AmtsverlündigungMatt für die provinzialdirettion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Posl zu beziehen gegen Mk. 2.50 viertrljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 7 ~~ '13. Januar 1920 Znhalts-llebersicht: Verkehr mit Eiern. — Abänderung der Bekanntmachung über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. — Baustoffbewirtschaftung. - Feldbereinigung Brimingen. - Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. der . Bekanntmachung über den Verkehr mit Eiern. Vom 3. Januar 1920. Aus Grmrd der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums vom 22. April 1919 (Reg.-Bl. S. 181) wird hierdurch folgendes ungeordnet: § 1. Zur Ausbringung des notwendigsten Bedarfs , Aufkäufer zu vermerken. Ueber diejenigen Eier, die der - Hühnerhalter über die ihm festgesetzte Pflichtmenge von seinen Hühnern erhält, darf der Hühnerhalter frei verfügen. Eine Abgabe von Eiern an, Personen, die die Eier nicht zum eigenen Verbrauch oder zum -Verbrauch in der Familie, sondern znr Weiterveräußerung erwerben wollen, ist dem Hühnerhalter nur gestattet, wenn ihm die nach § l Abs. 2 für einen solchen Aufkauf erforderliche Ausweiskarte vorgelegt wird. § 6. Bis zum 1. Mai 1920 muß jeder Hühnerhalter wenigstens die "Hälfte der Eier abgegeben haben, die -er nach der Umlegung im Jahre 1920 abzuliefern hat. Es dürfen nur frische Eier in guter Beschaffenheit von wenigstens 50 Gramm Gewicht abgeliefert werden. Eier, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen von den Sammelstellen bzw. Aufkäufern zurückgewiesen werden. § 7. Wird in einer Gemeinde durch die nach § 3 zuständige Stelle die Umlegung der der Gemeinde aufgegebenen. Pflichtmenge auf die einzelnen Hühnerhalter nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, oder ergeben sich Schwierigkeiten bei der Umlegung, so hat die Veranlagung durch die Landeseierstelle auf Grund der Hühnerhalterliste zu erfolgen. § 8. Turch die Landeseierstelle wird im Einvernehmen mit den zuständigen Kreisämtern das Land unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in ^ammelbezirte eingeteilt. An der Spitze eines jeden sammelbezirks steht eine Sammelstelle, die von der Landeseierstelle errichtet wird. Tie Sammclstcllcn haften sür die pflegliche Behandlung und ordnungsmäßige 'Ablieferung der Eier und haben den Weisungen der Lairüeseierstelle zu entsprechen. 8 9. Zur Kontrolle der Sammelstellen wird sür jeden Kreis von 'der Landescierstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisamt -ein Vertrauensmann bestellt, der den gesamten Eier- verkehr im Kreise zu überwachen hat. Ter Vertvauensumnn erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die entsprechend der Zahl der abgeli-eserten Eier und unter Berücksichtigung der Jnaiispruch-. nähme des Vertrauensmannes durch feilte Tätigkeit von der Lan- deseierstelle festgesetzt wird. 8 10. Tie Sammelstellen regeln den Aufkauf der Eier in . den Gerneinoen durch die örUichen Aufkäufer, für deren ordnungsmäßige Tätigkeit sie haften. Für eine Gemeinde soll in der Regel nur >e i n Aufkäufer bestellt werden. Besteht in einer Gemeinde eine landwirtschaftliche Genossenschaft, so kann diese mit dem Aufkauf der Eier in der Gemeinde beauftragt werden. 