Amtzverkimdigungzblatt für die provinziaidirektion Gbsrheffen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 viertel;ährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 8 15. Januar 1920 Znhalrs-Uebersicht: Zuschläge für den Kleinhandel beim Verkauf von Speisefetten. — Preise für Margarine. — Eichwescn. - Vermittlung von Lehrlings- stellen. — Ausbildung von Lehrlingen. — Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Ziviigefangener im Deutschen Reich — Warnungs- schilüer. - Wiederzulajsung zum Handel. - Einschränkung ^des Gas- und elektrischen Stromverbrauchs. - Baustoftbewirtschaftung. — Dienst- uachrjchten. — Feldbereinigung Grüningen. Bekanntmachung betreffend Zuschläge für den Kleinhandel beim Verkauf von Speisefetten. Vom 29. Tezember 1919. I. Zufolge Verfügung der Reichsstelle für Speisefette vom 22. Dezember 1919 weroen mit Wicmng vom 1. Jaüuar 1920 die Zufckstäge beim Weiterverkauf von Speisefetten (Butter, Mar- garine, Schmalz, Feintalg, Speiseöl) wie folgt festgesetzt: 1. für Gemeinden oder Behörden, denen die Butler zur Weiterverteilung geliefert wird, auf höchstens 33 Abart für öO Kilo; 2. für den Kleinhandel: a) in Gemeinden unter 100 000 Einwohner auf höchstens 48 Mark für 50 Kilo; b) in Gemeinden über 100 000 Einwohner auf höchstens 60 Mark für 50 Kilo. Holt sich der Kleinhändler die Ware bei der Verteilungsstelle der Gemeinde selbst ab, so hat ihm diese 1 Mark für je 50 Kilo ans dem. von ihr erhobenen Zuschlag zu vergüten. Äusser diesen Zuschlägen lann im Gvoß^ und Kleinhandel von dem Verläufer bei jedem Verkauf ein weitern Zuichlag (Warenumsatzsteuer) bis zu 15 vom Taufend des Einkaufspreises erleben werden. Tie Weitervebtaufspreise der Gemeinden und die Kleinhandels- Verkaufspreise find durch bi# Gemeinden innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. II. Tie Bestimmung zu II Ziffer 9 der Bekanntmachung über die Preise voll Milch, Butter, Quark und Käse vom 18. Dezember 1919 und die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine werden hiermit aufgehoben. T a r m st a d t, den 29. Dezember 1919. _________Hessisches Landesernährungsamt. Neuman n._________ Bekanntmachung betreffend Preise für Margarine. Auf Grund der Bekanntmachung des Hest. Landes-Ernährungs- amtes vom 30. September 1919, die Preise für Margarine betreffend, bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß der Margarineprcis bei Lieferung ab Fabrik bzw. Sammelstelle' Darmstadt mit Wirkung vom 1. Januar 1920 auf 4 7 4 Mark für 50 Kilogramm festgesetzt ist. T a r ni st a d t, den 29. Dezember 1919. Landes-Milch- und Fettstclle (Kommunalvcrband Hessen). B e ck e r. Bekanntmachung die Abänderung der Bekanntmachung vom 26. März 1912, die Gebühren im Eichwesen betreffend. Vom 24. Dezember 1919. Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. März 1912 Regierungsblatt Seite 213) zur Ausführung der Mast- und Ge- wichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 349) wird hiermit folgendes bestimmt: § 1. In Abänderung der Bekanntmachung vom 26. März 1912 (Regierungsblatt Seite 226) werden die dort unter . B, I Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und 3, Ziffer 4 Absatz 2, B, II Ziffer 1, C, I Ziffer 2, sowie C, II Ziffer ä festgesetzten Gebühren bis auf weiteres um 100 vom Hundert erhöht. § 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1920 in Kraft. Tarmstadt, den 24. Dezember 1919. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. __ Bekanntmachung. B e t r.: Vermittlung von Lehrlingsstellen. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, durch die Lehrer Ihrer Gemeinden feststellen zu lassen, welche Schüler die Vermittlung von Lehrlingsstellen durch die Zentralstelle dec Gewerbe fS^die Gewerbe wünschen. Diesbezügliche Berichte sind bis spätestens 1. März 1920 an uns einzufenden. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Giessen, den 6. Januar 1920. Kreisschulkommission Giessen. Dr. Usinger. Bekanntmachung. Vetr.: Tie zur Entlastung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen. An die Schulvorstände des Kreises. ' Tie Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen steht nach den jetzt geltenden Bestinimungen nicht mehr allen Handwerkern zu. Jever Handwerker, dec künftig Lehrlinge anleiten will, must sich im Besitze eines schriftlichen Ausweises. hierüber befinden. Als solche gelten bei abgelegter Meisterprüfung oie ausgestellten Meisterbriefe, in allen anoeren Fällen die von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigungen über die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen. Wir ersuchen Sie deshalb, die zur Entlassung kommenden Schüler, die ein Handwerk erlernen wollen, und deren Eltern durch die Lehrer darauf aufmerksam machen zu lassen, daß sie sich vor Eingehung eines Lehrverhältnisses erst darüber vergewissern, ob der in Aussicht genommene Lehrmeister auch tatiächlich die Befugnis zum Anleiten' von Lehrlingen besitzt. Auch erscheint ein Hinweis darauf angebracht, dast die Aussichten im Handwerk gegenwärtig wieder günftiger find. G i e st e n, den 6. Januar 1920. Kreisschultommisfion Giessen. I. V.: W e l ck e r.________ Bekanntmachung. > Vetr.: Aufenthalt ehemaliger feindlicher Kriegs- und Zioil- gefangener im Teustchen Reiche. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Diejenigen von Ihnen, die mit der Erledigung unserer Verfügung vom 9. Tezember^l919, Amtsverlünoigungsblatt Nr. l 36 vom 16. Dezember 1919, noch im Rückstand find, werden an'Berichterstattung innerhalb 3 Tagen erinnert. Gießen, den 9. Januar 1920. ________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ Bekanntmachung. Betr.: Warnungsschilder. Tie Warnungsschilder an den Holz- und Eifenmasten an den Hochspannungsleitungen elektrischer Anlagen werden dauernd be- schä.ig. i no zerstört. An vielen Stellen werden zerstörte War- nungsjchiloer, die ausgewcchselt wurden, schon nach 2 Tagen wieder durch Steinwürfe und sonstige Beschädigungen so zugerichtet, daß die Schrift nicht mehr zu lesen ist und sie mithin unbrauchbar geworden find. Unter heutigen Verhältnissen ist es unmöglich, Warnungsschilber in absehbarer Zeit geliefert zu erhalten, ganz abgesehen von den ungeheueren Preisen, die heute verlangt werden. Die elektrische Ucberland-Anlage der Provinz Oberhessen sieht sich deshalb außer Stande, mutwillig zerstörte Warnungsschilder auszuwechseln und macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dast irgendwelche Ansprüche wegen Fehlens solcher Waruungsschiloer an sie nicht gemacht werden können. Wir wenden uns an die Allgemeinheit mit der dringenden Bitte, allen Zcrstörungsversuchen" mit den geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. : ' Gießen, den 12. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Betr. wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Den Pvlizeidienern und Feldschützen ist die Beaufsichtigung der Leitungsanlagen zur besonderen Pflicht zu machen. Gießen, den 12. Januar 1920. '__________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker._____________ Bekanntmachung. B etr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel; hier: des Wilhelm Anton B v p f zu Lang-Göns. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 29. Dezember 1919 wird der Metzger Wilhelm Anton Bo Pf in Lang-Göns zum Handel mit Fleisch und Fleischwaren wieder zugelassen. Gießen, den 6. Januar 1920. Krcisamt Gießen. I. V.: Welcker. L Bekanntmachung. Betr.: Einschränkung des Gas- und elektrischen Stromverbrauchs. Durch Besthkust ces Denwbilmachungsausfchusscs Gießeu-Laiid vom 9. Januar 1920 ist die Verordnung vom 21. November 1919 betreffs Eiuichränlung des Verbrauchs ekektrifcher Arbeit wieder ausgel)obeii worden. G i e ße n, den 10. Januar 1920.' Ter Vorfitzende des Demobilmachungsausschusses Giesten-Land. L a n g e r m a n n. B e t r.: Wie oben. An die Bürgermcistcreieu der Landgemeiirde» und die Gendarmerie des Kreises. Indem wir aus die vorstehende Veröffentlichung Hinweisen, sprechen wir die bestimmte Erwartung aus, vast trotz der erfolgten Aufhebung in jeder Richtung auf die Ersparung elektrischen Lichts unv elettrischer Kraft hingewirkt wird. Giessen, den 10. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Laugermann. Bekanntmachung. Betr.: Bausioffbewirtschaftnug. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um eine schnellere Bearbeitung der eingehenden Anträge ans B a u sto f s z u t e i l un g und um gleichzeitig eine erheb.iche Entlastung der B a u sto s s be s ch a s f u n g s st e l l e, namentlich hinsichtlich des überhanonehmenden Verkehrs mit dem Publikum, aus Anlaß örtlich nachzuprüseuder Anträge z.i gewährleisten, find zukünftig sämtliche neuen Bauanlräge, die mit r a t 10 u i e r t e n B a u sto f f e n bedacht werden sollen, zunächst dem B e z i r l s w o h u u n g s k o in m i s s a r (Kreisamt) gemäß. S 3 der Verordnung des Staatskommissars für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen vom IV. September 1919 mit der vorge- f chr ieben en B a u sto ssbedar ssna ch w eisun g oorzu- legen. Ta die Lage des Koh len Marktes die Aussicht vermindert,, daß genügend Ma ue r st e i n e, Z i e g e l usw. her- gestellt werben können, können F r e i g a b e s ch e i n e itur über M engen ausgestellt werden, die voraussichtlich tatsächlich für die nächste Zeit, zur Verfügung stehen. Es wird daher erneut darauf hingewiesen, daß unbedingt, mit Ersa Hb au stossen gebaut werden muß, insbesondere ist mehr als bisher die Lehmbau weise anzuwenden. Auch sind für Keller- und Funda men tmainern in erhöhtem Maße Bruch st eine und zur Aufmaurun g v v u I n n e n w ä n- d e n Lehm st eine zu verwenden, da B a ck st e i n e hierzu n i ch l mehr freigegeben werden könneil. Für die Errichtung von Industriebauten ist möglichst Schweizer Zement zu. verwenden. Da sich in der Ba u sto f s b e s cha s s un g durch Freigabe von Mengen bis zu 3 00 0 Mauersteinen usw. ein starker Schleichhandel entwickelt hat, hat der S t a a t s k o in m i s - sar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen den § 2 seiner Verordnung vom 1 7. Septe m- ber 1919 au f gehoben und bestimmt, daß für die Folge von mir für kleine Reparaturen an Gebäuden usw. nur eine Menge bis: 4 00 Form st e i n e für den Monat und Bauskelle, 6 0 0 Backsteine für den Monat und Baustelle, 200 Dachziegel für den Monat und Baustelle, 5 00 Trainagero hr e für ben Monat und Baustelle, 15X) kg Zement für den Monat und Baustelle/ 12 0 kg Kalk für den Ado na t und Baustelle frei gegeben werden können. Jedem Fr eig a b e a n t ra g bis zu.der genannten Höchstmenge ist eine ortsüe- hördl ich beglaubigte T r ing