverdienst von mehr als fünftausend Mark auf 'Grund des § 1 versicherungs- pslichiig werden, ohne bereits nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrats über Ausdehnung der Bersicherungspslicht in der Angestelltenoer- sicherung vom 28. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) versichert zu fein, werden auf Antrag von der eigenen Beitrags- leistung 'befreit, wenn für sie bis 'einschliesslich zum 30. Juni 1920 ibei öffentlichen oder privaten Lebensversicherungsunternehmungen, (§ 1 ides Gesetzes über die privaten VersicheriPtgsunternehmungen vom 12. Aöai 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 139)' der Abschluß eines Versicherungsvertrages.'beantragt worden ist und der'Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherung am Tage des Befreiungsantrags mindestens ihrem Anteil an dem Beitrag der Gehalts- Üafse -J gleichkommt. Dasselbe gilt für die im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Angestellten. Ter -Antrag aus Befreiung muß, bis zum 1. September 1920 gestellt sein. Im übrigen gelten die'Vorschriften des § 391 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 und der 88 329, 393 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte und die gemäß § 392 Abs. 4 ergangenen Ausfüh- rungsvorschriften (entsprechend. § 6. Angestellte der in den 88 fl, 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art sind auch dann berechtigt, sich unter den int 8 2 Abs.2 dieses Gesetzes bezeichneten Bedingungen' und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter-zu versichern, wenn sich ihr Jah-res- arbeitsverdienst 'auf über fünfzehntaufend Mark nach dem 1. Mai 1920 erhöht hat oder noch erhöht. 8 Einzelnen Angestellten der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Art kann in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Retchsv-ersicherungsanpalt nach vorhergehender ärztlicher Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezüge der Leistungen des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch Einzahlung der entsprechenden Priämienre,etve abzutürzen. Ter Reichsarbetts- nnntster bestimmt die Grundsätze für die Berechnung der Prämien- referbe nach Anhörung der Reichsversicherungsaustalt. 8 8. Hinsichtlich der Angestellten der int 8 5 Abs. 1 bezeichneten '9(rt finden die 88 396,und 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte entsprechende Anwendung. 8 9. Auf Angestellte der int 8 5 Abs. 1 bezeichneten Art, die beim -vsttfrcfttreieit dieses Gesetzes das sünfundfünfzigste Lebens- lähr bereits vollendet haben, findet § 397 des Verficherungs- gefetzes für Angestellte Anwendung Ter Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge- letzes 'zu stellen. . § 10.' Ist die Entrichtung der zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge für einen versicherungspflichtigen Angestellten aus -einem nicht in seiner Person liegenden Grunde unterblieben, so erlischt die Anwartschaft nicht, wenn der Versicherte bis zum 31 Dezember 1921 die Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei der Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte beantragt Ter Versicherte kann innerhalb der gleichen Frist Pflichtbeiträge, .-bereit Entrichtung ans einem nicht in seiner Person liegenden Grunde unterblieben ist, sämtlich oder teilweise nachentrichten § 11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1920 in Kraft. Berlin, den 31. Mai 1920. Ter Reichspräsident: Der Reichsarbeitsminister: _____________Ebert.