Amlzverkündigungsblatt für die provinziaidirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Eiesten. (Erfäetnf nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 63____________________________1 I. Mai ____________ 1920 ______ ^öenanntmachungen des Polizeramts Gietzen. ' \ " 1 Bekanntmachung tetr, die Reichstagswahlen am 6. Juni 1920. i Grund des 8 16 der Reichswahlordnung vom 1 Mai 19,9 fordert der Unterzeichnete hierdurch die Wähler auf, Kreis- wahlvonchlage für die am Sonntag, den 6. Juni 1920 stattfin- ^nden Reichstagswahlen int Wahlkreis Nr. 22 „Hessen-Darm- stodt | pateste n s dis zum Sonntag, den 16. Mai 1 9 20 einschließlich, hei ihm einzureichen. Bei der Eivreichnng der Kreiswahlvorschläge ist folgendes zu beachten: 1- In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit siu- und Vornamen aufgesnhrt und ihr Stand oder Beruf sowie "ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über chre Perwnlichkcit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzufuhren. , . Än den Wahlvorschlag darf nur ausgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung der Bciverber Nt imt dem Wahlvorschlage, spätestens am Sonntag, den 16 Mai 1920, bet dem Unterzeichneten einzureichen; aitdernfalls wird der Bewerber gestrichen. Mit dem Wahlvorschlage sind ebenfalls noch einznreichen- a) L re gemeinde-behördliche Bescheinigung, daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahre Reichsanachörige und vom. Wahlrecht mcht ausgeschlossen sind; d) die gemeinde-behördliche Bescheinigung, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind. Ate Gemeindebehörden haben die Bescheinigungen auf Antrag g'bührensrei auszustellen. 3. Im Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. wne Beiiennung in einem Reichswahlvorschlage "schließt Benennung in einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn ole Erklärung für den letzteren, daß die Reststimmen einem Reichs- wahlvorschlage zuzurechnen sind, sich auf diesen Neichswahlvor- schlag bezieht. , 4v ^^Krciswahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wählern des Wahlkreises - Hessen-Darmstadt unterzeichnet sein Tie Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unt-rschristen die Angaben ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnorts und ihrer Wohnung beifügen. 5. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem ans die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort ver- lehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet. Irreführende Kennwörter sind unzulässig. 6. oit jedem Kreiswahlvorschlage muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet iverden, die zur Abgabe von Er- Itarungengegenüber dem Kreiswahllaiter und dem Wahlausschüsse bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite, als seiii Stellvertreter. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahl- Vorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt.dieser an die Stellendes früheren Vertrauensmannes,, sobald die Erklärung berrt, Wahlleiter zugeht. Die gleichen Personen können nicht als Vertrauensmänner für mehrere Kreiswahlvorschläge benannt werden. Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nicht Beisitzer des Wahlausschusses sein. 7. Innerhalb des Wahlkreisverbandes Hessen (Nr. XI) können mehrere Kreiswahlvorschläge miteinander verbunden werden, Die Verbindung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese KreiZwahl- vorschläge derselben Reichswahlliste angKchlossen sind. Die Ver- bindung muß von den auf den Kreiswahlvorschlägen bezeichneten Bertrauenspeisonen oder deren Stellvertretern übereinstimmend, spätestens am 23. Mai 1920 dem Leiter des Wahlkreisverbandes ..Hessen" Nr. XI Staatsrat Lorbacher in Darmstadt, Neckar- ltraße , schriftlich erklärt werden. , ?