li ch keits be s chein i- g u u g beizusügen. Dringlichkeitsbescheinigungen zur Bevorra-z tun g ton Bau Materialienhändlern zur Belieferung der Kleinverbraucher können nur auf Grund der Vorlage aller über den verbrauchten zuletzt gelieferten Vorrat ausgestellten Freigabescheine in Höhe des voraussichtlichen dringenden Bedarfs ausgestellt werden , Tie B a u ma te r ia lien händle r sind daher verpflichtet, Lagerbücher zu führen und Baufwsse nur gegen Freigab e s ch e i n e abzugeben. Tie Preise für Ziegeleierzeugnisse werden zur Zeit einer Nachprüfung unterzogen. Solange jeooch die neuen Richtpreise nicht veröffentlicht ]ini>, sind möglichst 'pee in vorerwähnter Verordnung vom 17. September 1919 festgesetzten Preise eiuzuhalten. ■ . - T i e Preise sät Zement sind nach Mitteilung der süddeutschen Zementverkaufsfielle folgende: Tie Zementverkaufsstelle gibt an die Händlerfirmeu den Zement zu folgenden Stationssranlopreisen ab: 100 kg für 2 1,8 0 M k. in S to f f s äcke n zu 50 kg einschl. Hinterlegungsgebühr für Stoffsäcke, 10 0 kg für 19,8 0 M t in Papiergewebe sacken einfchl. Säcken, 100 kg für 19,4O Mk. in Papiersäcken einschl. Säcken. Für Stosssäcke tritt eine Rückerstattung von 1,80 Alk. für das Stück bei Rückgabe ein. Papier- uni> Papiergewebesacke werden nicht zurück genommen. Als Händlervercienft tann nach Verfügung der Reichsstelle für Zement obigen Einkaufspreisen folgende Sätze zugeschlagen werden: bei Abgabe von 1 — 50 Sack 3 0 %, bei Abgabe von 51 — 10 0 Sack 2 0 %, bei Abgabe von über 100,Sack 10%. Bei Waggvnladungen (2—30Ö Sack) kann ein UeberprciS von 10 Mk. für 10 000 kg genommen werden. Ferner vommt bei Abnahme von 10—30 Toppelwagcn (Mindestabnahme 10 DoPPel- wagen) der übliche Handelsrabatt von 7,50 Mk. für 10 000 kg, sowie der Kriegsrabatt von 60 Mk. bei gleichen Bedingungen hinzu. Ter Preis für Kalk beträgt nach Mitteilung des Deut- Ichen Kalkbundes (Nebenstelle Diez a. d. L.) zur Zeit ca. 850 bis 9 5 0 M k. prv Waggon S t ü ü t a l k, 1V 0 0 M k. für ge - wöhnlicheu Sackkalk, bis zu 2000 Ai k. für Spezialfach ka l k einschl. Säcke. Der "Händlerverdienst bis zu 25% Ausschlag unter besonderer Berücksichtigung der entstandenen Spesen. Gießen, den 6. Januar 1920. Ter Bezirkswohnungskommissar (Kreisamt). I. B.: Langermann. -- Dicnstnachrichten des Äreisamtes. Tas Ministerium des Innern hat der „Deutschlands Spende für Säuglings- und Kleinlinderschutz" in Charlottenburg die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer am 19. bis 21. Mai 1920 zu veranstaltenden Geldlotterie (Jahresreihe 1920) innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 250000 Lose zu je 3 Akk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem. hesfischen Zulassungsfiempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preust - süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Ver trieb der Lose in Hessen nicht gestattet. . Bckattntmachttttg. Betr.: Feldbereinigung Grüningen. Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für ute Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet: Samstag den 31. Januar 19 2 0, vorm. 10—11 Uhr, im Rathaus zu Grüningen statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zufammeugelegk Werben sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zufammenlegung erfolgen soll. 11. Wünsche, die in diesem Termin nicht schristlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 5. Januar 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. DruM der Ärühl'fchen llnioersttäts-Buch- and ötelndruMerei. R. Lange, Gießen.