__________________ Schli ck e._____________ Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrags mit Ausnahme der Entschädigung für Vieh (Abrüflungs-Entschädigirngsrichtlinien). Vorn 27. Mai 1920. Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwilchen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vorn 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird int Einvernehmen mit beit Reichsministern der Finanzen und der Justiz und mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Tei.tschen Nation,atverfamnilung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet: 8 1. Bei der Berechnung der Entschädigung, die aus Anlaß der Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedens- Vertrags mit Ausnahme der Entschädigung für Vieh gewährt werden soll, ist von den Gestehungskosten zuzüglich etwaiger späterer notwendiger Aufwendungen -auszugehen. § 2. Von dem nach § 1 ermittelten Betrage sind in Abzug zu bringen: a) der Wert der Einrichtungen und Vorrichtungen, die bei dem Besitzer-zurückbleiben, soweit sie verwertbar sind: b) bis zur Abgabe entstandene Wertminderungen; c) Abfindungen und Unterstützungen, die -zur Beschaffung oder zum Betriebe des enteigneten Gegenstandes aus Reichs- öb-er Landesmitteln gezahlt worden sind; d) Vorteile, die die Herausgabe für den Entschädigungsberech- tigteii mit sich bringt: § 3. Wertsteigerungen können nur Berücksichtigung finden, insoweit sie nachweislich bis zum 11. November 1918 entstanden sind und eine Ersatzbeschaffung notwendig ist. Insoweit die Abgabepflicht erst durch, den Friedensvertrag begründet wirb, tritt an Stelle des 11. November 1918 der 28. Juni 1919. § 4. Tie aus Grund der §8 1 bis 3 festzusetzende Eittschädi- gnng darf den Verkaufs- oder Gebrauchswert des Gegenstandes an den im 8 3 vorgesehenen Terminen nicht übersteigen. 8 5. Mittelbarer Schaden, insbesondere -entgangener Gewinn, wird nicht ersetzt. § 6. Zu ersetzen sind weiterhin die notwendigen Aufwendungen, die durch die Herausgabe oder aus behördliche Anordnung aus deren Anlaß entstanden sind. 8 7. Tie Entschädigung kann in Geld- oder börsengängigen 2 SJerUMViCTcn zum Tageskurs oder mit dem Einv-erstäichnisse des Cnlschadiguiigsberechtigten mit andere Weise erfolgen § 8. Eine Barentfchädigung wird vom- Tage der Herausgabe an, oder wenn vorher ein Gebrauchs-, oder Verbrauchsver-, bot ergangen t|t, von diesem Zeitpunkt an mit 5 v-üm Hundert lahrlich verzinst. ■ . . , M § 9. Soweit sich bei Auwcnduyg vorstehender Bestimmungen besondere Harten ergeben, kann der Reichsminister für Wiederaufbau^ im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen über die Besrrmmungen hinausgehende Entichächguugen gewahren Berlin, den 21. Akai 1U20. Ter Reichsmiuister für Wiederaufbau. I. B: Müller Zweite -tilssühruugsauwcisttug . des Reichsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere zu der Bekanmmachung des Rerchsmiuisters für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlatz der Durchjühruug der Bestimmungen des § 10 Absah 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrages. Auf Grund der §§ 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsmiuister der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlag,nähme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlatz der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertvages und im Anfchlutz an die /Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stelle vom 12. Akai 1920 zu dieser Bekanntmachung (Reichsanzeiger Nr. l02 vom 14. Mai 1920) wird folgendes bestimmt: 1. Folgende durch die Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 beschlagnahmten Wertpapiere sind in der Zeit vom 21. bis 30f Juni 1920 abzuliefern: • Rosario Nitrate Co. Ltd. Aktien, St. Pauli Brewery ordinarh Shares, St.