AmtrverkuMgungrblatt für öle pröVMMidlleüwn Gberheßen mö für das Krdsaint Gießen. (Ericbetni nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di«Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vterlelfLhrl. Pofizeitungsllst«Nr. Nr. 20 0. Februar 1920 Znhaitr-Uedersicht: Ausdrusch von Getreide. - Verkehr mit Nutz- Rotwüd. - Meldepflicht der in die Reichswehr Eintretenden. - _____________ (tzRatzen). - Viehseuchen. ■ - Vornahme der und Brennholz. — Gebühren'der Lchornsteinfeger. — Hegezeit für weibliches Höchstpreise für Verbrauchszucker. — Mehllieferung für jüdisches Osterbrok ,wtlaufimpfungsn durch Laien. — Gefunden, verloren. Bekarlntmachttttg betreisend Ausdrusch wn. Getreide. Boni 20. Januar 1920. . vv'* 1 2 3 4 5 6!- Aussührung der Rcichsgetreiboordnung für die Ernte 1919 wirb hiermit aus Grund deren 88 5 und 80, Ziffer 12 das Nach- slxhende bestimmt: 1 8 1. ,^'ie Besitzer beschlagnahmter, noch nicht ausgedroschener Bw getreudev-orrate und verpilichtet, dieselben bis spätestens zum 1. Marz 1920 auszudreschen. o... 8 2 Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden nach 8 80, Ziyer 12 der Reichsgetreid-eordnnng für die Ernte 1919 mit Gefängnis bür zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Darmstadt, den 20. Januar 1920. Hessisches LandesemithruugKamt: N e u m a n n. Bekanntmachung betreffend den Ausdrusch,von Getreide. Vom 29. Januar 1920. Ä>n Nachgang zu unserer Betanntmachung vom 20. ds. Mts (Beilage zu Nr. 18 der „Darmstädter Zeitung" vom 22. Januar 1920; wird hiermit bestimmt, daß in denjenigen Kommunalver- banden, die sür den Ausdrusch von Gxtreide einen früheren Schluß- terniln als den 1. März 1920 festgesetzt haben, der von ihnen bestimmte Termin Geltung Ijiat. T a r m st a d t, den 29. Januar 1920. Hewsches Landesernährnngsamt. I. V.: Emmerling. Bckanutmachnug über den Verkehr mit Nutz- und Brennholz. Aluf Gründ der 88 1 und 4 der Verordnung über die wirtlchastliche Temobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs- Gesetzblatt S. 1292) ordne ich im Einvernehmen mit dem Hess. Ministerium des Innern und dem Hess. Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung hiermit an, was folgt: 81. Nutzholz und Brennholz dürfen ans der Bahn -oder zu Waner nur mit staatlicher Genehmigung befördert werden. Bei Bersano des Holzes nach hessischen Orten wirb die Genehmigung von der staatlichen Obersörsterei, aus deren Bezirk das Holz befördert wirb, -auf dem Frachtbriefe oder dem Konnossement erteilt. Ter Frachtbrief ober das Konnossement müssen den Absender, den Empfänger, die Versandstation, die Bestimmungsstation, den Bestimmungsort, sowie die Art und die Menge des Holzes enthalten. § 2. Nach außerhessischen Orten dürfen Nutzholz und Brennholz ohne Rücksicht auf die Beförderungsart nur mit staatlicher Genehmigung befördert werden. Wird das Holz auf der Bahn -ober zu Wasser befördert, so wird die Genehmigung von dem Ministerium der Finanzen, Abteilung sür Forst- und Kameralverwaltung, auf dem Frachtbrief ober dem Konncssement erteilt. Ter Frachtbrief ober das Konnossement müssen die im 8 1 bezeichneten Angaben enthalten. Wird das Holz in anderer Weise befördert, so stellt die staatliche Oberförsterei, aus deren Bezirk' das Holz befördert wird, einen Beförderungsschein aus. Der Beförderungsschein hat den Absender, den Empfänger, den Abgangsort, den Bestim- mungsvrt, sowie die Art und die Menge des Holzes zu enthalten. Statt durch Befördernngsschein kann die Beförderungs- erlanbnis auch durch Bescheinigung auf dem Abfuhrschein erteilt werden. Die Beförderung darf nur an dem Tage erfolgen, der auf dein Beförderutigsschein (Abfuhrschein) als Abgangstag-vermerkt ist. Ter Transportführer hat den Beförderungsschein (Abfuhrschein) bei sich zu führen. 8 3. Tie. Genehmigung (88 1 und 2) kaum von der Vorlage eines Nachweises darüber abhängig 'gemacht. werben, wie das Holz verwendet werden soll. ,8 4. Für die Erteilung der Genehmigung auf einem Frachtbrief oder einem Konnossement (8 1, Absatz 2 und 8 2, Absatz 21 wird eine Gebühr von einer Mark erhoben. Bei Beförderung von Holzmengen von weniger als zehn Festmetern kann von Erhebung der Gebühr abgesehen werden. 