• Für die Kreiswahlvorschläge kann überdies erklärt werden.. M wre Reststimmen einem Reichswahlvorschlage zuzurechnen sind. ■Me Erklärung muß spätestens am 27. Mai 1920 frei dem unterzeichneten Kreiswahlleiter eingereicht sein. Die rechtzeitige Er- narung hat zur Folge, daß beim Zuteilungsverfahren für das meich die Reststimmcn znsammengczählt werden, die in allen Waht- « \-2r un^ Vkrbandswahlkreisen auf die dem gleichen Reichswahl- vorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschläge gefallen sind, und jedem Reichswahlvorschlage nach § 32 des Reichswahlgesetzes die ihm zukommende Zahl von Abgeordnetensitzen zugeteilt wird. Wird Ane Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so scheiden die Reststnumen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für das Reich aus. 9. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklä- rung int Sinne der vorstehettden Ansfordernng, wenn sie durch fpjitesteiis am zweiten Tage nach Ablauf der Frist ei.igegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. . 39; Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind, oder den lassen^^ordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugc- .... 31- Die An schreiben sind zu richten an den Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Nr. 22 „Hessen-Darmstadt", Staatsministerium, Neckarstraße 7. =r'9IIr^?t § “0 des Reichswahlgesetzes zu bildenden Wahlausschuß sind von dem Unterzeichneten berufen: als Beisitzer: 1. Recknungsrat Valentin Herbert, 2. Geschäftsführer. Hermann Nordmann, 3. Lehrer Wilhelm Ziegler, 4. Oberstaatsanwalt Rudolf Wünzer sämtlich zu Darmstadt, . , und als deren Stellvertreter: für 1. Rechtsanwalt Walter Karl Weisel, für 2. Frau Anna Maria Rauch geb. Eckerlein, für 3. Oberregierungsrat Paul Emmerling, für 4. Arbeiter-Sekretär Dionis Kvllmann, alle ebenfalls in Darmstadt. Tie öffentliche Sitzung des Wahlausschusses, in der die ein« gereichten Kreiswahlvorschläge geprüft und über ihre Zulassuna entschieden wird, ist bestimmt auf Dienstag, den 28. Mai 1920. vormittags 10 Uhr. Sie findet statt im Sitzuugssaa'e des Kreis- ausschujses des Kreises Darmstadt, dahier, Neckarstraße 3 Darmstadt, den 5. Mai 1920. Ter Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 22 „Hessen-Darmstadt". Lorbacher, Staatsrat. B e t r.: . Reichötagswahl 4920.; hier: Wahlvorsteher uno Wahl- raum. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Mit Bezug auf § 40 Absatz 1 der Ihnen inzwischen zuge- gangenen Reichswah.ordnung — Reichsgesetzblatt Nr. 93 von 1920 — beauftragen wir Sie hiermit, uns umgehend eine als Wahlvorsteher und eine als Stellvertreter deS Wahlvor- stehers geeignete Person oorzuschlagen. . 5n erster Linie kommen die Bürgermeister und Beigeordneten m Frage. 3m Uebngen verweisen wir aber auch noch auf § 86 der Reichswahlordnung. In denjenigen Gemeinden, welche zwei Wahlbezirke bi den, sind je zwei Wahlvorsteher und zwei Stellvertreter vor- zuschtagen. Mit Ihren Vorschlägen, die wir übrigens bis spätestens den lb. ds. Mts. erwarten, sind uns diejenigen Räume genau zu bezeichnen, in welchen die Wahlen stattfinden sollen. Gießen, den 10. Mai 1920. Kreisamt Gießen. ________________________________Dr. U s i irtj'je r. Verordnung. zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnlicke Getränke. Vom 15. April 1920 Grund der Vevordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 ,Reichs-Gesetz- blsttt S. 401) und 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S 823) wird verordnet: Artikel 1. ' 3’’, ber Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) in der Fassung der Verordnungen vom 6. September 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1W1), 23. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) nnd 30 Te- zcnibcr 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920 S. 1) werden folgende Äende- rungen vorgenommen: 1. 8 1 erhält folgende Fassung: „Es darf nur Einfachbier (§ 3 Abs. 2 des Biersteuer- 1 geietzes vvck 26. Juli 1918, Reichs-Gesetzbl S. 863) mit «nein S.'ammwürzegehalt von mindestens 2 und nicht mehr als 4,5 tont Hundert hergestellt werden. Bier mit einem stammwurzegehalt über 3,5 vom Hundert dürfen die Braue- 2 t eiert nur bis zur Höchst menge Von 15 vom Hundert des tun ihnen in der Zeit voM 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1920 im Inland insgesamt abgesetzten Bieres herstellen. Bollbier und Starkbier (§ 3 Absatz. 