8 11. Tie von der Landeseierstelle bestellten Aufkäufer hasten für die ordnungsmäßige Sammlung, pflegliche Behandlung und Ablieferung der Eier. Etwaige Verluste durch Beschädigung von Eiern und durch Ablieferung verdorbener Eier sind von ihnen zu tragen. § 12. Tic Aufkäufer sind verpflichtet, den Hühnerhaltern über jeden Empfang von Eiern unter Verwendung der von der Lanveseierstelle ausgegebenen Vordrucke eine Bestätigung auszu- fertigen. Vor der Ablieferung der Eier an die Sammelstelle haben sie der Umlegungskommission die Turchschriften der S9el"tätigungen über die anigekulften Eier zur Nachprüfung vorzulegen. Tiefe. erteilt darauf den Beförderungsscheül auf dem von der Landes- eierstelle gelieferten Formular. Hat ein Hühnerhalter diejenigen Eier zur Ablieferung gebracht, die er nach der Umlegung 'abzuliefern hat, so ist ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über diese Ablieferung auszustellen, welche 'den Vermerk zu enthalten hat, daß er über die weiter ton seinen Hühnern gewonnenen Eier — vorbehaltlich der Beschränkung einer Abgabe an gewerbsmäßige Eierhändler (§ 4 Absatz 2) — frei verfügen tarnt. < § 13. Die Versendung und die Beförderung von Eiern auf der Eisenbahn ist nur auf Grund ton Frachtbriefen zulässig, die den Genehmigungsvermerk furchen Versand mit deut Amtsstempel Laudeseierstelle tragen. Auch wenn auf andere Weise Eier in Mengen über 50 stück zum Versand gebracht werden sollen, ist hierzu ein von der Landeseierstelle .auszustellender, mit deren Amtsstempel, zu versehender -Versandschein erforderlich; diese Verpflichtung besteht ohne Rücksicht auf die Herkunft der Eier. 8 14. Für ein Ei, das auf Grund dieser Vorschriften geliefert werden muß, wird ein Preis von 60 Pf. bezahlt. Ter Verkaufspreis wird unter Berücksichtigung der durch die Sammlung, Beförderung und Aufbewahrung entstandenen Kosten von der Landes- eierstelle festgesetzt. "T, 8 15. Liefert ein Hühnerhalter über die ihm bestimmte Pflicht- menge hinaus Eier an die zuständige Sammelstelle bzw. Aufkäufer ab, so wird für jedes solcherweise zur Ablieferung gebrachtes Ei eine Prämie bezahlt, die jeweils von der Landeseierstelle bestimmt wird. 8 16. Ter im § 14 bestimmte Preis ist ein Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, ßetr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (Reichs- Gefetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge;-etzvt. S. 725-, 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. 183), 22. März 1917 (Rcichs-Gesetzbl. 253) und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395). § 17. Tie Laitdeseierstelle trifft die zur Ausführung dieser Bekanntmachung erforderlichen Anordnungen. Tie Kreisämter und die Gemeinden sowie bereu Beauftragte haben der Landeseierstelle aus Verlangen Auskunft zu geben nird ihren Anordnungen zu entsprechen. § 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung und die daraufhin erlassenen Anordnungen werden 2 mit Gefängnis bis zu einem Jahr un» mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Tiefe Strafe trifft insbesondere denjenigen, der die ihm aufgegebene Pstichi- tieieruug nicht oder tecktveise nicht (8 Ü) fristzeilig erfüllt, soivie wer Eier unberechtigterweile an Personen abgibt, die nach § 4 Absatz 2 einer Ausweislarle zum. Aufkauf beoürfen, jedoch eine solche nicht besitzen. Gleiche Strafe trilft denjenigen, der zum Perilob gegen die Bestiuunungen dieser Bekaniitmachung aus- fiorüert oder sich hierzu erbietet. Sieben der Sira je kann aus Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem < Täter gehören oder nicht. 8 19. Liese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Straft. Tie Bekaiintmachnng vom 25. Januar 1919 über Den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiet (Regierungsblatt S. 33) wird ausgehoben. ) Darmstadt, den 3. Januar 1920. Hessisches Landesernährungsamt, (gez.): Sieumann. Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse vom 18. Dezember 1919. Vom 29. Dezember 1919. Ter Verkausspreis für Butter wird mit Wirkung vom 1. Ja- . nuar 1920 ab unter Abänderung der Bestimmung unter II Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1919 auf 855 Mark für 50 Kilo festgesetzt. T a rmstadt, den 29. Dezember 1919. Hessisches Landesernährungsamt. N e u m a u n. Bekanntmachung. B e t r.: Bau stv fsbewi rtschaftung. An die Bürgermeistereien der Larldgemeinden des Streifes. Um eine schnellere Bearbeitung der eingehenden Anträge aus B a u st o f f z u tei k n u g und um gleichzeitig eine erhebliche Entlastung der B an sto f f b e s cha f f un g s ft e l l e, namentlich hinsichtlich des überhandnehmenden Verkehrs mit dem > Publikum, aus Anlast örtlich nachzuprüfender Anträge za gewährleisten, find zukünftig sämtliche neuen Sauanträge, die mit rationierten Baustoffen bedacht werden sollen, zunächst dem B ez i r k s w v hu u n g s kv in m i s s a r (Kreisamt) gemäß, 8 3 der Verordnung des Staatskominissars für die wirtschaftliche Demo- bilmachung in Hessen vom 17. September 1919 mit del Borge» schrieben en B au stv ffbedar fsna chw eisung oorzn- - legen. Ta die Lage des Ko hlenniar kl es die Aussicht vermindert, daß genügend Mauersteine, Siegel, ufro. her- gestellt werden können, können Freigabescheine nur über Mengen ausgestellt werden, die voraussichtlich tatsächlich für -die nächste Zeit zur Verfügung stehen. Es wird daher erneut darauf hingewiesen, dass mibebiiigt mit E r s a tz baust offen gebaut iverben must, insbesondere ist mehr als bisher die Lehmbauweise anzuwenden. Auch sind für Keller- und F u n d a m e n t in a u e r n. in erhöhtem Maße Bruchsteine und zur Aufmaurung von Innenwänden Lehmsteine zu verwenden, da Backsteine hierzu nicht mehr frei gegeben werden- können. Für die Errichtung von Industriebauten ist möglichst Schweizer Zern e n t zn vertvenden. Ta sich in der Ba u stv ffbe s chaf fung durch Freigabe von Mengen bis zu 3000 M a u e r st e i n e n nsw. ein slarker Schleichhandel entwickelt hat, hat der Skaaks ko ip inis- sar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen den § 2 seiner Verordnung vom 17. Septem- b e r. 19 19 aufgehoben und bestimmt, da st für die Füge von mir für kleine Re para tu ren an Gebäuden nsw. nur eine Menge bis: 4 0 0 Form st eine für den Monat und Baustelle, 600 Backsteine für den Monat und Baustelle, 2 0 0 T a ch z i e g e l für den Slionat und Baustelle, 500 Drainage rohre für den Monat und Baustelle, 15 0 kg Zement für den Monat und Baustelle, 120 kg Kalk für den Monat und Baustelle freigegeben werden können. Jedem Freigabeant ra g bis zu der genannten Höch st menge ist eine orksbehördlich beglaubigte Drin gli ch keitsbe s che in i- % mutig -beizufügen. | .Dring l ich ke.it s b e s chei nig nn ge n zur Bevorratung von Baumaterialienhändlern zur Belieferung der Kleinverbraucher können nur auf Grund der Vorlage aller • über den verbrauchten zuletzt gelieferten Vorrat ausgestellten Freigabescheine in Höhe des voraussichtlichen dringenden Bedarfs ausgestellt werden. Tie Ba u make r i alien hä ndle r sind daher verpflichtet, Lagerbücher zu Uhren und Baustoffe nur gegen Freigabescheine abzugeben., Tie Preise für Ziegeleierzeugnisse werden zur . Zeit einer Nachprüfung unterzogen. Solange jedoch die neuen Richtpreise nicht veröffentlicht sind, sind möglichst jüce ui vor erwähnter Verordnung vom 17. September 1919 sestgejetzten Preise einzuhalten. Tie Preise für Zement sind nach SÄitteilung der süddeutschen Zementverkaussstelle folgende: Tie Zemenioervaussstelle