AmtsverküMgmgZblatL für die Provinzialdireition Gberheßen und für da; Kreisamt Sichen. (Erlernt nach »«darf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. iKt. 139__9. September 1930 ___________________kommenden „Schuler. - Walzarbeiten. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Radfahrverkehr Betr.: Tie Entrichtung der Einkommensteuer durch Abzug voitt Arbeitslohn; hier: das Gesetz zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn vom 21. .Juli J 920. ft An die Biirgrimcistercicn der Landgciileiudcii, Mark-- und » Stistliugövorstände, Kirchciivorstäudc sowie die Gemeinde-, Mark-, Stiftuugs- und Kirchcnrcchncr. m Die Bestimmung des § 45 des Einkommensteuergesetzes (R.-- G.-Bl. Nr.57), wonach der Arbeitgeber beider Lohnzahlung 10»,'° des Arbeitslohns zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten hat, yr durch das Gesetz zur ergäirzenden Regelung des Steuerabzugs voni 21. Juli 1920 mit Wirkung Dom 1. August 1920 ab geändert worden. Tie vorläufigen Bestimmungen sind im R.-G.-Bl. von 1920 Seite 1463 ff. abgedruckt. Tie Vorschriften in § 45 a des Gesetzes und in § 1 der vor- läusigen Bestiinnrungen über den Betrag des Arbeitslohns ■ sür beit ein Steuerabzug bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu unterbleiben hat, gelten auch sür die .Empfänger von Gehalten Vergütungen, Pensionen usw. aus der Staats- oder Reichskasse. Nach 8 45 a Abs.3 des Gesetzes imb- § 1 (5) der vorläufigen Aus- fuhrungsbestimmungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob und inwieweit der Arbeitslohn des -einzelnen Arbeitnehmers dem Steuerabzug nrcht unterliegt. . Nach Artikel 2 des Gesetzes sind die bis zum 1. August 1920 ??k Grund der früheren Vorschriften einbehaltenen Beträge auf dre nach dem Abänderungsgesetz einzubehaltenden Beträge anzurechnen. Trese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß der Arbeitnehmer dre Anrechnung der ersteren Beträge auf die gemäß den neuen Vorschriften vom 1. .'August 1920,ab -eiuzubehalienden, Beträge riyoweit verlangen kann, als sie den Betrag übersteigen, der bei Anwendung der neuen Bestimmungen von dem in der Zeit vom 25. bzw. 22. Juni bis 31. Juli 1920 fällig gewordenen Arbeitslohn hätte einbehalten werden müssen. Zum Zweck der Anroch- nung. hat deshalb der Arbeitgeber bei der nächsten Zahlung vom Arbeitslohn festzustellen, welcher Betrag von den früher fällig gewesenen und dem lOpvozentigen Steuerabzug unterworfenen Arbeitslohn nach den neuen Bestimmungen hätte einbehalten werden müsien. Ter über diesen Betrag hinaus s. Zt. eiubehalten-e Betrag t,t auf den für die neue Lohnzahlung sich berechnenden Steuerabzug anzurechnen. Int Falle ersterer Betrag höher.ist als der letztere Steuerabzug, hat ein Lohnabzug bzw. eine Einbehaltung vom Arbeitslohn zu unterbleiben. Im übrigen verweisen wir -auf den Inhalt der vorläufigen Bestimmungen. Da die Gemeinden, Gemeindeverbände usw. ebenfalls als Arbeitgeber anzusehen siitd und diese nach, g 52 des erstgenannten Gesetzes neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner für die Einbehaltung und Entrichtung des in § 45 a bestimmten Betrags haften, empfehlen wir Ihnen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen genau vertraut zu machen und sich in Zweifels- fallen mit den zuständigen Finanzämtern ins Benehmen zu setzen. Wir weisen auch darauf hin, daß eine Verwendung von Steuer- ntarken unterbleiben und die Einzahlung der einbehaltenen Beträge in bar oder durch Ueberweifung an die für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Stelle (Bezirkskasse) erfolgen kann. Tiefes Verfahren empfiehlt sich der Einfachheit halber. Vordruck für die an die Steuererhebstellen aufzustellenden Nachweisungen smd von der Vordruckverwaltung des Ministeriums der Finanzen zu beziehen. Wir weisen weiter darauf 'hin, daß es sich bei ^Erteilung der Anweisungen empfiehlt, den -abzuziehenden Betrag in diesen anzumerken. Hierbei sind bei Arbeiten, die im Tagelohn verrichtet werden, etwaige Pfennigbeträge auf 10 Pf. bei wöchentlicher und monatlicher Beschäftigung Pfennigbeträge auf volle Mark nach unten -abzurunden. Bei Arbeiten, die für die Gemeinden usw. von selbftändigen Gewerbetreibenden (Schlossern, Schreinern, Meiste bindern usw.) ausgeführt toerben, sind Steuerabzüge nicht zu machen, weil diesen durch die Steuerbehörden.'vorläufige Steuerbescheide zugehen. Tie -auszuzahlenden Beträge sind in ihrer vollen Höhe unter der betreffenden Rubrik in Ausgabe und die einbehaltenen Steuerbeträge unter Vorlagen in Einnahme zu Huchen. Bei Abführung an die Bezirkskassen werden diese Vvrlagebeträge sodann in Ausgabe gebucht und somit die Borlagebuchung wieder beseitigt. ■ Gießen, den 6. September 1920. Kreisamt Gießen. Dr. Ufingier. 33 et r.: Ablieferung der Nachlässe von in Deutschland verstorbenen französifchen Kriegsgefangenen. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. , Einem -Ansuchen der Französischen Militär-Mission in Berlin mtfprechend, empfehlen wir, für beschleunigte Ablieferung der bei gölten etwa noch vorhanbenen Nachlässe von in Deutschland verstorbenen französischen Kriegsgefangenen an das Zentral- Nachweise-Amt fitr, Kriegerverluste und Kriegergräber, Abt. IX in Berlin , svivie überall, tvo die Fahrbahn durch Fuhriverke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. 7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Nadfahr- verkehr eingerichieren besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur a u f ben_ für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den -neben den Fahrwegen hin- führenden nicht erhöhten Banketten siattfinden. Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg sreilassen unb .nötigenfalls -absteigen. 8. Tas Umkreisen von 'Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu .stör-en oder Tiere scheu zu machen, sind verboten. 9. , Auf den Haltruf ober das -Haltezeichen -eines als solchen kenntlichen Pvlizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort auzuhalteu und die Radfahrkarte, die er bei sich führen muß, auf Verlangen vorzuzeigeu. 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Gießen, den 3. September 1920. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä g e r. < . ■ / Druck bet Brühl'schen Uui»irlitLt,.Such° unb Steinbruckere,. *R. Lauge, Stenin