8 5. Tie zur Ausführung dieser Bekanntmachung ersorder- lichen Anweisungen werden von dem Hessischen Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forste und Kameralverwaltung, erteilt. 8 6. Wer den Anordnungen in den §8 1 und 2 dieser Bekanntmachung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird. mit Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark ober mit -einer dieser Strafen bestraft. Auch kann das den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwider beförderte Holz zugunsten bet Hessischen Staatskasse von mir für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob es dem Täter gehört ober nicht. § /. wiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kunbigung in Kraft. Tarmstadt, beit _ 26. Januar 1920. Ter Staatskommissar für eie wirtschaftliche' Demobilmachung in HiessenLin ken helt>. Bekaiirrtmachung. über jden Verkehr mit Brennholz. Ans Grund der Verordnung des Bundesrats über die Er- I nchtung von Preisprufungsstellen und die Versorgniigsregelnng | tnmi 2b. September 1919 und vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 607, 728) heben wir hiermit unsere Bekanntinachnng über den Verkehr mit Brennholz vorn 31. Januar 1918 (Reg.- Bl. S. 49) mit Wirkung von >em Tage an auf, an dem die Bekanntmachung des Staatskommissars für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen über den Verkehr mit Nutz- und Brennholz vom,2.6. Januar 1920 in Kraft tritt. Darmstadt, den . 26. Januar 1920. Hessisches Ministerium des Innern: Tr. Fulda. An den ObeiBürgcrmkistt'r zu Gfiefjen, dre Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen . und die Gendarmerie des Kreises. Vorstehende Bekanntmachungen sind ortsüblich zu veröfsent- liehen. Tie Polizeiorgane find mit dir Durchführung beauftragt und werden angewiesen, int Nebertretungsfall Anzeige zu erheben: foioie, falls es sich um erhebliche Mengen verbotswidrig transportierten Holzes handelt, dieses Holz vorläufig zu beschlag- nehmen und dem Staatskommissar unverzüglich Meldung zu machen. Auch die Eisenbahnverladestellen sind von bett Bestimmungen zu verständigen. Gießen, den 6. Februar 1920. ________Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. Bekanntmachung betreffend die Gebühren der Schornsteinfeger, hier Abänderung des Regulativs, die Reinigung der Schornsteine betreffend. Vom 30. Januar 1920. Tie andauernde und weiterhin wachsende Teuerung macht die erneute Erhöhung der int Lohntarif für das Schornstein- fegerg. werbe festgesetzten Löhne, und eine dementsprechende Erhöhung der,Feggebühren erforderlich. Unter Aufhebung der bisherigen Festsetzungen wird daher mit Zustimmung des hessischen Ge- samtministeriums das Regulativ, die Reinigung der Schorn- iteine betreffend, vom 26. Januar 1875 (Regierungsblatt S. 85) bis zur allgemeinen Neuordnung des Schorusteinsegerweseus vorläufig wie folgt geändert: I. § 23 erhält folgenden Wortlaut: § 23. Tie Gebühren der Schornsteinfeger betragen einschließlich Teuernngszuschlag: 1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen.....60 Pf. 2 Stockwerke durchlaufen.....75 „ ,3 Stockwerke durchlaufen.....90 „ 4 Stockwerke durchlaufen ..... 100 „ 5 Stockwerke durchlaufen.....110 „ 6 Stockwerke durchlaufen.....120 „ usw. für jedes weitere Stockwerk . . 10 „ 2. Für die Reinigung von engen sogenannten russischen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen.....45 Pf. 2 Stockwerke durchlaufen ..... 60 „ 3 Stockwerke durchlaufen . .... 15 „ 4 Stockwerke durchlaufen . . . f . 85 ■„ 5 Stockwerke, durchlaufen . . . f . 95 „ 6 Stockwerke durchlaufen.....100 „ usw. für jedes weitere Stockwerk . . 5 „ 3. Für das Reinigen eines Schortisteinaufsatzes bis zu 1 Meter Höhe........15 Pf 2 Nieter Höhe........20 „ 3 Meter Höhe und . mehr .... 30 „ 4. Für das einmalige Reinigen eines weiten, steigbaren oder engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zenkral- heizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines rus- i L fischen Bäckerei- ober ähnlichen gewerblichen Zwecken die- ncnüen Schornsteins ohne Rücksicht am me Stockgöhe 1 M. c>. Znr die Reinigung von iiergoaren Bäckereifchornsteinen und Schoriifleinen für grögere Neuerungen zu gewerb- luhen und ähiiuchen Zwellen, welche in chrer Löhe ganz oder teilweise frergehen, ,nr jeden iauien»eit Meter 60 Pf. b. Für das Ausbrennen der jogeiwnnten russtichen Schorn- iieme, einichließlicy der nacy , .