AmtzverkimdigungMatt für die Provinziaidireitioil Sberhejsen und für das Kreisamt Eichen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 37____________ L2. Mar; K ) o ZnhaltL-Ucbersicht: Betriebsrütegesetz (Forlsehung). - Familienunterstilhung für beim Durchgangslager Gießen einarstellle Militärverlonen - (BeM d°r Feuervij.tatoren um Erhöhung der Gebühren - Dienstnachrichten. - Polizeiverordnung, die Aussicht überdie Hunde bettchend: - Feldbereinigung Kesselbach. Betriebsrätegesetz. Rfom 4. Februar 1020. (Fortsetzung.) V. Tie §§ 134 d und 134 h der Gewerbeordnung iverden aus- gehoben. VI. Ter § 134 e Absatz 1 der Gewerbeordnung evhält folgende Fassung: Tie Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nach oem Ersatz in zwei. AnSfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. VII. Ter § 13 Satz 1 der Neoordnung, betreffend eine vorläufige Landarbensorünung, vom 24. Januar 191t) (Reichs-Ge- setzolmt S. 111) erhält folgende Fassung: In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist eine Arbeitsordnung zu erlassen und an fichtvarer Stelle aus- zuhüngen. VIII. Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen und in Tartsverrrägen Arbeiterausschüsle und Ange)ierlrenausichüise genannt werden, treten an iyre Stelle in Beerieven, die unter § 1 dieses Ge,etzes fallen, die Betriebsräte oder nach Maßgabe der §§ ti und '<8 die Arbeiterräte oder Angestetltenräte, in Betrieben, die unter § 2 fallen, die Betriebsobleuie, sowie in Betrieben, die unter §§ 62, 63 fallen, die dort genannten Vertretungen. § 105. Wenn bis zum 31. Dezember 1920 das im § 72 vorgesehene Ge,etz über die Betriebsbilanz nicht besteht, ist dem Betriebsrat eine den Bestimmungen des Hanoclsgesetzvuchs entsprechende Bitanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. ,§ 106.. Tas Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesgesetze über die Betriebsräte außer Kraft. Mit Vollziehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hören die vorhandenen Betriebsräte, die für Betriebe errichteten Arbeiterräte and die Arbeiter- und Angestelltenausschüffe zu bestehen auf. Berlin, den 4. Februar 1920. Ter Reichspräsident. Ebert. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke. Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz4). Vom 5. Februar 1920. Auf Grund des § 25 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Rcichs-Gesetzbl. S. 147) wird mit Zustimmung eines aus acktundzwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung folgende Wahlordnung erlassen: 2) Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsräte sind die Mitglieder der Betriebsräte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, lieber die Grundsätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den Musterwahl- ordnungen für die Organe der Krankenkassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 259, 333). Ausführlichere Darlegungen finden sich z. B. in: Tr. Schulz „Die Wahl, insbesondere oie Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung" Berlin 1913, Verlag von Franz Bahlen; Tr. Schnlz „Die Ungültigkeit von Ver- hältniswahlen" Sonderabdruck aus der Monatsschrift ffir Arbeiterund Angestelltenversicherung, IV. Jahrgang, Heft 3, Berlin 1916, Verlag von Julius Springer. In Kürze erscheint: Tr. Schulz „Wahl und Aufgaben der Betriebsräte" Berlin 1920, Verlag von Julius Springer. Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vorschlagsliste (§ 8 Absatz 2 Satz 1), die sie entsprechend dein Stärkeverhältnis etwa vorhandener Gruppen aufstellen rönnen, so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet dann überhaupt nicht statt (§ 8 Absatz 2). In diesem Falle (st laber das Nachrücken von Ersatzmännern bei Fortfall der zunächst gewählten erschwert. I. Die Wahl des Betriebsrats, Arbeiter- und Angestellten, rats. (§§ 15 bis 25 des Gesetzes.) A. Allgemeine Bestimmungen. §1 . Leitung der Wahl. Fr i st b e re chn u n g. Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter im Betriebsrat je besonders wählen. Dre Arbeiter und Angestelckenräte werben in der Weise gebildet, daß zu den Arbeiter- und Angestecktenmitgliedern der Be- trrebsräte Ergäuzuiigsmitg.ieder hinzutreten. Die Zaht der Mit- glreder der einzelnen Aroeiter- und Angestelltenrate wird nach den glerchen Grundsätzen bestimmt, nach denen sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats bemißt (§8 15, 16 des Gesetzes). Die Leitung der Wahl liegt in der Hand des Wahlvorstandes (§8 23, 102 des Gesetzes). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Berechnung von Fristen (§§ 186 bis 193) finden entsprechende Anwendung. B. Vorbereitung der Wahl. 8 2. W ä h l e r l i st e n. Der Wahlvorstand hat für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten getrennt nach den Gruppen Der Arbeiter und Angestellten auszuste.len. Vorhandene Listen (Krankenkaffenlisten, Lohn- h|ten) können benutzt werden. § 3. W a hla u s s ch r e i ben -). Der Wahlvorstand hat spätestens 203) Tage vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (§ 10 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen. Im Wahlausschreiben ist die Zahl der von jeder Arbeitnehmergruppe (Arbeiter und Angestellte) zu wählenden Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder zu verössentkichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlus.es binnen 3 Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)‘) beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen sind, und zur Einreichung von Vorschlagslisten für jede Gruppe von Betriebsratsmitgliedern mit dem Hinweis daraus aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3j4) bei dein Wahlvorstand eingeben und daß die Stiinmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben/ ivo die Vorschlagslisten liach ihrer Zulassung (8 6) zur Einsicht der Wähler austiegen, wo die Wähler den Wahlumschlag (§ 9 Abs. 2) empfangen sowie roonn5) und wo (8 10 Abs. 1) sie den Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahlausschrciben mitzuteiten, wo die Wahloronung zur Einsicht ausliegt. Das Wahtausschreiben muß die Adresse des Vorsitzenden angeben. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist an einer oder mehreren geeigneten, alten Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, die der Wahlvorstand bestimmt, bis zum letzten Tage der Stimmabgabe (§,10 Abs. 1) oder bis zu dem Tage, an dem bekanntgcmacht wird, daß eine Stimmabgabe nicht statt« findet (8 8 Abs. 2), auszuhändigen und in lesbarem Zustand zu erhalten. ~ 2) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt. 3) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe stehl hiernach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von drei Wochen'zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem ans. Beispiel für die Fristberechiuing: Letzter Tag der Stimmabgabe: 23. März 1920, Aushang des Wahlausschreibens: 2. März 1920. 4) Beispiele für die Fristberechnung: Erster Tag des Aushanges: 2. Mürz 1920, > Ende der Einspruchsfrist: 5. März 1920, Ende der Listeneinreichungsfrist: 9. März 1920. 5) Tie Wahl ist Fristwahl und kann an mehreren Tagen statt- ffnden. In Betrieben, in denen ein Teil der Arbeiter regelmäßig werktags auswärts arbeitet, aber über den Sonntag im Orte des Betriebs anwesend ist, empfiehlt es sich, die Wahl auf mehrere Tagv in der Weise zu verlegen, daß darunter ein Sonntag (ft. 2 §4. Entscheidung von Einsprüchen gegen bic Wählerliste. lieber Einsprüche gegen die Wählerliste 2, 3 Abs. 2) ist vom Wahlvorstand mit tunlicher Beschleunigung zu entscheiden. Wird der Einspruch sür begründet erachtet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beuhwcrde- sührer vor dem Beginne der sür die Stimmabgabe gesehten Frist (§ 10 Abs. 1) müäuteileit; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden. § 5. Vorschlagsliste nT Listenvertrete r. Jede Vorschlagsliste soll wenigstens doppelt soviel wählbare Bewerber nennen, wie von der in Betracht tommeuden Arveit- nehinergruppe (Virbeiter, Angestellte) BetriebsratSmitgtieder und • Ergänzungsmitglieder zn wählen sind. Hierbei sollen die verschiedenen Bernssgruppen der im Betriebe beschädigten männlichen nnd weiblichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Rnm- mer oder in joint erlennbarer Reihenfolge ausz ns ähren und nach Familien- und VonRuf-jnamen, Beruf und Woylwrt zn bezeichnen. Ihre schriftliche Zuilinimung zur Ausnahme in die Liste ist beizulügen. Tie Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlbereckstig- len unterschrieben sein. Ich nicht einer der Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, jo kann jeder Unterzeichner als Lipenverrreter angesei-en werden. Ter Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die zur Beseuig.ing von Annäuden erforderlichen Erilaruugen ab- zugeben. Unterzeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlägsiiste, so wird sein Raine nur aus der zuerst, eingereichten VorfchiagSlisle gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demfelben WahiverechUgteu unterzeichnet find, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unlerichrist aus derjenige» Liste, meld,'e der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene Zahl von Untenchristelt auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden unter« schristen binnen einer ihm zu setzenden Frist anheiiuzugebeu. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig (§ 7 Absatz 1). Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. §6. Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. Ter Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnuugsnummern und 1 Namen-- zu versehen, sie zu prüfen und, soweit die Listen nicht ungültig sind (§ 7 Absatz 1 Satz 1), Anstände umgehend dein Lislumvertreter (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Infi j sind die zugclassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weife zur Einsicht der Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen i|t, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Erklärung zurückgenommen werden. Wird eine Zustimmungserklärung trotz Beanstandung (Abs. 1, Satz 1, 2) seitens des Wahlvorslandes iiicht oder nicht rechtzeitig vvrgelegt, so wird der Nanie. des betreff enoen Bewerbers auf der Liste gestrichen. - 8 7. Ungültige Vorschlagslisten. Tie Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet einge- reicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Untelschuifien tragen. Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 5 Abs. 1 Satz 3) aufgejühri sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 6 Satz 2- beseitigt wird. Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten We.se bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlvorslandes, die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 6 Satz 2), so kann der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden. *) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 abgedruckl. 2), 3n der Regel ist der erste Name in der,'Liste zu verwenden. Wo dieser mit dem Namen einer anderen Liste übereinstimmt, sind ein oder mehrere, jeden Zweifel ausschließende Namen zu verwenden. “) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimmabgabe: 21. März 1920, Auslegung der Vorschlagslisten: Spä-- testens 18. März 1920 früh mit Betriebsbeginn. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Dcusi bet 'Br üht'schen Univerf'tZrs-Buch» Bete.: Faniilienunterstützung für beim Dnrchgaugslager Gießen eingestellte Militärpersouen. All die Biirgrrmclfl.kcicll »liö die isieiiieiudercchucr der X'üuöflcmcniDcu des Ärcijcs. Wir erinnern die Säumigen lv i e d e r ho l t an bic Erledi- lung unserer Beriügung vom 3. Februar l. Js. ?Amtsvertündi- gnngsbialt Rr. 19 vom 6. Februar 1920) mit ^tägiger Frist. Gießen, den 9. März 1920. jlreisaint.Gießen. I. V.: He m in e e d e. Bete.: Gesuch der Feueroijitätoren um Erhöhung der Gebühren. Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erleoigung unserer Verfügung vom 10. Februar 1920 lÄmtsveriündignugs- blall Nr. 22 vom 13. Februar 1920). Gieß en, den 5. März 1920. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: He m werd e.___________ Dicnstnachrichte» des Lrreisamtcs. Tas Ministerium des Innern hat dein Juvalideneank, Zweigstelle für Württemberg, Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 20. Mai 1920 zu veraustalienben zehnten württem- bergischen Äriegs-Jnvaliden-Lotterie innerhalb des Frci,.aates Hesfen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde ge- nehmigien VerlosnngSplau dürfen 100 000 Lose zu je 1 Mk. aüs- gegcben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dein Heimchen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preuß.-Süd- deu.scheu Slaatslotterie ist Aniüudigung, Vlusgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.___ Bekanntmachung. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizeiver- o r d u u n g, die Aufsicht über die Huiwe betreffend, vom' 2. Februar 1912 machen wir erneu^ besonders aiifmerifam: Innerhalb der belvohnten Teile der Stadt müssen auf öffentlich en Straßen, Wegen und Plätzen 1. billige oder von der unterzeichueteu Behörde als bissig bezeichnete Hunde mit einem das Beißen mirjam verhindernden Maulkorb versehen sein und mi einer kurzen Kette oder Leine geführt werden; 2. Hunde der nachstehenden Rassen: a) Benihardiner, b) Neufundländer, c) Leonberger, . d) Doggen (Deutsche Hinter, Dänische und Bulldoggen), 6) Barsohs, f) Mastiffs, . , g) biet> und Metzgerhunde, ldwie alle aus Kreilzungeu dieier Rassen hervorgegangenen Hunde an einer kurzen Leine oder Seite geführt werden. II. Alle Hunde sind an einer kurzen Leine oder Kette zu führen l. in dem Botanischen Garten, 2. in den öffentlichen gärtnerischen Anlagen innerhalb der Gemarkung Gießen, 3^auf den Bahnsteigen der Bahnhöfe. Tie Besitzer oder Begleiter von Hunden dürfen Rasenplätze, Blumenbeete, Gebüschanpflanzungen und dergleichen in den öffentlichen VIHingen durch die Hunüe nicht betreten lassen. IIL . .Es ist verboten, Hunde in öffentliche Tienstgebände, in Wirt schäften ober Wirtsgärten innerhalb der bewohnten Teile der S.adt, zu öffentlichen Feierlichkeiten, auf Märkte oder in Räume nn.zubringen, wo Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt ober feilgehalten werden. IV. _ Tie Besitzer oder Begleiter von Hunden haben zu verhindern, daß die Ruhe durch andauerndes .Gebell oder Geheul ihrer Hunde gestört wird. Es ist verboten, zur Nachtzeit, d. i. in der Zeit von 10 llhr abcnds bis 6 Uhr morgens, Hunde ohne Ilnfsicht aus öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei umherlausen zu lassen. Gieße n, den 4. März 1920. Polizeiamt Gießen. L a utes ch läge r. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung K c s s e l b a ch; hier: ben Kostina isschli i In der Zeil vom 10. bis einschließlich 17. März 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Kesselbach der Komrnifjroiisbeschlnß vom 23. Januar 1920 über die Erhebung ton ungedeckten Feldbereinigungskosten nebst den Unterlagen zu dem Ausschlag zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidling des Ausschlusses wahrend der Ofsenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Kesselbach schnfiltch und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, ben 1. März 1920. Ter Hessische Feldbereinigniigskominisfär. Tr. Jann, Regierungsrat. und Stetnbry&erei. R. Lange, Kietzen.