Amtsverkimdiglmgsblatt für die provinziaidirektisn Gberhesse» und für das Kreisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 77 ! 8. Juni 7, - Ingaltr-Ucbcrsicht . Durchführung der Bestimmungen des Friedensvertrages: Anmeldung und Beschlagnahme von Wertpapieren und Urkunden. — Nachtrag zur Deutschen Arznertaxe. - Haloform - Ausführung des Neichsimpfgesetzes. - Bewährung einer Beihilfe an ehemalige Kriegsteilnehmer 1870/71. Abrechnung über die gezahlten Familienunterstühungen. - Dienstnachrichten. - Fcldbereinigung Heuchelheim. - Gefunden, verloren. — Außerkraftsetzung der auf Grund des Art. 48 erlassenen Vorschriften. - Belästigung des Publikums. — Vermeidung von Staub» ____________ entwicklung bei Bauten. Bekanntmachung über die Anmeldung und Beschlagnahme van Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch-: ■ sührung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 2 98 des Friedens Vertrags. Auf Grund der §§ 1, .4 und 5 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwischen Deutschland und dcir alliierten und assoziierten Mächten tom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt: § 1. Deutsche Reichsangehörige einschließlich der in Deutschland ansässigen juristischen Personen uttd Gesellschaften Men in der Zeit tont 15. bis 31. Mai 1920 folgende in ihrem Eigentum stehende Gegenstände anzumelden: Wertpapiere, Zertifikate, Ge- sellschastsverträge und sonstige rechts erhebliche Urkunden, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in dem Gebiet des britischen Reichs, Frankreichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Brasiliens, Guatemalas, Perus, Polens, Siams, der Tschecho- Slowakei, Uruguays, Kubas, des Serbisch-Kroatilch-Sloloenischen Staates, Griechenlands und Portugals, sowie der Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer dieser Staaten beziehen, ein- schließlich Aktien, Schuldverschreibungen unb sonstiger Wertpapiere, sofern sie von Gesellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvcrtrags gegenüber einer der vorstehend bezeichneten Machte ihren Sitz im Gebiet dieser Macht hatten und gemäß dem Recht dieser Macht zngelassen waren. Tie Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, aus denen einer der in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als Schuldner hatten, sowie auf Güter, Rechte und Interessen in den durch bat Friedensvertrag abgetretenen deutschen Reichs- und Schutzgebieten. Tie Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Mächte int Gebiet dieser Macht befanden, sowie ferner nicht auf Gegenstände, die nach diesem Zeitpunkt aus ausländischem in deutsches Eigentum übergegangen sind. Ter Friedensvertrag ist itt Kraft getreten int Verhältnis zu: dem britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala, Porti, Polen, Siam, der Tschechoslowakei und Uruguay am 10. Januar 1920, dem Serbisch-Kroatisch-Slowenischen Staat am 10. Februar 1920, Kuba am 8. März 192