§ la canut zu vervi.wen- öen Fegung find die doppelten Gebüyren zu entrichten. 7. Bei Jnanfpruchuahine augerhalb der regelmäßigen Nege» Perioden sleyt dem SchorngeiuMermeiiter eine Gangge- , buhr zu. Diele berechnet sich nach Stunden aur der Giundlage des abgefchiojwnen Loh.ckarifs; außerdem sino die tarifmäßigen Gebüyren für die Schornlieuireinigung zu entrichten. 8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während lleberlmnoen oder an Sonn- oder Feiertagen firn# außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppecken Ge- büyren für Schorniieinreinigung uiro. zu emrichwn. Als Nachtstunden und Ueberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. II. 8 25 wird aufgehoben. III- Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Februar 1920 in Kraft. Darmstadt, den 30. Januar 1920. Heisst ches Ministerium des Innern: Dr. Fulda. . An -en Oberbürgermeister zu (Sieben und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist umgehend ortsüblich be- kanntzugeben. Gießen, den 5. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann. Bekanntmachung 6-etr. die Hegezeit für weibliches Rotwild. Born 27. Januar 1920 Wir haben auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ansfüh- ruiig des Jagdstrafgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, die Hegezeit für weibliches Rotwild für den Monat Februar ds. Js. aufgehoben. Darmstadt, den 27. Januar 1920. Hessstches- Ministerium des Innern. I. B.: Hölzinger. Betr.: Polizeiliche Meldepflicht der in die Reichswehr Eintretenden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Tie Reichswehrformationen werben von jeder Neueinstellung nach dem 30. November 1919 dem Gemeindevorstand des letzten Wohnortes Mitteilung auf Postkarte zubommen lassen. Falls die vom Eingestellten gemachten Angaben hinsichtlich Herkunft nicht zulreffen sollten, so ist dem Truppenteil Nachricht zu geben. Wir empfehlen genaue Beachtung dieser Anordnung. Gießen, den 3. ■ Februar 1920. Kreisamt Gießen. Tr. U s in gier.______________ Bekanntmachung. Betr.:. Höchstpreise für Verbrauchszuüer. Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vorn 17. Oktober 1917 in der Fassung der Verordnungen vorn 30. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1217), vom 3. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1789), sowie der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 in der Fassung vom 30. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218) und 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1791) wird gemäß Verordnung der Reichszuckerstelle vom 18. Dezember 1919 in Abänderung der Bekanntmachungen vom 12. November und 6. Dezember 1919 (Amtsverkündigungsbl. Nr. 121 und 132) folgende Höchstpreisverordnung für den Landkreis Gießen erlassen:, 1. Ter Höchstpreis beim Verkauf an den Verbraucher beträgt: I. für g e ma hlenen und Kri stallzucker a) Konsumzucker das Pfund Mk. 1,42, b) Raffinierter Zucker das Pfund Mk. 1,44, II. für Hutzucker a) ausgewogen ohne Papier das Pfund Mk. 1,44, b) im ganzen Hut mit Papier das Pfund Mk. 1,42, . III. für Würfelz ncker - das Pfund Mk. 1,46, IV. für Kandiszucker a) hellfarbig bis braun das Pfund Mk. 1,60, b) weiß und schwarz das Pfund Mk. 1,65. Tie obengenannten Kleinverkaufspreise gelten, voraussichtlich nur' für den Bäonat Februar 1920, da mit Rücksicht auf die am V März ds. Js. eiittretenbe wesentliche Frachter Höhung eine abermalige Aendernng der Höchstpreise vorgenommen werden inuß, Zuwiderhandlung gegen vorstehende Höchstpreise werden nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aendernng des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 184) mit.Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung erkannt werden. Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden. | oes Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich beiannlzugeven unb alten zileinyanalern vewnoers mitzuteiten. u,,e Händler (Ladengeschäfte) haben die Höchstpreise sofort in das curgcuyrieuene Preisverzeichnis einzuiragen. Zuwioerhand- lungenjuu) zur Anzeige zu oringen. Gießen, den ö. jjeuruar In20. nreisamt Gießen. I. V.: I)r, Sieg er t. Betr.: Äletstlieserung für ilwstches Oftervrol «.Matzen). An den Oveivurgermkisler zu Gießen uno DU Bürger- mtifteirün Der Laiiogeuietuven Des Kreises. Tas zur Ner,wilung oes j. umicgen Onervrotes erforderliche Mehl roiro an vie betrenenDen Ballereien nut ourch Vermittelung oer zentrale für Älazzosverwrgung G. m. b. H. in Fraiilfurl a. M. geliefert uno yai ple,e tientrme ven Bürger meiflereien muäuteilen, wieviel Meist zur Herfrellung der Ncapen Den Ballereien Der Ge- nteuiue zugewie,en woroen iir. Tie «puagogeuvotfiäuDe fino verpflichtet, Die tinyober oer von ihnen ausgegevenen Bezugscheine veii zuftäiwigen Bürgermeiiiereieit (Overvürgeriuei^er- namyast W machen. £en Jnyavern Der Bezugfchelne i|t Die entfpreaienDe wlehlmenge bei Der Ausgabe der Brotkarten in Der Zeit vom 3. vis 10. April 1920 zu rürzen. Gießen, den 5. Februar 1920. ______ Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Siegert.__________ Betautttmachung. Betr.: Räude unter den Pferden des Luowig Weck, Hungen; des Hermann M e y e r, Langsdorf; des Wolf W a l- . ther, Langd und des Rudolf Weiß, Hof-Graß. Bei der am 2 t. Januar 1920 avgeyaltenen Pferdeworpluste-i rung ivurDe bei den Pferden obengenannter Befitzer Ränoe feft- geftellt. Tie Sperr maßregeln sind von uns angooronet worden. Gießen, den 30. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I, V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Räude unter den Pferden des Ludwig Keßler IX in G r o ß e n - L i n d e n, des J o Hannes DJi üller XXX VIII. in Lang-Göns, des Anton Müller XXXII. in Lang-Göns, des Anloii Belten XVI. in Lang- Göns, des Wilhelm Schlosser in Grüningen, des Julius Schmidt in Grüningen, des Heinrich Schul- theißinLn m d a, des Heinrich BräuninginSto ck- ha u sen, des Heinrich Klöß IV. in Har buch und . des Konrad Krug in L i n d e n st r u t h. . ’ Bei den Pferden der obengenannten Personen ist die Räude festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln sind von uns ungeordnet worden. Gießen, den 30. Januar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Langer mann, Bckatttttmachuug. Betr.: Tie Vornahme der Rotlaufimpfungen durch Luien. Gemäß Verfügung des Landesarbeits- und Wirtschafts'amts vom 20. Januar 1920 wird der dem Landwirt Carl Hahn in Bellersheim erteilte Auftrag zur Vornahme von Rotlauf- iniMungen zurückgenommen, nachoem die Voraussetzungen für Er- teckung dieses Auftrags weggefallen sind. G'ießen, den 5. Februar 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n. An die Bürgermeistereien Bellersheim, Obbornhofen, Utphe, Trnis-Horlvff, Inheiden, Stcinhcun, Nodhciin, Nnberlshnnsen, Langd, Hungen, Langsdorf, Mnschcnhctm und Btrtlar. Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 5. Februar 1920. ________Kreisamt Gießern I. V.: Langermann.________ Bekanntmachung. .In der Zeit vom 15.—31. Jan. 1920 wurden in hiesiger Stadt ge unben: 1 Knaben-Pelzkragen, 1 Tischdeckchen, 2 Kinder- Pelzkragen, 1 Brosche, 1 Handtäschchen, 1 Arbeiterrock, 1 Armband, 1 Brille, 2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Papiergeldschein und 1 rechter Glacehandschuh; verlöre"' 1 Brieftasche mit 1000 Alk. Papiergeld und Paß BNhalt, 1 Bvofche mit Photographie (Militärbild), 1 Portemonnaie mit 12—15 Mk. und Hinterlegungsschein Inhalt, ein goldenes Kettenarmband mit Anhänger, gez. E. M., 1 Briefliche mit 60 Mk. und Papiere auf „Georg Meyer" lautenb Inhalt, 1 Kinderpelzkragen mit schwarzweiß-grünem Futter, eine silberne Tamenuhr, 1 Portemonnaie mit 85—90 Rkk Inhalt 1 p a men Portemonnaie mit 80 Ps. Inhalt, 1 Füllfederhalters 1 Trauring gez. W N. 1917, 1,blaugrauer Handschuh und ein Id.föaw Tamenpelzkragen mit fchwarzseidenein Futter. ., ^/e Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. m l Abholung der gefundenen, Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen Gießen, den 3. Februar 1920. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger Druck Der B r ü b i’idjen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, Biegen.