AmtsverKndigungrblatt für die provinzialdirettion Gberhessen und für dar Kreisamt Gießen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. 'Nr- ~ 8. Jnli 11)20 Ä Ltan J»‘^<10)^19 bet neiun 5a(|ung der Reichsgetreldeordnung (Schluß). --Bewirtschaftung der Frühkartoffeln. - Baustoff- wirtschastung. - Portopflichtiger Schriftwechsel zwischen den einzelnen Behörden. - Sichtvermerk bei Einreise in das Allensteiner Bolks- abstlmmungsgebiet. - guckervsrbrauchsregelung. - Ausgabe von Süßstoff. - Viehseuchen. - (befunden, verloren Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreideordtrung für die Ernte 1920 Vorn 21. Mai 1920. (Schluß aus Nr. 93 des Amtsverkündigungsblattes.) § 78a. Wer mit dein Beginne des 16. August 1920 Hafer früherer Ernten allein oder mit anderen Nahrungs- oder Futtermitteln gemischt, in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn dem Kommunalverband des .Lagerungsorts bis zum 20. August 1920, getrennt nach Eigentümern, anzuzeigm. Hafer, der zu dieser Zeit unterwegs ist, ist von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange dem Kommnnalverbaiid anzuzeigen. § 76 Abs. 2 und § 77 a bis c finden entspreelzende Anwendung. Mit dem Beginne des 16. August 1920 ist der Hafer früherer Ernten für beit Kommunalverbaud beschlagnahmt, in dessen Be- Mt er sich befindet. Hafer, der zu dieser Zeit unterwegs ist, ist für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er nach beendeter Beförderung abgeliefert wird. Für deu hiernach beschlagnahmten Hafer gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft besttmmt, in welchem Umsaug der Hafer trotz der Beschlagnahme verfüttert, verarbeitet oder sonst verwendet werden darf. Soweit der Hafer hiernach nicht verfüttert, verarbeitet oder sonst verwendet werden darf, haben die Kommunalverbände die beschlag- nahmten und die in ihrem Eigentum stehenden Vorräte mit Ausnahme der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen abzulieseru Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Uebergangsbestimmungen treffen. IX. Schluß- uni) Strafvorschriften. 8 79. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, mit Ausnahme der §8 58 bis 61, nicht auf die aus dem Ausland emgeführten Vorräte. .§ 80. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- (trafe bis zu füuszigtausend Mark ober mit einer dieser Strafen ward bestraft, 1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschasft, ins- besondere ans dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht ober sonst verwendet, 2. tuet unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft ober ein anderes Veräußerungs- ober Erwerbsgeschäft über sie abschließt ober wer den .Vorschriften des § 4 Abs. 1 zu- widerhandelt, 3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig (§§ 5, 47) unterlässt, 4. wer den Vorschriften im § 8a Satz 2, 3, § 9 Satz 2 ober den auf Grund der §§ 8a, 9 Satz 1 erlassenen Bestim- mungen zuioiderhaudelt oder wer Getreide zu Saatzwecken verkauft ober kauft, obwohl er weiß ober den Umständen nach anuehmen muß, daß es nicht zu Saatzwecken bestimmt ist, 5. ioer den gemäß § 18 Abs. 1g erlassenen Bestimmungen zuwider ausmahlt ober ausmahlen läßt, 6. wer den auf Grund „des § 19 Abs. 1 erlassenen Bestim- 'mungen über die Herstellung, den Vertrieb unb die Preise der Erzeugnisse zuwiderhandelt, 7. wer höhere als die festgesetzten Mahllöhne und sonstigen Verarbeitungslöhne ober Vergütungen (§ 53) fordert oder sich versprechen ober gewähren läßt, 8. wer den Vorschriften im § 50 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschästsauf- zeichnnngen, die Feststellung der vorhandenen Vorräte ober die Hilfeleistung bei dieser Feststellung ober die Entnahm: von Proben ober die Probeverarbeitnng ober die Einstellung des Betriebes verweigert ober die gemäß § 19 Abs. 2, § 26 Ws. 3, § 50 Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft^ nicht erteilt ober wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht, 9. wer der Vorschrift im § 51 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet ober ber Mitteilung ober Verwertung von