Nr. 97 E3. Juli 1920 Iiihalts-llebersicht: Gewährung von Zulagen zu Renten. - Verordnung über Frühdrusch. - Anmeldung der in Elsaß - Lothringen beschlaq- _________________nat>mtcn Sparguthaben. - Enadengebührnisse für die Hinterbliebenen Kriegsbeschädigter. - Viehseuchen W 3 Amtzverkimdigungsblatt für die Provinzialdirettion Gberhesfen und für das Ureisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. Verordnung über die Gewährung ton Zulagen zu Renten aus der ftnfall- Versicherung. Born 5. Mai 1920. Auf GruM des § 1 des Gesches über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft »vom 17. Aprrl 1919 (Retchs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrais und des von der vcrsas'una- gebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: § 1. Verletzten, die ans Grund der reichsaesetzlicheu Unfallversicherung eine Rente von 50 v.H. oder mehr der Bollrente aus Anlaß von Unfällen beziehet, die sich vor dem 1. Februar 1920 ereignet Haben, wird für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum öl. Dezember 1921 eine monatliche, im voraus zählbare Zulage zu ihrer Rente gewahrt, tvenn sie nicht Ausländer sind, die sich im Auslande aufhalten. Tas gleiche gilt för Verletzte, die auf Grund der reichsgesetzlichen Ilnfallverficherung aus A.rrlaß von Unsallen, die ,rch vor dem 1. Februar 1920 ereignet haben, mehrere Renten von je weniger als 50 v. H. der Vollrente beziehen, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zusammen miirdestens die Zahl oO ergeben. Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Verficherungsträgern, so gewährt jeder dieser Versicherungsträger dre Zulage $n der von ihm gewährten Rente. § 2. Tie Zulage zur Verletztenrente beträgt, falls die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst! emes landwirtschaftlichen Arbeiters oder nach der durchschnittlichen Monatsheuer der Besatzung von Seefahrzeugen berechnet roioroeit ' bei Unfällen aus den Zähren 1885 bis einschließlich 1900 HO tont Hundert, , bei Unfällen aus den Zähren 1901 bis einschließlich 1915 90 vom Hundert, bei Unfällen aus den Zähren 1916 bis eiuschl. 31. Januar 1920 60 vom Hundert; im übrigen bei Unfällen aus den Zähren 1885 bis einschließlich 1900 90 vom Hundert, bei Unfällen aus den Zähren 1901 bis einschließlich 1915 70 vom Hundert, bei Unfällen aus den Zähren 1916 bis eiuschl. 31. Januar 1920 40 vom Hundert des Monatsbetrags der laufenden Rente. , § 3. Tie auf Grund der §§ 1 und 2 gewährten Zulagen «?e eltkt,Dnt 1-