2 des Biersteuergesetzes vom 26. Juli 1918, Bekanntmachung zum Bier- steucrgesetz vom 8. August 1918; Reichs-Gesetzbl. S. 1063) ' dürfen nicht hergestellt werden/' 2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: , „Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für । 100 Liter in Fässern nicht übersteigen: a) für untergäriges und obergürigcs Bier bei einem Stammwürzegehalt bis zu 3,5 vom Hundert............130 Mark, bei einem Stammwürzegehalt über 3,5 bis ‘ 4,5 vom Hundert....... . 180 Mark, b) für bierähnliche Ge'ränke (Ersatzbier) . . 127 Mark. Artikel 2. -Tiefe Verordnung tritt mit bein Tag: Lev Verkündung in. Kraft. Berlin, den 15. April 1920. f - Ter Neichsminister für Ernährung nnd Landwirtschaft. I. V.: Tr. Huber. Bekanntmachung. B etr.: Verkehr mit Brotgetreide nnd Mehl. Nachdem die T-agesmeitge an Mehl für die versorgungsberech- tigte Bevölkerung ab 16. Februar 1920 von 210 auf 200 Gramm herbagesetzt ist, wird auf Verfügung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle nunmehr auch für Schwerst- und Schwerarbeiter die Tagesmenge um 40 Gramm auf 160 Gramm Mehl ab 16 Mai 1920 herabgesetzt. Tie Zulagen bleiben dagegen in derselben Höhe ,6 wie seither bestehen. Tem Oberbürgermeister zu Giessen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 7. Mai 1920. ___________Kreisamt Giessen. I. B.: Dr. Siegert.____________ x Bekanntmachung. Betr.: Tie össentliche Bewirtschaftnng der Frühkartoffeln. Auf Grund der Verordnung znr Sicherung der Volkswmährung vom 22 Mai 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 401, und 10. August 1917, Reichs-Gesetzblatt S. 823, wird bestimmt: Frühkartoffeln, d. h. in Mistbeeten, Treibhäusern und igartenmästigen Kulturen gezogenen Kartoffeln sind, falls dieselben bis zum 30. Juni 1920 geerntet und geliefert, von der öffentlichen Bewirtschaftung freigelassen und keinem Höchstpreise unterworfen. Frühkartoffeln aus s e l d mä st i g e m Anbau fallen nicht hierunter. Vom 1. Juli 1920 ab tritt die öffentliche Bewir schaftung der Frülchartofseln ein. lieber die Preisregelung der Frühkartoffeln ist. mit Rücksicht darauf, dast. durch eie Verordnung vom 13. März 1920 für die Tonne Kartoffeln eia Mindestpreis von 500 Mark festgesetzt worden ist, zunächst Abstand genommen worden und erfolgt später besondere Mitteilung. ,. Tem Oberbürgermeister zu Gießen und den Bürgermeistereien d e r L a n d g e m e i n d e u des S r e i= ses wir d e m pfo hl en, vv r stehe n de B e ka n n t m a ch u n g mit deut Anfügen ortsüblich zu veröffentlichen, d a ß Fr li h ka r to f fe ln a u s feldm ästigem Anbau nur mit unserer Genehmigung vor dem 1. Juli 1920 ab geerntet werden dürfen. Gießen, den 7. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert. B etr.: Landwirtschaftliche Bodenbenntzung; hier: Anbauslächen- erhebung 1920. An den Oberbürgermeister zu Kietzen und die Bürger- meistcrei-'n der Landgemeinden des Kreises. Turch Verfügung des Reichswirtschaf sministeriums tont 31. März ds. Js. ist die Anbanflächenerhebung, wie sie durch Bnndes-a'sbeschh'st. tont 1 Mai 1911 — ergänzt durch den Beschluß. tont 5. Februar 1914 — angeordnet war, wieder in Kraft gesetzt. Tie Feststellung der Anbaufläche hat in der Zeit vo m 2 8. Mai bis 4. Juni ds. I s. zu erfolgen. Tse Erhebungs- formulare nebst Anweisung gehen Ihnen unmittelbar durch die Hessische Zentralstelle für die Landesstati'/k, Darmstadt, zu. Formular und Erhebungsweise sind die gleichen wie int Jahre 1914. Von den Erhebungsformularen sind zwei Stück beifügt; das eine ist für Ihre Akten bestimmt, während das zweite unmittelbar an die Hessische Zenwalstelle für die Landessta'i'/k in Tarmstadt bis spätestens 10. Juni 1920 einzusenden ist. Der Termin darf nicht überschritten werden. Wir empfehlen Ihnen, sich mit der übersandten Anweisung genau vertraut zu machen und die hcranzuziehenden Sachver- ständigen eingehend zu belehren. Gießen, den 8 Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t. Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: für den Monat April 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckerciverzei.ch- nisse für den Monat April 1920, soweit noch nicht geschehen. Zugleich machen wir darauf aufmerksam, dast hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen sind. Gießen, den 7. Mai 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: Ent- und Bewässerung der Wiesen in Flur IV. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 25. Mai lfd. Js. liegen auf dem Tieustzimmer der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen ein Proiekt über die Ent- und Bewässerung der Wiesen in Flur IV nebst Erläuterungsbericht und .Kostenanschlag sowie der dazugchöäge Kommisäonsbeschluß vom 16. April lfd. Js. über die Ausführung der Arbeiten und die Aufbringung der Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wäh.end der Ofsenlegungssrist schriftlich und mit Gründen versehen bei der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen einzureichen. yriebberg, den 3. Mai 1920. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. _______________ Dr. I a n n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Die hauptsächlich unter der Schuljugend verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende Unsitte, Gebäude, E i n f r i e di g u n -- g e n usw. durch. Beschmieren mit Kreide, Schmutz usw. zu verunreinigen, hat in letzter Zeit wieder überhand genommen. Wir sehen uns daher veranlaßt, vor solchen Ausschreitungen! erneut eindringlichst zu warnen, sowie an Lehrer, Eltern, Vormünder usw. das dringende Ersuchen zu richten, die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von dar Verübung derartigen Unfugs abzuhalten. Die Polizeibeamten sind angewiesen, die Schuldigen im Betretungsfalle unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen, im Falle der Strafunmündigkeit der betreffenden Kinder aber die Bestrafung ihrer Eltern, Vormünder usw. nach Artikel 44 des Polizeistras- gesetzes herbeizusühren. Gießen, beit 6. Mai 1920. Dolizciamt Gießen. Lauteschbä g er. f Bekanntmachung. Es ist verboten: 1. Blumenstöcke, Blumenbretter und andere Gegenstände auf Balkonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabsallen oder Umstürzen Personen beschädigt werden können: 2. T e pp i ch e, B et t e n, A b pu tzt ü ch er usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt ober verunreinigt werden können. Tie Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zn bringen, worauf Bestrafung gemäß § 3668 Reichs- Siras Gesetzbuch erfolgen wird. Gießen, den 5. Mai 1920. Polizeiamt Gießen. Laute schlag er. Nachstehende Polizei'verordnung bringen wir erneut zur Kennt-, nis der Beteiligten. Gießen, den 5. Mai 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Polizeiverordttnng betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen. Auf Grund des § 23 der Verordnung tont 3 Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Art. 129 b. II. 1 her S'ädwordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Stadtverocknetenversammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Nr. M. d. I. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet: § 1. Tie Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftsahrzeugen nicht befahren werden. _ § 2. Ter Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeitor- ordnung werden auf Grund des § 21. des Gesetzes über den Ver- kch" mO Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. 8 4. Diese Polizetverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft. Gießen, den 20, Mai 1919. Hessisches Polizeiamt Gießen. Druck der Brübt'icben Uniperkität°>-Buck- und Lteinüruckerei. R. Lange. Riehen.