Geschäfts- ober Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält, 10. wer bic ihm nach § 3 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 78a Abs. 1 obliegenbe Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige ober unvollständige Angaben macht, 11. wer ben Vorschrifwn bes § 8 Abs. 1 Str. 3 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, § 54, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 zuwiberhanbell, 12. wer den Anordnungen zuwiberhanbell, bie eine Landes- zentralbehörbe, eine bösere Verwaltungsbehörde, ein Kom- muualverbanb ober eine Gemeinde auf Grund des 8 5 Abs. 3, 4, 88 58, 59, 61, 62, 63 Abs. 2, 88 64, 65, 67, 68, 72 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1, § 73a erläßt ober die nach § 75 in Kraft bleiben. Der Versuch ist strafbar. / Im Falle der Nr. 9 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsinhabers ein. . Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß bie Geldstrafe, wenln ausschließlich auf sie erkannt wirb, niiubesteus dem breifadyen Werte ber Vorräte gleichkommen, auf bie sich die strafbare Handlung bezieht. Neben ber Strafe kann in ben Fällen der Nrn. 1 bis 6, 10 bis 13 auf Einziehung des Getreides ober ber Erzeugnisse erkannt ^werden, auf bie sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht, soweit sie nicht gemäß § 72 für verfallen erklärt worden sind. Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Getreide ober daraus hergesteltten Erzeugnissen einschließlich Backwaren ein: rechtskräftige strafbare Verurteilung eintritt, fallen bem Verurteilten bie durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kost:u zur Last. Diese sinb zugleich mit ben Kosten bes gerichtlichen Verfahrens festzusetzen und einzuziehen. § 81. Ist eine ber im § 80 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- ober gewohnheitsmäßig begangen, so kann bie Strafe auf Gefängnis bis zu fünf Jahren unb Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werben. Neben Gefängnis kann auf Verlust ber bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 82. Der Reichs Minister für Ernährung unb Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 83. Diese Verordnung tritt am 26. Mai 1920 in Kraft. Der Reichsminister für Ernährung unb Landwirtschaft bestimmt ben Zeitpunkt bes Außerkrafttretens. Bekanntrnachnng. Betr.: wie oben. Indem wir vorstehend bic Reichs getreibeorbnung für die Ernte 1920 zur allgemeinen Kenntnis bringen, empfehlen wir allen Interessen bringenb, sich mit ihr bekanntzumachen. Dem Ober bürger meister zu Gießen sowie ben Bürgermeistereien ber Sanbgc mein ben des K rei - s e s wirb empfohlen, ortsüblich bekauntzumachen, daß die Reichs- getretbeorbnungi für die Ernte 1920 in der neuen Fassung in einem von Ihnen näher zu bezeichnenben Raum eingesehen werben kann. Kreisamt Gießen. ___________________________Dr. Usinger.___________________________ Bekanntmachung betreffend die öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartosfeln aus der Ernte 1920 unb deren. Höchstpreise. Vom 22. Juli 1920 Auf Grund der §§ 1 und -2 der Verordnung des Reichs- mincsterS für Ernährung und Landwirtschaft über bie Preise für Frühkartoffeln vom 14. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S 1204> wird hiermit im Einvernehmen mit der Reichskartoffelstelle bestimmt: Frühkartoffeln, die bis zum 30. Juni 1920 geerntet und geliefert sind, werden von der öffentlichen Bewirtschaftung fteige- lasfeu unb keinem Höchstpreis unterworfen. Frühkartoffeln aus feldmäßigem Anbau fallen nicht hierunter; diese dürfen vor dem 1. Juli 1920 nur mit Zustimmung des für den Erzeuger tzu- stehenden Kommunalverbandes abgeerntet werden. _ Boni 1. Juli 1920 ab tritt 'bie öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln -ein. Ter Höchstpreis für Kartoffeln aus demErnte 1920 be- trägt^im Monat Juli 1920 35 Mark für den Zeu t- «er. Dieser Preis ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. Ter Höchstpreis gilt für die in Hessen erzeugten Kartoffeln und für den Verkauf durch ben Kartoffelerzeuger. Er gilt für ^Leferung ohne Sack, sowie für Barzahlung beim Empfang; er