gibt an die Händlersirmen den Zement zu solgenden Stationssrantiopreisen ab: 100 kg für 21,8 0 Al k. in Stvffsäcken zu 50 kg einschl. Dinterlegungsgebühr für Stosfsäcke, 100 kg jü r 19,80 9JI k. in Papiergewebes äcke u einschl. Säcken, 100 kg für 19,4 0 M k. in Papiers äcken einschl. Säcken. Für Stosssäcke tritt eine Rückerstattung von 1,80 Mk. sür das Stück bei Rückgabe ein. Papier- und Papiergewebesäcke werden nicht zurückgenommen. Als Häudlervercienst kann mach Verfügung der Reichsstelle für Zement obigen Einkaufspreisen folgende Sätze zugeschlagen werden: bei Abgabe von 1 — 50 Sack 30 %, bei Abgabe von 51 — 10 0 Sack 20 °/o, bei Abgabe von über 100 Sack 10%. Bei Waggonladungen (2—300 Sack) kann ein Ueberpreis von 10 Mk. für 10 000 kg genommen weroen. Ferner itimmt bei Abnahme von 10—30 Tvppelwagen (Alindestabnahme 10 Doppel- wagen) der übliche Handelsrabatt von 7,50 Mk. für 10 000 kg, sowie der Kriegsrabatt von 60 Mk. bei gleichen Bedingungen hinzu. Ter Preis für Kalk beträgt nach Mitteilung des Deut- ; scheu Kalkbundes (Nebenstelle Diez a. d. L.) zur Zeit ca. 85 0 bis 9 5 0 M k. pro Waggon Stückk«lk, 1700 M k. für ge- wöhnlichen Sackkalk, bis zu 2000 M k. für Spezial-^ s a ck k a l k einschl. Säcke. Ter H ändl e r v er d ie n st bis zu 25 °/o Aufschlag unter besonderer Berücksichtigung der entstandenen Spesen. Gießen, den 6. Januar 1920. Ter Bezirlswohnungskommissar (Kreisamt). I. V.: Lang er mann. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Grüningen. Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet: _ Samstag den 31. Januar 1920, vonu. 10—11 Uhr, im Rathaus zu Grüningen statt. Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, unb müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen,,und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. . Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Friedberg, den 5. Januar 1920. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i k t s p a h n, Regiernngsrat. Bckauutmachung. Betr.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. Tie Eigentümer wu an die Straße grenzenden Grundstücken machen wir erneut auf die ihnen obliegende Pflicht der Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis ausinerksain. Ter frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls, und, wenn dieser während der Nacht slattgesunden hak, längstens bis 8 Uhr vormittags von dem Fußsteig zu ent» fernen, und zwar muß der Fußsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneefrei gemacht werden. Bei fortdauerndem Schneefall ist diese. Reinigung so oft als nötig zu wiederholen. _ Wenn aus den Fußsteigen Glatteis oder infolge andauernden Schneefalls, Frosteinwirknng oder aus sonstigen Ursachen Schnee- nnd Eisbuckel sich gebildet haben, so daß die Fußsteige schwer zu begehen sind, ^müssen diese in einer Breite von mindestens einem Bieter mit Sand, Kies, Sagemehl oder anderem, . geeignetem Material ausgiebig bestreut werden. Tas Aufstreuen von Abfällen, Schlacken oder sonst ungeeignetem Material ist verboten. Nach eingetretenem Tauwetter sind die Fußsteige unter Vermeidung von Beschädigungen gründlich zu reinigen. Hierbei i st zn beachten, daß nach den Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn Schnee und Eis auf das Bahnplanuin ober dicht an das Gleis nicht abgeworfen werden dürfen. Tie Schutzmannschaft ist angewiesen, den Befolg zu überwachen und nötigenfalls Strafanzeige zu erheben. Gießen, den 10. Januar 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Druck der Lrähl'fchrn UniörA:;,^; Puch, und Steindruckerei. R. Gange,