- Pauli Brewery prefcrred Shares, Canadiau Pacific Railivay Company Shares, South West Africa Gomp. Ltd. Shares. 2. Der Eigentümer hat die Wertpapiere der unter 1 bezeichneten Gattung bei derjenigen Einreichungsstelle, bei der er sie gemätz der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und, der Ausfüh-rungsanweisung, der unterzeichneten Stelle von demselben Tage angemeldet hat, unter Beifügung der ihm über die Anmeldung erteilten Quittung mud unter Verwendung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Mordrucke nach Muster „C" einzureichen. Er hat dabei zu erklären, ob er Ausstellung eines auf den Inhaber lautenden Abliefcrungs- scheins unter den in dem Bordruck vorgesehenen Bedingungen beantragt. , # 3. Tie Einreichungsstellen sind verpflichtet, mit den von »ihnen entgegengenommenen Wertpapieren und mit den Beständen ihrer eigenen, durch diese Ausführungsanweisung! betroffenen Wertpapiere nach den Weisungen -der unterzeichneten Stelle zu verfahren. 4. Tie Entscheidung über die Enteignung der -einzuliefernden Wertpapiere bleibt Vorbehalten. Berlin, den 14. Juni 1920. Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. Tr. L i p p e r h. Bekanntmachung »betreffend Heimtransport der lettischen Kriegsgefangenen. Bom 23. Juni 1920. Die lettische Delegation für Kriegsgefangenenangelegenheiten- ! beabsichtigt, sämtliche sich in Deutschland- befindlichen Kriegsgefangenen nsw. lettischer Nationalität in Kürze nach der Heimat I abzucransportieren. - Zurückbleiben dürfen nur solche, die schriftlich auf den Heimtransport verzichtet 'haben. Sämtliche lettische Kriegsgefangenen und Internierten, die sich widerrechtlich aus den Lagern und. den ihnen zugewiesenen Arbcitskommandvs entfernt haben, müssen sich sofort beim nächsten Gefangenenlager einfinden. Eine Bestrafung wegen -eigenmächtigen Entfernens 'haben sie in diesem I Falle nicht zu gewärtigen. Desgleichen haben -alle ehemaligen russischen Staatsangehöri- I gen, die nach den bestehenden Gesetzen^ jetzt ein Anrecht auf die I lettische Staatsangehörigkeit zu haben glauben und nach Lettland- I znrückzukehren wünschen, unverzüglich ihre Adressen und Gesuche I an. das Heeresabwickelungshauptamt U 7/U K (Abw.) Berlin, I Prinz-Albrechtstratze 9, cinzusend-en, welches das weitere v-eran- I lassen wird. Diejenigen lettischen Staatsangehörigen, die auf den Heim- I transport verzichten, haben sich sofort, imchdem ihnen vorstehende I Bekanntmachung zur Kenntnis gelangt ist, bei den zuständigen I Ortspolizeibehörden Zwecks Abgabe einer Verzichtserklärung zu I melden. Tie Verzichtserklarungen sind- dem unterzeichneten Ministerium durch Vermittelung der Kreisämter zu übersenden.' Darmstadt, den 23. Juni 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda. m Bekanntlitachttna. B e t^r,: Bauschätzer im Kreise Gietzen. r .Hesfische Brandversicherüngskammer hat den seitherigen Hilisbauickaner int VII. und VIII. Bezirk des Kreises (SS ven Urchilekien Konrad s ch u h m a ch e r zu G i e tz e n, zum Haupt- bauschatzer ,ur diese Bezirke, und zu seinem Stellvertreter den stellvertretenden Bauschatzer im VI. Bezirk, den Maurermeister Heinrich S t e n g l c r zu L i ch, bestellt. auixmuurti. TV uük ^E^^"^orsicheruugskamincr n-och für den IV. und V. Bezirk den Bautcchniker Ludwig Bogel zu Tau- biin gen zum Hilfsbauschätzer ernannt ° Gietzen,-den 6. Juli 1920. ______________Kreisamt Giesten. I, B.: Tr. Heß.