fchließt die Kosten ber Beförderung bis zur Verladestelle des 1500 St. p. Mon. u. Baustelle D-u-tz brr Lrühl'ichen U»i»«fttS1»-Bi»ch. und SteinbrudurrL R. Longe, Gi-Hrn 1000 St. p. Man. u. B au stell : 50005t. p. Man. u. Baustelle 2. Tas von den Kreis bauinspektoren bzw. Stadt. Baupolizei- ämtern durch Fr ei gäbe schein freizugebende Bau- materwlrenKontingent Wird luic folgt erhöht: a) Backsteine, Abbruchsteine, bis zu 5000 St. p. Mon. u Baustelle Biberschwänze ™ . Falzziegel, Dachpfannen, Ze- meutziegcl Bekanntmachung. Betr.: Durchführung des Landgesetzes; hier: den portopflichtigen Schriftwechsel zwischen den einzelnen Behörden. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Einzelne Bürgermeistereien senden ihre Briefe usw. in Sied- lungsangelegenheiteu als portopstichtige Dienstsachen ab. Da der Schriftwechsel .zwischen Landamtmann und Bürgermeister ausschließlich rm Interesse der Gemeindeangehörigen geführt wird, so sind auch die darauf bezüglichen Postsendungen als solche in Gemeindeangelegenheiten zu betrachten und gemäß, den bestehenden Vorschriften von dem Absender, der Bürgermeisterei, frei zu machen. Wir empfehleii Ihnen genaue Beachtung dieser Bestimmung, uwentuell müßte Ihnen das erwachsende Porto zur Last gesetzt werden. Gießen, den 3. Juli 1920. Kreisamt Gießen. Dr. .U s i n g e r. Bctanutmachuug. Tie nachstehende Beiordnung bringen wir siir allgemeinen Kenntnis. ■ ‘ Gießen, den 1. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. B.: Welche r. Berorduttng Nr. 21. ,~,ie Puter« liierte Kommission für Regierung und Bo l ks.ab stimmung erläßt gemäß. Artikel 96 und 9 V Dcj Berilliller Vertrags vom 28. Juni 1919 imb ihrer Verordnung Vom 23. April 1920 :Nr. 16, im Einvernehmen mit der Jnkcr-- a liierten Voltsabstiinmungstommissiou zu Allenstein folgoudc Verordnung:! 1 a Für die Grenzüberschreitung bzw. den Aufenthalt von Marienwerder in das Allensteiuer Bollsabstimmungsgebiet mtb umgekehrt Ollllugt rer Sichtvermerk einer der beiden Abstiuimungsioiu- III l| I Ilv IlCll. Erlassen zu Marienwerder, den 28. Mai 1920 ~ - ?er Präsident, gez. A. Pavia. Ler Ehef der Abteilung für innere Angelegenheiten ________________ gez. A. Assisi. -trainageröhren v. u. Kalk 15 000 Kilogramm oder 325 Sack p. Mon. u. Baustelle »ur Zement ist die gleiche Erleichterung beabsichtigt. Größere Mengen werden int gleichen Verfahren wie bis- W wu der Baustostbeschaffungsstelle für Hessen, Sitz Frankfurt (A-ain), L-benualnstraße 51, sreigegeben. Mit Rücksicht auf dctl zur Jett vorhandenen Borrat au .Baumaterialien werden bis aus weiteres Freigabescheine mich für solche Bauten ausgestellt, deren Ausführung einem wirtschaftlichen Interesse entspricht, veren Belieferung sich jedoch bisher durch die Baustoffknappheit verbot. Voraussetzung ist dabei, daß, die Erzeugnisse im Inland bleiben und keine Gefährdung der Baustpffbelieferung für den Wohnungs- und Siedlungsbau eintritt. Darmstadt, den 29. Juni 1920. Ter StaatsDmmissar für die wirtschaftliche Demobilmachung rn Hessen, gez.: Tr. Wagner. Bekanntmachuttg. Jctr.: «chweinerotlauf in Steinheim; hier: unter dem Schweinebestand des W i l he l m Belt e II Unter dem L>chweinebestand des Wilhelm Belte II «u 1,1 die Rotlaufseuche festgestellt worden. Die'er" 3iliei920rt',t Wn MUd Hwrn.it augeordnet. UreiLamt Gießen. I. B,; v. G c m m i n g e n. Beka»»rtmachung. Betr.: Schweinerotlauf zu Lollar: hier: unter dem m ■ Schivetnebestand des,P h i l i p p B r u s i u s daselbst " Bei einem veretideleti Schwante des obigen Besitzers wurde aiigeördnct^^^ lestgestellt. Tic Sperrmaßregeln wurden von uns Gießen, den 2. Juli 1920. ---------Kreisamt Gießen. I. V.: v, Ge mm in gen. Bekanntmachung. ^n der Zeit Vom 15.—30. Juni 1920 wurden in hiesiger Stadt gesunde,,: 1 Weher- bzw Gusichlauch, e!wn 10 Meier lauy. 1Ä bä ihs$88h M!Ä BBStoi*« ** > US verloren: 1 Nähniaschinenschiffcheu, 1 silberne Armbanduhr 1 goldene Damettuhr mit Sekt- und Weiuiiviel 1 firrwrn/ Serrenu6r init Sitckelkctte und Gehäuse, 1 ledernes schwarzes Gcldmapfuheu mit etwa 50 Mark Inhalt, 1 goldene k-rmu imt> d^'p'cl >°nd 1 Paket mit zwei ibre aÄÄS Gegenstände belieben Uufpit chi alsbald bet uns geltend zu machen. Wacke»tn/^'i"?s^ioÄ>U>enen Gegenstände kann an jedem 12 vormittags und 4 bis 5 Uhr uach- Il1lt ßr ?r1 vnterzeichnctcr Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen Gießen, den 2. Juli 1920. Polizeiamk Gießen. La u t e schlä g e r. Bekaurttmachnng. ^etr.: 4o. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin) Fur die Zett vom 1.—15. Juli 1920 wird gegen die Lieie- Xr't- /o?er Süßstoffkarte „H" (blau) und 1 der Süß npinhpn Sützstoffabgabestellen der Landge- Ab u t bi r> h abgegeben. Es gelangen au? den Ju a,iutt 1j ei n B r t e sch e n uuo aus den Abschnitt 4 eine schachtel zur Ausgabe. Mit dem 15. Juli 1920 verlieren die nhnC)liilte bzw. 4 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpuult nicht abgutufenc «ußstossmengen dürfen von den Ausmibestellen frei an die Bevölkerung verkauft werden frei Gneßen, den 6. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Sieacrt Ortes,, votl dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser verfaiidt ward, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Für Lieferung gesackter Kartoffeln, ausschließlich Sack tm Keller ,des Bestellers, kann höchstens ein Zuschlag von 1 'fe| 3U dem Höchstpreis von 3o Mark für den Zentner gefordert wer- deu Bei Lieferung der Kartoffeln vom Lager eines Kommunal- verbandes, einer Gemeinde oder eines Händlers erhöht sich der Zuschlag von 1 Mark auf höchstens 2 Mark für den Zentner. Bei Lieferung durch den Erzeuger innerhalb seines Wohu- ortes frei Keller oder an einen Ort im Umkreis von nicht mehr als 4 Kilometer frei Keller darf der'Aufschlag höchstens die Hälfte der im vorhergehenden Absatz genannten Sätze.betragen Darmstadt, den 22. Juni 1920. LandesLaAoffelstelle. I. V.: Becker. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Bur g er m er st er eie n per Landgemeinden des Krei°v fes wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung in o rtsüblicher Weise zu veröffentlichen Gießen, den 5. Juli 1920. Kreisanlt Gießm. I. V.: Tr. Siegelt. Bekanntmachnng ~ , betreffend Baustoffbewirtschaftung. Nachdem sich infolge besserer KBhlenbelieferung die Erzeugung von Backsteinen, Kalk und Zement günstiger gestaltet hat, bestimme ich auf Grund der Rcichsverordnuugcn vom 15. Januar 1918 und vom 24. Februar 1920, sowie vom 24. Februar 1920 und Reichsverurdnung, betreffend Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (R.-G.-Bl. S. 395): Bis zunächst 15. August 1920 können 1. ohne Freigabe!chein die Ziegeleien bis 2000 Stück Backsteine und pro Monat und Einzelverbrauchcr, 2000 Stück Trainageröhren pro Monat und Einzelverbraucher abgeben. — Die Baumaterialienhästdler können bis 2a00 kg oder 50 Sack Kalk pro Monat und Eiuzelverbraucher liefern. . Tie Ziegeleien und Baumaterialienhändler sind verpflichtet, m die von ihnen zu führenden ILagerbüchcr den Namen des Empfängers,1 gelieferte Materialienmenge und Abgabczeit cinzu- lvagen. .Tic Einträge sind derart zu führen, daß die Revifions- beamten jederzeit in der Lage sind, die Abgaben nachzuprüsen. 4.ie .Wiederausfüllung der Händlcrläger kann bis aus weiteres nur gegen Nachweis obiger Eintragung erfolgen. Ter zur Zeit bestehende Mangel an Dachziegel läßt eine Ausdehnung der Erleichterung aus sie zunächst nicht zu. — Bc- öuglich der Abgabe von Zement sind ähnliche Erleichterungen beabsichtigt und erfolgt deren Bekanntmachung nach Abschluß der zur Zeit hierüber mit den Wirlschaftsverbänüen schwebenden Verhandlungen. > Betr.: Zuckerverbrauchsregeluug. All die Bürgermeistereien der Larldgcineinden des Kreises. § 2^er.Belanntmachung voin 15. Januar 1918 'lu5^ itLih' y lulri> vekaunlgegebeu, daß die für den Monat W Sl'stchende Zuckermenge in vühe von 1250 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. ■ können auf die Zuckermarken 150, 151, 152, 153 und 154 Je 2»0, Gramm -- 12u0 Gramm bezogen werden. 151 *152 ^53UL^i BerlicTtn die Marken 150, io2, 155 und le>4^ihre Gültigkeit. zumacheu 6ecm,tTa8eit öie' diese Verfügung ortsüblich bekanut- Gieße n, den 5. Juli 1920. Kreisamt Gießen. I, V.: Tr. Sieg er t