___________ Tienstnachrichtc» des.^rrcisamtcs. ~ Kaufmann A u g u st M ü s s i g zu R ü d d i n g s h a u s e n ist als Bürgermeister der Gemeinde Rüddings'hausen in den Tiemt emgetmeseii worden. z 1 ~imlr Zmn Stellvertreter des Kommandanten der Pflichtfeuerw/br 9 ,tmrb£ Finanzamtsgehilfe Krnl SoS me'r In 2 Gehöften der Stadt Wetzlar ist die Aiaul- und Klauenseuche -ausgebvochen. -oraur- uno I Landesamt für das Bildungswesen, I Ab.e.lung für Schulangelegenheiten. I Vetr.: Lehrgang zur Aus- uud. Fortbildung von Führern und Führerinnen im Jugendwandern. 2tn die Direkt,oneu oer^hö.-creu Lehraustalteu I und die Rreisschuttonimissione«. I c-.- Tarmslödter „Zweigausschutz für Jugendherbergen im I Odenwald , beabsichtigt, m der vierien Auguslwoche dieses Jahres, I «in 2< und 28. .August, in Tarinstaot einen etwa drei Tage I nanernöen Lehrg-airg zur Aus -und Fortbildung von I 1 n n d^ p-ührerinncn i m Jugendwandern I abzuhalten. Es ist geplant, eine Reihe wichtiger Bor trage von I erfahrenen äugend Pflegern, einem Arzt, einem porstbeamten einem Kareol-ogcn u. a. zu veranstalten und in die Praxis des Jugeud- wanderns emzusühren. Wir machen Sie auf diese Veranstaltung -empfehlend auf« w^t,am und ernrächtigen Sie, den Lehrern und Lehrerinnen ihres Dienstbereiches, die den Lehrgang bejuchen wollen, den erforber- tichen urlaub zu gewähren, soweit dies ohne besondere Schädigung» des Unterrichts möglich ich I. V.: Ritsert. . An die Schulvorstände des Kreises. . Borsicheude Verfügung des Landesamts für das Bildungs- Weieu Abteilung jur Schulaugelegeuheiten, ist allen Lehrlrasten alsbald mitzuteilen. Gietzen, den 11. Juli 1920. Kreisschulkommission Gietzen. I. V.: H e m m e r d e. Betantttmachung. ~ xletr.. Breiinholzversorgung; hier: Ilbgabe von Brennholz an Kriegsbeschädigte. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kreisw-obl- M^samtes vom 13. Februar 1920 •— Amtsverkündigungsblatt ?-■ teilen wir Ihnen mit, datz entsprechend der Berordnuna des Hessischen: Gesamt Ministeriums vom 10. Oktober 1919 vom lt> Ouober 1919 ab der gesamte Brennholzeinschlag Hessens den Gemeinden zu überweisen ich 1 ,. ^en Gemeinden liegt es ob, die Verteilung des Holzes an Verbraucher zu bewerkstelligen. Tie Form der Verteilung ist den Gemeinden überlassen. Es würde aaher auch evtl. -Sache oer Gemeinde sein, aus der ihr zugewiesenen Breui!Holzmenge -an Kriegsbeschädigte Holz zu einem ermätzigten Preise abzugeben. Ob die Gemeinde eigenen Gemnndewalö hat ist gleichgültig. Auch die Gemeinden mit eigenem Gemeind-ewald sind entsprechend den Aussührungsbestimmungen zur obigen Verordnung an die Zuweisung von Brennholz seitens Der zuständigen Oberjorsterei gebunden und können nicht frei über das Brennholz ihres Gcineindewaldcs verfügen. < bemerken noch, datz Die obige Verordnung die Zustimmung der Volkskammer gesunden hat und ebenso wie die Ausführungs- bestimmungen Gesetzeskrajt besitzt. J Gietzen, den 12. Juli. 1920. ~ Bekatttttmachung. « c t r.: LmjdespolMiliche Abnahme^Des Anschlutzgleises der Firma Kalb- und Stein-Industrie G. m. b. H. in GiienMju bCU Queckborn der Butzbach—Licher Freitag 23 Juli 1920, vormittags 11 Uhr, findet zu Queck- ‘ bvrn an Ort und Stelle Abnahmctcrmin statt. . ,n-l,&uSc ^egcn der planmätzigen Ausführung des Projektes äubringen^ et6Ult3 ^^^Kusscs mit denselben im Termin vor- Gießen, den 13. Juli 1920. _____________Kreisamt Gietzen. I. V.: W e l ck e r. Druck der Brüht'fchen Umvertltätr-Buw- und iölemdruckere,. R.